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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Probleme afghanischer Ortskräfte bei der Einmündung in den Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(insgesamt 7 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

11.05.2022

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/151027.04.2022

Probleme afghanischer Ortskräfte bei der Einmündung in den Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

der Abgeordneten Jessica Tatti, Ali Al-Dailami, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Ates Gürpinar, Pascal Meiser, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Laut einer Verfahrensinformation des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem August 2021 (https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/sgb_II/Info_afghansiche_Ortskraefte.pdf) haben ehemalige afghanische Ortskräfte und ihre Angehörigen ab Einreise einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Ein Anspruch bestehe auch schon während der ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland. Zudem bestehe aufgrund der dauerhaften Bleibeperspektive ein voller Arbeitsmarktzugang (ebd.).

Ehrenamtliche Helfer aus Köln berichten, dass davon abweichend das Jobcenter dazu übergehen würde, Arbeitslosengeld II erst ab dem Datum der Antragstellung zu gewähren. Auch käme es zu Verzögerungen und Problemen mit dem Krankenversicherungsschutz, weil dieser erst mit dem positiven Leistungsbescheid starten würde, Behandlungen aber bereits vor der Bescheiderstellung notwendig sein können.

Wir fragen die Bundesregierung, welche systematischen Kenntnisse die Bundesregierung zu diesen den Fragestellern rückgemeldeten Fällen hat.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Verfügt die Bundesregierung über Zahlen, wie viele afghanische Ortskräfte inklusive ihrer Angehörigen bislang nach Deutschland eingereist sind, wie viele davon Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragten, und wie viele davon im Moment Leistungen nach dem SGB II beziehen?

Lässt sich die Bundesregierung über diese Zahlen regelmäßig informieren, und falls ja, von wem?

2

Ist die Verfahrensinformation des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem August 2021 (https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/sgb_II/Info_afghansiche_Ortskraefte.pdf) noch aktuell oder existiert dazu eine aktualisierte Fassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales?

Falls eine neue Fassung existiert, unter welchem Link kann diese abgerufen werden, bzw. welche genauen Inhalte hat diese, und wann ist diese in Kraft getreten?

3

Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Bundesagentur für Arbeit die in den Verfahrensinformationen (https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/sgb_II/Info_afghansiche_Ortskraefte.pdf) vertretenen Rechtsauffassungen teilt und entsprechend zur Umsetzung in den Jobcentern (gemeinsame Einrichtungen) angewiesen hat (bitte ggf. Weisung benennen)?

Falls die Bundesagentur für Arbeit eine andere Rechtsauffassung vertritt, welche ist das nach Kenntnis der Bundesregierung?

4

Besteht nach Rechtsauffassung der Bundesregierung ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für afghanische Ortskräfte und ihre Angehörigen bereits nach der Einreise, sodass Leistungen auch rückwirkend beantragt werden können oder erst ab dem Tag der Antragstellung (bitte begründen)?

5

Hat die Bundesregierung davon Kenntnis, ob bundesweit Jobcenter afghanischen Ortskräften und ihren Angehörigen Leistungen nach dem SGB II ab dem Datum der Antragstellung oder bereits ab Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. nach Einreise bewilligten und bewilligen (bitte ggf. nach Fallkonstellationen aufgeschlüsselt angeben; falls regionale Unterschiede bekannt sind, bitte diese ebenfalls aufschlüsseln)?

6

Falls die Bundesregierung eine rückwirkende Antragstellung nicht für möglich hält, welche Kenntnis hat sie darüber, inwiefern ehemalige afghanische Ortskräfte auf die Notwendigkeit der Antragstellung hingewiesen wurden?

7

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Problematik, dass afghanische Ortskräfte und ihre Angehörige in einigen Kommunen erst ab dem Datum der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in die Krankenkassen aufgenommen werden und dort leistungsberechtigt sind, sodass die Finanzierung vorheriger notwendiger Behandlungen ungeklärt ist?

Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung die Krankenversorgung vor Antragsbewilligung gewährleistet werden, und ab welchem Zeitpunkt im Prozess ist eine über die Krankenversicherung zu tragende Versorgung möglich?

Berlin, den 21. April 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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