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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Diskriminierung von Migrantenselbstorganisationen im Vereinsrecht

(insgesamt 20 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

26.04.2022

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/139812.04.2022

Diskriminierung von Migrantenselbstorganisationen im Vereinsrecht

der Abgeordneten Gökay Akbulut, Nicole Gohlke, Clara Bünger, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements haben Migrantenselbstorganisationen (MSO) in den vergangenen Jahren eine größere Aufmerksamkeit erlangt. Sie werden zunehmend als bedeutende Akteure in Fragen der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte wahrgenommen. So erkennt der „Nationale Aktionsplan Integration“ vom September 2020 (Bericht Phase III) MSO als „Schlüsselakteure für die Integration und Teilhabe von Zugewanderten in und durch freiwilliges Engagement“ an, die die damalige Bundesregierung daher zu fördern versprach.

Nach Ansicht der Fragestellenden im eklatanten Widerspruch zu ihrer Selbstverpflichtung, MSO stärker zu fördern und ihnen gleichberechtigte Teilhabechancen zu ermöglichen, stand eine Sichtweise der damaligen Bundesregierung, die in der Tätigkeit von MSO eine „besondere Gefahr“ für eine Verstrickung Deutschlands in politische Auseinandersetzungen mit anderen Staaten und eine dadurch verursachte Verletzung von außenpolitischen Belangen erblickte. Die damalige Bundesregierung machte sich dabei eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 zu eigen und versuchte auf diese Weise, nach Auffassung der Fragestellenden diskriminierende Regelungen im öffentlichen Vereinsrecht zu rechtfertigen, die sog. Ausländervereinen besondere Auskunfts- und Anmeldepflichten gegenüber den lokal zuständigen Ordnungs- oder Polizeibehörden auferlegen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12101).

„Ausländervereine“ sind nach dem Vereinsgesetz Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten sind. Sie müssen gemäß der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz (VereinsGDV) bei Verlangen über ihre Tätigkeit Auskunft geben und – sofern sie sich politisch betätigen – auch Namen und Anschriften ihrer Mitglieder mitteilen sowie Herkunft und Verwendung ihrer Mittel darlegen. Die sog. Ausländervereine sind selbst dann verpflichtet, sich bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung anzumelden, wenn nach bürgerlichem Recht keine Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht erfolgt oder beabsichtigt ist.

Die auf diese Weise erlangten Informationen werden von den Ordnungsbehörden an das Bundesverwaltungsamt (BVA) übermittelt und in einem Aktenbestand abgelegt, den das BVA als „Ausländervereinsregister“ bezeichnet. Auf Ersuchen oder im Wege der Spontanübermittlung übermittelt das BVA Daten an Polizeibehörden oder Geheimdienste. Darüber hinaus werden Informationen zu kurdischen Vereinen seit 1994 regelmäßig und ohne besonderen Anlass an das Bundeskriminalamt (BKA) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) weitergeleitet (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer vom 25. September 2019 auf die Mündliche Frage 43 des Abgeordneten Dr. André Hahn, Plenarprotokoll 19/114).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Wie viele Vereine waren zum letzten erhebungsfähigen Stichtag im „Ausländervereinsregister“ erfasst (bitte nach Bundesländern und, sofern eine solche Aufschlüsselung inzwischen möglich ist, nach spezifischen Kategorien bzw. Vereinszwecken oder Tätigkeitsbereichen aufschlüsseln)?

2

Nach welchen Vereinsmerkmalen oder Kategorien wird der Aktenbestand aktuell verwaltet?

3

Welche Merkmale oder Kategorien, die in der Vergangenheit verwendet wurden, werden nicht mehr genutzt?

4

Wird der Aktenbestand inzwischen digital geführt, wenn ja, seit wann, wenn nein, ist eine Digitalisierung des Aktenbestandes geplant, und wenn ja, wann?

5

An welche Bundes- oder Landesbehörden wurden 2019, 2020 und 2021 beim BVA im Ausländervereinsregister gespeicherte Daten aufgrund eines Ersuchens dieser Behörden Informationen übermittelt, und wie viele Vereine waren in den jeweiligen Jahren hiervon betroffen?

6

An welche Bundes- oder Landesbehörden wurden 2019, 2020 und 2021 Daten im Wege der Spontanübermittlung übermittelt, und wie viele Vereine waren in den jeweiligen Jahren hiervon betroffen?

7

Wie viele der im Wege der Spontanübermittlung 2019, 2020 und 2021 betroffenen Vereine waren kurdische Vereine?

8

Um welche kurdischen Vereine handelt es sich dabei?

9

Woran erkennt das BVA, ob es sich bei dem betroffenen Verein um einen kurdischen Verein handelt, und welche Kriterien werden hierbei angelegt?

10

Ist der Umstand, dass es sich bei einem Verein um einen kurdischen handelt, eine zur Erfassung bzw. Verwaltung des Registers verwendete Kategorie bzw. eine sonst verarbeitete Information?

11

Wurden beim BVA im Ausländervereinsregister gespeicherte Daten seit 2019 direkt oder indirekt (z. B. über andere Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung über Landesbehörden, bitte so konkret wie möglich ausführen) an ausländische Behörden übermittelt, und wenn ja, an welche, und auf welcher Grundlage?

12

Wie wird mit Daten von Vorstandsmitgliedern, zur Vertretung berechtigten Personen oder Mitgliedern von Vereinen verfahren, die aufgelöst wurden, nicht mehr „politisch“ i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 2 VereinsGDV oder keine „Ausländervereine“ mehr i. S. d. § 14 des Vereinsgesetzes sind?

13

In wie vielen Fällen wurden 2019, 2020 und 2021 Daten von Vorstandsmitgliedern, zur Vertretung berechtigten Personen oder Mitgliedern von Vereinen, die aufgelöst wurden, nicht mehr „politisch“ i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 2 VereinsGDV oder keine „Ausländervereine“ mehr i. S. d. § 14 des Vereinsgesetzes sind, durch das BVA aus dem Ausländervereinsregister gelöscht?

14

Wie viele „Ausländervereine“ wurden, abgesehen von den in Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes genannten Gründen, auf Grundlage des Vereinsrechts seit 2017 verboten, und um welche handelt es sich dabei?

15

Gegen wie viele „Ausländervereine“ wurden seit 2017 Betätigungsverbote auf Grundlage von § 14 Absatz 3 des Vereinsgesetzes erlassen, und um welche Vereine handelt es sich dabei?

16

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ausländischen Staatsangehörigen auf Grundlage von § 47 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Mitgliedschaft bzw. Tätigkeit in einem Verein seit 2017 untersagt?

17

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Vorgängerregierung, dass die – nach Ansicht der Fragestellenden höchst problematische – Praxis der Spontanübermittlung von Daten zu sämtlichen kurdischen Vereinen an das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundeskrimimalamt mit Blick auf das PKK-Verbot „nicht nur geboten, sondern unverzichtbar sei“ (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer vom 25. September 2019 auf die Mündliche Frage 43 des Abgeordneten Dr. André Hahn, Plenarprotokoll 19/114)?

18

Will die Bundesregierung an der entsprechenden Verfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) aus dem Jahre 1994 weiterhin festhalten, bzw. welchen neuen Umgang mit kurdischen MSO beabsichtigt die Bundesregierung?

19

Welche Bedenken hat die Bundesregierung im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes hinsichtlich der Speicherung der Daten von Mitgliedern politischer Vereine, bzw. teilt sie die Auffassung der Vorgängerregierung, dass das die spezifischen Datenübermittlungspflichten sog. Ausländervereine begründende Allgemeininteresse sich „aus der besonderen Gefahr“ herleiten lasse, „dass Deutschland in politische Auseinandersetzungen verstrickt wird, die andere Staaten betreffen, und dass hierdurch innen- wie außenpolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Länder verletzt werden“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12101)?

20

Ist seitens der Bundesregierung mit Blick auf die bedeutende Rolle von MSO für gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte eine Änderung bzw. Abschaffung der nach Ansicht der Fragestellenden diskriminierenden Regelungen im Vereinsgesetz und seiner Durchführungsverordnung beabsichtigt, und wenn ja, in welchem Zeitraum?

Berlin, den 5. April 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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