Tarneinrichtungen beim Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und Militärischen Abschirmdienst
der Abgeordneten Thomas Seitz, Corinna Miazga und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Einrichtung bzw. das Betreiben von Tarnfirmen und Tarneinrichtungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), den Bundesnachrichtendienst (BND) und den Militärischen Abschirmdienst (MAD) erfolgt auf der Grundlage von § 8 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), auch in Verbindung mit § 5 Satz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) sowie § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG).
Nach § 8 Absatz 2 BVerfSchG darf das Bundesamt für Verfassungsschutz Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung – wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen – verwenden.
Diese vom BfV, BND oder MAD eingerichteten Tarnfirmen und Tarneinrichtungen genießen nach Auskunft der Bundesregierung keinen besonderen rechtlichen Status oder keine Sonderrechte (Bundestagsdrucksache 18/2552, S. 2).
Verdeckte Mitarbeiter, die im Einsatz Straftaten begehen, können unter den Voraussetzungen des § 9a Absatz 2 und 3 BVerfSchG straffrei bleiben. Die Straffreiheit dieser sog. Begleittaten gilt auch für Vertrauensleute (§ 9b Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
In welcher Höhe wurden vom BfV, BND und MAD in den Jahren 2017 bis 2022 finanzielle Mittel zur Einrichtung von Tarnorganisationen eingesetzt (bitte nach Behörde, Jahr, Höhe der Summe aufschlüsseln)?
Wie viele und welche Personen (z. B. Vertrauensleute) wurden in den Jahren 2017 bis 2022 vom BfV, BND und MAD für Tarnorganisationen eingesetzt (bitte nach Jahr, Zahl, Art des Beschäftigungsverhältnisses aufschlüsseln, bei Beamten die Besoldungsgruppe angeben, bei Vertrauensleuten angeben, ob und in welcher Höhe eine Entlohnung stattfindet bzw. stattgefunden hat)?
Wer haftet für Schäden, die Dritten durch das Wirken dieser vom BfV, vom BND oder MAD eingerichteten Tarnorganisationen entstehen könnten?
Wie wird gewährleistet, dass geschädigte Dritte ihre Ansprüche tatsächlich geltend machen können?
In welchen Rechtsformen wurden Tarnorganisationen seit dem 1. Januar 2002 gegründet (bitte nach Jahr und Rechtsform aufschlüsseln)?
Entscheiden BfV, BND bzw. MAD eigenständig über die Gründung einer Tarnorganisation oder bedarf dies einer Genehmigung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat?
a) Wenn BfV, BND bzw. MAD eigenständig entscheiden, besteht eine Berichtspflicht an das Bundesinnenministerium im Falle der Gründung einer Tarnorganisation, und an welche Entscheidungsebene ergeht der Bericht?
b) Wenn keine Berichtspflicht besteht, weshalb nicht?
Gibt es Rechtsformen, die für die Nutzung für Tarnorganisationen ausgeschlossen sind, und wenn ja, auf welcher Grundlage?
Nehmen Tarnorganisationen am Rechtsverkehr teil?