Familiennachzug zu Schutzberechtigten
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Viele Geflüchtete mit Schutzstatus in Deutschland müssen jahrelang auf den Nachzug ihrer Partnerinnen und Partner, Eltern oder minderjährigen Kinder warten. Häufig haben Familien nur die finanziellen Mittel, um die Flucht einer Person zu bezahlen, oder der Fluchtweg ist zu gefährlich für Kinder und Frauen, weshalb diese zunächst in Herkunfts- oder Transitländern zurückbleiben. Anerkannte Flüchtlinge haben zwar das Recht, ihre engsten Angehörigen zu sich zu holen, aber in der Praxis stößt dies auf vielfältige Hürden. Den Fragestellerinnen und Fragestellern sind aus der Einzelfallberatung viele Fälle bekannt, in denen Geflüchtete, etwa aus Eritrea, Somalia oder Afghanistan, seit Jahren darum kämpfen, dass ihre Partnerinnen und Kinder zu ihnen nach Deutschland kommen können.
Ein zentrales Problemfeld beim Familiennachzug zu Flüchtlingen sind die langen Wartezeiten bei der Visumbeantragung. In Islamabad und Neu-Delhi, wo sich viele afghanische Geflüchtete um ein Visum zur Familienzusammenführung bemühen, betrugen die Wartezeiten auf einen Termin Anfang März 2022 mehr als ein Jahr (Antwort der Staatssekretärin Susanne Baumann auf die Schriftliche Frage 70 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/894). In den Visastellen in Äthiopien, Kenia und Sudan, wo viele eritreische und somalische Geflüchtete ihre Visaverfahren durchlaufen, werden die Wartezeiten mittlerweile gar nicht mehr erfasst. Die Bundesregierung begründet dies damit, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller dort vor der Visumbeantragung bei der Botschaft zunächst von der Internationalen Organisation für Migration kontaktiert würden, weshalb eine verlässliche Erfassung nicht möglich sei. Anfang 2020 hatten die Wartezeiten auf einen Termin in Addis Abeba 13 Monate, in Karthum 10 Monate und in Nairobi 14 Monate betragen (siehe die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 19/30793 und 19/18265). Nach der Erfahrung verschiedener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betragen die Wartezeiten auf einen Termin in der Region nach eigenen Angaben des Familienunterstützungsprogramms der IOM (Internationale Organisation für Migration) aktuell sogar bis zu zwei Jahre. So erhalte man in Äthiopien bei Registrierung auf der Warteliste von der IOM eine automatische Antwort-E-Mail, in der darüber informiert werde, dass man mit einer Wartezeit „bis zu 24 Monaten“ zu rechnen habe. Auch unbegleitete Minderjährige sind diesen Wartezeiten ausgesetzt und erhalten in aller Regel keine Sondertermine.
Weitere Barrieren ergeben sich in den Familiennachzugsverfahren durch aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller überhöhte Anforderungen an vorzulegende Dokumente, etwa zum Nachweis der Identität oder der familiären Bindung. Besonders betroffen sind Geflüchtete aus Eritrea, von denen in der Regel erwartet wird, dass sie mit eritreischen Behörden, also dem Verfolgerstaat, Kontakt aufnehmen, um beispielsweise eine Geburtsurkunde zu beschaffen oder kirchliche Eheschließungen staatlich nachregistrieren und durch das eritreische Außenministerium überbeglaubigen zu lassen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/29014). Auch Geflüchtete aus Somalia begegnen besonderen Schwierigkeiten. Obwohl alle somalischen Identitätsdokumente, die nach dem 31. Januar 1991 ausgestellt oder verlängert worden sind, von deutschen Behörden nicht anerkannt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/16699) und regelmäßig für Fälschungen gehalten werden, werden die Betroffenen aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller unter Druck gesetzt, somalische Dokumente vorzulegen. Zum Teil ziehen sich die Verfahren über Monate oder gar Jahre hin, bis es endlich gelingt, den Anspruch auf ein Visum durchzusetzen. Manche Familien bleiben jedoch auf Dauer getrennt, weil sie letztlich an für sie nicht erfüllbaren Anforderungen scheitern.
Um diesem Problem zu begegnen, wurden die deutschen Auslandsvertretungen nach Auskunft der Bundesregierung seit Februar 2021 vermehrt darauf hingewiesen, auch nichtamtliche Nachweise für das Bestehen familiärer Verbindungen oder die Glaubhaftmachung der Identität entgegenzunehmen und zu prüfen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/30793). Nach Informationen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in der Praxis mit solchen Verfahren zu tun haben, ist es aber oftmals sehr stark von der zuständigen Mitarbeiterin bzw. dem zuständigen Mitarbeiter abhängig, ob dies tatsächlich umgesetzt wird.
Im Jahr 2016 wurde zwischen der Internationalen Organisation für Migration und dem Auswärtigen Amt das sogenannte Familienunterstützungsprogramm (Family Assistance Programme, FAP) ins Leben gerufen. Ursprünglich diente es dazu, Familienangehörige von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen bei der Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung zu beraten und sie bei der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen zu unterstützen. Mittlerweile führen einige FAP-Büros darüber hinaus die Antragsannahme durch (inklusive Zahlung der Visagebühren durch Antragstellerinnen und Antragsteller, Abnahme der Fingerabdrücke etc.) und übermitteln diese anschließend an die Auslandsvertretungen. Außerdem liegt es im Aufgabenbereich des FAP, Fälle zu identifizieren, die etwa aufgrund von besonderer Vulnerabilität prioritär behandelt werden müssen. Zu Beginn richtete sich das Angebot in erster Linie an Angehörige von syrischen Geflüchteten im Libanon, der Türkei, dem Irak und Jordanien. Im Jahr 2018 wurde das FAP auf weitere Herkunftsländer von Geflüchteten ausgeweitet, darunter Ägypten, Äthiopien, Sudan und Kenia. Während die Bundesregierung von positiven Erfahrungen mit dem FAP berichtet, kritisieren Nichtregierungsorganisationen, die Menschen im Familiennachzugsverfahren betreuen, dass es durch das FAP immer wieder zu Verfahrensverzögerungen komme (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/20185).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Wie viele Anfragen bzw. Registrierungen für einen Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug sind derzeit bei den deutschen Auslandsvertretungen anhängig (bitte Stichtag angeben und nach Auslandsvertretungen und soweit möglich nach Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen, Nachzug zu international Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten beiden Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit differenzieren; bitte so darstellen wie in der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/30793)?
Wie viele Visa zum Familiennachzug zu Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten wurden 2021 und im bisherigen Jahr 2022 erteilt (bitte nach Status der Stammberechtigten sowie nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Welche Auslandsvertretungen arbeiten derzeit mit Terminwartelisten, und welche Auslandsvertretungen haben insbesondere bei der Vergabe von Terminen zur Beantragung nationaler Visa bzw. Visa zum Familiennachzug eine Terminwarteliste vorgeschaltet?
Wie waren zuletzt die Wartezeiten auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug in den Auslandsvertretungen, in denen Terminwartelisten geführt werden (bitte die Wartezeiten in Wochen angeben und soweit möglich nach Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen, Nachzug zu international Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten beiden Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit differenzieren)?
Welche zumindest ungefähren Angaben kann die Bundesregierung zu den Wartezeiten auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung in den Botschaften in Khartum, Nairobi und Addis Abeba machen?
Sind mehrmonatige Wartezeiten oder Wartezeiten über ein Jahr auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug aus Sicht der Bundesregierung zumutbar, auch vor dem Hintergrund des hohen Guts, das das Menschenrecht auf Familie darstellt, sowie der sich aus der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG ergebenden Verpflichtungen, und was unternimmt sie, um überlange Wartezeiten zu reduzieren?
Sind mehrmonatige Wartezeiten oder Wartezeiten über ein Jahr auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug aus Sicht der Bundesregierung (unbegleiteten) Minderjährigen zumutbar? Inwieweit hält die Bundesregierung dies für vereinbar mit dem nach der UN-Kinderrechtskonverntion vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohl und dem für Familienzusammenführungen geltenden Beschleunigungsgebot?
Wie weit sind die Pläne gediehen, ein vollständig onlinegestütztes Visumverfahren anzubieten, um alle antragsbegründenden Unterlagen papierlos bearbeiten zu können, wie dies in der Antwort auf die Schriftliche Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/30797 angekündigt wurde?
Welche Stellenaufwüchse und Stellenreduktionen hat es in deutschen Auslandsvertretungen im Bereich der Visabearbeitung seit 2021 gegeben (bitte nach Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
Wie ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) derzeit personell ausgestattet, und welche Pläne für einen weiteren personellen Aufbau des BfAA gibt es ggf. (bitte mit Daten auflisten)?
a) Wie viele Beschäftigte des BfAA sind momentan für die Bearbeitung von Visumanträgen zum Familiennachzug zuständig?
b) Welche Auslandsvertretungen verlagern derzeit Visumanträge zum Familiennachzug zur Bearbeitung ans BfAA?
c) Sind an die Fragestellerinnen und Fragesteller aus der anwaltlichen- und Beratungspraxis herangetragene Informationen zutreffend, wonach die beim BfAA für die Bearbeitung von Familiennachzugsanträgen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder abgezogen wurden oder werden sollen, weil sie für anderweitige Ukraine-bezogene Aufgaben eingesetzt würden?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits möglich, bei den Goethe-Instituten Onlinesprachprüfungen abzulegen (Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 19/30793), und wenn ja, in welchem Umfang wird davon nach Kenntnis der Bundesregierung Gebrauch gemacht, und wenn nein, wann ist mit einer Realisierung dieses Angebots zu rechnen?
Ist die aus der anwaltlichen Praxis an die Fragestellerinnen und Fragesteller herangetragene Information zutreffend, dass das Auswärtige Amt die weitere Terminvergabe und die damit einhergehende Antragsannahme für Visaverfahren beim Familiennachzug zu Flüchtlingen bzw. Schutzberechtigten vorübergehend gestoppt hat, und wenn ja, wie wird dies begründet und gerechtfertigt, angesichts der ohnehin bereits überaus langen Wartezeiten im Familiennachzugsverfahren (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wann ist mit einer Wiederaufnahme der Terminvergabe und Annahme von Visumanträgen in Familiennachzugsverfahren zu rechnen?
Ist es nach wie vor zutreffend, dass nichtamtliche Nachweise zur Glaubhaftmachung der Identität oder familiären Bindung beim Familiennachzug zu Flüchtlingen berücksichtigt bzw. anerkannt werden, wenn die Beschaffung amtlicher Dokumente nicht möglich oder zumutbar ist, wie dies in der Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 19/30793 dargestellt wurde?
a) Welche nichtamtlichen bzw. alternativen Nachweise werden in solchen Fällen akzeptiert (bitte auflisten)?
b) Wie hat die Bundesregierung die deutschen Auslandsvertretungen, das BfAA und IOM FAP ab Februar 2021 über diese Vorgehensweise informiert (vgl. ebd.), und welche internen Vorgaben oder Weisungen gibt es hierzu (bitte einzeln mit Datum auflisten)?
c) Wie wird im Auswärtigen Amt und in den deutschen Auslandsvertretungen sichergestellt, dass alle mit der Antragsannahme und der Bearbeitung von Familiennachzugsvisa betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (einschließlich der im Rahmen des IOM FAP eingesetzten) diese Informationen, Vorgaben oder Weisungen zur Kenntnis nehmen und in ihrer Praxis berücksichtigen, vor dem Hintergrund, dass es nach Aussage von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sehr stark vom zuständigen Mitarbeiter abhängig ist, ob tatsächlich alternative Nachweise gelten gelassen werden und die Praxis insgesamt sehr uneinheitlich sei?
d) Was unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls, um hier Abhilfe zu schaffen und zu einer transparenten und einheitlichen Bearbeitung von Visaanträgen beim Familiennachzug zu Flüchtlingen bzw. Schutzberechtigten zu kommen?
Wie wird im Auswärtigen Amt und in den Auslandsvertretungen sichergestellt, dass das Kindeswohl minderjähriger Antragstellerinnen bzw. Antragsteller im Rahmen der Entscheidungsfindung im Einklang mit den Vorgaben Internationalen und Europäischen Rechts vorrangig berücksichtigt wird?
Wie viele Visaanträge bzw. Anträge auf Visa zum Familiennachzug wurden 2021 und im bisherigen Jahr 2022 an den deutschen Botschaften im Sudan, in Äthiopien und in Kenia gestellt, und wie wurden die Anträge beschieden (bitte so darstellen wie in den Anlagen 1 und 2 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/29014 und beim Familiennachzug nach Art des Aufenthaltstitels des Stammberechtigten sowie nach Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen differenzieren)?
In welchem Umfang wurden 2021 und im bisherigen Jahr 2022 nach einer Klageerhebung Visa zum Familiennachzug zu eritreischen Flüchtlingen erteilt (bitte auch solche Fälle berücksichtigen, in denen Visa infolge eines gerichtlichen Vergleichs oder auch nach Klagerücknahme gegen Zusicherung der Behörde einer Visumserteilung erteilt wurden)?
Gibt es in den Visastellen deutscher Botschaften nach wie vor Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie, und falls ja, welche (bitte nach Standorten auflisten)?
Wie viele FAP-Büros unterhält die IOM derzeit, und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dort beschäftigt (bitte jeweils nach Standorten auflisten)? Wie hat sich die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im IOM FAP seit 2020 entwickelt (bitte nach Jahren und Standorten auflisten)?
In welchen FAP-Büros findet neben der Beratung von Antragstellerinnen und Antragstellern auch die gesamte Antragsannahme zur Weiterleitung an die Botschaft statt, welche Erfahrungen gibt es mit dieser Praxis, und inwieweit ist geplant, diese auf weitere FAP-Standorte auszuweiten?
Ist der Bundesregierung die Kritik von Nichtregierungsorganisationen bekannt, dass das IOM FAP Visaverfahren beim Familiennachzug zu Flüchtlingen zum Teil verzögere oder sogar den Zugang zum förmlichen Verfahren blockiere, weil nicht alle notwendigen Dokumente vorlägen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/20185), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, gerade vor dem Hintergrund, dass die Unterstützung durch das IOM FAP eingerichtet wurde, um Familiennachzugsverfahren zu beschleunigen (ebd.)?
Wird Antragstellerinnen und Antragstellern beim FAP mitgeteilt, dass sie darauf bestehen können, dass ihr Visumantrag an die zuständige Botschaft weitergeleitet wird, auch wenn die Unterlagen noch nicht vollständig sind, und wenn ja, auf welchem Wege?
Wie viele Familienangehörige von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen haben seit 2020 die Unterstützung durch das IOM FAP in Anspruch genommen (bitte nach Standorten und Jahren differenzieren)?