Sicherstellung und Auswertung von Smartphone in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Fraktion DIE LINKE. hatte eine umfassende Kleine Anfrage mit Fragen an die Bundesregierung gestellt, um das Phänomen der Beschlagnahmung von Smartphones bei der unerlaubten Einreise zu erhellen. Insbesondere wurden deshalb statistische Daten erfragt, um Befürchtungen von Anwältinnen und Anwälten, wohlfahrtlichen und zivilgesellschaftlichen Einrichtungen validieren zu können, diese Praxis habe zugenommen und die Betroffenen würden nicht ausreichend informiert, um überhaupt ihre Rechte wahrnehmen zu können.
Leider hat die Bundesregierung nach dem Eindruck der Fragestellerinnen und Fragesteller die Gelegenheit nicht wahrnehmen wollen, diesem Eindruck entgegenzuwirken. Schon einfache Fragen, die nach hiesiger Ansicht mittels statistischer Auswertungen aus dem Vorgangsbearbeitungssystem beantwortet werden können müssten, wurden von der Bundesregierung nicht beantwortet. Das führt aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zu der Frage, ob die Bundespolizei als zuständige Behörde eine hinreichende Zuarbeit tatsächlich nicht leisten konnte, weil ihre Informationstechnik noch dem Stand der 1990er-Jahre entspricht, oder sie sich mit fadenscheinigen Argumenten der Zuarbeit verweigert hat. Dass aus einem Vorgangsbearbeitungssystem keine Daten zu wesentlichen Schritten der Vorgangsbearbeitung extrahiert werden können, ist nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller jedenfalls wenig glaubwürdig.
Aus Informationen zu einzelnen Vorgängen, die den Fragestellerinnen und Fragestellern aus dem Bereich der Beratungsstellen für geflüchtete Menschen vorliegen, ergeben sich zudem Zweifel, ob die Rechte der Betroffenen tatsächlich ausreichend gewahrt werden. So überrascht es, dass in den ausgehändigten Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmeprotokollen immer angegeben wird, die Smartphones würden freiwillig ausgehändigt. Ob dabei den Betroffenen immer klar ist, dass sie die Herausgabe verweigern können, ist nicht zweifelsfrei feststellbar. Aus den Schilderungen ergibt sich auch, dass die Smartphones häufig für einen längeren Zeitraum sichergestellt werden. Die technische Möglichkeit, relevante Daten sofort auszulesen und das Smartphone dann zurückzugeben, wird also gar nicht genutzt. Das wäre aber im Sinne der Betroffenen, weil sich auf den Smartphones neben wichtigen Kontaktdaten oftmals auch Fotos von Personaldokumenten befinden, die diese zurückgelassen oder auf der Flucht verloren haben und die im Asylverfahren von Relevanz sind. Eine Mitteilung an die Betroffenen, ob ihre Daten letzten Endes überhaupt zum behaupteten Zweck einer strafrechtlichen Ermittlung gegen Unbekannt wegen Einschleusens von Ausländern (§ 95 des Aufenthaltsgesetzes) verwendet wurden, scheint nicht zu erfolgen. Auch hier stellt sich die Frage, ob die Bundespolizei in der Lage ist, die eigene Sicherstellungs- und Beschlagnahmepraxis daraufhin zu evaluieren, ob sie überhaupt nennenswert zu Ermittlungserfolgen beiträgt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Wann wurde das derzeit bei der Bundespolizei eingesetzte Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) beschafft, und wie häufig wurde es mit funktionalen Updates versorgt?
Wie viele und welche Datenkategorien bzw. Datenobjekte existieren im VBS der Bundespolizei?
Existiert in diesem VBS eine Datenkategorie bzw. ein Datenobjekt für die Ermittlungsmaßnahmen, die im Rahmen der Vorgangsbearbeitung ergriffen worden sind?
Ist es möglich, innerhalb des Vorgangsbearbeitungssystems nach Objekten zu suchen, die unter anderem die Eigenschaft „Daten von Datenträger wurden sichergestellt“, „Smartphone wurde sichergestellt“, „Maßnahme nach § 94 Strafprozessordnung beantragt“ o. Ä. haben, also nach ergriffenen Maßnahmen, und wenn nein, ist es also tatsächlich nicht möglich, innerhalb des VBS der Bundespolizei nach einer unbekannten Person zu suchen, von der aber bekannt ist, dass sie sich in polizeilicher Bearbeitung befunden hat (beispielsweise mit den Daten Datum, Ort, ergriffene Maßnahme)?
Zu welchen anderen Datenhaltungs- und Verarbeitungssystemen (Zentral- und Verbunddateien, EU-Datenbanken, etc.) gibt es Schnittstellen aus dem VBS der Bundespolizei?
Kann die Abfrage von Daten aus dem VBS der Bundespolizei heraus statistisch (auch anhand von Protokolldaten) nachgehalten werden?
Über welche Datenobjekte sind im Übrigen statistische Auswertungen im VBS der Bundespolizei möglich?
Aus welchen Quellen erfolgen Auswertungen beispielsweise zur Beantwortung Kleiner Anfragen zu Kriminalität an Bahnhöfen, die offenbar mit großer Detailtiefe möglich sind (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/773), insbesondere mit Blick auf die Behauptung der Bundesregierung, eine Beantwortung „der Fragen zur Anzahl bestimmter Sachverhalte, Phänomene bzw. Vorkommnisse auf Basis des polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystems ist nicht möglich“ (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/617)?
Wie ist der Hinweis der Bundesregierung in der Antwort zu Frage 4 der in Bezug genommenen Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/617 zu verstehen, es erfolge nach Sicherung der Daten dann keine Freigabe, wenn der Datenträger „zusätzlich nach Polizeirecht sichergestellt wurde“?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor (auch Schätzungen erfahrener Bediensteter), in wie vielen Fällen beschlagnahmte oder sichergestellte Daten „zusätzlich nach Polizeirecht“ sichergestellt wurden, in absoluten Zahlen oder dem (schätzungsweisen) Anteil an allen Beschlagnahmen und Sicherstellungen?
Sind darunter Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu verstehen, und wenn ja, auf welche gefahrenabwehrrechtlichen Befugnisse der Bundespolizei genau nimmt die Bundesregierung dabei Bezug?
Welche polizeirechtlichen Sicherstellungsmaßnahmen sind ggf. gemeint, die nicht unter die Befugnisse zur Gefahrenabwehr fallen?
Was sind typische Sachverhalte, in denen ein Datenträger bzw. Smartphone nach Polizeirecht sichergestellt wird (wie sie beispielsweise in der taktisch-rechtlichen Schulung von Polizeianwärtern als Beispiel angeführt werden)?
Welches sind typische Delikte neben dem Verdacht des Einschleusens von Ausländern in das Bundesgebiet, deretwegen eine Beschlagnahme oder Sicherstellung im Zusammenhang der Feststellung einer unerlaubten Einreise vorgenommen wird (so weit möglich, nach den zehn häufigsten Delikten auflisten)?
Welche Staatsanwaltschaften sind für etwaige Beschlagnahmen durch die Bundespolizei an der deutsch-polnischen oder deutsch-tschechischen Grenze zuständig?
Muss für eine Beschlagnahme, die in Ermittlungen „gegen Unbekannt“ wegen mutmaßlicher Schleusungsdelikte vorgenommen wird, die sich nicht gegen die Betroffenen der Beschlagnahme richten, nach Ansicht der Bundesregierung ein richterlicher Beschluss eingeholt werden?
Welche Softwareprodukte werden nach Kenntnis der Bundesregierung von diesen Staatsanwaltschaften zum Auslesen und Auswerten sichergestellter bzw. beschlagnahmter Datenträger benutzt, um einem Tatverdacht wegen Schleuserkriminalität nachzugehen, wenn die Zugangsdaten vorliegen, und wie ist der datenschutzkonforme Einsatz dieser Software sichergestellt?
Welche Softwareprodukte nutzen diese Staatsanwaltschaften nach Kenntnis der Bundesregierung, um eine PIN-Sperre eines beschlagnahmten bzw. sichergestellten Datenträgers zu durchbrechen, und wie ist der datenschutzkonforme Einsatz dieser Software sichergestellt?
Wie viele Smartphones haben diese Staatsanwaltschaften in ihren jeweiligen Asservatenkammern im Zeitraum von 2018 bis 2021 eingelagert (bitte nach Monaten aufschlüsseln)? Welche anderen Daten liegen der Bundesregierung vor, auf deren Basis es möglich wäre, einzuschätzen, ob die Praxis der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme in der letzten Zeit tatsächlich zugenommen hat, wie von Beratungsstellen für geflüchtete Menschen angegeben wird?
Was sind mögliche Anhaltspunkte, bei deren Vorliegen im Einzelfall die Bundespolizei davon ausgeht, dass das Smartphone eines im Grenzbereich zu Polen oder Tschechien angetroffenen Asylsuchenden oder bei der unerlaubten Einreise Festgestellten Beweismittel zu Schleuserkriminalität enthält?
Mit welchen Maßnahmen vermeidet die Bundespolizei bei der Beschlagnahme von Datenträgern bei Asylsuchenden, dass sich durch die Dauer der Beschlagnahme besondere Härten ergeben, etwa weil sie nicht auf relevante Dokumente für das Asylverfahren zugreifen können?
Kann die Bundespolizei rechtlich ihr Herausgabeverlangen auf § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes (AsylG) stützen, und wie oft hat sie in den Jahren 2018 bis 2021 sichergestellte Daten an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitergegeben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Kann die Bundespolizei rechtlich ihr Herausgabeverlangen auf § 48 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) stützen, und wie oft hat sie in den Jahren 2018 bis 2021 sichergestellte Daten an zuständige Stellen der Länder weitergegeben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In welcher Größenordnung konnten sichergestellte oder beschlagnahmte Mobiltelefone oder andere Datenträger wegen eines Passwortschutzes nicht ausgelesen werden (auch Schätzwerte erfahrener Bediensteter), und wieso hat die Bundesregierung auf in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/617 die inhaltsgleiche Frage 14 mit einem Verweis auf Frage 10 nicht weiter beantwortet?
Wie lange dauert in der hier thematisierten Fallkonstellation im Durchschnitt die Beschlagnahme von Smartphones (auch Schätzwerte erfahrener Bediensteter), und wird dies als verhältnismäßig angesehen, angesichts der enormen Bedeutung von Smartphones gerade für Menschen auf der Flucht und angesichts der vielen wichtigen Funktionen des alltäglichen Lebens und im Rahmen der persönlichen Lebensführung, die Smartphones heutzutage übernehmen (bitte begründen, die Möglichkeit, einzelne Telefonnummern vor der Herausgabe zu notieren – vgl. Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 20/617 – ersetzt diese vielen wichtigen Funktionen eines modernen Smartphones nach Ansicht der Fragestellenden gerade nicht)?
In welcher Art und Weise wird innerhalb der Bundespolizei evaluiert, wie sich die (mutmaßlich zunehmende) Sicherstellung und Beschlagnahme von Smartphones auf Ermittlungen im Bereich Schleusungskriminalität auswirkt?
Welche internen Dienstanweisungen existieren innerhalb der Bundespolizei zur Nutzung der rechtlichen Möglichkeiten der Beschlagnahme und Sicherstellung von mobilen Datenträgern?
Wurden diese Dienstanweisungen in den vergangenen zehn Jahren geändert, und wenn ja, wann jeweils, und was war der Tenor der Änderungen?
Sind Bedienstete der Bundespolizei (auch ohne Vorliegen entsprechender schriftlicher Weisungen) in Dienst- und Lagebesprechungen auf diese Möglichkeiten hingewiesen oder angehalten worden, von ihnen (vermehrt) Gebrauch zu machen?
Wie genau erfolgt die Belehrung über die Rechte der Betroffenen in einer ihnen verständlichen Sprache bei entsprechenden Herausgabeverlangen der Bundespolizei in der Praxis, von der die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/617 spricht (bitte ausführlich darlegen)?
Stehen hierfür insbesondere immer entsprechende Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verfügung?
Verfügen die Bundespolizistinnen und Bundespolizisten im Einsatz immer über entsprechende Merk- und Hinweisblätter in den relevanten Sprachen, und wenn ja, in welchen Sprachen?
Gibt es innerhalb der Bundespolizei ein Informations- oder Merkblatt zu den Rechten Betroffener bei Herausgabeverlangen der Bundespolizei in den hier relevanten Situationen, und wenn ja, in wie vielen Sprachen und in welcher Form wird dies den Bundespolizistinnen und Bundespolizisten in welcher Form zur Verfügung gestellt (bitte genau darlegen)? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchem Datum wurde dieses Schreiben erstmalig zur Verfügung gestellt, und was genau beinhaltete es in der ersten bzw. in der aktuell verwandten Fassung (bitte so genau wie möglich darstellen und wichtige Stellen gegebenenfalls im Wortlaut benennen)?
Wird in solchen Informations- oder Merkblättern, sofern es sie gibt, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Herausgabe ohne richterliche Anordnung freiwillig erfolgt und von den Betroffenen ohne nachteilige Konsequenzen für sie verweigert werden kann, und wenn nein, warum nicht?
Sind Fälle bekannt, in denen Betroffene in den Jahren 2018 bis 2021 (so weit möglich bitte nach Jahren auflisten) bei der Sicherstellung oder Beschlagnahme ihrer Datenträger Widerspruch erhoben haben?
Sind Fälle bekannt, in denen Betroffene in den Jahren 2018 bis 2021 (so weit möglich bitte nach Jahren auflisten) zur Sicherstellung oder Beschlagnahme ihrer Datenträger eine richterliche Entscheidung nach § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung beantragt haben?
Sind Fälle bekannt, in denen Betroffene in den Jahren 2018 bis 2021 (bitte so weit möglich nach Jahren auflisten) Beschwerde gegen die Sicherstellung oder Beschlagnahme ihrer Daten oder Datenträger nach §§ 304 ff. i. V. m. § 98 der Strafprozessordnung eingelegt haben?
Werden die Betroffenen darüber informiert, dass und welche Daten tatsächlich aus ihren Smartphones ausgelesen wurden, und wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
Kann – sofern Asylsuchende zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben im Asylverfahren auf dem Smartphone befindlichen Dokumente benötigen – das Verfahren beschleunigt werden, sodass die Asylantragsstellenden schnellstmöglich wieder in den Besitz ihres Smartphones kommen, um die darauf befindlichen Dokumente selbst dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren auszuhändigen?