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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Umgang mit in Deutschland anerkannten, in Griechenland gestrandeten Flüchtlingen

(insgesamt 27 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

29.06.2022

Antwortdauer

29 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/206831.05.2022

Umgang mit in Deutschland anerkannten, in Griechenland gestrandeten Flüchtlingen

der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

An die Fragestellenden ist eine Rechtsanwältin herangetreten, die mehrere (meist syrische) in Deutschland anerkannte Flüchtlinge (überwiegend mit subsidiärem Schutzstatus) vertritt, die in Griechenland „gestrandet“ sind. Vor dem Hintergrund der Aussetzung und dann Einschränkung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten reisten diese in den Jahren 2017, 2018, 2019 mit ihren in Deutschland ausgestellten Reiseausweisen nach Griechenland bzw. in die Türkei in der Hoffnung, dort oder an der Grenze ihre Familienangehörigen treffen zu können. Wenn ihnen dabei ihre Reiseausweise geklaut oder abgenommen wurden, versuchen die Betroffenen nach Angaben der Anwältin oft jahrelang vergeblich, über deutsche Botschaften (insbesondere in Athen) wieder nach Deutschland zurückzukehren. Stattdessen würde hingegen häufig durch entsprechende Mitteilungen der Auslandsvertretungen an die Ausländerbehörden bzw. an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Prüfung des Widerrufs des erteilten Schutzstatus angeregt. Dieses Vorgehen erscheint den Fragestellenden rechtlich zweifelhaft, humanitär untragbar und angesichts der Aussetzung bzw. Einschränkung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten politisch unhaltbar.

In der „Süddeutschen Zeitung“ vom 11. Dezember 2019 („Grenzwertig“, S. 3) wurde über einen solchen Fall berichtet: Ein junger Syrer mit Schutzstatus in Deutschland wurde demnach im Februar 2017 von griechischen Polizisten bzw. nicht uniformierten Kräften, die mit der griechischen Polizei zusammenarbeiteten, in Grenznähe festgenommen, misshandelt, ohne Essen und ärztliche Versorgung drei Tage lang inhaftiert und dann zusammen mit 22 weiteren Geflüchteten illegal mit einem Boot über den Evros-Grenzfluss in die Türkei verbracht. Seine Papiere seien ihm abgenommen worden, trotz des in Kaiserslautern ausgestellten Flüchtlingspasses wurde er anscheinend für einen Schutzsuchenden gehalten, der zuvor über die Türkei nach Griechenland eingereist sei – oder die „Grenzschützer“ wollten ihren „Irrtum“ durch die illegale Abschiebung vertuschen. In der deutschen Botschaft in Ankara habe der Syrer zwar einen Termin bekommen, man habe von ihm dann jedoch einen Bericht der griechischen Polizei verlangt, der die Beschlagnahme des Reisepasses und die Zurückweisung in die Türkei bestätige – nach Auffassung der Fragestellenden ein Ding der Unmöglichkeit. So habe der Flüchtling „schwarz“ in der Türkei arbeiten müssen, um die (illegale) Einreise nach Griechenland finanzieren zu können.

Obwohl der Syrer über ein Handyfoto seines Reisepasses verfügt habe und seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien, habe dann auch die deutsche Botschaft in Athen auf eine Bescheinigung der griechischen Polizei über seine „Ausweisung“ bestanden. Bei einem Versuch, ein solches Papier zu erhalten, wurde er erneut inhaftiert. Im Juni 2018 habe die deutsche Botschaft in Athen Arbeits- oder Mietverträge oder Ähnliches von ihm verlangt, um nachzuweisen, dass er sich in Griechenland und in der Türkei aufgehalten habe – womöglich um ausschließen zu können, dass er als Kämpfer in Syrien war. Im Oktober 2019 habe die griechische Asylbehörde entschieden, dass er kein Recht auf Schutz in Griechenland habe, weil er in Deutschland einen Schutzstatus erhalten habe, woraufhin er zur Ausreise aufgefordert worden sei. Zum Zeitpunkt des Zeitungsartikels währte die Odyssee des jungen Syrers mit einem in Deutschland erteilten Schutzstatus bereits fast drei Jahre. Die Ausländerbehörde in Karlsruhe habe bestätigt, dass sein Flüchtlingspass nicht wiederaufgetaucht sei.

Illegale Zurückweisungen und andere brutale Praktiken gegenüber Schutzsuchenden durch Griechenland wurden vielfach dokumentiert (https://mare-liberum.org/de/pushback-report-2021/; ZEIT-online vom 16. April 2022: „Am Fluss der Schande“; Bericht der Menschenrechtskommissarin des Europarats, tagesschau.de vom 7. April 2022: „Pushbacks als ‚systematisches Problem‘“; telepolis vom 9. Januar 2022: „Griechenland: Indizien für Pushbacks von Geflüchteten? Immigrationsminister Mitarachi bestätigt indirekt 25 000 ‚verschwundene Flüchtlinge‘“), die EU-Grenzschutzagentur Frontex soll diese Rechtsbrüche Medienberichten zufolge zum Teil dokumentiert und/oder toleriert bzw. sich auch selbst daran beteiligt haben, indem sie die griechische Küstenwache über Flüchtende in Schlauchbooten informierte, woraufhin diese die Flüchtenden abfing bzw. sie auf aufblasbaren Booten ohne Motor außerhalb griechischer Gewässer aussetzte (vgl. z. B. Berichte des SPIEGELs vom 15. Juli 2021: „Frontex wusste von Menschenrechtsverletzungen – und tat nichts“ und vom 27. April 2022: „Frontex in illegale Pushbacks von Hunderten Flüchtlingen involviert“). Die Fragestellenden halten vor diesem Hintergrund die Schilderungen der Rechtsanwältin bzw. der Betroffenen bzw. in dem genannten Zeitungsbericht für glaubhaft und fragen sich, warum deutsche Behörden den Betroffenen keine schnelle Rückkehr nach Deutschland ermöglichen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen27

1

Wie viele Visumsanträge zur Wiedereinreise wurden bei allen deutschen Auslandsvertretungen weltweit gestellt, und welches sind dabei die zehn wichtigsten Länder (bitte für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und das laufende Jahr 2022 auflisten und zudem jeweils kenntlich machen, wie viele der Betroffenen über einen Flüchtlingsschutz in Deutschland, insbesondere einen subsidiären Schutzstatus, verfügten; hinsichtlich der relevantesten Länder in diesem Zusammenhang bitte zumindest ungefähre Einschätzungen fachkundiger Bediensteter nennen, falls keine Daten hierzu vorliegen sollten)?

2

Wie viele Visumsanträge zur Wiedereinreise (soweit möglich, bitte gesonderte Angaben zu Personen mit Schutzstatus in Deutschland machen) wurden bei den deutschen Vertretungen in Griechenland und in der Türkei gestellt (bitte wie oben nach Jahren differenzieren und zudem nach den Botschafts- bzw. Konsulatsstandorten getrennt auflisten; gegebenenfalls zumindest ungefähre Schätzwerte angeben)?

3

Wie viele dieser Visumsanträge zur Wiedereinreise wurden von den deutschen Vertretungen in Griechenland und in der Türkei positiv oder negativ entschieden, und wie viele waren zum Jahresende jeweils noch anhängig (bitte wie oben nach Jahren und Schutzstatus differenzieren und zudem nach den Botschafts- bzw. Konsulatsstandorten getrennt auflisten; gegebenenfalls zumindest ungefähre Schätzwerte angeben)?

4

Wie lange ist die ungefähre durchschnittliche Bearbeitungszeit für solche Visumsanträge zur Wiedereinreise bei den deutschen Vertretungen in Griechenland und in der Türkei (bitte nach den Botschafts- bzw. Konsulatsstandorten getrennt auflisten und zumindest ungefähre Einschätzungen fachkundiger Bediensteter angeben)?

5

Wie viele Beschäftigte in den deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland und in der Türkei bearbeiten solche Visumsanträge zur Wiedereinreise (bitte nach den Botschafts- bzw. Konsulatsstandorten getrennt auflisten und bei Personalveränderungen in den vergangenen sechs Jahren diese kenntlich machen)?

6

Wie viele Verfahren zur Prüfung des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes wurden in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und im laufenden Jahr 2022 infolge von Hinweisen deutscher Auslandsvertretungen (Hinweise von Vertretungen in der Türkei bzw. in Griechenland bitte gesondert kenntlich machen) oder von Ausländerbehörden mit Hinweis auf solche Auslandsaufenthalte (bitte differenzieren) eingeleitet, und wie wurden diese jeweils entschieden (bitte nach den wichtigsten Herkunftsstaaten, nach Jahren, Schutzstatus und Ergebnis der Prüfung differenzieren)?

7

In wie vielen Verfahren wurde die Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutz widerrufen, weil davon ausgegangen wurde, dass die Schutzberechtigten keinen Schutz der Bundesrepublik Deutschland mehr benötigen, weil die Schutzberechtigten unbekannt verzogen waren oder ausgereist sind (bitte nach den wichtigsten Herkunftsstaaten, nach Schutzstatus und den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und dem laufenden Jahr 2022 differenzieren)?

8

In wie vielen Verfahren wurden Widerrufsbescheide gegebenenfalls im Ausland (bitte nach den wichtigsten Ländern differenzieren) zugestellt (nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes – VwZG) oder konnten nicht zugestellt werden (bitte differenzieren und nach den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und dem laufenden Jahr 2022 auflisten)?

9

In wie vielen Verfahren wurden Widerrufsbescheide öffentlich zugestellt (nach § 10 VwZG; bitte wie in Frage 8 differenzieren)?

10

In wie vielen Verfahren wurde gegen im Ausland oder öffentlich (bitte differenzieren) zugestellte Widerrufsbescheide Klage bei den Verwaltungsgerichten erhoben (bitte wie in Frage 8 differenzieren), und wie wurden diese Klagen bislang entschieden (bitte ebenfalls nach Jahren differenzieren)?

11

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die öffentliche Zustellung eines Widerrufsbescheids im Ausland nicht möglich ist, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise gestellt wurde, weil in diesen Fällen die Adresse bzw. der Aufenthaltsort der Antragstellenden bekannt ist und eine Zustellung im Ausland möglich wäre (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 3 VwZG; bitte begründen)? Inwieweit sind die deutschen Auslandsvertretungen in den in der Vorbemerkung der Fragestellenden geschilderten Fallkonstellationen dazu verpflichtet oder zumindest legitimiert, deutschen Behörden wie dem BAMF oder den zuständigen Ausländerbehörden den Auslandsaufenthalt bzw. die Auslandsadresse von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen vorsorglich mitzuteilen, wenn offenkundig ist, dass die Betroffenen gegen ihren Willen nicht nach Deutschland zurückkehren können und daraus aufenthalts- oder asylrechtliche Nachteile drohen (bitte ausführen)?

12

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass ein Schutzstatus nicht mit der Begründung widerrufen werden kann, die betroffene Person habe durch längerfristige Abwesenheit aus Deutschland gezeigt, dass sie den gewährten Schutz nicht mehr benötige, wenn durch einen Visumsantrag zur Wiedereinreise deutlich gemacht wurde, dass das Bedürfnis nach Schutz weiterhin besteht (bitte begründen)?

13

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass ein Visumverfahren zur Wiedereinreise nicht mit der Begründung ausgesetzt oder verzögert werden darf, dass ein Widerrufsverfahren gegen den Schutzstatus eingeleitet wurde oder gegen den Widerruf des Schutzstatus fristwahrend Klage erhoben wurde (bitte begründen)?

14

Sind der Bundesregierung die Gründe dafür bekannt, warum der griechische Staat in Deutschland anerkannte Schutzberechtigte nach Ablehnung eines eventuellen Asylverfahrens in Griechenland nicht nach Deutschland überstellt bzw. abschiebt, wie es beispielsweise Deutschland in der Vergangenheit mit in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten getan bzw. versucht hat (vgl. Bundestagsdrucksache 20/861, Vorbemerkung der Fragesteller, S. 2; bitte ausführen)?

15

Welche Erfahrungen und Einschätzungen liegen den deutschen Auslandsvertretungen, insbesondere in Griechenland und in der Türkei, bzw. der Bundesregierung über die in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten Fallkonstellationen bzw. über den in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 11. Dezember 2019 geschilderten Einzelfall (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) vor (bitte so ausführlich wie möglich antworten)?

16

Welche internen Vorgaben bzw. üblichen Verfahrensweisen gibt es in den deutschen Auslandsvertretungen, insbesondere in Griechenland und in der Türkei, bzw. im BAMF im Umgang mit dem in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten Problem bzw. Personenkreis, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über diesbezügliche Verfahrensweisen der Ausländerbehörden (bitte ausführlich darlegen)?

17

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass in Griechenland oder in der Türkei „gestrandeten“, in Deutschland anerkannten Flüchtlingen mit in Deutschland ausgestellten Reisepässen (die verloren gegangen, geklaut oder beschlagnahmt worden sind) schnellstmöglich eine Wiedereinreise nach Deutschland ermöglicht werden sollte, wie ist die diesbezügliche Rechtslage, und welche konkreten Anforderungen oder Bedingungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung für die Ermöglichung der Wiedereinreise in diesen Fallkonstellationen gegebenenfalls erfüllt sein (bitte so konkret wie möglich darlegen)?

18

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass für die Ermöglichung einer Wiedereinreise von den Betroffenen jedenfalls keine unzumutbar oder unmöglich zu erbringenden Nachweise verlangt werden dürfen – wie dies nach Auffassung der Fragestellenden z. B. bei dem Bestehen auf eine Bestätigung der griechischen Polizei über deren (illegale) Beschlagnahme eines Reisedokuments oder gar über deren illegale Abschiebung der Fall wäre (bitte begründen)?

19

Welche Bemühungen haben deutsche Auslandsvertretungen in Griechenland bzw. in der Türkei in den in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten Fallkonstellationen gegebenenfalls gegenüber den griechischen Behörden unternommen, um entsprechende Vorgänge aufklären zu können (bitte konkret schildern), und teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass ein Abstreiten illegaler Beschlagnahmen von Reisepässen, Festnahme- und Abschiebeaktionen durch griechische Behörden wenig glaubhaft wäre, angesichts der vielfach dokumentierten rechtswidrigen Zurückweisungspraktiken griechischer Akteure (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?

20

Lässt sich durch die Abnahme der Fingerabdrücke von Betroffenen in den deutschen Auslandsvertretungen mithilfe eines Abgleichs mit Datensystemen (etwa des Ausländerzentralregisters) feststellen, ob es sich um die Personen handelt, denen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Reisepass bzw. ein Schutzstatus als Flüchtling bzw. subsidiär schutzberechtigte Person erteilt wurde, sodass sich die Angaben der Betroffenen in Bezug auf die Schutzerteilung in Deutschland objektiv überprüfen lassen (bitte so präzise wie möglich darlegen), und welche Gründe können nach einer solchen Bestätigung der „Identität“ der Betroffenen (im eben geschilderten Sinne) die Versagung einer Wiedereinreise nach Deutschland noch rechtfertigen, und wie ist die diesbezügliche Praxis der deutschen Auslandsvertretungen, bzw. welche internen Vorgaben gibt es hierzu (bitte so genau wie möglich darlegen)?

21

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass Wiedereinreisen nach Deutschland nach Klärung der in Deutschland festgestellten Flüchtlingseigenschaft und der „Identität“ der Betroffenen (im geschilderten Sinne) jedenfalls nicht mit der Begründung verweigert werden dürfen, dass diese in Syrien gekämpft haben könnten, wenn hierfür keine entsprechenden Hinweise oder Erkenntnisse vorliegen (bitte ausführen und begründen)?

22

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass Wiedereinreisen nach Deutschland nach Klärung der in Deutschland festgestellten Flüchtlingseigenschaft und der „Identität“ der Betroffenen (im geschilderten Sinne) jedenfalls nicht mit der Begründung verweigert werden dürfen, dass diese ihre Reisedokumente womöglich bewusst abgegeben oder verkauft hätten, um anderen Geflüchteten eine Einreise nach Deutschland zu ermöglichen – erst recht nicht, wenn es hierfür keine Beweise gibt, aber auch dann nicht, wenn es hierfür Anhaltspunkte bzw. Beweise gibt, weil dann gegebenenfalls ein diesbezügliches Untersuchungsoder Strafverfahren in Deutschland zu führen wäre (bitte begründen und ausführen)?

23

Was wird die Bundesregierung gegebenenfalls unternehmen, um die Wiedereinreise von Betroffenen in solchen Fallkonstellationen, wie in der Vorbemerkung der Fragesteller geschildert, zügig zu ermöglichen, wie bewertet es die Bundesregierung, dass die Betroffenen nach Auffassung der Fragestellenden offenbar schon seit Jahren in einem Zustand der Rechtlosigkeit und Ungewissheit verharren müssen, solange ihnen eine Wiedereinreise nach Deutschland nicht ermöglicht wird (bitte darlegen und begründen), und inwieweit sieht die Bundesregierung diesbezüglich eine gewisse politische „Mitschuld“ an der Situation der Betroffenen, weil viele von ihnen sich infolge der Aussetzung bzw. Einschränkung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten in einer Zwangslage sahen und deshalb zu ihren Familienangehörigen an den Grenzen reisen wollten, um sie zu sehen oder Möglichkeiten einer Einreise zu prüfen (bitte begründen)?

24

Was hat die Bundesregierung bislang unternommen bzw. was plant sie angesichts der umfangreichen Schilderungen und Dokumentationen über rechtswidrige Zurückweisungspraktiken der griechischen Behörden zur Abwehr von Schutzsuchenden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?

25

Welche Initiativen, insbesondere innerhalb der EU-Gremien, plant die Bundesregierung in Reaktion auf den Bericht der Menschenrechtskommissarin des Europarats Dunja Mijatović (vgl. z. B. tagesschau.de vom 7. April 2022), in dem von widerrechtlichen Zurückweisungen von Asylsuchenden als „systematischem, paneuropäischem Problem“ die Rede ist: „Staaten können es sich nicht länger leisten, diese Verletzungen durchzuführen, dokumentierte Vorfälle sowie Fehlverhalten von Polizei und Grenzschutz zu leugnen und stillschweigend die Normalisierung unrechtmäßiger Praktiken durch andere zu dulden“ (ebd.; bitte begründen und darlegen)?

26

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Menschenrechtskommissarin des Europarats Dunja Mijatović (vgl. ebd.), dass neben mehr Transparenz durch unabhängige Beobachtungsstellen sich die Länder auch gegenseitig zur Verantwortung ziehen und klar gegen solche rechtswidrigen Pushbacks aussprechen sollten, auch weil die stillschweigende Duldung dieser Praktiken die Rechtstaatlichkeit in Europa unterhöhle und den Menschenrechtsschutz insgesamt aufs Spiel setze (vgl. ebd.; bitte begründen)?

27

Wie viele deutsche Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind derzeit im Rahmen von Frontex-Einsätzen in Griechenland tätig, und wie hat sich diese Zahl seit 2019 entwickelt (bitte jeweils zu den Stichtagen 30. April, 31. August und 31. Dezember angeben)?

Berlin, den 17. Mai 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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