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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Mindestlohn in der Pflegebranche

Durchschnittseinkommen, Gründe für die Beschränkung der Mindestlohnregelung auf den Leistungsbereich der Grundpflege nach SGB XI bzw. den Ausschluss des Bereichs der ambulanten Krankenpflege nach SGB V gemäß § 10 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, Gefahr des Unterlaufens der Mindestlohnregelung, Missbrauchskontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), Ost-West- Lohnabweichungen, Evaluierung, weitere Maßnahmen<br /> (insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

03.09.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/276818. 08. 2010

Mindestlohn in der Pflegebranche

der Abgeordneten Jutta Krellmann, Kathrin Senger-Schäfer, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, Matthias W. Birkwald, Werner Dreibus, Klaus Ernst, Inge Höger, Cornelia Möhring, Kornelia Möller, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 14. Juli 2010 hat das Bundeskabinett einen Branchenmindestlohn für einen Teil der Beschäftigten von Einrichtungen beschlossen, in denen Pflegedienstleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geleistet werden.

Nach mehr als zwei Jahren seit der Antragstellung auf Aufnahme der Pflegebranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und einer halbjährigen Beratungszeit der Pflegekommission, lag der Vorschlag für die Verordnung der Allgemeingültigkeit eines Pflegemindestlohns seit dem 25. März 2010 vor.

Uneinigkeit über die Notwendigkeit und Befristung dieses Branchenmindestlohns innerhalb der Regierung verzögerten die Beschlussfassung des Bundeskabinetts dann abermals um mehr als drei Monate.

Die Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche sind mit außerordentlich hohen körperlichen und psychischen Belastungen sowie einer besonderen Verantwortung gegenüber den Pflegebedürftigen verbunden. Demgegenüber steht eine Beschäftigungssituation in der Pflegebranche, die bereits seit mehreren Jahren durch prekäre Arbeitsbedingungen und den allgemeinen Abfall des Lohnniveaus gekennzeichnet ist. Nach Untersuchungen des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe (DBfK 2009) muss inzwischen jede dritte ambulante Pflegekraft mit einem sittenwidrigen Lohn auskommen. Einer Studie der Gewerkschaft ver.di zufolge verdienen in der Pflege derzeit 72 Prozent der Beschäftigten weniger als 2 000 Euro brutto im Monat.

Ursächlich für diese prekäre Entlohnung ist der extreme Wettbewerbsdruck, der überwiegend kommerziellen privaten Anbieter von ambulanten, teilstationären und stationären Pflegedienstleistungen. Diesem können sich auch die freigemeinnützigen Träger und die verschwindend geringe Zahl der öffentlichen Pflegeeinrichtungen nicht verschließen. Verstärkt wird der Wettbewerbsdruck durch die Konstruktion der Pflegeversicherung als sogenannte Teilkaskoversicherung.

Von vornherein deckt die Pflegeversicherung nicht den vollständigen individuellen Bedarf eines Menschen an Pflege finanziell ab. Vielmehr dienen die Leistungen der Pflegeversicherung dazu, die familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege zu ergänzen und zu unterstützen. Betroffene und ihre Angehörigen müssen daher auf ihr Einkommen und Vermögen zurückgreifen.

Die massive Ausweitung von Teilzeit- und geringfügiger Beschäftigung, von befristeten Arbeitsverträgen sowie Leiharbeit haben zudem den Trend eingeleitet, relevante Bereiche der Pflege wieder aus der Normalarbeit in den Zuverdienst-Erwerb zu verdrängen. Pflegekräfte und hier insbesondere Pflegehilfskräfte und nicht zuletzt Hauswirtschaftskräfte, welche in Pflegeeinrichtungen beschäftigt werden, sind daher zunehmend auf Transferleistungen angewiesen.

Da die Pflegetätigkeiten zu 90 Prozent von Frauen verrichtet werden, ist die Talfahrt der Löhne in dieser Branche deshalb auch aus gesellschafts- und gleichstellungspolitischer Sicht ein verheerender Rückschritt.

Der eingeschränkte Geltungsbereich und die Höhe des von der Bundesregierung beschlossenen Mindestlohns erweisen sich vor diesem Hintergrund als unzulänglich. So führt die Begrenzung des Geltungsbereichs der Mindestlohnverordnung auf den Leistungsbereich der Grundpflege nach SGB XI zu erheblichen Schutzlücken. Ausgeschlossen vom Mindestlohn sind unter anderem die haushaltsnahen Pflegeleistungen, Pflegetätigkeiten in Krankenhäusern, die ambulante Krankenpflege oder die Demenzbetreuung. Von den offiziell 810 000 Beschäftigten der Pflegebranche sind daher lediglich 560 000 Beschäftigte von der Verordnung betroffen (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 25. März 2010). Weiterhin ist ein Unterlaufen des Branchenmindestlohns durch eine Umdefinition des Pflegetätigkeitsprofils hin zu einer schwerpunktmäßig hauswirtschaftlichen Betreuungsarbeit möglich. Der Druck auf die Beschäftigten und das prekäre Lohngefüge drohen damit gerade im Kontext der vollständigen europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit ab Mai 2011 fortzubestehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Welche Kriterien bei der Prüfung der Empfehlungen der Pflegekommission durch die Bundesregierung waren im Rahmen des Einschätzungs- und Prognosespielraums des Verordnungsgebers (Bundesratsdrucksache 52/09) entscheidend, um dem Kommissionsvorschlag bezüglich der Mindestlohnverordnung zu folgen?

2

a) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über das durchschnittliche Einkommen von Pflegefachkräften sowie Pflegehelferinnen und Pflegehelfern vor (bitte differenzieren zwischen öffentlichen, privaten und freigemeinnützigen Pflegeeinrichtungen und zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen)?

b) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über das durchschnittliche Einkommen von hauswirtschaftlichen Betreuungshilfen in der ambulanten Pflege vor?

3

Inwiefern begründet die Lohnsituation der Beschäftigten von Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V) im Zusammenhang mit der Mindestlohnregelung in der Pflege nach Ansicht der Bundesregierung keinen Handlungsbedarf?

4

Wie stellt sich die Personalstruktur spezialisierter Pflegeeinrichtungen dar, welche überwiegend ambulante Krankenpflege (SGB V) leisten (bitte einzeln nach Berufsgruppen auflisten)?

5

Gelten die Mindestlohnregelungen auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und für die dort Beschäftigten, welche häufig Pflegeleistungen des SGB XI erbringen (bitte begründen)?

6

Ist mit einer Mindestlohnregelung für die nach § 10 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes ausgeschlossenen Betriebe zu rechnen bzw. wie rechtfertigt die Bundesregierung diesen Ausschluss?

7

Wie verbindlich gilt die Pflege-Mindestlohnregelung auch für Assistentinnen und Assistenten im sogenannten Arbeitgebermodell, zu deren Pflichtaufgaben auch pflegerische Tätigkeiten gehören?

8

Wie viele Beschäftigte in der Pflegebranche erhalten neben ihren Löhnen aufstockende Transferleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II (bitte differenzieren nach den einzelnen Branchensegmenten der Kinder-, Kranken-, Alten- und Behindertenpflege, der Demenzbetreuung sowie nach den Beschäftigten in den Leistungsbereichen Grundpflege und hauswirtschaftliche Betreuungshilfen)?

9

Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um eine Umgehung des Mindestlohns in der Pflegebranche zu verhindern?

10

a) Wie bewertet die Bundesregierung die vom Unternehmerverband Soziale Dienste und Bildung geäußerte Kritik, dass durch den engen Zuschnitt des Geltungsbereichs die Möglichkeit für die Arbeitgeber besteht, die offiziellen Pflegetätigkeitsprofile schwerpunktmäßig aus dem mindestlohnpflichtigen Leistungsbereich der Grundpflege in den der hauswirtschaftlichen Betreuung zu verlagern und somit den Mindestlohn zu unterlaufen (vgl. Presseerklärung Unternehmerverband Soziale Dienste und Bildung 15. Juli 2010)?

b) Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung gegen die in Frage 10a beschriebene Flucht aus dem Geltungsbereich der Mindestlohnverordnung vor?

11

a) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Anzahl der ambulanten Pflegedienste vor, welche sowohl Dienstleistungen im Leistungsbereich der Grundpflege als auch Dienstleistungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Betreuung nach SGB XI anbieten?

b) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Anzahl der ambulanten Pflegedienstleistungen vor, die ausschließlich Dienstleistungen in jeweils einem der unter Frage 6 genannten Leistungsbereichen nach SGB XI anbieten?

12

Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, dass die Mindestlohnverordnung in ihrem Anwendungsbereich die nach § 14 Absatz 4 SGB XI zu den Pflegeleistungen gehörenden hauswirtschaftlichen Dienstleistungen auslässt?

13

a) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die soziale Situation und durchschnittliche Entlohnung von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen nach § 87b SGB XI vor?

b) Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass sich in stationären Pflegeeinrichtungen keine Vermischung der Tätigkeitsprofile der Demenzbetreuung und der Pflegetätigkeiten im Leistungsbereich der Grundpflege nach § 14 SGB XI vollzieht?

c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der stationären Pflegeeinrichtungen, bei denen die Pflege demenzkranker Personen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen?

14

Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, dass die Mindestlohnverordnung in ihrem Anwendungsbereich den Bereich der Demenzbetreuung auslässt?

15

Wie wird sichergestellt, dass mit der Umsetzung des Pflegemindestlohns, der insbesondere auf Pflegehilfskräfte abzielt, keine Absenkung des allgemeinen Lohnniveaus für Pflegefachkräfte einhergeht?

16

Welche Definition von Praktikantentätigkeit wird für die Pflegearbeitsbedingungenverordnung zu Grunde gelegt und schließt dies Praktikantinnen und Praktikanten mit ein, welche auf eigener Initiative, und damit nicht im Rahmen von berufsvorbereitenden, beruflichen oder schulischen Lehrgängen bzw. Maßnahmen, ein Praktikum in einer Pflegeeinrichtung absolvieren?

17

Wie rechtfertigt die Bundesregierung die abweichende Tarifierung des Branchenmindestlohns nach Ost und West?

18

Wie wird aus Sicht der Bundesregierung eine Angleichung der regional unterschiedlichen Pflege-Mindestlöhne zu erreichen sein?

19

Nach welchen Kriterien erfolgt die von der Bundesregierung geplante Evaluation der Wirkungen der Branchenmindestlöhne nach einem Jahr (bitte Kriterien auflisten)?

Inwiefern gibt es eine Differenzierung der Kriterien nach Branche?

20

Was veranlasst die Bundesregierung davon auszugehen, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), als die für Verstöße gegen Mindestlohnvorschriften zuständige Behörde, über die hinreichenden personellen und sachlichen Ressourcen wie auch operativen Kompetenzen verfügt, um die ihr zugewiesene Kontrollfunktion effektiv ausüben zu können?

21

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Mindestlöhne in der Pflege nur eine unterste Grenze zur Verhinderung von Dumpinglöhnen sind und es einer generellen Strategie bedarf, um die Attraktivität der Pflegeberufe bspw. durch eine gute Bezahlung zu steigern?

Falls ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung?

Berlin, den 12. August 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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