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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Die Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im russisch-ukrainischen Krieg und seine Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit

(insgesamt 29 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

08.06.2022

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/197125.05.2022

Die Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im russisch-ukrainischen Krieg und seine Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit

der Abgeordneten Dr. Alexander Gauland, Petr Bystron, Stefan Keuter, Matthias Moosdorf, Joachim Wundrak, Tino Chrupalla, Markus Frohnmaier, Steffen Kotré, Eugen Schmidt, René Springer und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) haben die Mitgliedstaaten dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (kurz: Sicherheitsrat) die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit übertragen. Im Gegensatz zur Generalversammlung der Vereinten Nationen (kurz: Generalversammlung) hat nur der Sicherheitsrat die Befugnis, Entscheidungen mit Bindungswirkung für alle Mitgliedstaaten zu treffen (Artikel 25 VN-Charta). Dazu zählen insbesondere Empfehlungen und Beschlüsse zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (Kapitel VI VN-Charta) sowie Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen (Kapitel VII VN-Charta).

Am 23. Februar 2022 bezeichnete die Bundesregierung die Entscheidung Russlands zur Anerkennung der separatistischen selbsterklärten Volksrepubliken in der Ostukraine als „schwerwiegenden Bruch des Völkerrechts“ (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/krieg-in-der-ukraine/ukraine-russland-2007106).

Am 25. Februar 2022 scheiterte ein im Sicherheitsrat von den USA und Albanien eingebrachter und von 82 Staaten, darunter auch Deutschland, unterstützter Resolutionsentwurf, der die „Aggression der Russischen Föderation“ missbilligen und verurteilen sollte, am Veto Russlands als ständiges Mitglied des Sicherheitsrates (https://www.un.org/depts/german/sr/sr_sonst/s22-155.pdf). Der Entwurf fand die Zustimmung von elf Mitgliedern des Sicherheitsrates, China, Indien und die Vereinigten Arabischen Emirate enthielten sich ihrer Stimme (vgl. https://www.un.org/press/en/2022/sc14808.doc.htm).

Daraufhin wurde die Generalversammlung der Vereinten Nationen zu einer Notstandssondertagung am 2. März 2022 einberufen, die mit einer Stimmmehrheit von 141 Staaten, darunter auch die Stimme Deutschlands, eine Resolution verabschiedete, die die „Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine“ auf das Schärfste missbilligte, zugleich aber auch eine „militärische Operation der Russischen Föderation“ feststellte (https://www.un.org/depts/german/gv-notsondert/a-es11-1.pdf).

In ihrer Fortsetzung der Notstandssondertagung am 24. März 2022 verabschiedete die Generalversammlung eine weitere Resolution mit dem Titel „Humanitäre Folgen der Aggression gegen die Ukraine“, verwies erneut auf die „Militäroffensive der Russischen Föderation“ und appellierte an alle an dem „bewaffneten Konflikt“ beteiligten Parteien, ihre nach dem humanitären Völkerrecht bestehenden Verpflichtungen einzuhalten (https://www.un.org/depts/german/gv-notsondert/ares-es-11-2.pdf). Der Resolution stimmten 140 Mitgliedstaaten zu, bei fünf Gegenstimmen und 38 Enthaltungen (vgl. https://www.un.org/press/en/2022/ga12411.doc.htm).

In der am 7. April 2022 erneut fortgesetzten Notstandssondertagung der Generalversammlung verabschiedete eine Mehrheit der anwesenden Staaten mit 93 Stimmen bei 24 Nein-Stimmen, 58 Enthaltungen und 18 Abwesenden die Suspendierung der Mitgliedschaftsrechte der Russischen Föderation im UN-Menschenrechtsrat, da Russland „schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen“ begehe (vgl. Resolution der Generalversammlung, A/RES/ES-11/3 sowie https://digitallibrary.un.org/record/3967778?ln=en).

Schließlich tagte die Generalversammlung in ihrer ordentlichen 76. Sitzung am 26. April 2022 und verabschiedete ohne Votenregistrierung die Resolution A/RES/76/262 mit dem Titel „Ständiges Mandat für eine Aussprache in der Generalversammlung, wenn im Sicherheitsrat ein Veto eingelegt wird“. Von nun an muss der Präsident der Generalversammlung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Einlegung eines Vetos durch ein ständiges Mitglied oder mehrere ständige Mitglieder des Sicherheitsrates eine offizielle Sitzung der Generalversammlung einberufen, um eine Aussprache über die Situation dahingehend zu führen, warum vom jeweiligen ständigen Mitglied oder mehreren ständigen Mitgliedern ein Veto eingelegt wurde (vgl. Resolution der Generalversammlung, A/RES/76/262).

Derartige Versuche der Kompetenzverlagerung entgegen Wortlaut und Geist der VN-Charta ließen sich bereits Anfang der 1980er-Jahre beobachten, als eine „Mehrheit der UN-Mitglieder, ungeachtet der in der Charta festgelegten klaren Kompetenzabgrenzungen zwischen Sicherheitsrat und Generalversammlung, letzterer im Bereich der Friedenssicherung aus Gründen politischer Opportunität zunehmend breiteren Handlungsspielraum ein[…]räumen“ wollten (Michael Schaefer, Notstandssondertagungen der Generalversammlung. Kritische Würdigung einer rezenten Entwicklung, in: Vereinte Nationen, Heft 3/1983, Koblenz 1. Juni 1983, S. 78 bis 83).

In der Besorgnis, dass das herrschende Völkerrecht, das System der Vereinten Nationen und der Sicherheitsrat als Hauptverantwortliche für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit den Krieg zwischen der Ukraine und Russland nicht vermocht haben, zu verhindern und sie sich auch bei der Wiederherstellung des Friedens kaum handlungsfähig zeigen, möchten die Fragesteller genau nachvollziehen, wie es so weit kommen konnte, um entsprechende Lehren für die Zukunft ziehen zu können.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen29

1

Macht sich die Bundesregierung einen der nachfolgenden Begriffe aus den Resolutionen der Generalsversammlung, denen die Bundesregierung zugestimmt hat, zur Beschreibung des Krieges zwischen der Ukraine und Russland zu eigen, und wenn nein, welchen eigenen Begriff verwendet sie zur Beschreibung des Krieges zwischen der Ukraine und Russland:

a) Aggression (vgl. https://www.un.org/depts/german/gv-notsondert/ares-es-11-2.pdf),

b) bewaffneter Konflikt (vgl. ebd.),

c) Militäroffensive (vgl. ebd.),

d) Feindseligkeit (vgl. ebd.),

e) militärische Operation (vgl. https://www.un.org/depts/german/gv-notsondert/a-es11-1.pdf),

f) Konflikt (vgl. ebd.)?

2

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die einseitigen Unabhängigkeitserklärungen der Volksrepubliken Donezk und Luhansk am 21. Februar 2022 völkerrechtswidrig waren bzw. sind, und wenn ja, gegen welche internationalen Rechte wurde nach Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls verstoßen?

3

Welche rechtliche Einschätzung lag der Entscheidung der Bundesregierung am 23. Februar 2022 zugrunde, die Anerkennung der Volksrepubliken Donezk und Luhansk seitens der Russischen Föderation als „schwerwiegenden Bruch des Völkerrechts“ zu verurteilen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

4

Wie interpretiert die Bundesregierung Artikel 24 Absatz 1 VN-Charta, nach der dem Sicherheitsrat die „Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ zukommt, vor dem Hintergrund des Krieges zwischen Russland und der Ukraine?

5

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Völkerrechtsubjekte (zwischenstaatlich, supranational, internationale Organisationen), denen ebenfalls eine Hauptverantwortung, gegebenenfalls eine Nebenverantwortung oder eine untergeordnete Verantwortung im Bereich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zukommt, und wenn ja, welche, und welche Kompetenzen besitzen sie im Vergleich zum Sicherheitsrat hinsichtlich der Wahrung und der Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit?

6

In welchem Streitfall bzw. mit welchem Gutachten hat der Internationale Gerichtshof (IGH) nach Kenntnis der Bundesregierung festgestellt, dass die Generalversammlung in Fragen, die die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffen, Zuständigkeit besäße (vgl. Resolution der Generalversammlung A/RES/76/262, verabschiedet am 26. April 2022)?

7

Inwieweit sind die Gutachten des IGH nach Ansicht der Bundesregierung für die VN-Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich?

8

Inwieweit haben Erklärungen einzelner Staaten oder einer Gruppe von Staaten, deren Staatschefs oder Regierungschefs, die den Krieg zwischen Russland und der Ukraine als „völkerrechtswidrigen Angriffskrieg“ oder als „Aggression gegen die Ukraine“ nach Kenntnis der Bundesregierung völkerrechtliche Bindungskraft, und wann würden solche uni- bzw. multilateralen Verurteilungen nach Kenntnis der Bundesregierung zu Völkergewohnheitsrecht werden?

9

Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung alle Mittel im Sinne des Artikels 33 VN-Charta zur friedlichen Beilegung der Streitigkeit zwischen der Ukraine und Russland durch

a) Verhandlungen,

b) Untersuchung,

c) Vermittlung,

d) Vergleich,

e) Schiedsspruch,

f) gerichtliche Entscheidung,

g) Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen und

h) friedliche Mittel eigener Wahl

ausgeschöpft (wenn ja, bitte einzeln benennen, wenn nein, warum nicht, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus gegebenenfalls für ihre eigene Bewertung zur Durchsetzung und internationalen Akzeptanz des Völkerrechts)?

10

Hat der Sicherheitsrat nach Kenntnis der Bundesregierung die Streitparteien Ukraine und Russland aufgefordert, vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Artikels 40 VN-Charta Folge zu leisten?

Wenn ja, um welche vorläufigen Maßnahmen handelte es sich gegebenenfalls, und wenn nein, warum nicht?

11

Hat der Sicherheitsrat nach Kenntnis der Bundesregierung über Maßnahmen nach Artikel 42 VN-Charta zur Wiederherstellung des Weltfriedens zwischen den Streitparteien Ukraine und Russland in Form von

a) Demonstrationen,

b) Blockaden,

c) sonstigen Einsätze mittels Luft-, See- oder Landstreitkräften beraten (wenn nein, warum nicht, wenn ja, wann, und warum sind diese Beratungen nach Kenntnis der Bundesregierung offenbar gescheitert)?

12

Hat der Sicherheitsrat nach Kenntnis der Bundesregierung im Vorfeld oder im Zuge des Krieges zwischen der Ukraine und Russland eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung im Sinne des Artikels 39 VN-Charta festgestellt, und wenn nein, welche völkerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung daraus?

13

Welche Völkerrechtssubjekte können nach Kenntnis der Bundesregierung eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung rechtsverbindlich feststellen, und welche völkerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung daraus?

14

Wie interpretiert die Bundesregierung die sog. Vorbehaltsklausel des Artikels 12 Absatz 1 VN-Charta, nach der die Generalversammlung keine Empfehlungen bezüglich einer Streitigkeit oder einer den Weltfrieden gefährdenden Situation abgeben darf, solange der Sicherheitsrat die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, vor dem Hintergrund des Krieges zwischen Russland und der Ukraine (bitte ausführen)?

15

Liegt nach Auffassung der Bundesregierung im Falle des Ukrainekrieges eine echte, unüberbrückbare Funktionsunfähigkeit des Sicherheitsrates vor (bitte begründen)?

16

Welchen völkerrechtlichen Rang besitzen Feststellungen, Beschlüsse oder Maßnahmen des Sicherheitsrats im Vergleich zu Feststellungen, Beschlüssen oder Maßnahmen anderer Völkerrechtsubjekte hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nach Auffassung der Bundesregierung?

17

Welche Rechtskraft entfaltet die von der Generalversammlung am 1. März 2022 verabschiedete Resolution (A/ES-11/L.1), in der die „Aggression“ der Russischen Föderation auf das Schärfste „missbilligt“ wurde, nach völkerrechtlicher Auffassung der Bundesregierung?

18

Hat die internationale Staatengesellschaft nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass Staaten, die aufgrund der Wirtschaftssanktionen einer Minderheit von Mitgliedstaaten gegen die Russische Föderation vor besondere wirtschaftliche Probleme gestellt werden und den Sicherheitsrat zwecks Lösung solcher Probleme gemäß Artikel 50 VN-Charta konsultieren können, anders Abhilfe geschaffen wird, und wenn ja, inwieweit? Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Zuge der Wirtschaftssanktionen gegen Russland Anfragen von Staaten an den Sicherheitsrat gemäß Artikel 50 VN-Charta?

19

Gilt nach völkerrechtlicher Auffassung der Bundesregierung das natürliche Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung im Sinne des Artikels 51 VN-Charta auch dann für eine Streitpartei, wenn der Sicherheitsrat zuvor keine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung festgestellt hat?

20

Sieht das Völkerrecht nach Kenntnis der Bundesregierung andere Völkerrechtssubjekte vor, die, sollte der Sicherheitsrat nicht in der Lage sein, eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung festzustellen, eine solche Feststellung stellvertretend und rechtsverbindlich für alle VN-Mitgliedstaaten treffen könnten?

21

Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zu Artikel 51 Satz 1 UN-Charta gebildet, wonach das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung im Falle eines bewaffneten Angriffs lediglich bis zu jenem Zeitpunkt unbeeinträchtigt sei, „bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat (https://unric.org/de/charta/), und wenn ja, welche?

22

Wann wird die Feststellung der Generalversammlung „Aggression gegen die Ukraine“ (Resolutionen der Generalversammlung vom 2. März 2022 und vom 24. März 2022) nach völkerrechtlicher Auffassung und nach Kenntnis der Bundesregierung zum Völkergewohnheitsrecht?

23

Wie hat der Vertreter der Bundesregierung bei den VN bezüglich der Resolution A/RES/76/262 der Generalversammlung abgestimmt, und wie begründet die Bundesregierung ihre Entscheidung (bitte ausführen)?

24

Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zur Stellungnahme des israelischen Vertreters bei den VN gebildet, der im Gegensatz zu vielen anderen Vertretern die Inanspruchnahme des Vetorechts eines P5-Staates als „Privileg“ bezeichnete (vgl. https://www.un.org/press/en/2022/ga12417.doc.htm), und wenn ja, welche?

25

Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zur Stellungnahme des chinesischen Vertreters bei den VN gebildet, wonach die Resolution der Generalversammlung ein neues Mandat gebe und in der Praxis wahrscheinlich zu Verfahrensverwirrung und Unstimmigkeiten führen werde (vgl. ebd.), und wenn ja, welche?

26

Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zur Stellungnahme des indischen Vertreters bei den VN gebildet, der den die Resolution unterstützenden Mitgliedstaaten Ironie vorwarf, da dieselben Mitgliedstaaten, die sich im Zuge eines Reformvorschlags des Sicherheitsrats im Jahre 2008 (vgl. Beschluss 62/557) gegen eine stückweise Reform ausgesprochen hatten, nun eine stückweise Initiative unterstützten, die die eigentliche Ursache des Problems ignoriere (vgl. https://www.un.org/press/en/2022/ga12417.doc.htm), und wenn ja, welche?

27

Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zur Stellungnahme des brasilianischen Vertreters bei den VN gebildet, wonach der Entwurf das empfindliche Gleichgewicht zwischen dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung verändere, der Sicherheitsrat und das Veto nicht geschwächt werden dürften, da sie vor der Anwendung von Gewalt durch ein Land oder eine Gruppe von Ländern schützen würden (vgl. ebd.), und wenn ja, welche?

28

Hat sich durch den russisch-ukrainischen Krieg ein grundsätzlicher Wandel in der Bewertung der Bundesregierung zum Vetorecht der P5-Mitglieder eingestellt, und wenn ja, inwiefern?

29

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sie sich mit den Waffenlieferungen an die Kriegspartei Ukraine und mit ihrer Beteiligung an den multilaterale EU-Zwangsmaßnahmen gegen die Kriegspartei Russland im Bereich der kollektiven Sicherheit befindet, und wenn ja, auf welcher völkerrechtlichen Grundlage handelt die Bundesregierung im Bereich der kollektiven Sicherheit?

Berlin, den 23. Mai 2022

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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