Zusammenspiel der sich aus den NATO-, Aachener und EU-Verträgen ergebenden Beistandsklauseln
des Abgeordneten Norbert Kleinwächter und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Ein öffentlich zugängliches Gutachten („Die Beistandsklausel im Aachener Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration“: https://www.bundestag.de/resource/blob/645868/dc4693de6aaff54d814b7a4e9a4a524c/WD-2-036-19-pdf-data.pdf [zuletzt abgerufen am 5. Mai 2022]) der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2019 thematisiert das Zusammenspiel der Beistandsklauseln, die im NATO-Vertrag (Nordatlantikvertrag), im Aachener Vertrag (Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration) und im EU-Vertrag (Vertrag über die Europäische Union) enthalten sind.
Vor dem Hintergrund der deutschen Waffen- und Rüstungslieferungen an die ukrainische Konfliktpartei rückt dieses größtenteils rechtliche Gutachten erneut in die Aktualität. Während ein weiteres öffentlich zugängliches rechtliche Gutachten („Rechtsfragen der militärischen Unterstützung der Ukraine durch NATO-Staaten zwischen Neutralität und Konfliktteilnahme“: https://www.bundestag.de/resource/blob/892384/d9b4c174ae0e0af275b8f42b143b2308/WD-2-019-22-pdf-data.pdf [zuletzt abgerufen am 5. Mai 2022]) aus dem März dieses Jahr nahelegt, dass Deutschland bloße Waffenlieferungen aus völkerrechtlichem Blickwinkel zu keiner Konfliktpartei machen, so besteht nach Auffassung der Fragesteller weiterer Klärungsbedarf: unter anderem in politischer Hinsicht.
Es ist nämlich nach Auffassung der Fragesteller nicht eindeutig, welche völkerrechtlichen und oder politischen Konsequenzen beispielsweise ein Beschuss der deutschen Lieferungen oder Cyberangriffe nach sich ziehen. Darüber hinaus ist das Verhältnis der Beistandsklauseln zueinander beim in den drei Verträgen vorgesehenen Zugriffsfall nach Auffassung der Fragesteller nicht eindeutig. Ferner ist die Beistandsklausel des EU-Vertrages, entgegen dem Aachener Vertrag, in puncto Nutzung von militärischen Mitteln nach Auffassung der Fragesteller nicht eindeutig. Schließlich ist es nach Auffassung der Fragesteller nicht eindeutig, welche völkerrechtlichen Verpflichtungen Frankreich gegenüber Deutschland in puncto Nuklearwaffen im Rahmen des Aachener Vertrages eingetreten ist.
Was hingegen eindeutig ist: Das politische Dafürhalten und die rechtlichen Bezugspunkte der deutschen Exekutive als Unterhändler der drei zitierten Verträge sind hier wohl gefragt, vgl. beispielsweise:
„Verhandlungsbegleitende Dokumente bzw. vorbereitende Arbeiten zum Aachener Vertrag sind als ergänzende Auslegungsmittel für Verträge gemäß Artikel 32 WVRK – soweit sie denn überhaupt existieren – öffentlich nicht zugänglich. Auch die französische Nationalversammlung verfügt offenbar kaum über Informationen zum Gang der Verhandlungen und den diskutierten Inhalten. In Anbetracht der offenbar noch kurz vor Vertragsschluss getroffenen „Geheimvereinbarung“ zwischen beiden Vertragsparteien erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch zur Nuklearfrage etwas vereinbart wurde. In der politischen Diskussion ist der Aachener Vertrag in der Tat als „Geheimvertrag“ kritisiert worden […]“ (Wissenschaftliche Dienste des Bundestages in „Die Beistandsklausel im Aachener Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration“).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Begründen aus Sicht der Bundesregierung Feindseligkeiten (u. a. Beschuss, Logistik-, Kommunikationsstörungen) auf ukrainischem Hoheitsgebiet gegenüber den direkten deutschen Waffen- und Rüstungslieferungen an die ukrainische Konfliktpartei
a) einen Anlass zur möglichen Feststellung des Bündnisfalles im Sinne des Nordatlantikvertrages,
b) eine Feststellung des Falles kollektiver Selbstverteidigung im Sinne des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration,
c) eine Feststellung des Falles kollektiver Selbstverteidigung im Sinne des Vertrages über die Europäische Union?
Wenn die Fragen 1 bis 1c jeweils bejaht wurden, die Beistandsklausel welchen Vertrages oder die Beistandsklauseln welcher Verträge wird einzeln oder werden kumulativ aktiviert,bzw. hat die Beistandsklausel des Nordatlantikvertrages nach Auffassung der Bundesregierung das Potenzial, einzeln oder kumulativ mit aktiviert zu werden?
Begründen aus Sicht der Bundesregierung Feindseligkeiten im Cyberraum gegenüber Trägern staatlicher Hoheit und/oder gegenüber nichtstaatlichen Akteuren von hoheitlicher Bedeutung in Deutschland, bei welchen ein staatlicher oder staatlich beauftragter Akteur als Verursacher identifiziert ist,
a) einen Anlass zur möglichen Feststellung des Bündnisfalles im Sinne des Nordatlantikvertrages,
b) eine Feststellung des Falles kollektiver Selbstverteidigung im Sinne des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration,
c) eine Feststellung des Falles kollektiver Selbstverteidigung im Sinne des Vertrages über die Europäische Union?
Wenn die Fragen 3 bis 3c jeweils bejaht wurden, die Beistandsklausel welchen Vertrages oder die Beistandsklauseln welcher Verträge wird einzeln oder werden kumulativ aktiviert, bzw. hat die Beistandsklausel des Nordatlantikvertrages nach Auffassung der Bundesregierung das Potenzial, einzeln oder kumulativ mit aktiviert zu werden?
Die Beistandsklausel welchen Vertrages oder die Beistandsklauseln welcher Verträge wird einzeln oder werden kumulativ im Falle eines bewaffneten Angriffes auf das Hoheitsgebiet der deutschen Partei zu allen drei Verträgen (vgl. Nummer 1 und 3) aktiviert, bzw. hat die Beistandsklausel des Nordatlantikvertrages nach Auffassung der Bundesregierung das Potenzial, einzeln oder kumulativ mit aktiviert zu werden?
Schließt aus Sicht der Bundesregierung, sollte nur die Beistandsklausel des Vertrages über die Europäische Union zu aktivieren sein (vgl. Nummer 5) bzw. sollten „die anderen Mitgliedstaaten [dem bewaffnet angegriffenen Mitgliedstaat: Anm. d. Verf.] alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen [, schulden: Anm. d. Verf.]“ (Artikel 42, Absatz 7 des Vertrages über die Europäische Union), diese Hilfe- und Unterstützungsleistung, ähnlich wie beim Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration, auch militärische Mittel ein?
Wenn nicht, welche Mittel schließt aus Sicht der Bundesregierung diese Hilfe- und Unterstützungsleistung ein?
Umfasst nach Auffassung der Bundesregierung die im Falle eines bewaffneten Angriffes auf das Hoheitsgebiet Deutschlands durch Frankreich zu leistende „jede in [Frankreichs: Anm. d. Verf.] Macht stehende Hilfe und Unterstützung“, indem hier auch „militärische Mittel“ (Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration) eingeschlossen sind, auch einen wie auch immer zu leistenden nuklearen Beistand, und wenn nicht, aus welchem Grund?
Wenn nicht, wie ist aus Sicht der Bundesregierung die im Artikel 4 des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration enthaltene Formulierung „jede in […] Macht stehende Hilfe und Unterstützung; dies schließt militärische Mittel ein“ mit einem durch Frankreich zu unterlassenden nuklearen Beistand (a) rechtlich und (b) sinngemäß vereinbar?