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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Bekämpfung von Menschenhandel in Deutschland

(insgesamt 33 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

04.05.2022

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/146120.04.2022

Bekämpfung von Menschenhandel in Deutschland

der Abgeordneten Żaklin Nastić, Ali Al-Dailami, Andrej Hunko, Pascal Meiser, Heidi Reichinnek, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Es gibt keine belastbaren Zahlen zu Menschenhandel und die Dunkelziffer ist vermutlich sehr hoch. Doch nach Schätzungen des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) sind weltweit Millionen von Menschen Opfer von Menschenhandel geworden (https://www.unodc.org/unodc/data-and-analysis/glotip.html). Sie werden getäuscht, ihnen wird gedroht oder es wird Gewalt gegen sie angewendet. Die Opfer werden angeworben und zur Aufnahme und Fortsetzung von Dienstleistungen und Tätigkeiten gebracht oder gezwungen, die ausbeuterisch oder Sklaverei-ähnlich sind, d. h. ihre verbrieften Menschenrechte verletzen.

Der ausgeübte Zwang kann unterschiedliche Formen annehmen. Er kann durch direkte physische Gewalt oder durch Androhung derselben, Erpressung, unrechtmäßiges Einbehalten von Dokumenten und verdientem Geld, Raub, Isolation und Betrug ausgeübt werden. Auch das Ausnutzen einer hilflosen Lage z. B. aufgrund eines Aufenthaltes im Ausland, der Autoritätsmissbrauch und die Schuldknechtschaft sind Formen des Zwangs bei Menschenhandel und Ausbeutung. Die Anwerbung der Opfer muss jedoch nicht unbedingt im Ausland erfolgen. In vielen Fällen geschehen sowohl Anwerbung als auch Ausbeutung in Deutschland und auch hier treten verschiedene Formen des Menschenhandels auf: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, zur Arbeitsausbeutung sowie Zwang zu strafbaren Handlungen, Ausbeutung von Bettelei und Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme.

Der Kampf gegen Menschenhandel wird in Deutschland nach Ansicht der Fragestellenden nicht entschieden genug angegangen. Zum einen gibt es mit dem Bundeslagebild Menschenhandel des Bundeskriminalamtes nur eine begrenzt belastbare Datenlage, die ein vermutlich großes Dunkelfeld ausspart. Zum anderen richtet sich der Fokus von Politik und Behörden vornehmlich auf die Verfolgung und Bestrafung der Täterinnen und Täter und weniger auf den Schutz der Opfer und deren Rechte. Dies manifestiert sich u. a. in Regelungen, die das Aufenthaltsrecht der Opfer mit deren Aussagebereitschaft im Strafprozess verknüpfen. Im Gegensatz dazu fordert u. a. der „Bundesweite Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V.“ (KOK; Forderungen des KOK – KOK gegen Menschenhandel; www.kok-gegen-menschenhandel.de), Opfern ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen zu gewähren, unabhängig von deren Kooperationsbereitschaft im Strafverfahren. Betroffene seien nicht nur Opfer einer Straftat, sondern auch Trägerinnen und Träger von Rechten. Zudem begäben sie sich durch eine Aussage potenziell in Gefahr. Eine gestärkte Position der Opfer hingegen, so KOK, könne auch bei der Strafverfolgung helfen (vgl. auch „Straftatbestand Menschenhandel“, 2006, Studie im Auftrag des Bundeskriminalamtes; https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/PolizeiUndForschung/1_31_StraftatbestandMenschenhandel.html).

Laut KOK muss ein menschenrechtsbasierter Ansatz im Kampf gegen Menschenhandel die Rechte der Opfer stärken, wie etwa das Recht auf Entschädigung und entgangenen Lohn oder eine konsequente Umsetzung des „Non-Punishment“-Prinzips, wonach Opfer von Menschenhandel nicht für Straftaten verfolgt werden dürfen, die sie im Zusammenhang mit Menschenhandel und Ausbeutung begangen haben – z. B. wenn sie zum Diebstahl gezwungen wurden. Dies ist in Deutschland zwar in § 154c Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) vorgesehen, ist aber einerseits rechtlich nicht so ausgestaltet, dass es den Betroffenen Rechtssicherheit gibt und kommt andererseits selten zur Anwendung (https://www.bmjv.de/DE/Ministerium/ForschungUndWissenschaft/Evaluierung_Strafvorschriften_Bekaempfung_Menschenhandel/Evaluierung_Strafvorschriften_Bekaempfung_Menschenhandel_node.html, S. 10).

Zur Verbesserung des Kampfes gegen Menschenhandel und zur Stärkung der Rechte seiner Opfer wurden im Jahr 2016 in Deutschland die strafrechtlichen Vorschriften reformiert. Durch diese Reform sollte u. a. die „Richtlinie (2011/36/EU) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates vom 5. April 2011“ umgesetzt werden. Ziele der Umsetzung der EU-Richtlinie sind u. a. die Anpassung an internationale Terminologie, die Erfassung aller praxisrelevanten Ausbeutungsformen, eine angemessene Bestrafung der Täterinnen und Täter, der Nachfrage nach Menschenhandelstaten entgegenzuwirken, die Aussagebereitschaft von Opferzeuginnen und Opferzeugen zu erhöhen sowie die Strafverfolgung bei Auslandstaten sicherzustellen.

Zudem sehen die Istanbul-Konvention und die Europarat-Konvention gegen Menschenhandel umfangreiche Verpflichtungen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und von Menschenhandel sowie zur Unterstützung und zum Schutz der Betroffenen vor. Dazu zählt auch die Einrichtung einer nationalen Berichterstattungsstelle (jeweils) zu geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel, um eine systematische Datenerfassung, die an den aus den Konventionen resultierenden Verpflichtungen ausgerichtet ist, zu etablieren. Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) wurde in diesem Zusammenhang vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) damit beauftragt, ein Konzept für eine gemeinsame Berichterstattungsstelle zu geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel zu entwickeln und ein Konzept für je eine Berichterstattungsstelle zu geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Menschenhandel zu entwickeln (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/gefoerderte-projekte/planungs-und-erprobungsphase-fuer-zwei-berichterstattungsstellen-zu-geschlechtsspezifischer-gewalt-und-menschenhandel).

Mit der vorliegenden Kleinen Anfrage ersuchen die Fragestellenden die Bundesregierung um Informationen zu ihren konkreten Plänen für den Kampf gegen Menschenhandel in der laufenden Legislaturperiode.

In den Fragen 25 bis 33 beziehen sich die Fragestellenden auf die wesentlichen Ergebnisse der „Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels“ durch das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen e. V. (KFN) vom 24. September 2021, welche vom damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Auftrag gegeben wurde (https://www.bmj.de/DE/Ministerium/ForschungUndWissenschaft/Evaluierung_Strafvorschriften_Bekaempfung_Menschenhandel/Zusammenfassung_Evaluierung_Strafvorschriften_Bekaempfung_Menschenhandel.pdf?__blob=publicationFile&v=5).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen33

1

Weshalb ist das Konzept für die Berichterstattungsstellen bzw. Monitoringstellen, deren Einrichtung im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigt wird, nicht öffentlich zugänglich?

a) Wo sollen diese Monitoringstellen verankert werden?

b) Wird die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage durch die Bundesregierung angestrebt, und falls nein, bitte begründen?

c) Warum ist der Kampf gegen Menschenhandel mit Blick auf den Aktionsplan im Koalitionsvertrag auf den Bereich der sexuellen Ausbeutung beschränkt?

d) In welcher Form plant die Bundesregierung, die weiteren Formen von Ausbeutung (Arbeitsausbeutung bzw. Zwangsarbeit, Ausbeutung von Bettelei, Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme oder Ausbeutung von strafbaren Handlungen) im angekündigten Aktionsplan zu berücksichtigen bzw. zu bekämpfen und die Betroffenen zu schützen?

e) Wann ist mit der Einrichtung der Monitoringstelle sowie der Vorstellung des Aktionsplans gegen Menschenhandel zu rechnen?

f) Wer wird den Aktionsplan erarbeiten? Ist eine Beteiligung der Zivilgesellschaft geplant?

g) Von welchem Bundesministerium soll die Umsetzung des Aktionsplans gegen Menschenhandel verantwortet werden?

2

Plant die Bundesregierung, zu regeln, dass Opfer von Menschenhandel ein Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrer Aussagebereitschaft erhalten, und wenn ja, wie konkret, und bis wann soll diese Regelung umgesetzt werden?

3

Wie gedenkt die Bundesregierung, Betroffene von Menschenhandel im Kontext von Flucht und Asyl besser zu identifizieren und zu schützen, und welche Rolle kann nach Ansicht der Bundesregierung ein verbesserter Gewaltschutz in diesem Zusammenhang spielen?

4

Plant die Bundesregierung, die zuständigen Bundesländer bei der Finanzierung der dezentralen Fachberatungsstellen und Hilfesysteme, welche nach Auffassung der Fragestellenden entscheidend dafür sind, dass Betroffene über ihre Rechte aufgeklärt werden und für diese eintreten können, zu unterstützen, um die Unterstützungsstrukturen auszubauen und bestehende Fachberatungsstellen finanziell und personell angemessen auszustatten, und wenn ja, inwiefern (falls die Bundesregierung dies plant, bitte genaue Summen nennen)?

5

Was konkret gedenkt die Bundesregierung dafür zu tun, das bisher lückenhafte Unterstützungssystem für Betroffene aller Formen des Menschenhandels auf- und auszubauen?

6

Plant die Bundesregierung, den Schutz Betroffener durch bedarfsgerechte Unterbringung zu verbessern, und plant die Bundesregierung, insbesondere die bisher mangelnden Unterbringungsmöglichkeiten für minderjährige und für männliche Betroffene auf- und auszubauen, und wenn ja, inwiefern?

7

Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass Betroffene von Menschenhandel nicht nach der Dublin-Verordnung überstellt werden, wenn Gefahr droht, dann erneut ausgebeutet zu werden, und falls nein, bitte begründen?

8

Plant die Bundesregierung, öffentliche Stellen von der Übermittlungspflicht nach § 87 des Aufenthaltsgesetzes, der besagt, dass öffentliche Stellen den Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, an die Ausländerbehörde zu melden, auszunehmen, um Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus gemäß ihres gesetzlichen Anspruchs Zugang zu Gesundheitsversorgung und arbeitsrechtlicher Beratung zu gewähren, ohne Angst vor aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen haben zu müssen, und wenn ja, inwiefern?

9

Was plant die Bundesregierung konkret, um Betroffene von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit besser zu identifizieren und zu schützen?

a) Wie will die Bundesregierung den nach Ansicht der Fragestellenden bestehenden Missstand beheben, dass in vielen Fällen der Straftatbestand der „Arbeitsausbeutung“ zwar zunächst identifiziert, jedoch von Polizei oder Staatsanwaltschaft danach lediglich wegen Sozialbetrugs ermittelt wird, sodass Betroffenen ein Rechtsanspruch auf nicht gezahlte Löhne oder Opferschutz vorenthalten wird?

b) Wie plant die Bundesregierung, Betroffene von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit insbesondere in schwer zugänglichen Bereichen wie haushaltsnahe Dienstleistungen oder häusliche Pflege, in denen häufig Frauen betroffen sind, besser zu identifizieren und zu schützen?

c) Welche Branchen nimmt die Bundesregierung bei der Identifizierung und Bekämpfung von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung besonders in den Fokus?

10

Was plant die Bundesregierung konkret, um Betroffene von Menschenhandel

a) zum Zwang zu strafbaren Handlungen,

b) zum Zweck der Ausbeutung von Bettelei und

c) zum Zweck der Organentnahme

besser zu identifizieren und zu schützen?

11

Wird sich die Bundesregierung – über die Traumaambulanz-Verordnung, welche schnelle und unbürokratische psychologische Hilfe ermöglicht, hinaus – für eine Übergangslösung für das „Soziale Entschädigungsgesetz“, welches die Entschädigung und Zahlung vorenthaltener Löhne sichern soll und erst 2024 in Kraft tritt, einsetzen, sodass auch vor 2024 Betroffene ihre Rechte geltend machen können, und falls nein, bitte begründen?

12

Wie gedenkt die Bundesregierung, in Anbetracht der Tatsache, dass viele Betroffene von Menschenhandel sich nicht trauen, ihren Fall zu melden oder nicht wissen, an wen sie sich wenden können, die Bereitschaft zur Meldung, z. B. in Beratungsstellen, zu erhöhen?

13

Kann die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), deren Prüfauftrag durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) von 2019 erweitert wurde und die mandatiert wurde, Kontrollen von Beschäftigungen zu „ausbeuterischen Arbeitsbedingungen“ durchzuführen, nach Ansicht der Bundesregierung diese Aufgabe in ausreichendem Maße erfüllen (bitte begründen)?

a) Wie viele Ermittlungsverfahren zu Menschenhandel fanden seit der Mandatierung im Jahr 2019 in welchen Bereichen statt (bitte nach Jahren und Branchen aufschlüsseln)?

b) Wie viele Beschäftigte sind für den Bereich Arbeitsausbeutung bei der FKS beschäftigt?

c) Ist der Bereich zur Kontrolle ausbeuterischer Arbeitsbedingungen bei der FKS nach Ansicht der Bundesregierung finanziell ausreichend ausgestattet, um dieser Aufgabe effektiv nachzugehen?

d) Ist das Personal zur Kontrolle ausbeuterischer Arbeitsbedingungen bei der FKS nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend geschult, um dieser Aufgabe effektiv nachzugehen?

14

Wie plant die Bundesregierung, im Kampf gegen Menschenhandel die Aspekte „Schutz der Betroffenen“ und „Strafverfolgung“ zu priorisieren bzw. zu gewichten?

15

Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung zur besseren Bekämpfung des Handels mit und der Ausbeutung von Minderjährigen (auch mittels digitaler Medien) beitragen?

a) Wie gedenkt die Bundesregierung, mit den Empfehlungen des Nationalen Rates gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern vom Sommer 2021 umzugehen?

b) Welche konkreten Schritte sind geplant, um die empfohlenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Handels mit Minderjährigen umzusetzen?

16

Wird die Bundesregierung ein Zeugnisverweigerungsrecht für Mitarbeitende in Beratungsstellen einführen, um die Situation von Opfern des Menschenhandels in Deutschland zu verbessern, und falls nein, bitte begründen?

17

Inwiefern und mit welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung, ggf. dafür zu sorgen, dass Betroffene von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung, insbesondere Frauen in haushaltsnahen Dienstleistungen und in der Pflege,

a) verstärkt identifiziert werden und

b) ihnen Zugang zu Schutz und Unterstützung ermöglicht wird?

18

Liegen der Bundesregierung mittlerweile konkretere Zahlen zu den in Deutschland tätigen Live-ins und zu der Anzahl der Haushalte, in denen Live-ins tätig sind, vor, als in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/26836 dargestellt, und falls nein, welche Anstrengungen wird die Bundesregierung unternehmen, um die realen Zahlen zu erfassen?

19

Inwiefern sieht die Bundesregierung ein Problem in der Tatsache, dass viele 24-Stunden-Pflegekräfte

a) irregulär tätig sind,

b) nicht krankenversichert sind und

c) nicht sozialversichert sind?

20

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass die fehlende Kontrolle der Vermittlungsagenturen und der Arbeitsbedingungen der 24-Stunden-Pflegekräfte dem Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung Vorschub leistet, und inwiefern kann das von der Bundesregierung eingeführte Siegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ (https://www.faire-anwerbung-pflege-deutschland.de/) hier Abhilfe schaffen?

21

Plant die Bundesregierung, Unternehmen zu verpflichten, Anwerbe- und Beschäftigungspraktiken nachweislich fair und ethisch transparent zu gestalten, und wenn ja, inwiefern?

22

Welchen Wert misst die Bundesregierung der im Jahr 2021 entwickelten Norm DIN SPEC 33454 für die 24-Stunden-Pflege „Betreuung unterstützungsbedürftiger Menschen durch im Haushalt wohnende Betreuungskräfte aus dem Ausland – Anforderungen an Vermittler, Dienstleistungserbringer und Betreuungskräfte“ zu, und welche rechtliche Bindung hat diese?

23

Hat die Bundesregierung vor, in dieser Legislaturperiode die UN-Wanderarbeiterkonvention („Internationale Konvention zum Schutz aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen“) zu ratifizieren, und falls nein, bitte begründen?

24

Plant die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf die Bedenk- und Stabilisierungsfrist (Ausreisefrist) von drei Monaten, welche nach Einschätzung der Fragestellenden zu selten gewährt wird, obwohl bereits bei Anzeichen für Menschenhandel den potenziell Betroffenen eine angemessene aufenthaltsrechtliche Frist eingeräumt werden müsste, während derer sie vor Ausweisung oder Abschiebung geschützt sind (vgl. Rechtsgutachten von Graser/Lindner, 2020: 210329_Rechtsgutachten_DI-NA4_web.pdf (www.servicestelle-gegen-zwangsarbeit.de), allen potenziell von Menschenhandel Betroffenen zu gewähren, und wenn ja, inwiefern?

a) Sind nach Ansicht der Bundesregierung die Strafverfolgungs- und Ausländerbehörden adäquat ausgebildet, um Anzeichen für Menschenhandel zu identifizieren? Falls nein, plant die Bundesregierung entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen?

b) Plant die Bundesregierung, die spezialisierten Fachberatungsstellen mehr in die Entscheidung der Ausländerbehörden über die Anwendung der Bedenkfrist (also die dreimonatige Verlängerung der Ausreisefrist) einzubeziehen, und wenn ja, inwiefern?

25

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der Evaluierung durch das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN), dass das Unterziel der „Erweiterung der Ausbeutungszwecke“ nur teilweise erreicht sei, weil von „einer effektiven Bekämpfung […] bislang jedoch kaum gesprochen werden“ könne, weil nur sehr wenige Fälle der Ausbeutungsformen „Bettelei“, „mit Strafe bedrohte Handlungen“ und „rechtswidrige Organentnahme“ überhaupt bekannt würden?

26

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der Evaluierung, dass das Unterziel, die Aussagebereitschaft der Opfer zu erhöhen, „kaum erreicht“ worden sei, und wie gedenkt die Bundesregierung, zu erreichen, dass der aus diesem Grund modifizierte § 154c Absatz 2 StPO („Non-Punishment“-Prinzip) in der Strafverfolgungspraxis häufiger Anwendung findet, anstatt auf Verfahrenseinstellungen auszuweichen (§§ 170 Absatz 2, 153 StPO)?

a) Sieht die Bundesregierung in der vom KFN vorgeschlagenen Umwandlung des § 154c Absatz 2 StPO in eine zwingende Norm ein probates Mittel zur Erreichung des Unterziels, die Aussagebereitschaft der Opfer zu erhöhen, und wenn ja, inwiefern?

b) Wird sich die Bundesregierung für eine konsequente Umsetzung des § 154c Absatz 2 StPO seitens der Behörden einsetzen, insbesondere, wenn es um irregulären Aufenthalt von Opfern des Menschenhandels in Deutschland geht, welche womöglich mit gefälschten Dokumenten zum Zweck der Ausbeutung eingereist sind, und wenn ja, inwiefern?

27

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der Evaluierung, dass die Formulierungsänderungen mit dem Ziel, eine bessere Beweisbarkeit von Menschenhandelstaten zu erreichen, zu „keinen Auswirkungen auf die Strafverfolgungspraxis geführt“ hätten und „nach wie vor kein Tatnachweis mithilfe objektiver Beweismittel möglich“ sei, sondern eine Verurteilung nur gelänge, wenn „entweder eine Opferzeug*innenaussage oder aber eine geständige Einlassung des/der Angeklagten“ vorliege?

28

Plant die Bundesregierung, das die Strafverfolgung erschwerende Gesinnungsmerkmal „rücksichtsloses Gewinnstreben“ im Bereich der Arbeitsausbeutung zu überdenken bzw. zu streichen, weil dessen Vorliegen – den Erkenntnissen der Evaluierung folgend – kaum zu beweisen ist, und wenn ja, inwiefern?

29

Plant die Bundesregierung, die von den befragten Expertinnen und Experten kritisierten Aspekte mangelhafter Praktikabilität der novellierten §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs (StGB; Stichworte: „schwer handhabbarer Normenkomplex“, „verwirrendes Normengeflecht“) zu beheben, und sieht sie diese mangelhafte Praktikabilität in einem Zusammenhang mit unveränderten oder gesunkenen Fallzahlen und Verurteilungen im Zusammenhang mit Menschenhandel (vgl. S. 12), und wenn ja, inwiefern?

30

Wird die Bundesregierung, entsprechend der Empfehlung des KFN, die verschiedenen Ausbeutungsformen – insbesondere sexuelle Ausbeutung und Arbeitsausbeutung – in separaten Normen regeln, weil – so die Erkenntnisse der Evaluation – man es bei der sexuellen Ausbeutung und der Arbeitsausbeutung mit zwei unterschiedlichen Kriminalitätsformen zu tun habe, die überdies sehr unterschiedliche Geschädigte beträfen?

31

Plant die Bundesregierung, die neuen Ausbeutungsformen „Bettelei“ und „mit Strafe bedrohte Handlungen“ separat von „Ausbeutung der Arbeitskraft“ zu regeln oder diese zumindest im § 233 StGB, etwa durch Überschriften, besser kenntlich zu machen und so die Praktikabilität in der Strafverfolgung zu verbessern, und wenn ja, inwiefern?

32

Wird die Bundesregierung, entsprechend der Empfehlung des KFN, die §§ 180a, 181a StGB (Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei) in das Konzept der Vorschriften gegen Menschenhandel einbeziehen und einpassen oder macht sie dies – wie die Vorgängerregierung – von einer Gesamtreform der sexualstrafrechtlichen Vorschriften abhängig, falls Letzteres von der Bundesregierung geplant ist?

33

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der Evaluierung, dass es an Beratungs- und Hilfeangeboten für die durch die neuen Ausbeutungsformen geschädigten Personen, aber auch für diejenigen, die durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2 StGB geschädigt wurden, mangelt?

Berlin, den 1. April 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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