Grundgesetzänderungen als mögliche Folge des sog. Klimabeschlusses
der Abgeordneten Thomas Seitz, Corinna Miazga, Tobias Matthias Peterka und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Prof. Dr. Jens Kersten, seit 2008 Professor für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München, gab am 7. Mai 2022 in der Zeitschrift „Legal Tribune Online“ (LTO) ein Interview, in dem er eine grundlegende Reform des Grundgesetzes forderte (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/oekologie-verfassung-grundgesetz-aenderung-klimaschutz-umweltschutz-artensterben-eigenrechte-natur/). Er möchte im Herbst dieses Jahres einen Entwurf für ein „ökologisches Grundgesetz“ vorlegen (ebd.). Das Grundgesetz müsse, so Kersten, „durchökologisiert“ werden (ebd.).
Dazu müsse man u. a. folgende Änderungen im Grundgesetz vornehmen (ebd.):
- Änderung der Präambel: Das deutsche Volk soll sich nicht nur im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, sondern auch in „Verantwortung für die Natur“ das Grundgesetz gegeben haben.
- Überarbeitung des Grundrechtekatalogs: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit sollen künftig durch das „ökologische Wohl der Allgemeinheit“ beschränkt werden. Auch das in Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte Tarifautonomie soll künftig durch das „ökologische Wohl der Allgemeinheit“ begrenzt werden. Die Eigentumsgarantie nach Artikel 14 GG soll nicht mehr durch die Sozialpflichtigkeit, sondern durch die „Ökologiepflichtigkeit“ begrenzt werden.
- Einführung eines „echten Umweltgrundrechts“, ein „Grundrecht auf ökologische Integrität“: Das Recht auf Leben und Unversehrtheit soll „ergänzt“ werden um ein „verfassungsrechtlich verbrieftes Recht auf eine intakte Umwelt und die Erhaltung seiner natürlichen Lebensgrundlagen“.
- Die Natur zum Rechtssubjekt machen: Ein Tier, ein Fluss oder ein Wald sollen Grundrechte geltend machen können. Dazu soll Artikel 19 Absatz 3 GG geändert werden.
- Änderung des Staatsorganisationsrechts: Artikel 20 Absatz 1 GG soll dahingehend geändert werden, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer, sozialer und „ökologischer“ Bundesstaat sein soll. In Artikel 20a GG soll die „Umweltgerechtigkeit“ eingeführt werden.
Prof. Kersten und Ministerialdirektor Prof. Dr. Hans Hofmann (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) haben am 23. März 2015 Vorträge am Institut für Gesetzgebung und Verfassung e. V. gehalten (https://igv.rewi.hu-berlin.de/Veranstaltungen/2/). Zur 25. Jahrestagung der Deutsch-Israelischen Juristenvereinigung e. V und des Deutschen Journalisten-Verbands (DIJV/IDJV) im Mai 2019 war Prof. Kersten zu einem Vortrag eingeladen. Die Grußworte hielt u. a. Christiane Wirtz, Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) (https://www.rak-sh.de/wp-content/uploads/2019/01/programm-gesamt-web-3.pdf). Prof. Kersten ist der Bundesregierung insofern bekannt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Ist der Bundesregierung der in der Vorbemerkung der Fragesteller dargelegte Entwurf einer Grundgesetzänderung bekannt?
Wenn Frage 1 bejaht wird, hat sich die Bundesregierung zur von Prof. Dr. Jens Kersten vorgeschlagenen Änderung der Präambel dahingehend, dass das deutsche Volk sich nicht nur im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, sondern auch in „Verantwortung für die Natur“ (ebd.) das Grundgesetz gegeben haben soll, eine Auffassung gebildet, und wenn ja, welche?
Wenn Frage 1 bejaht wird, hat sich die Bundesregierung zur von Prof. Dr. Jens Kersten vorgeschlagenen Überarbeitung des Grundrechtekatalogs eine Auffassung gebildet, und wenn ja, welche (bitte nach Artikeln des Grundgesetzes und Erläuterung der Art der beabsichtigten Änderungen aufschlüsseln)?
Wenn Frage 1 bejaht wird, hat sich die Bundesregierung zur von Prof. Dr. Jens Kersten vorgeschlagenen Einführung eines „echten Umweltgrundrechts“, mit dem das Recht auf Leben und Unversehrtheit um ein „verfassungsrechtlich verbrieftes Recht auf eine intakte Umwelt und die Erhaltung seiner natürlichen Lebensgrundlagen“ ergänzt werden soll, eine Auffassung gebildet (ebd.), und wenn ja, welche, und wie soll der räumliche Schutzbereich eines solchen Grundrechts bestimmt sein?
Wenn Frage 1 bejaht wird, hat sich die Bundesregierung zur von Prof. Dr. Jens Kersten vorgeschlagenen Änderung des Artikels 19 Absatz 3 GG dahingehend, dass man die Natur zum Rechtssubjekt machen sollte, eine Auffassung gebildet, und wenn ja, welche und wer soll der Sachwalter solcher Grundrechtsträger wie „ein Fluss“ oder „ein Wald“ sein (ebd.)?
Wenn Frage 1 bejaht wird, hat sich die Bundesregierung zu den von Prof. Dr. Jens Kersten vorgeschlagenen Änderungen im Staatsorganisationsrecht eine Auffassung gebildet, und wenn ja, welche?
Wenn Frage 1 bejaht wird, hat sich die Bundesregierung zur von Prof. Dr. Jens Kersten vorgeschlagenen Änderung des Artikels 20 Absatz 1 GG dahingehend, dass „die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer, sozialer und ökologischer Bundesstaat“ sein soll, eine Auffassung gebildet (ebd.), und wenn ja, welche, und wäre aus Sicht der Bundesregierung mit der Hinzufügung des Ökologieprinzips eine Einschränkung des Demokratieprinzips und/oder des Sozialstaatprinzips verbunden oder Artikel 79 Absatz 3 GG durch eine solche Änderung betroffen?
Wenn Frage 1 bejaht wird, hat sich die Bundesregierung zur von Prof. Dr. Jens Kersten vorgeschlagenen Einführung der „Umweltgerechtigkeit“ in Artikel 20a GG eine Auffassung gebildet (ebd.), und wenn ja, welche?
Plant die Bundesregierung die Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Grundgesetzes zum Schutz des Klimas und der Ökologie, und wenn ja, welche Änderungen sind vorgesehen?
Sieht die Bundesregierung angesichts des sogenannten Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20) eine Notwendigkeit, gesetzgeberisch tätig zu werden und insbesondere Änderungen im Grundgesetz dem Deutschen Bundestag als Gesetzentwurf vorzulegen?