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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Der Atomwaffenverbotsvertrag und das Bekenntnis der Bundesregierung zu nuklearer Abrüstung

(insgesamt 24 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

10.06.2022

Antwortdauer

29 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/180712.05.2022

Der Atomwaffenverbotsvertrag und das Bekenntnis der Bundesregierung zu nuklearer Abrüstung

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ali Al-Dailami, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 22. Januar 2022 hat sich das Inkrafttreten des Vertrags zum Verbot von Atomwaffen (AVV) zum ersten Mal gejährt (AFP vom 25. Oktober 2020). Bis heute haben 86 Staaten den Verbotsvertrag unterzeichnet, 60 Staaten haben den Ratifizierungsprozess bereits abgeschlossen (https://www.icanw.de/grunde-fur-ein-verbot/offizielle-positionen/). Die Bundesregierung hatte an den Verhandlungen über den Atomwaffenverbotsvertrag, der im Juli 2017 mit den Stimmen von 122 Staaten verabschiedet wurde, ebenso wie die Nuklearwaffenstaaten und die meisten NATO-Staaten, nicht teilgenommen (dpa vom 7. Juli 2017).

Ihren Boykott begründete sie damit, dass der Verbotsvertrag drohe „dem NVV [Nichtverbreitungsvertrag] und dem mit ihm verbundenen Kontrollregime zur Verhinderung nuklearer Proliferation nachhaltigen Schaden zuzufügen sowie das globale Nonproliferations- und Abrüstungsregime zu gefährden“ (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/abruestung-ruestungskontrolle/-/207084). Im Gegensatz dazu kommen die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages in einem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der AVV „juristisch nicht in Widerspruch zum NVV“ steht, diesen nicht unterminiert und sich die beiden Verträge „weniger in einem rechtlichen Konkurrenz-, als in einem Komplementärverhältnis zueinander“ befinden (WD 2 - 3000 - 111/20, S. 36, 37).

Die Bundesregierung hält an dem Fernbleiben von dieser historischen Abrüstungsinitiative fest. Zwar bekennt sie sich zum Ziel einer atomwaffenfreien Welt sowie eines „Deutschland[s] frei von Atomwaffen“ und gibt an, „eine führende Rolle bei der Stärkung internationaler Abrüstungsinitiativen und Nichtverbreitungsregimes“ einnehmen zu wollen (Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP 2021, S. 115, 145), einen Beitritt zum Atomwaffenverbotsvertrag, der laut UN-Generalsekretär António Guterres eine „bedeutende Verpflichtung hin zu einer kompletten Elimination von Nuklearwaffen“ darstellt (https://www.spiegel.de/politik/ausland/uno-atomwaffenverbotsvertrag-kann-in-kraft-treten-a-56ab89fa-1636-43ce-b15b-1f2c1a504faa), lehnt sie jedoch ab. Zugleich bekennt sie sich zur „Aufrechterhaltung eines glaubwürdigen Abschreckungspotenzials“ und hält an der nuklearen Teilhabe im Rahmen der NATO fest (Koalitionsvertrag 2021, S. 145).

Der völkerrechtlich bindende Vertrag verbietet den Vertragsstaaten die Entwicklung, das Testen, die Produktion, Anfertigung, den Besitz, die Lagerung, Weitergabe, Stationierung und den Einsatz von Atomwaffen. Jegliche Unterstützung zu einer dieser verbotenen Aktivitäten ist untersagt (https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2020/07/2019_vertragsheft.pdf).

Ein Jahr nach Inkrafttreten des Vertrags zum Verbot von Atomwaffen müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 AVV eine Konferenz abhalten, um über die Implementierung des Vertrags zu beraten. Die erste Vertragsstaatenkonferenz wird zwischen dem 21. und 23. Juni 2022 in Wien stattfinden (https://www.icanw.de/termine/erste-konferenz-zum-atomwaffenverbotsvertrag/). Die Bundesregierung hat angekündigt, als Beobachter bei der Vertragsstaatenkonferenz des Atomwaffenverbotsvertrags teilnehmen und „die Intention des Vertrages konstruktiv begleiten“ zu wollen (Koalitionsvertrag 2021, S. 145).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen24

1

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich aus Artikel 18 AVV die Nachrangigkeit anderer Verpflichtungen gegenüber den Verpflichtungen des AVV ergibt (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/26000), vor dem Hintergrund, dass Artikel 18 AVV nach Auffassung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „kein explizites Rangverhältnis des AVV zulasten des NVV begründet“ und „[b]estehende Verpflichtungen der Staaten aus dem NVV […] durch eine Mitgliedschaft im AVV weder aufgehoben noch relativiert“ werden und selbst die NATO dies in einer Stellungnahme einräumt („The ban treaty will not change the legal obligations of our countries with respect to nuclear weapons.“; WD 2 - 3000 - 111/20, S. 37), und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

2

Worin liegt nach Auffassung der Bundesregierung die Spannung zwischen dem Atomwaffenverbotsvertrag und dem Nichtverbreitungsvertrag (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/26000), vor dem Hintergrund, dass der AVV „juristisch nicht in Widerspruch zum NVV“ steht, diesen nicht unterminiert und sich die beiden Verträge „weniger in einem rechtlichen Konkurrenz-, als in einem Komplementärverhältnis zueinander“ befinden (WD 2 - 3000 - 111/20, S. 36, 37)?

3

Wird nach Kenntnis der Bundesregierung im Zuge der derzeitigen Staaten- und Ratifikationspraxis die Mitgliedschaft im AVV dazu genutzt, um das Verifikationsregime des NVV zu schwächen oder zu untergraben (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/26000), und wenn ja, wie?

4

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der AVV „die Bemühungen der Staatengemeinschaft um Abschluss und Inkraftsetzung ausstehender Zusatzprotokolle und um Universalisierung des heute maßgeblichen Verifikationsstandards“ unterlaufe (Antwort zu den Fragen 2 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 19/26000), vor dem Hintergrund, dass der AVV mindestens zur Beibehaltung bereits bestehender Verifikationsabkommen verpflichtet und laut Auffassung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „[r]echtlich gesehen […] die Verifikationsbestimmungen des AVV auf dem Niveau des NVV“ liegen und nicht dahinter zurückfallen (WD 2 - 3000 - 111/20, S. 21), und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

5

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der AVV zu einer „realen Schwächung internationaler Abrüstungsbemühungen im nuklearen Bereich führen“ kann (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/26000), vor dem Hintergrund, dass sich der AVV explizit auf die rechtlich nicht verbindliche Abrüstungsverpflichtung aus Artikel 6 NVV bezieht und diese zu einer völkerrechtlichen Norm fortschreibt (WD 2 - 3000 - 111/20, S. 30), und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

6

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein Beitritt zum AVV nicht mit den sich aus der Mitgliedschaft in der NATO ergebenden Verpflichtungen vereinbar wäre (Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/26000), vor dem Hintergrund, dass die beiden ehemaligen NATO-Generalsekretäre Javier Solana und Willy Claes und insgesamt 56 ehemalige Regierungschefs und Außen- sowie Verteidigungsminister aus 20 NATO-Staaten die gegenteilige Auffassung vertreten (https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2020/09/NATO-Au%C3%9Fenminister-Brief-DE-2.pdf), und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

7

Wird die Bundesregierung an der ersten Vertragsstaatenkonferenz des AVV zwischen dem 21. und 23. Juni 2022 in Wien teilnehmen, und wenn ja, mit welchem Ziel, und wenn nein, warum nicht?

8

Welche Beratungspunkte stehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf der Agenda der ersten AVV-Vertragsstaatenkonferenz, und in welchen Bereichen wird sich die Bundesregierung einbringen, vor dem Hintergrund, dass sie „eine führende Rolle bei der Stärkung internationaler Abrüstungsinitiativen und Nichtverbreitungsregimes“ einzunehmen gedenkt (Koalitionsvertrag 2021, S. 145)?

9

Welche anderen NATO-Partnerländer werden nach Kenntnis der Bundesregierung ebenfalls an der ersten Vertragsstaatenkonferenz teilnehmen?

10

Setzt sich die Bundesregierung gegenüber anderen NATO-Bündnispartnern dafür ein, dass diese ebenfalls beobachtend an der Vertragskonferenz teilnehmen, und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

11

Teilt die Bundesregierung das Ziel der ersten Vertragsstaatenkonferenz, die Universalisierung und Implementierung des AVV voranzutreiben (https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2021/12/Briefing-Koavertrag.pdf, S. 3)?

12

Trägt die Bundesrepublik Deutschland als Beobachterstaat zur Finanzierung der Konferenz bei (https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2021/12/Briefing-Koavertrag.pdf, S. 4), und wenn ja, in welcher Höhe, und wenn nein, warum nicht?

13

Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass die Teilnahme als beobachtender Staat an der ersten Vertragsstaatenkonferenz des AVV eine Abkehr von der Position darstellt, dass der AVV „dem NVV und dem mit ihm verbundenen Kontrollregime zur Verhinderung nuklearer Proliferation nachhaltigen Schaden zuzufügen sowie das globale Nonproliferations- und Abrüstungsregime zu gefährden“ drohe (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/abruestung-ruestungskontrolle/-/207084)?

14

Wie bewertet die Bundesregierung die in den Artikeln 6 und 7 AVV vorgesehenen Vereinbarungen zu Opferhilfe und Umweltsanierung, vor dem Hintergrund, dass diese von einigen NATO-Partnerländern positiv bewertet werden (https://www.ohne-ruestung-leben.de/nachrichten/article/was-hat-der-un-atomwaffen-verbotsvertrag-bisher-bewirkt-481.html)?

15

Steht das Bekenntnis zu einem atomwaffenfreien Deutschland nach Auffassung der Bundesregierung in einem Widerspruch zur Fortführung der nuklearen Teilhabe, und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

16

Steht der Nicht-Beitritt Deutschlands zum AVV nach Auffassung der Bundesregierung im Widerspruch zu ihrem Anspruch, „eine führende Rolle bei der Stärkung internationaler Abrüstungsinitiativen und Nichtverbreitungsregimes“ einzunehmen (Koalitionsvertrag 2021, S. 145), vor dem Hintergrund, dass zwei ehemalige NATO-Generalsekretäre und insgesamt 56 ehemalige Regierungschefs und Außen- sowie Verteidigungsminister aus 20 NATO-Staaten in einem im September 2020 veröffentlichten Brief den AVV als „wegweisendes globales Abkommen, das Atomwaffen auf die gleiche rechtliche Grundlage stellt wie chemische und biologische Massenvernichtungswaffen und einen Rahmen dafür schafft, sie nachweislich und irreversibel abzurüsten“ beschreiben (https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2020/09/NATO-Au%C3%9Fenminister-Brief-DE-2.pdf)?

17

Welche konkreten Schritte zur nuklearen Abrüstung unternimmt die Bundesregierung, um „eine führende Rolle bei der Stärkung internationaler Abrüstungsinitiativen und Nichtverbreitungsregimes“ einzunehmen (Koalitionsvertrag 2021, S. 145)?

18

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es Ad-hoc-Gruppen wie der 2019 gestarteten Stockholm-Initiative für nukleare Abrüstung, an der sich auch Deutschland und weitere 14 Staaten beteiligen, bisher an einer erfolgversprechenden Zusammensetzung bzw. an einer ambitionierten Agenda fehlt (https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2020/10/20-09-29_tornado-nachfolge_final.pdf, S. 14), und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

19

Welche konkreten Maßnahmen zur nuklearen Abrüstung und Rüstungskontrolle hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Stockholm-Initiative für nukleare Abrüstung erreicht (Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 19/26000)?

20

Welche konkreten Maßnahmen zur nuklearen Abrüstung und Rüstungskontrolle verfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung die NATO-Bündnisstaaten, die über das bloße Bekenntnis zu Abrüstung und Rüstungskontrolle hinausgehen (https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2020/10/20-09-29_tornado-nachfolge_final.pdf, S. 14)?

21

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass sich die erweiterten Kontrollmöglichkeiten durch das IAEO-Zusatzprotoll, welche sich unter der Ägide der IAEO herausgebildet haben, weder aufgrund einer völkerrechtlichen Verpflichtung nach dem NVV noch aufgrund einer gewohnheitsrechtlichen Verfestigung des Nichtverbreitungsregimes ergeben und einzig und allein auf der freiwilligen Vereinbarung der NVV-Staaten beruhen (WD 2 - 3000 - 111/20, S. 21)?

22

Fallen die Austrittsregelungen im AVV nach Kenntnis der Bundesregierung hinter denen im NVV zurück (Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/26000), vor dem Hintergrund, dass ein AVV-Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 3 AVV diesen erst nach einer Kündigungsfrist von einem Jahr verlassen kann, während eine Kündigung des NVV mit einer Frist von nur drei Monaten erfolgen kann (WD 2 - 3000 - 111/20, S. 31)?

23

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der Grundsatz der militärischen Notwendigkeit den Einsatz von Nuklearwaffen grundsätzlich ausschließt, solange dieser gegen das humanitäre Völkerrecht verstößt (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/21181)?

24

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass jeglicher Einsatz von Nuklearwaffen gegen das humanitäre Völkerrecht verstößt (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/21181)?

Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus für den eventuellen Einsatz von Atomwaffen durch die Bundeswehr im Rahmen der nuklearen Teilhabe?

Berlin, den 5. Mai 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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