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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2021 und das erste Quartal 2022

(insgesamt 28 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

17.06.2022

Aktualisiert

02.01.2023

BT20/168706.05.2022

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2021 und das erste Quartal 2022

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates Gürpinar, Dr. André Hahn, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2021 und das erste Quartal 2022 Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst kaum Beachtung finden. So ist wenig bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2020 bei 57,3 Prozent gegenüber der vom BAMF und der Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von 43,1 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/28109). Hinzu kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung des BAMF; gegen knapp drei Viertel aller ablehnenden BAMF-Bescheide wurde im Jahr 2020 geklagt. Fast die Hälfte aller Asylklagen (46,3 Prozent) endete 2020 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird. „Sonstige Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, wie die wichtigsten betroffenen Herkunftsländer zeigen: Syrien, Afghanistan und der Irak. Auch wenn ein Gericht entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies z. B. als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/4961). Die Bundesregierung räumte auf Nachfrage ein (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ bei Gericht keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können. Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2020 in Höhe von 31,2 Prozent – das BAMF gab demgegenüber eine Aufhebungsquote in Höhe von nur 16,6 Prozent an (Gerichtsstatistik 2020, www.bamf.de). Bei afghanischen Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote Deutscher Bundestag Drucksache 20/1687 20. Wahlperiode 06.05.2022 im Klageverfahren 2020 sogar bei 60 Prozent, d. h. deutlich mehr als jeder zweite BAMF-Bescheid erwies sich nach einer gerichtlichen Überprüfung als falsch. In absoluten Zahlen mussten die Verwaltungsgerichte 2020 insgesamt 21 224 BAMF-Bescheide aufheben, zudem korrigierte das BAMF von sich aus weitere 3 811 Bescheide. In 24 328 Fällen erhielten vom BAMF zunächst abgelehnte Schutzsuchende im Jahr 2020 auf diese Weise doch noch einen Schutzstatus, hinzu kamen 2 471 Anerkennungen als Ergebnis eines Folgeantrags. Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Standorte des BAMF ist enorm: Bei afghanischen Schutzsuchenden beispielsweise lag sie im Jahr 2020 zwischen 31,7 und 87,5 Prozent, bei irakischen zwischen 8,8 und 78 Prozent und bei türkischen Asylsuchenden zwischen 11,4 und 67,9 Prozent. Mit deutlich negativ abweichenden Schutzquoten fielen z. B. die BAMF- Standorte Frankfurter Flughafen, Heidelberg, Chemnitz, Bamberg, Neumünster, Eisenhüttenstadt, Zirndorf, Gießen und Regensburg auf, viele von ihnen bereits im Jahr 2019. Das Forschungszentrum des BAMF benannte u. a. folgende Erklärungen für eine abweichende Entscheidungspraxis im BAMF: ein besonderes „Mikroklima“ in der jeweiligen Organisationseinheit, die Zusammensetzung des Personals und lokale Auslegungen von Leitsätzen. Das wurde von der Bundesregierung zunächst als „hypothetisch“ bewertet (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/6786), auf Nachfrage (Antwort zu Frage 4f auf Bundestagsdrucksache 19/18498) hieß es, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen und Schutzquotenüberprüfungen „den hypothetischen lokalen (Fehl-)Entwicklungen entgegenwirken bzw. diese verhindern sollen“. So wurden z. B. in Bezug auf die Herkunftsländer Nigeria und Eritrea Leitsätze und Textbausteine geändert, um Entscheidungen zu vereinheitlichen (ebd., Frage 4b). In der Zeitschrift für Ausländerrecht (ZAR 7/2020, 223 ff.) erklärte die Vizepräsidentin des BAMF, Ursula Gräfin Praschma, unterschiedliche Schutzquoten ließen sich vor allem auf individuell unterschiedliche Sachverhalte und Merkmale der jeweiligen Asylgesuche zurückführen. In einer Entgegnung (ZAR 1/2021, S. 10 ff.) legte Prof. Dr. Gerald Schneider aufgrund empirischer Daten zu Asylsuchenden in Deutschland dar, dass diese individuellen Merkmale gerade keinen messbaren Effekt auf die Schutzgewährung hätten. Immer mehr Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h. es geht um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen, hierunter auch Personen, die zuvor im Wege des Familiennachzugs eingereist sind (Antwort zu Frage 2b auf Bundestagsdrucksache 19/13945). Beim Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lag der Anteil des Familienschutzes im Jahr 2020 bei 82 Prozent (2019: 80,6 Prozent, 2017: 24,5 Prozent, 2015: 2,2 Prozent). Werden diese Anerkennungen für Familienangehörige außer Betracht gelassen, zeigt sich, dass z. B. syrischen Asylsuchenden im Jahr 2015 noch zu 99,7 Prozent vom BAMF ein Schutz nach der GFK zugesprochen wurde, im ersten Halbjahr 2020 aber nur noch zu knapp 5 Prozent (vgl. Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, S. 356). Die meisten GFK-Status werden derzeit also an Familienangehörige infolge einer früheren Spruchpraxis des BAMF erteilt, die aktuelle Entscheidungspraxis des BAMF ist hingegen weitaus restriktiver. Bei der Mehrheit aller Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um Kinder und Jugendliche, 2020 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden bei 53,9 Prozent, 2,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. 26 521 Asylanträge (25,9 Prozent aller Anträge) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Geflüchteten (Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen, Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)) gestellt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) knüpft vor diesem Hintergrund seit Januar 2020 zentral an der Zahl „grenzüberschreitender Asylerstanträge“ an, bei der Anträge für hier geborene Kinder nicht berücksichtigt werden (https://www.bmi.bund.de/SharedD ocs/pressemitteilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html). Wir fragen die Bundesregierung:  1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten Quartal 2022 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien, Ukraine, Belarus sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie in Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den genannten Zeiträumen?  2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) in Anwendung der GFK im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten Quartal 2022 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärer Schutz – differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? c) Wie viele der Asylsuchenden in den genannten Zeiträumen verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigem Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen verfügten zuletzt über einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten (bitte wie in der Antwort zu Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 20/432 differenzieren)?  3. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen) wurden im zweiten Halbjahr 2021 wegen signifikant negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen und wie in der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/432 in Tabellenform darstellen)? Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen)?  4. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten und absoluten Fallzahlen für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria und die Türkei im Jahr 2021, differenziert nach Organisationseinheiten im BAMF (bitte nur solche Organisationseinheiten mit über 50 entsprechenden Entscheidungen auflisten und nach den Quoten auf- oder absteigend sortieren; bitte wie in der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/28109 auflisten)?  5. In wie vielen Asylentscheidungen hat das BAMF seit 2010 ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 AufenthG einerseits und nach § 60 Absatz 7 AufenthG andererseits festgestellt (bitte nach Jahren differenzieren und neben den Gesamtzahlen zusätzlich eine Auflistung nach den zehn Herkunftsstaaten vornehmen, für die seit 2010 insgesamt die meisten nationalen Abschiebungsverbote erteilt wurden)?  6. In wie vielen Gerichtsentscheidungen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 AufenthG einerseits und nach § 60 Absatz 7 AufenthG andererseits festgestellt (bitte wie in der Frage zuvor differenzieren)?  7. Wieso war es der Präsident des BAMF, Dr. Hans-Eckhard Sommer, der einen „Prüfprozess zur Rückkehr nach Syrien“ initiierte (vgl. Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/32678 und Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/432), obwohl das BAMF im Bereich von Abschiebungen nach § 75 Absatz Nummer 13 des Aufenthaltsgesetzes lediglich im Wege der Amtshilfe und auch nur zur Beschaffung von Heimreisedokumenten tätig werden darf, während es nach Einschätzung der Fragestellenden bei der Frage, wie Abschiebungen nach Syrien realisiert werden könnten, um andere Fragen als die der Ausstellung von Heimreisedokumenten geht (bitte ausführen)? Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, solche auf Abschiebungen in ein höchst unsicheres und undemokratisches Land gerichtete Aktivitäten des BAMF-Präsidenten vereinbar mit der nach Auffassung der Fragestellenden gebotenen Neutralität und Zurückhaltung des obersten Chefs der Asylbehörde (bitte begründen)?  8. Inwieweit ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat dazu bereit, die Entscheidungspraxis des BAMF im Umgang mit queeren Geflüchteten grundsätzlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, insbesondere vor dem Hintergrund einer vom Lesben- und Schwulenverband Deutschlands (LSVD) mit Pressemitteilung vom 5. April 2022 beklagten Abschiebung eines schwulen Geflüchteten, der von seinem Partner zwangsweise getrennt wurde, weil bei ihm (im Gegensatz zu seinem Partner) unterstellt wurde, es sei ihm nicht hinreichend wichtig, seine Homosexualität öffentlich auszuleben (https://www.lsvd.de/de/ct/6803-Skandaloes e-Abschiebung-eines-schwulen-Gefluechteten-in-Verfolgerstaat-mit-Tode sstrafe-fuer-Homosexualitaet; bitte begründen)? a) Ist die Darstellung in der genannten Pressemitteilung zutreffend, dass das BAMF an der Möglichkeit festhalten will, Asylanträge queerer Geflüchteter abzulehnen, wenn diese aus „eigenem, freien Willen“ ein Doppelleben führen wollten (d. h. ihre Homosexualität öffentlich verbergen „wollten“ und dadurch Verfolgungshandlungen entgehen könnten), und wie wird das gegebenenfalls begründet (bitte ausführen)? b) Wie sollen Beschäftigte des BAMF feststellen und beurteilen, ob queere Geflüchtete ihre sexuelle Identität nach einer Abschiebung bzw. Rückkehr offen, heimlich oder anders leben bzw. zeigen wollen, und inwieweit werden hierzu Prognosen für die Zukunft nach welchen Kriterien angestellt (bitte darlegen)? c) Inwieweit wird in internen Entscheidungsleitsätzen und in der Entscheidungspraxis des BAMF berücksichtigt bzw. umgesetzt, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Übersetzung seines Urteils vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-199/12 bis C-201/12 nach einem Hinweis des LSVD ins Deutsche berichtigen ließ (vgl. Pressemitteilung des LSVD vom 30. September 2021), um klarzustellen, dass es nicht darauf ankommt, wie ein Asylsuchender im Herkunftsland mit seiner Homosexualität umgehen wird, sondern dass bei der Asylprüfung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass homosexuelle Asylsuchende ihre sexuelle Ausrichtung bei einer Rückkehr geheim halten oder sich beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung zurückhalten (vgl. auch: https://www.lsvd.de/de/ct/6009-asylrecht-bei-homo-un d-bisexuellen-gefluechteten-darf-nicht-von-diskretem-leben-ausgegang en-werden#neue-korrekte-uebersetzung) – was nach Auffassung der Fragestellenden einer Asylpraxis widerspricht, die darauf abstellt, ob queere Geflüchtete nach einer Rückkehr womöglich ihre sexuelle Identität „verheimlichen“ oder nicht „ausleben“, sodass eine ansonsten drohende Verfolgung deshalb ausgeschlossen werden könne (bitte begründen)? d) Inwieweit wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig vom 18. November 2021 (3 K 1759/20.A: https://www.asyl.net/rsdb/m3 0248) innerhalb des BAMF umgesetzt, das mit Bezug auf die niederländische Originalfassung des genannten EuGH-Urteils vom 7. November 2013 befand, dass bei der Frage des Flüchtlingsschutzes für einen homosexuellen Mann aus Nigeria ein mögliches „diskretes Verhalten“ weder unterstellt noch prognostiziert werden dürfe, denn „die Entscheidung, wie eine Person ihre sexuelle Orientierung ausleben möchte und ob sie sich offen zu ihr bekennen möchte oder nicht“, eine „höchstpersönliche“ sei, „deren Bewertung dem Gericht entzogen ist“ (bitte begründen) – und teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die zuletzt genannte Bewertung auch dem BAMF entzogen ist (bitte begründen)? e) Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bzw. dem BAMF bekannt, in denen ein Flüchtlingsschutz mit der Begründung abgelehnt wurde, die Betroffenen könnten oder würden ihre sexuelle Ausrichtung verborgen halten oder „Diskretion“ walten lassen, sodass keine Verfolgung drohe, und welche Herkunftsländer betrifft dies typischerweise (bitte darlegen)?  9. Mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung, mehr als ein Jahr nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2021 in der Rechtssache C-441/19, geprüft, welche aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen dieses Urteil für die deutsche Verwaltungspraxis hat (bitte so detailliert wie möglich darlegen; falls diese Prüfung immer noch nicht beendet sein sollte, bitte die Gründe hierfür darlegen)? a) Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/432 so zu verstehen, dass das BAMF in keinem Fall einer Ablehnung von unbegleiteten Minderjährigen vor Erlass einer Rückkehrentscheidung intensiviert geprüft hat, inwieweit Aufnahmemöglichkeiten im Herkunftsland bestehen, weil die Bundesregierung bzw. das BAMF der Auffassung ist, dass dies Aufgabe der Ausländerbehörden sei, wenn es um die Prüfung von Aufenthalts- oder Duldungsgründen im Einzelfall nach einer Ablehnung im Asylverfahren geht (wenn nein, bitte erläutern, was gemeint war)? Wenn ja, wie wäre das vereinbar mit dem genannten EuGH-Urteil, das in seinem ersten Leitsatz fordert, dass die Prüfung einer geeigneten Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat unter gebührender Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen einer umfassenden Einzelfallprüfung „vor“ Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen erfolgen muss (bitte in Auseinandersetzung mit dem Urteil begründen)? b) Stellt eine Ablehnung im Asylverfahren, die regelmäßig mit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung verbunden ist, eine Rückkehrentscheidung im unionsrechtlichen Sinne dar (wenn nein, bitte begründen), und inwieweit werden auch unbegleitete Minderjährige mit einem ablehnenden BAMF-Bescheid zur Ausreise aufgefordert bzw. wird ihnen andernfalls eine Abschiebung angedroht (bitte so genau wie möglich ausführen)? c) Wie viele ablehnende Bescheide bzw. Rückkehrentscheidungen gegenüber unbegleiteten Minderjährigen hat das BAMF im Jahr 2021 bzw. im ersten Quartal 2022 getroffen (bitte jeweils auch nach Hauptherkunftsländern differenzieren) 10. Gab es im Februar 2022 eine Telefonkonferenz (wie den Fragestellenden von einem Rechtsanwalt berichtet wurde, der Äußerungen eines Prozessvertreters des BAMF im Rahmen eines Gerichtsprozesses wiedergab), bei der dem BAMF durch das BMI mitgeteilt wurde, dass bei jungen, gesunden, alleinstehenden Männern aus Afghanistan in laufenden Gerichtsverfahren nicht abzuhelfen sei und die Betroffenen auf den „Tagelöhner- Arbeitsmarkt“ in Afghanistan zu verweisen seien – statt Abschiebungshindernisse anzuerkennen, wie es zuvor das BAMF in solchen Fallkonstellationen in Gerichtsverfahren in Einzelfällen getan hatte? Wenn ja, bitte ausführen, mit welcher Begründung diese Vorgabe erfolgte und was sie genau beinhaltete, wenn nein, welche Vorgaben des BMI an das BAMF gab bzw. gibt es zu der genannten Fallkonstellation (bitte ausführen)? a) Welche inhaltlichen Änderungen der Leitsätze des BAMF zu Afghanistan gab es im bisherigen Jahr 2022 (bitte mit Datum so konkret wie möglich auflisten), und ist es zutreffend (wie den Fragestellenden von einem Rechtsanwalt berichtet wurde, s. o.), dass Interpretationsspielräume in den Leitsätzen in der Weise geschlossen wurden, dass bei jungen, gesunden, alleinstehenden Männern aus Afghanistan keine Abschiebungshindernisse anerkannt werden, wenn keine besonderen einzelfallbezogenen Umstände hinzukommen? Was genau beinhalten die Leitsätze des BAMF zu dieser Frage, soweit verallgemeinernde Vorgaben gemacht werden (bitte so genau wie möglich darlegen; es ist selbstverständlich, dass einzelfallbezogene Umstände andere Entscheidungen zur Folge haben können)? b) Sofern es zutreffend sein sollte, dass das BAMF auch nach der Machtergreifung der Taliban und der aktuellen Entwicklung bei jungen, gesunden, alleinstehenden Männern aus Afghanistan grundsätzlich keine Abschiebungshindernisse anerkennt (d. h. von einzelfallbezogenen Besonderheiten abgesehen), wie wird eine solche Entscheidungspraxis vor dem Hintergrund begründet, dass die Afghanistan-Entscheidungen des BAMF im Falle einer gerichtlichen Überprüfung im Jahr 2021 nach den Berechnungen der Fragestellenden zu 82 Prozent als rechtswidrig aufgehoben und dabei in den meisten Fällen Abschiebungsverbote festgestellt wurden (Antwort zu Frage 50 auf Bundestagsdrucksache 20/1224)? Wie bewertet die Bundesregierung diese aus Sicht der Fragestellenden für das BAMF desaströse Bilanz, und muss nicht die Entscheidungspraxis des BAMF auch vor diesem Hintergrund neu bewertet und geändert werden (bitte ausführen und begründen)? c) Was beinhaltet der Asyllagebericht, auf den die Bundesregierung in Beantwortung einer mündlichen Frage verwiesen hat (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 56, Plenarprotokoll 20/16), zu der Frage, ob jungen, gesunden, alleinstehenden Männern eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar ist, vor dem Hintergrund, dass Hilfsorganisationen vor einer „beispiellosen humanitären Katastrophe“ warnten (ebd.), und wie ist der Verweis der Bundesregierung bei ihrer Beantwortung der genannten Mündlichen Frage auf einen eingestuften und nichtöffentlichen Lagebericht damit vereinbar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der verfassungsrechtlich verbürgte parlamentarische Informationsanspruch auf eine Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt ist (2 BvE 2/11, Urteil vom 7. November 2017, bitte ausführen)? d) Wie schätzt das Auswärtige Amt die Lage und Gefährdungen in Afghanistan für aus Deutschland nach Afghanistan zurückkehrende bzw. abgeschobene junge, gesunde, alleinstehende Männer ein, soweit es keine Besonderheiten im Einzelfall gibt (bitte ausführlich begründen), und inwieweit wird diese Frage in ihrem aktuellen Asyllagebericht behandelt, bzw. wie wird diese Frage dort gegebenenfalls beantwortet (bitte ausführen)? e) Wieso benötigte die Bundesregierung für die Beantwortung einer Beschwerde der Abgeordneten Clara Bünger vom 1. März 2022 wegen einer aus ihrer Sicht unzureichenden Beantwortung der Mündlichen Frage 56 in der Fragestunde vom 16. Februar 2022 mehr als einen Monat Zeit, obwohl die Antwort vom 4. April 2022 dann nur drei allgemein gehaltene, kurze Sätze enthielt, die aus Sicht der Fragestellenden auf die gestellten Fragen zudem erneut nicht eingingen (die ursprüngliche Frage lautete, kurz gesagt, ob die Bundesregierung bzw. das BMI eine vom BAMF in laufenden Asylgerichtsverfahren vertretene Einschätzung teile und wie dies gegebenenfalls begründet werde – zur Antwort hieß es nach der Beschwerde, dass „die Bundesregierung keine generelle Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr für einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis“ treffe, da es im Asylverfahren um konkret-individuelle Entscheidungen gehe; zu laufenden Verfahren äußere die Bundesregierung sich zudem nicht; bitte ausführen)? f) Wie ist die genannte Antwort des Auswärtigen Amts vom 4. April 2022 auf die Beschwerde der Abgeordneten Clara Bünger vom 1. März 2022, die Bundesregierung treffe keine generelle Einschätzung für einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis, damit vereinbar, dass nach den Fragestellenden vorliegenden Informationen (s. o.) das BMI dem BAMF eine solche generelle Einschätzung für den Personenkreis der gesunden, jungen, alleinstehenden Männer aus Afghanistan (vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls) gemacht haben soll und dass das BAMF mit dem Instrument der Leitsätze und mit internen Vorgaben genau solche generellen Einschätzungen zu bestimmten Personengruppen vornimmt (bitte darlegen und begründen)? g) Wie ist die genannte Antwort des Auswärtigen Amts vom 4. April 2022 auf die Beschwerde der Abgeordneten Clara Bünger vom 1. März 2022, die Bundesregierung äußere sich grundsätzlich nicht zu laufenden Verfahren, damit zu vereinbaren, dass nach den Fragestellenden vorliegenden Informationen (s. o.) das BMI dem BAMF für laufende Gerichtsverfahren inhaltliche Vorgaben gemacht haben soll, was nach Auffassung der Fragestellenden dann auch dem parlamentarischen Fragerecht im Rahmen der Kontrolle staatlichen Handelns unterfällt (bitte begründen)? h) Werden Entscheidungen zu jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern aus Afghanistan (ohne besondere individuelle Umstände) im BAMF weiterhin nur nachrangig getroffen (vgl. Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/765), wie ist der Stand der Bearbeitung von Mehrpersonenakten und vulnerablen Personen, die vorrangig entschieden werden sollten (vgl. ebd., bitte zumindest ungefähre quantitative Angaben hierzu machen, aufgrund der Einschätzung fachkundiger Bediensteter), und wie soll künftig verfahren werden (bitte ausführen)? i) Wie war der Ausgang der Asylverfahren bei afghanischen Staatsangehörigen in den Monaten März und April 2022 (soweit vorliegend), in wie vielen Fällen hat das BAMF in Afghanistan-Verfahren in diesen beiden Monaten abgeholfen, und welche Angaben liegen vor zu gerichtlichen Entscheidungen in Afghanistan-Verfahren im ersten Quartal 2022 (bitte zu allen Unterfragen differenziert antworten wie zu den Fragen 49 und 50 auf Bundestagsdrucksache 20/1224)? 11. Wie viele Asylsuchende wurden im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten Quartal 2022 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen)? 12. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im Jahr 2021 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 13. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2021 mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)? a) Zu welchem Anteil verfügten im Jahr 2021 Asylsuchende, deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile Datenträgergeräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen werden, und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)? b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung im Jahr 2021 erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so differenziert wie möglich und in absoluten und relativen Zahlen beantworten)? c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Datenauslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen Zahlen darstellen)? 14. Wie viele Asylanträge wurden im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten Quartal 2022 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? 15. Wie viele der Asylsuchenden im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten Quartal 2022 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 16. Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im Jahr 2021 (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 17. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im Jahr 2021 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 18. Wie viele Asylanträge wurden im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten Quartal 2022 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? 19. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten Quartal 2022 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? In wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der gerichtlichen Überprüfung (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)? 20. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Gesamtjahr 2021 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien, Armenien, Belarus, Russische Föderation und Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)? a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im Jahr 2021 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)? b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2021 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig/Dublin-Bescheid)? Wie lautete die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF für das Jahr 2021? c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten? d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im Jahr 2021 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im Jahr 2021 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)? f) Wie lauten die differenzierteren Angaben des BAMF zu der Kategorie „sonstige Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das Jahr 2021? g) Wie lang war nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Dauer eines gerichtlichen Asylklageverfahrens im Jahr 2021, nach Bundesländern differenziert? h) Wie lauten die 15 Organisationseinheiten des BAMF mit den höchsten Aufhebungsquoten ihrer Bescheide durch die Gerichte im Jahr 2021 (bitte mit absoluten und relativen Zahlen auflisten und zum Vergleich die durchschnittliche Aufhebungsquote aller Organisationseinheiten nennen; nur Organisationseinheiten mit mehr als 50 Entscheidungen berücksichtigen)? Wie lauten diese Auflistungen, wenn jeweils nur die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Nigeria, Türkei, Eritrea und Somalia berücksichtigt werden (bitte nach Herkunftsländern getrennt und jeweils wie oben erbeten auflisten)? i) Wie hoch waren die Gerichtskosten, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seit 2017 entstanden sind (bitte nach Jahren und den wichtigsten fünf Herkunftsländern sowie nach den wichtigsten Gründen der Kostenentstehung aufschlüsseln) und die nach einem Zeitungsbericht im Jahr 2016 bei 11,3 Mio. Euro lagen (https://www.wiwo.de/p olitik/deutschland/bamf-bundesamt-fuer-fluechtlinge-gerichtskosten-ex plodieren/20138394.html), und teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass die Bundesregierung zur möglichen Reduzierung entsprechender Kosten eine Regelung einführen sollte, wonach das BAMF jedenfalls bei Herkunftsländern mit deutlich erhöhten gerichtlichen Aufhebungsquoten nach einer Klageerhebung den jeweiligen Bescheid unter Berücksichtigung des individuellen Klagevorbringens noch einmal überprüfen und gegebenenfalls aufheben sollte (auch vor dem Hintergrund, dass es im Asylrecht kein Widerrufsverfahren gibt, das eine unkomplizierte Änderung der Behördenentscheidung ohne aufwändige gerichtliche Überprüfung ermöglichen würde; bitte ausführen und begründen)? 21. Wie viele Asylanhörungen gab es im Jahr 2021 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 22. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im Jahr 2021 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? 23. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren, Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen; bitte wie in der Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/432 angeben)? 24. Wie viele Asylgesuche gab es im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten Quartal 2022 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren; außerdem differenzieren, ob das Asylgesuch im Kontext einer unerlaubten Einreise gestellt wurde)? 25. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im Jahr 2021 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum ein Schutzstatus an Asylsuchende mit einem Wiedereinreiseverbot erteilt (bitte nach Status und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 26. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im Jahr 2021 mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 27. Welche Angaben für das Jahr 2021 bzw. für das erste Quartal 2022 lassen sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)? 28. Inwieweit sind Informationen des „DER SPIEGEL“ vom 18. März 2022 zutreffend, wonach das BAMF wieder über rund 41 000 Anträge von in Griechenland anerkannten Flüchtlingen entscheiden würde, nachdem sich Bundesinnenministerin Nancy Faeser mit dem griechischen Migrationsminister Notis Mitarachi über wesentliche Punkte eines Programms, mit dem Deutschland Griechenland bei der Unterbringung und Versorgung Geflüchteter unterstütze, geeinigt habe (bitte ausführen)? a) Was genau beinhaltet gegebenenfalls die zugesagte deutsche Unterstützung, und wofür soll sie verwendet werden, und mit welchen (zusätzlichen) Unterbringungs- und Versorgungskapazitäten in welchen Zeiträumen und für wie viele Personen rechnet die Bundesregierung infolge dieser Unterstützung (bitte ausführen)? b) Welche Vereinbarungen zu Abschiebungen bzw. zur Rücknahme von in Griechenland anerkannten Flüchtlingen, die in Deutschland einen Asylantrag stellten, wurden gegebenenfalls getroffen (bitte ausführen)? c) Nach welchen Kriterien werden die Asylverfahren der in Griechenland anerkannten Flüchtlinge nunmehr entschieden, gibt es Ausnahmeregelungen etwa für besonders vulnerable Gruppen, und welche Entscheidungen wurden vom BAMF zu dieser Personengruppe im Jahr 2022 bislang getroffen (bitte nach Monaten sowie dem Schutzstatus bzw. ggf. dem Grund einer Unzulässigkeitsentscheidung oder sonstigen Erledigung differenzieren)? d) Gibt es bereits konkrete Erfahrungen zur Umsetzung der mit Griechenland getroffenen Vereinbarungen oder diesbezügliche gerichtliche Entscheidungen (bitte darlegen)? Berlin, den 19. April 2022 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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