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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2021 - Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren und zur Asylverfahrensdauer

(insgesamt 27 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

07.03.2022

Antwortdauer

33 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/58502.02.2022

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2021 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren und zur Asylverfahrensdauer

der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates Gürpinar, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Zahl der jährlich eingeleiteten Asylwiderrufsverfahren ist in den letzten fünf Jahren enorm angestiegen: Während im Jahr 2016 noch vergleichsweise wenige solcher Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingeleitet wurden (3 170), waren es 2017 bereits über 77 000 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1217). 2018 und 2019 kam es zu jeweils etwa 200 000 Überprüfungen, fast 188 000 waren es im Jahr 2020 (vgl. hierzu und im Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 19/31389). Die Widerrufsquote lag im Jahr 2020 bei 3,4 Prozent, ähnlich wie im Jahr zuvor. 244 230 der im Jahr 2020 überprüften 252 940 Entscheidungen des BAMF wurden bestätigt, eine Rücknahme (weil der Schutzstatus nach Auffassung des BAMF zu Unrecht erteilt wurde, etwa wegen Täuschungen) erfolgte in nur 1 399 Fällen (0,6 Prozent). Die übrigen Fälle waren Widerrufe, die insbesondere mit einer geänderten Lage im Herkunftsland begründet wurden, d. h. der Schutzstatus wurde nach Ansicht der Fragestellenden trotz Widerrufs zu Recht erteilt.

Infolge einer Rechtsänderung von Ende 2018 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4456) kam es bei Widerrufsprüfungen zu zahlreichen mündlichen Befragungen anerkannt Schutzberechtigter (2019: 84 370, 2020: 53 003), deren Schutzstatus dabei zu 99 Prozent bestätigt wurde. Bei den im schriftlichen Verfahren anerkannten (meist syrischen) Flüchtlingen war die Quote der nach mündlicher Anhörung bestätigten Schutzstatus noch höher, sie lag im Jahr 2020 bei 99,4 Prozent. Die Annahme, bei den sogenannten Fragebogenverfahren der Jahre 2015 und 2016 könnte es viele Täuschungen oder Fehlentscheidungen des BAMF gegeben haben (vgl. die Begründung auf Bundestagsdrucksache 19/4456), findet vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Fragestellenden keine Bestätigung.

Die Zahl der im BAMF mit Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten ist infolge der Ausweitung der Widerrufsprüfungen stark angestiegen, von 268 Mitte 2018 (Bundestagsdrucksache 19/3839) auf 797 Ende 2019 (Bundestagsdrucksache 19/16329), Mitte 2021 waren es noch 482 Beschäftigte. Dass in Deutschland innerhalb einer gewissen Frist (drei bis fünf Jahre) eine Widerrufsprüfung vorgenommen werden muss, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall oder bezogen auf das Herkunftsland ein konkreter Anlass hierfür besteht, ist im europäischen Vergleich eine isolierte Praxis, an der die vorherige Bundesregierung dennoch festhielt (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 6 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7818). Laut Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4707 f.) sollen Widerrufsprüfungen künftig wieder anlassbezogen erfolgen.

Die Asylverfahrensdauer ist im Jahr 2020, auch coronabedingt, auf durchschnittlich 8,3 Monate angestiegen (2019: 6,1 Monate; vgl. hierzu und im Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 19/30711). Besonders lange dauern die Verfahren, nämlich 21,4 Monate (2020), wenn zunächst eine Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat versucht, die Asylprüfung dann aber doch in Deutschland vorgenommen wird. Auch die Dauer der Asylgerichtsverfahren stieg in den vergangenen Jahren kontinuierlich an, von 7,4 Monaten im Jahr 2016 über 12,5 Monate im Jahr 2018 auf 24,1 Monate im Jahr 2020.

Die gesamte durchschnittliche Asylverfahrensdauer in Deutschland bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, d. h. inklusive eines sich an das behördliche Verfahren gegebenenfalls anschließenden Gerichtsverfahrens, betrug 2016 8,7 Monate, 2018 waren es 17,6 Monate und 2020 25,9 Monate (bei afghanischen Geflüchteten sogar 38,3 Monate). Ein Grund für die erheblich gestiegene Dauer der Gerichtsverfahren ist aus Sicht der Fragestellenden die große Zahl mangeloder fehlerhafter Bescheide des BAMF, fast ein Drittel der inhaltlich von den Gerichten überprüften Bescheide im Jahr 2020 erwies sich als fehlerhaft bzw. rechtswidrig (Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 19/28109).

Während die unkomplizierten Anerkennungen im Fragebogenverfahren in den Jahren 2015 und 2016 halfen, durchschnittliche Bearbeitungszeiten niedrig zu halten, wird das BAMF durch viele Widerrufsverfahren zusätzlich belastet (siehe oben).

Die Bundesregierung und das BAMF bezogen sich in der Vergangenheit bei Angaben zur Asylverfahrensdauer immer wieder auf neue Berechnungsmodelle. Nach Auffassung der Fragestellenden geschah dies, um gegenüber der Öffentlichkeit behaupten zu können, das politisch vorgegebene Ziel dreimonatiger Verfahrensdauern sei erreicht worden. Seit September 2018 wird maßgeblich auf die sogenannte Jahresverfahrensdauer abgestellt, die nur Verfahren umfasst, die in den vergangenen zwölf Monaten begonnen und wieder abgeschlossen wurden (Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/7552). Länger als ein Jahr dauernde Verfahren bleiben damit unberücksichtigt, genauso wie überdurchschnittlich lange Widerrufsprüfungen (diese dauern knapp ein Jahr; Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/23630).

Zum einjährigen Bestehen sogenannter „AnkER“-Zentren im August 2019 hatte der damalige Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer erklärt, es gebe dort „deutlich kürzere Bearbeitungszeiten“ (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/07/20190731-bilanz-1-jahr-ankerzentren.html). Doch das war vor allem einem statistischen Effekt geschuldet, denn wegen der Neugründung der „AnkER“-Zentren konnten dort noch keine längeren Verfahren in die Berechnung mit eingehen. Im Jahr 2020 dauerten die Verfahren in „AnkER“-Zentren mit 8,4 Monaten sogar ein wenig länger als im allgemeinen Durchschnitt (8,3 Monate). Auch die amtliche Evaluierung der „AnkER“-Einrichtungen durch das BAMF ergab, dass es hier allenfalls zu geringfügigen Beschleunigungseffekten in Teilbereichen gekommen war (vgl. Antwort zu Frage 20 ff. auf Bundestagsdrucksache 19/30711).

Sogenannte beschleunigte Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) werden an wenigen Standorten, vor allem in Bayern und Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Bundesweit gab es 2020 gerade einmal 635 Entscheidungen in Verfahren nach § 30a AsylG (0,4 Prozent aller BAMF-Entscheidungen). Laut Gesetz sollen beschleunigte Verfahren innerhalb einer Woche abgeschlossen werden, tatsächlich dauern sie im Schnitt etwa 2,5 Monate (2020). Im Jahr 2020 erhielt nur eine einzige Person im beschleunigten Verfahren einen Abschiebungsschutz, die bereinigte Schutzquote lag mit 0,3 Prozent noch einmal deutlich unterhalb der niedrigen Schutzquote für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten (2020: 2,2 Prozent). Das könnte nach Auffassung der Fragestellenden bedeuten, dass ein Schutzbedarf im beschleunigten Verfahren häufiger nicht erkannt wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen27

1

Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden im Jahr 2021 eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesem Zeitraum (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und jeweils – auch bei den Folgefragen – nach Widerruf bzw. Rücknahme differenzieren)?

2

Welche Gerichtsentscheidungen in Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren gab es 2021 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Schutzstatus differenziert darstellen)?

3

Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden anlassbezogen bzw. aufgrund konkreter sicherheitsrelevanter Hinweise anderer Behörden 2021 eingeleitet, und in wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Rücknahme bzw. zu einem Widerruf (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und wie in der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/13257 darstellen)?

4

Wie viele Ladungen zu persönlichen Gesprächen im Rahmen von Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen gab es 2021?

a) Wie viele dieser Ladungen betrafen sogenannte Fragebogenverfahren?

b) Wie viele solcher Befragungen fanden 2021 statt?

c) Welche Ergebnisse hatten die Prüfverfahren nach solchen Befragungen (bitte nach dem Schutzstatus, nach Widerruf bzw. Rücknahme bzw. kein Widerruf/keine Rücknahme, nach Fragebogenverfahren – bitte hier nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren – und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben)?

d) In wie vielen Fällen angeordneter Befragungen wurden bislang Zwangsgelder festgesetzt oder andere Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen ergriffen, und inwieweit fanden diese Befragungen daraufhin statt oder waren gegebenenfalls Gegenstand eines gerichtlichen Streitverfahrens (und welche Rechtsprechung liegt hierzu gegebenenfalls vor)?

5

Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/31389 festgestellt, dass sich die dortige Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte nach Ländern und Datum auflisten), und wie lautet die jeweilige inhaltliche Begründung für diese Bewertung?

6

Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der Aufgabe von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, der Asylprüfung, von Dublin-Verfahren, der Qualitätssicherung und Prozessvertretung befasst, und wie sind die diesbezüglichen Planungen für die Zukunft (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?

7

Hat das BAMF anhängige Widerrufsprüfungen gegenüber afghanischen jungen Männern inzwischen eingestellt, die noch Ende April 2021 damit begründet worden waren, dass Kabul von dem Wiederaufbau und den Versorgungsleistungen durch die internationale Gemeinschaft profitiert und eine Ausbildung in Deutschland die Möglichkeiten verbessert habe, in Afghanistan eine eigene Existenz aufzubauen (vgl. hierzu die Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/31389, in der die Bundesregierung diese Vorgehensweise rechtfertigte), und inwieweit wurden anhängige Gerichtsverfahren wegen solcher Widerrufe seitens des BAMF für erledigt erklärt bzw. ausgesprochene Widerrufe gegenüber afghanischen Geflüchteten angesichts der aktuellen Entwicklung in Afghanistan ihrerseits widerrufen bzw. zurückgenommen (bitte so differenziert wie möglich antworten)?

8

Ist die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden, dass in einer Situation, in der eine Verschlechterung der Lage im Herkunftsland droht (wie in Afghanistan im Sommer 2021 angesichts der drohenden Machtübernahme durch die Taliban infolge des internationalen Truppenabzugs), grundsätzlich (d. h. von besonderen Einzelfällen abgesehen) keine Widerrufe eines gewährten (und insbesondere eines gerichtlich angeordneten) Schutzstatus erfolgen sollten (bitte begründen), vor dem Hintergrund, dass die vorherige Bundesregierung solche Widerrufe bei jungen afghanischen Männern mit Hinweis auf eine angebliche sichere Fluchtalternative in Kabul und der „fehlenden Prognostizierbarkeit“ der Lageentwicklung gerechtfertigt hat (vgl. Antworten zu den Fragen 8h und 8i auf Bundestagsdrucksache 19/31389)?

Wird es eine Anweisung des BMI an das BAMF geben, dass bei unklarer Sicherheitslage oder drohenden Verschlechterungen der Lage von dem Widerruf eines einmal gewährten Schutzstatus im Regelfall abgesehen werden soll (bitte begründen)?

9

Hält es die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser für angebracht, die ehemalige BAMF-Leiterin in Bremen, Frau B., zu rehabilitieren bzw. sich auch zu entschuldigen für öffentliche Vorverurteilungen in Bezug auf ihre Person bzw. ihre Tätigkeit durch das Bundesinnenministerium unter der Leitung von Horst Seehofer bzw. durch den damaligen Staatssekretär Stephan Mayer (vgl. hierzu die Bundestagsdrucksache 19/32466, insbesondere die Vorbemerkung der Fragestellenden), auch weil Frau B., etwa nach Einschätzungen in der Presse (vgl. ebd.), durch ihr Handeln die Bundesrepublik Deutschland davor bewahrte, menschenrechtswidrige Abschiebungen nach Bulgarien vorgenommen zu haben (und darin in der Rechtsprechung auch bestätigt wurde; vgl. ebd.)?

10

Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Asylverfahren bis zu einer behördlichen Entscheidung im vierten Quartal 2021 bzw. im Gesamtjahr 2021, wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in diesen Zeiträumen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens), und wie lange war sie bis zu einer rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien sowie nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren; Hinweis: auf Bundestagsdrucksache 19/30711 fehlten in der Antwort zu Frage 1 die erbetenen Angaben zur Verfahrensdauer bis zu einer „rechtskräftigen oder bestandskräftigen“ Entscheidung)?

11

Wie lange war 2021 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen bzw. rechtskräftigen Entscheidung (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

12

Wie lange war 2021 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren bzw. in Asylverfahren ohne Dublin-Bescheid (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?

13

Wie lange war 2021 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Verfahren, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

14

Wie lange war 2021 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Verfahren, mit denen der Widerruf oder die Rücknahme eines Schutzstatus geprüft wurde (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welchen Anteil hatten diese Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen an allen Verfahren (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen darstellen)?

15

Wie lange war 2021 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in sogenannten Ankunftszentren, in AnkER-Zentren bzw. „funktionsgleichen Einrichtungen“ (FG; bitte diese beiden Kategorien zusammenfassen) oder in den Außenstellen bzw. der Zentrale des BAMF (bitte ebenfalls zusammengefasst) entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren, hinsichtlich der AnkER-Zentren und funktionsgleichen Einrichtungen bitte zudem nach Standorten differenzieren)?

16

Wie lange war 2021 die durchschnittliche Verfahrensdauer bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren; bitte zudem nach den Standorten der Organisationseinheiten differenziert auflisten)?

17

Wie lange war 2021 die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten zwölf Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden („Jahresverfahrensdauer“; bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?

18

Wie lange war 2021 die durchschnittliche Verfahrensdauer bei früher sogenannten Neuverfahren („Asylantragstellung ab 1. Januar 2017“; bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?

19

Wie lange war 2021 die durchschnittliche Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lange die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?

20

Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren waren zum letzten Stand seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländern differenzieren)?

21

Wie lange war 2021 die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

22

Wie genau wird die Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, das Konzept der AnkER-Zentren werde von der Bundesregierung nicht weiterverfolgt (Zeile 4716), vom BMI bzw. dem BAMF in der Praxis umgesetzt (bitte ausführlich darlegen)?

Wird dies z. B. die Schließung von Einrichtungen bedeuten, die, etwa wegen ihrer abgelegenen Lage, in der öffentlichen Kritik stehen (vgl. Pressemitteilung des Bayerischen Flüchtlingsrats vom 29. Juli 2021: „Bundesweiter Appell: ANKER-Zentren abschaffen!“; der Appell wurde unter anderem von der Diakonie Deutschland, dem Deutschen Caritasverband, dem Paritätischen Gesamtverband, dem Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt und von Pro Asyl unterstützt), oder wird zumindest auf die Unterbringung von Familien mit Kindern in solchen Lagern verzichtet, weil dies mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sein könnte (vgl. z. B. die Broschüre von terre des hommes: „Kein Ort für Kinder. Zur Lebenssituation von minderjährigen Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen“ und das Rechtsgutachten von terre des hommes und Jumen: „Der Anspruch auf Entlassung aus einer Aufnahmeeinrichtung für minderjährige Geflüchtete und ihre Familien unter besonderer Berücksichtigung der Kinderrechte“; bitte ausführen und begründen)?

23

Welche Angaben kann die Bundesregierung zur absoluten Zahl machen, zum Anteil (an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG im Jahr 2021 (bitte soweit möglich nach Standorten, den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren; bitte darstellen wie in der Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/30711)?

24

Welche Angaben kann die Bundesregierung zur absoluten Zahl machen, zum Anteil (an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei Verfahren, die in AnkER- bzw. funktionsgleichen Einrichtungen (bitte differenzieren) im Jahr 2021 abgeschlossen wurden (bitte jeweils auch nach Bundesländern sowie den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?

25

Wie viele der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG wurden im Jahr 2021 innerhalb einer Woche, innerhalb von zwei Wochen, innerhalb eines Monats, innerhalb von drei Monaten bzw. innerhalb von sechs oder mehr als sechs Monaten entschieden (bitte auch nach Bundesländern, Organisationseinheiten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern sowie allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?

26

Wird sich die Bundesregierung unverändert nicht dafür einsetzen (vgl. Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 19/30711), dass es eine gesetzlich geschützte „Ruhephase“ vor der Anhörung gibt, damit Asylsuchende zur Ruhe kommen und sich ausreichend beraten und informieren lassen können, obwohl dies sowohl in der Evaluierung der AnkER- bzw. FG-Einrichtungen zur Sprache kommt (Forschungsbericht 37 des BAMF, S. 31) als auch vom Vorsitzenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit als Sachverständiger vertreten wurde (vgl. Wortprotokoll der 51. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 6. Mai 2019, S. 18; bitte begründen)?

27

Hält die Bundesregierung an der Einschätzung der vorherigen Bundesregierung fest (vgl. Antwort zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 19/30711 und Nachbeantwortung des BMI vom 28. Juni 2021 hierzu), wonach es (entgegen der Einschätzung des Sachverständigen Bundesverwaltungsrichters Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit; vgl. ebd.) im Asylbereich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nicht bedürfe (bitte begründen), und wie genau soll die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (Zeile 4710) vereinbarte „Vereinheitlichung der Rechtsprechung“ erreicht werden (bitte ausführen)?

Berlin, den 24. Januar 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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