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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

EU-Projekt zur Erfassung von "Radikalen"

Fragebogen im Rahmen eines standardisierten Instruments zur Erfassung von Daten und Informationen über Radikalisierungsprozesse in der EU: Notwendigkeit, Zulässigkeit und Praktikabilität, Verantwortlichkeit für die Auswertung, Rechtsgrundlagen für die Datenzusammenführung, Definition der Begriffe &quot;radikal&quot; und &quot;terroristisch&quot;, Klärung der Begriffe &quot;radikale Botschaften&quot; bzw. deren &quot;Übermittler&quot;, &quot;Agent&quot; und &quot;Empfänger&quot;, Bedeutung des Datenaustauschs über Europol/Eurojust oder SitCen zum Radikalismus-Umfeld, Gleichsetzung von Globalisierungsgegnerschaft mit Extremismus, Quellen und Rechtsgrundlagen für Datenerhebungen im persönlichen Umfeld und der Privatsphäre als radikal eingeschätzter Personen, weiterer Klärungsbedarf<br /> (insgesamt 36 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

24.08.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/271706. 08. 2010

EU-Projekt zur Erfassung von „Radikalen“

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Dr. Diether Dehm, Inge Höger, Andrej Hunko, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Rat der Europäischen Union empfiehlt den Mitgliedstaaten die breit angelegte Erfassung von Daten oppositioneller politischer Aktivistinnen und Aktivisten, die als „radikal“ eingestuft werden. Sollte das Projekt wie beschrieben umgesetzt werden, entstünde die bislang umfassendste Datensammlung über oppositionelle politische Aktivisten.

Der vorgeschlagene Einsatz eines „standardisierten, multidimensionierten semistrukturierten Instruments zur Erfassung von Daten und Informationen über die Radikalisierungsprozesse in der EU“ beinhaltet unter anderem einen Fragebogen mit 70 Fragen, die sich mit politischen, aber auch höchst privaten Daten als „radikal“ eingeschätzter Personen sowie deren Umfeld beschäftigen (EU-Rat, 7984/10 ADD 1 sowie 8570/10). In einer Auflistung „gewaltunterstützender“ Ideologien werden genannt: „rechts/linksextrem, islamistisch, nationalistisch, Antiglobalisierung etc“. Außerdem werden Verbindungen zu „anderen ideologischen Bewegungen“ abgefragt. Vorgesehen ist ein umfangreicher Austausch dieser Informationen zwischen den einzelnen Sicherheitsbehörden innerhalb der EU bzw. der Mitgliedstaaten. Das „Instrument“ soll ausdrücklich von „Polizeikräften, Sicherheitsdiensten und Geheimdiensten“ und von weiteren, nicht näher genannten „Institutionen, die an der Bekämpfung von Radikalisierung, Anwerbung und Terrorismus beteiligt sind“, angewandt werden. Zudem soll EUROPOL dabei helfen, „Listen von Personen aufzustellen, die an der Radikalisierung/ Anwerbung oder Übermittlung von radikalisierenden Botschaften beteiligt sind“.

Angegebenes Ziel des „Instruments“ ist es, eine Vielzahl möglicher Faktoren (persönliche, psychologische, politische, familiäre …) zu erfassen, die eventuell zu „Radikalisierung und Terrorismus“ beitragen können: „Strategische Analysen auszuarbeiten, aus welchen Gründen und auf welche Weise es bei Personen zu einer Radikalisierung und Beteiligung am Terrorismus kommt, damit Maßnahmen und Strategien dazu ausgearbeitet werden können, wie gegen diese Phänomene vorzugehen ist.“

Kritiker des Projektes beklagen vor allem die mangelnde Unterscheidung „radikaler“ und „terroristischer“ Bestrebungen. Im Fragebogen wie auch in den Schlussfolgerungen des EU-Rates werden die Begriffe „Terrorismus“ und „Radikalisierung“ durchweg vermischt und offenkundig synonym benutzt. Die Definitionen bleiben offenbar jeder beteiligten Institution oder Behörde selbst überlassen. Dies lässt letztlich uferlose Erfassungen von Personen mit „abweichender“ Meinung befürchten. Die britische Bürgerrechtsorganisation Statewatch warnt davor, das ausufernde Überwachungsprojekt drohe das politische Leben zu „kontaminieren“ und aus legitimen politischen Diskussionen ein weiteres Opfer des „Krieges gegen den Terror“ zu machen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen36

1

Besteht in der Bundesregierung Einvernehmen über die Notwendigkeit und rechtliche Zulässigkeit des genannten Instruments in der vom Rat vorgeschlagenen Fassung?

2

Welche Bedeutung misst die Bundesregierung diesem Instrument bei?

3

Wie soll das Instrument operativ gehandhabt werden, und wie schätzt die Bundesregierung seine Praktikabilität ein?

Ab wann werden nach Einschätzung der Bundesregierung das vorgeschlagene Instrument sowie der Fragebogen zum Einsatz kommen?

4

Ist eine Forschungsphase geplant, und wenn ja, wann wird diese voraussichtlich beginnen, wie lange soll sie dauern, wer genau beteiligt sich hieran, welche konkreten Forschungsprojekte soll es dabei geben, und wer ist für die Auswertung verantwortlich?

5

Auf welche Dateien welcher deutschen Sicherheitsbehörden wird zugegriffen, um das Instrument zu erstellen?

6

Auf welcher Rechtsgrundlage werden Daten aus diesen verschiedenen Datensammlungen zusammengeführt, um das Instrument zu entwickeln und seine Ziele zu erreichen?

7

Welche Dateien bzw. Daten welcher militärischen, zivilen und privaten Sicherheitsbehörden oder -institutionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden zur Erstellung und Pflege des Instruments genutzt, und welche genau sollen das Instrument später nutzen?

8

Welche materiellen und personellen Ressourcen sollen welche deutschen Sicherheitsbehörden, einschließlich der Nachrichtendienste, zur Umsetzung dieser Schlussfolgerungen bereitstellen, und welche Kosten werden zur Vorbereitung dieses „Instruments“ kalkuliert?

a) Mit welchen laufenden Kosten für den Betrieb wird nach Fertigstellung kalkuliert?

b) Welcher Zeitplan liegt dem zugrunde?

9

Welche rechtlichen Grundlagen müssen aus Sicht der Bundesregierung in Zusammenhang mit der Umsetzung des Ratsbeschlusses noch geschaffen werden, und wann will sie mit ihrer Erarbeitung beginnen?

10

Welche Relevanz für die Kriminalitätsbekämpfung soll die Informationssammlung über „radikale“, nicht aber gewaltförmige bzw. strafbare Entwicklungen haben?

11

Wie beurteilt die Bundesregierung das Fehlen einer begrifflichen Unterscheidung zwischen „radikal“ und „terroristisch“ in den genannten EU-Dokumenten?

12

Gibt es eine gemeinsame, verbindliche Definition der Begriffe „radikal“ bzw. „radikalisierend“ in der EU (bitte ggf. nennen), und wenn nein, wie lautet die Definition der Bundesregierung, und was will sie tun, um EU-weit zu einer gemeinsamen Definition zu kommen?

13

Inwiefern macht die Bundesregierung die deutsche Mitwirkung am Instrument von der Einigung auf eine klare Definition der Begriffe „radikal“, „radikalisierend“ sowie weiterer Begriffe wie etwa „radikale Botschaft“, „Übermittlung“, „Agenten“ und „Empfänger“ solcher Botschaften abhängig, und welche Schritte unternimmt sie, um zu verhindern, dass bei der Anwendung des Instruments völlig unterschiedliche Auffassungen dessen, was „radikal“ sein könnte, zugrunde liegen?

14

Soll EUROPOL dazu beitragen, „Listen derjenigen Personen aufzustellen, die an der Radikalisierung/Anwerbung oder Übermittlung von radikalisierenden Botschaften beteiligt sind“ (EU-Rat, 8570/10), oder soll es auch selbst solche Listen aufstellen und führen?

a) Welche Schritte sollen deutsche Sicherheitsbehörden bei der Aufstellung einer solchen Liste gehen, und auf welcher Rechtsgrundlage könnte diese beruhen?

b) Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass bei Fehlen gemeinsamer EU-Definitionen der Begriffe „radikal“/„radikalisierend“ in solchen „Radikalendateien“ Personen gespeichert werden, deren Handlungen oder Äußerungen in manchen Mitgliedstaaten als „radikal“ gelten, in anderen hingegen als unverdächtige Form der Meinungsäußerung?

c) Welche Verabredungen gibt es darüber, welche Möglichkeiten technischer und juristischer Art Behörden der Mitgliedstaaten haben sollen, sach- oder personengebundene Daten von der EUROPOL-Liste abzurufen (falls es noch keine Verabredungen gibt, welche Vorstellungen hat die Bundesregierung über Zugriffsmöglichkeiten und Verwendungszwecke)?

15

Was wird in der EU unter dem Begriff „radikale“ bzw. „radikalisierende Botschaft“ („radical message“) verstanden?

a) Inwiefern gibt es eine gemeinsame Definition (ggf. nennen)?

b) Welche Definition nutzen deutsche Sicherheitsbehörden?

c) Welche Definition beabsichtigt die Bundesregierung in der EU vorzuschlagen?

d) Wie beurteilt die Bundesregierung, dass im Fragebogen nicht zwischen „radikalen Botschaften“ und einem Aufruf zu Straftaten unterschieden wird (A 3), und wie grenzt sie den Begriff der „radikalen Botschaft“ von der Aufforderung zu Straftaten ab?

16

Was wird in der EU unter dem Begriff „Übermittlung“ radikaler Botschaften verstanden, nach denen im Fragebogen gefragt wird?

a) Inwiefern gibt es eine gemeinsame Definition (ggf. nennen)?

b) Welche Definition nutzen deutsche Sicherheitsbehörden?

c) Welche Definition beabsichtigt die Bundesregierung in der EU vorzuschlagen?

d) Inwiefern bezieht sich die Anwendung des Begriffs „Übermittlung“ auf das technische Zurverfügungstellen solcher Botschaften, unabhängig davon, ob damit ein „Werben“ für die Botschaft verbunden ist (z. B. durch Bereitstellen von Webspace für Homepages etc.)?

e) Inwiefern wird ausgeschlossen, dass sich die „Übermittlung“ auf Journalisten und Wissenschaftler bezieht und diese als „Übermittler“ gespeichert werden?

17

Wie ist der Begriff des „Agenten“ einer „radikalen Botschaft“ definiert (Fragebogen B 6), und inwieweit gibt es hierbei Unterschiede innerhalb der EU?

18

Wie ist der Begriff des „Empfängers“ „radikaler Botschaften“ definiert?

a) Ist damit jeder gemeint, der Statements oder sonstige Verlautbarungen von „Agenten“ zur Kenntnis nimmt?

b) Inwieweit ist dieser Begriff in der EU einheitlich definiert, und wenn nein, welche Unterschiede gibt es?

19

Wie beurteilt die Bundesregierung, dass danach gefragt werden soll, inwiefern sogenannte radical messages auch von gewaltfreien Bewegungen unterstützt werden (Fragebogen A 4)?

a) Auf welcher Rechtsgrundlage werden gewaltfreie Bewegungen beobachtet oder erfasst, wenn sie erkanntermaßen gewaltfrei sind und lediglich „radikale“ – nicht aber zwingend gewaltbejahende – Positionen einnehmen?

b) Was ist mit dem Begriff Unterstützung genau gemeint, und inwiefern herrscht hier Konsens über eine EU-weite gemeinsame Definition?

20

Beabsichtigt die Bundesregierung, aufgrund von EUROPOL gelieferter Daten „Listen von Personen aufzustellen, die an der Radikalisierung/Anwerbung oder Übermittlung von radikalisierenden Botschaften beteiligt sind“, und wenn ja, wer konkret soll diese Listen aufstellen bzw. führen, und wer soll nach welchen Regelungen Zugriff hierauf erhalten?

21

Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der „geographical area“ von „Agenten“ in Frage 43 („orientation of terrorist groups or networks in the agent’s geographical area“)?

a) Auf welchen Radius erstreckt sich dieses „geographische Gebiet“, oder bezieht sich der Begriff auf administrative Räume wie Staaten/Provinzen?

b) Inwieweit besteht über die Anwendung dieses Begriffs Einvernehmen innerhalb der EU?

22

Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit, im Fragebogen auch gewaltlose Organisationen oder Bewegungen zu erfassen, nur weil sie in räumlicher Nähe zu „Agenten“ leben (Frage 44)?

23

Warum enthält der Fragebogen Fragen danach, ob Personen, die sich politisch äußern, dabei „Argumente nutzen, die auf radikalen Botschaften basieren“ (Frage 65)?

a) Wie und von wem will die Bundesregierung die hierbei unterstellte Abhängigkeit der politischen Äußerungen von der „radikalen Botschaft“ ermitteln lassen?

b) Teilt die Bundesregierung die Sorge der Fragesteller, dass mit solchen Formulierungen einer völlig ausufernden Erfassung und Speicherung nahezu jeglicher politischer Äußerungen Tür und Tor geöffnet wird, und wenn nein, warum nicht?

24

Was genau ist mit den Ergebnissen der Analyse von Daten über Umfelder, die zur Radikalisierung führen und die die Mitgliedstaaten über EUROPOL/ EUROJUST oder SitCen austauschen sollen, gemeint? Betrifft dies lediglich die Analyse der Daten (in welcher Form) oder die Daten selbst, und wenn Letzteres, geht es um den kompletten Datensatz oder nur Teile davon?

25

Welche Position nimmt die Bundesregierung dazu ein, dass die Gegnerschaft zur Globalisierung im Fragebogen mit Links- und Rechtsextremismus, Islamismus und Nationalismus gleichgesetzt wird (Fußnote 1 zu Frage 1 des Fragebogens)?

Welche „extremistischen“ Antiglobalisierungsideologien sind ihr bekannt?

26

Welche Antiglobalisierungsbewegungen, die, wie es im Fragebogen heißt, direkt Gewalt unterstützen oder die „gewaltsame Radikalisierung befürworten“, sind der Bundesregierung bekannt, auf welcher Grundlage erfolgt diese Einschätzung, und inwiefern stützt sich die Bundesregierung auf rechtskräftige Urteile?

27

Was ist mit der Prüfung von Informationen über Radikalisierungsprozesse gemeint, „die auch mit anderen Regionen der Welt in Zusammenhang stehen, in denen es zu einer Radikalisierung kommen kann“ (EU-Rat, 8570/10)?

a) Welcher Art muss dieser Zusammenhang sein?

b) Wie soll ausgeschlossen werden, dass Solidaritätsbewegungen mit legitimen Widerstandsorganisationen, seien es bewaffnete oder unbewaffnete, erfasst werden?

c) Welcher Grad an Wahrscheinlichkeit muss für die Annahme, es könne zu einer Radikalisierung kommen, gegeben sein, und mit welchen Methoden, und von wem soll diese Wahrscheinlichkeit bestimmt werden?

28

Inwiefern verfügen deutsche Sicherheitsbehörden über eine Sammlung „radikaler Botschaften“ (bitte ggf. Titel/Inhalt dieser Botschaften angeben, bzw. inwiefern ist geplant, eine solche Sammlung anzulegen, und wie soll diese angelegt sein?

29

Welche Quellen, außer Angaben der „Agenten“ selbst, können genutzt werden, um Angaben zu den Fragen im Abschnitt C 8 des Fragebogens (persönliche Lebensumstände der „Agenten“ der „gewaltsamen Radikalisierung“) zu erhalten?

30

Wie können nach Vorstellung der Bundesregierung Angaben insbesondere zu psychischen Krankheiten oder Auffälligkeiten der „Agenten“ erhoben werden, ohne in das ärztliche Schweigegeheimnis einzugreifen (Frage 25), und welche Absprachen gibt es hierüber innerhalb der EU, bzw. welche Absprachen möchte die Bundesregierung innerhalb der EU treffen?

31

Auf welche Weise und von wem sollen die teilweise sehr persönlichen, auf kognitive Prägungen und emotionale Zustände der „Empfänger“ „radikaler Botschaften“ sowie deren Gewohnheiten und Verhaltensweisen (bis hin zum Hygieneverhalten und zur Ernährung) zielenden Fragen (54 bis 70) beantwortet werden, und welche Rolle kommt hierbei dem Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre zu?

a) Auf welcher Rechtsgrundlage soll eine solche Erfassung möglich sein?

b) Welche Quellen, welche Methoden könnten hierbei zum Einsatz kommen?

c) Aus welchen Quellen wollen die Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten die zur Ausfüllung des Fragebogens notwendigen Informationen erlangen?

d) Was ist mit den „non specific means or instruments“ (EU-Rat, 7984/10 ADD 1) gemeint, die ebenfalls Daten beisteuern können (bitte vollständige, falls möglich, oder wenigstens exemplarische Auflistung)?

32

Welche Rolle sollen bei Erfassung, Speicherung und Austausch der durch das Instrument gewonnenen Daten EUROPOL, EUROJUST und das SitCen zukommen (bitte Kompetenzen und Zuständigkeiten für die entsprechenden Institutionen gesondert auflisten)?

33

Wer ist auf deutscher Seite für die Erhebung und Speicherung dieser Daten zuständig, und welche Regeln gelten für den Austausch bzw. für die Zugriffsrechte anderer Sicherheitsbehörden?

a) Gibt es eingeschränkte Rechte zum Zugriff/Austausch zwischen Polizeien und Nachrichtendiensten sowie militärischen Stellen, und wenn ja, wie soll diese Einschränkung in der Praxis umgesetzt und gewährleistet werden?

b) Falls diese Fragen noch ungeklärt sind, welche Haltung nimmt die Bundesregierung hierzu ein?

c) Ist in Zusammenhang mit dem Instrument auch die Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank beabsichtigt (bitte ggf. Ausführungen hierzu machen)?

34

Wie soll der Zugriff bzw. der Datenaustausch von/mit Behörden oder Institutionen außerhalb der EU geregelt werden?

35

Wer sind – in Europa – neben den staatlichen Sicherheitsbehörden die sonstigen „Institutionen, die an der Bekämpfung von Radikalisierung, Anwerbung und Terrorismus beteiligt sind“ (EU-Rat, 7984/10 ADD 1), und schließt dies auch private Sicherheitsdienstleister mit ein?

36

Auf welchen Rechtsgrundlagen werden auch diese privaten Sicherheitsdienstleister und sonstigen „Institutionen, die an der Bekämpfung von Radikalisierung, Anwerbung und Terrorismus beteiligt sind“ (EU-Rat, 7984/10 ADD 1) in den Austausch dieser Daten einbezogen, und welche Regelungen sollen hier getroffen werden, bzw. für welche Regelungen will sich die Bundesregierung einsetzen?

Berlin, den 4. August 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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