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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Die neu eingerichtete Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht beim Arbeitsschutz durch den Bund

(insgesamt 22 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

20.07.2022

Aktualisiert

13.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/261006.07.2022

Die neu eingerichtete Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht beim Arbeitsschutz durch den Bund

der Abgeordneten Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Ates Gürpinar, Pascal Meiser, Heidi Reichinnek, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verweist bei Anfragen zu Arbeitsschutzkontrollen neuerdings auf Länderangelegenheit (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/258) und betont darüber hinaus, dass der Bundesregierung über die ihr von den Ländern zugelieferten und im SuGA (Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit)-Bericht veröffentlichten Daten hinaus keine diesbezüglichen Informationen vorlägen. In einer Antwort auf die Schriftliche Frage 68 auf Bundestagsdrucksache 20/833 heißt es außerdem: „Die BFSuGA wird hierüber im Jahr 2026 einen Bericht vorlegen; im Lichte der dort gewonnenen Erkenntnisse wäre dann über mögliche Konsequenzen im Falle einer Nichterfüllung der Mindestbesichtigungsquote zu entscheiden.“

Soll die Mindestbesichtigungsquote – die 2020 mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz in § 21 Absatz 1a des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) eingeführt wurde und vorschreibt, dass ab 2026 „im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen“ sind – ab 2026 tatsächlich erfüllt werden, müssen jetzt die notwendigen Schritte eingeleitet werden. So heißt es im Arbeitsschutzgesetz auch weiter: „Erreicht eine Landesbehörde die Mindestbesichtigungsquote nicht, so hat sie die Zahl der besichtigten Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schrittweise mindestens so weit zu erhöhen, dass sie die Mindestbesichtigungsquote erreicht.“

Das Gutachten „Rechtsaufsicht des Bundes über Arbeitsschutzkontrollen der Länder“ der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3 – 3000 – 066/22) bestätigt nach Ansicht der Fragesteller, dass die Bundesregierung in dieser Frage aktiv werden kann und sollte: „Ergibt sich aber beispielsweise aufgrundlage der Jahresberichte der Länder oder durch sonstige Informationen der Bundesregierung der Verdacht, dass ein Land seiner nach § 21 Absatz 1a S. 4 ArbSchG schon jetzt bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der derzeitigen Besichtigungsquote nicht nachkommt, kann die Bundesregierung Auskunft, Berichte oder auch die Vorlage von Akten verlangen.“ Über die Auswertung der Jahresberichte der Länder durch die Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BFSuGA) hinaus, stehe der Bundesregierung ein weitgehendes Informationsrecht zu.

Hierzu und auch zu den konkreten Vorgängen und Aufgaben der neu eingerichteten Bundesfachstelle wollen die Fragesteller die Bundesregierung befragen.

Diese arbeitet seit September 2021 und hat die Aufgabe, die staatliche Aufsichtstätigkeit der Länder und die Mindestbesichtigungsquote zu monitoren sowie die Bundesregierung bei ihren Berichtspflichten zu unterstützen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Hinweisen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3 – 3000 – 066/22) in Verbindung mit den bisher mutmaßlich viel zu niedrigen Besichtigungsquoten (www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/arbeitsschutz-kontrollen-101.html) für die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht durch den Bund (bitte begründen)?

Beabsichtigt die Bundesregierung, ihr Auskunftsrecht bereits vor 2026 wahrzunehmen, um die Einhaltung der Mindestbesichtigungsquote ab 2026 sicherzustellen (bitte begründen)?

Wie will die Bundesregierung sonst sicherstellen, dass ausreichend Anstrengungen zur Steigerung der Besichtigungsquote unternommen werden?

2

Vor dem Hintergrund, dass Leitfäden, wie und mit welcher Überwachungstiefe überwacht werden soll (vgl. LV 1 „Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder – Grundsätze und Standards“, LV 54 „Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle“ sowie Leitlinien der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)), längst vorliegen – warum bedarf es langwieriger Absprachen mit den Ländern bezüglich des Umfangs und des Inhalts der Datenlieferung?

3

Werden diese existierenden Leitfäden Grundlage für die Datenlieferung sein?

Soll es zur Definition einer Besichtigung auch eine Verwaltungsvereinbarung geben, sind Unterschiede zu den o. g. Vorgaben zu erwarten, und wenn ja, welche?

4

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein Mangel an Personal kein Grund für die Nichtanwendung der o. g. Leitfäden sein darf?

5

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass weniger, aber gründliche Kontrollen und ggf. entsprechende abschreckende Sanktionen mehr Wirkung entfalten als viele „Besichtigungen“ ohne Überwachungstiefe?

Und inwiefern sind nach Auffassung der Bundesregierung Besichtigungen ohne Berücksichtigung der Leitfäden nach Auffassung der Bundesregierung aussagekräftig?

6

Nutzt bzw. wird die Bundesfachstelle die Erfahrungen der GDA bei Befragungen der Länder nutzen, zumal sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ebenso wie die Geschäftsstelle der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz (NAK, das zentrale Entscheidungsgremium zur Umsetzung der GDA) im Fachbereich 1 angesiedelt ist?

7

Greift die Bundesfachstelle auf die Erfahrungen zurück, die im Rahmen des vor einigen Jahren geplanten Projektes einer gegenseitigen Evaluierung der Länder gemacht wurden, welches auch Einblick in das jeweilige Erfassungssystem und in die Vorgänge beinhaltete?

8

Kann die Bundesregierung nach aktuellem Stand der Beratung mit den Ländern ausschließen, dass z. B. schriftliche Abfragen bei Unternehmen zukünftig als Besichtigung zählen, obwohl dann kein Kontrolleur im Unternehmen war, was nicht mit dem LV 1 vereinbar ist?

9

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Vorgaben zur Quantität auf Kosten der in den o. g. Leitlinien festgeschriebenen Qualitätskriterien gehen (bitte begründen), und wenn nein, erachtet die Bundesregierung das als zielführend für ein gutes Arbeitsschutzniveau?

10

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Vorgaben zur Quantität dazu führen, dass vermehrt leicht zu kontrollierende kleinere Betriebe kontrolliert werden und Betriebe, deren Kontrolle aufwändig ist, aber wo mutmaßlich die meisten Verstöße gegen Arbeitsschutzregeln vorkommen, seltener besichtigt werden (bitte begründen)?

11

Weshalb ist der Aufbau einer eigenen Datenbank für die BFSuGA notwendig, und warum wird nicht ein Zugriff auf die Erfassungssystemen der Länder ermöglicht – wo die meisten Länder das sogenannte IFAS (Informationssystem für den Arbeitsschutz)-Informationssystem, die Standardsoftware für die Arbeitsschutzverwaltungen, Gewerbeaufsichtsämter und Berufsgenossenschaften in Deutschland, nutzen, was die Sache vereinfacht?

12

Warum kann alternativ nicht die Datenschnittstelle zwischen zuständigem Unfallversicherungsträger und Arbeitsschutzbehörden (siehe § 21 Absatz 3a ArbSchG bzw. § 20 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)) genutzt werden?

Beinhalten diese Gesetzesregelungen gegenseitige Einsicht in die Vorgänge (Bescheide, Vermerke etc.)?

13

Ist beabsichtigt, durch Zugriff der Bundesfachstelle auf die Erfassungssysteme der Länder auch die Vorgänge der Länder stichprobenartig zu überwachen, oder verlässt sich die Bundesregierung blind auf die Angaben der Länder?

Wie kann sich die Bundesfachstelle dann sicher sein, dass die Länder sich beim „Füttern“ der Datenbank an die Festlegungen halten?

14

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob und wie die Länder mehr Arbeitsschutzkontrolleure gewinnen wollen, bzw. wird die Bundesregierung hierzu Berichte von den Ländern anfordern (bitte begründen)?

15

Plant die Bundesregierung eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, in der quantifizierte Vorgaben festgelegt werden, die sich an der ILO (Internationale Arbeitsorganisation)-Empfehlung 1:10.000 orientieren und in jedem Bundesland einzuhalten sind (bitte begründen)?

16

Wie passt die Absicht, „(d)as BMAS wird im Jahr 2023 eine erste Zwischenauswertung der Kontrolldichte in den Ländern vornehmen“ (siehe Begründung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes, S. 32), mit der Aussage zusammen, dass Auswertungen der Quote nicht vor 2026 zu erwarten sind?

17

Inwiefern sind nach Auffassung der Bundesregierung die Daten aus dem SuGA-Bericht belastbar, der sich ja aus den Länderberichten nach § 23 Absatz 4 ArbSchG speist?

18

Warum lässt sich aus den Angaben in Tabelle TG 1 (Besichtigungstätigkeit der Gewerbeaufsicht) und auf Seite 103 im SuGA-Bericht 2020 (Zahl der Betriebe) nach Auffassung der Bundesregierung keine Besichtigungsquote errechnen?

19

In wie vielen Fällen gab es zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und den Arbeitsschutzbehörden in den letzten fünf Jahren eine Zusammenarbeit (bitte jährlich aufschlüsseln), und wie wird der behördliche Austausch von relevanten Informationen – etwa festgestellte Verstöße gegen die Arbeitszeit bzw. Arbeitsaufzeichnung betreffend – sichergestellt?

20

Wie oft wurde, seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes, die Umsetzung der elektronischen und manipulationssicheren Erfassung der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) nach Kenntnis der Bundesregierung kontrolliert, und wie viele Verstöße wurden dabei festgestellt (bitte jährlich ausweisen und nach Bundesländern aufschlüsseln)?

21

In wie vielen Fällen ist diese Erfassung der o. g. Arbeitszeitdokumentation nach Kenntnis der Bundesregierung fremdvergeben, und sieht die Bundesregierung darin ein Problem, insbesondere wenn es sich um ehemalige Subunternehmer handelt?

22

Wie oft wurde seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes die Erfüllung der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Dokumentation der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach Nummer 4.4 Absatz 4 Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nach Kenntnis der Bundesregierung kontrolliert, und wie viele Verstöße wurden dabei festgestellt (bitte jährlich ausweisen und nach Bundesländern aufschlüsseln)?

Berlin, den 30. Juni 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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