Homeoffice und Grenzpendler
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Grenzgänger sind Beschäftigte, die in einem Land leben und in einem Nachbarland ihr wesentliches Einkommen erzielen, ohne dort einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben.
Vor der Corona-Pandemie arbeiteten mehr als 282 000 (https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/beruf/arbeiten-im-nachbarland-was-fuer-grenzgaenger-steuerlich-gilt.html) deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger in unseren Nachbarstaaten. Davon arbeiteten 13 800 (https://www.shz.de/deutschland-welt/grenzland-daenemark/artikel/13765-versus-653-ungleichgewicht-bei-pendlerzahlen-41674697) Pendler in Dänemark, 39 500 in den Niederlanden, 3 400 in Belgien, 52 200 in Luxemburg (https://grenzinfo.eu/eur/zahl-der-grenzgaenger-zwischen-deutschland-den-niederlanden-und-belgien-leicht-gestiegen/), 62 200 in der Schweiz (https://www.swissinfo.ch/ger/174-000-pendler-kommen-ueber-die-grenze-zur-arbeit-nach-deutschland/46397718) und 59 500 in Österreich. 174 000 Personen mit Wohnsitz im angrenzenden Ausland arbeiteten 2020 in Deutschland (https://www.swissinfo.ch/ger/174-000-pendler-kommen-ueber-die-grenze-zur-arbeit-nach-deutschland/46397718).
Die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Beschränkungen zur Pandemieprävention beendeten diese Chancen auf dem benachbarten Arbeitsmarkt für einige Beschäftigte. Wo möglich, wurden klimaschonende Homeoffice-Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern getroffen. Die pandemischen Beschränkungen und das vielerorts angeordnete Homeoffice hatten jedoch auch steuerliche Konsequenzen. In Deutschland ansässige Grenzgänger sind hier unbeschränkt steuerpflichtig und im Nachbarstaat grundsätzlich nur mit ihren dortigen Einkünften steuerpflichtig, die Deutschland regelmäßig von der Besteuerung freistellt. Durch das Homeoffice drohten zunächst in Deutschland grundsätzlich steuerfreie Lohneinkünfte auch hier steuerpflichtig zu werden (https://www.tt.com/artikel/30825794/corona-regel-ausgelaufen-viele-muessen-wieder-nach-deutschland-pendeln).
Da die Corona-Pandemie (COVID-19-Pandemie) einen Fall höherer Gewalt darstellte, wurden mit den Nachbarstaaten Konsultationsvereinbarungen abgeschlossen, die auch klärten, wie grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund von COVID-19 oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben können.
Generell können Arbeitstage unselbstständiger Arbeitnehmer, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen diese Arbeit nur aufgrund der Maßnahmen der Vertragsstaaten zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt wurde (Homeoffice-Tage), als in dem Vertragsstaat verbracht gelten, in dem die Pendlerinnen und Pendler grenzüberschreitend tätig sind (Exemplarisch: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Oesterreich/2022-04-04-konsultationsvereinbarung-zwischen-der-bundesrepublik-deutschland-und-der-republik-oesterreich-vom-28-29-03-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2#:~:text=Die%20Konsultationsvereinbarung%20ist%20am%2030,Juni%202022%20Anwendung).
Mit dem Auslaufen der staatlich angeordneten Anti-Pandemie-Maßnahmen sind die Konsultationsvereinbarungen mit den Nachbarstaaten gekündigt worden und zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer bedeutet dies, dass in Deutschland steuerfreie Lohneinkünfte durch die Nutzung des Homeoffice auch hier steuerpflichtig zu werden drohen, denn in Deutschland ansässige Grenzgänger sind hier unbeschränkt steuerpflichtig und im Nachbarstaat grundsätzlich nur mit ihren dortigen Einkünften steuerpflichtig, die Deutschland regelmäßig von der Besteuerung freistellt.
Bei leitenden Angestellten der Geschäftsführung und Selbstständigen, die ihre Tätigkeit grundsätzlich im Nachbarstaat ausüben, verschärft sich die Situation sogar, weil sie mit dem Homeoffice in Deutschland Gefahr laufen, die steuerliche Ansässigkeit des Unternehmens nach Deutschland zu verlagern oder zumindest eine Betriebsstätte zu begründen (https://www.haufe.de/personal/entgelt/homeoffice-im-ausland-was-arbeitgeber-wissen-muessen_78_536748.html).
Da weiterhin viele Unternehmen in den Grenzregionen klimaschonende Homeoffice-Vereinbarungen mit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getroffen haben, die nach Auslaufen der Konsultationsvereinbarungen weiter gelten, besteht für einen erheblichen Teil der ca. 282 000 deutschen Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Auffassung der Fragesteller eine große Unsicherheit, in welchem Staat sie zukünftig mit welchem Einkommen besteuert werden.
Deshalb fragen wir die Bundesregierung:
Fragen24
Wie viele der mutmaßlich mit Wohnsitz Deutschland in andere Staaten pendelnden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2020: 13 800 nach Dänemark, 39 500 in die Niederlande, 3 400 nach Belgien, 52 200 nach Luxemburg, 62 200 in die Schweiz und 59 500 nach Österreich) nehmen die bis zum 30. Juni 2022 gültigen Regelungen zum Homeoffice in Anspruch?
Wie viele der ca. 174 000 Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im angrenzenden Ausland mit inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 2019 konnten bis zum 30. Juni 2022 eine Homeoffice-Regelung in Anspruch nehmen, und wie viele Personen haben diese tatsächlich in Anspruch genommen?
Welche Folgen hatte das Auslaufen der befristeten Regelung zum Homeoffice für die Betroffenen bezüglich
a) einer Doppelbesteuerung im Arbeitsstaat und in Deutschland,
b) der Sozialversicherungspflicht im Arbeitsstaat und in Deutschland?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen im Anschluss an das Auslaufen der verschiedenen Konsultationsvereinbarungen (30. Juni 2022) zum Thema „Homeoffice und Grenzpendler“?
a) Wenn ja, wird eine dauerhafte oder zunächst wieder eine kurzfristige Lösung angestrebt?
b) Wenn ja, welche grundsätzlichen inhaltlichen Maßstäbe hält die Bundesregierung für notwendig?
c) Wenn nein, warum nicht?
d) Wenn nein, wie gedenkt die Bundesregierung die etwaigen Unsicherheiten bei den Arbeitnehmern und Unternehmen auszuräumen?
Besitzt die Bundesregierung Informationen darüber, welche europäischen Nachbarstaaten Deutschlands für weitere und umfassendere dauerhafte Konsultationsvereinbarungen bereit sind?
a) Wenn ja, welche Länder?
b) Wenn nein, gedenkt die Bundesregierung auf die betroffenen Nachbarstaaten zuzugehen?
Welche Maßnahmen wären aus Sicht der Bundesregierung notwendig (Änderung von Verständigungsabkommen), um einen europäischen Gleichklang bei der steuerlichen Erfassung und tatsächlichen Besteuerung von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und ausländischen Einkünften im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit herzustellen?
Wie lösen nach Kenntnis der Bundesregierung andere EU-Mitgliedstaaten mit ihren Anrainerstaaten die Problematik in Frage 6?
Gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen, für Grenzpendler eine gemeinsame europäische Regelung zu verhandeln, die alle Betroffenen an allen Wohnsitzen der Europäischen Union gleichstellt?
Welche fiskalischen Folgen hätte eine Erhöhung der Freigrenze (nicht berücksichtigte Arbeitstage) aus Sicht der Bundesregierung, an denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar für ein Unternehmen im Nachbarstaat, nicht aber auf dem Staatsgebiet des Unternehmens, arbeiten, bei einer Erhöhung von 19 auf 55 (120/182) Tage pro Jahr (z. B. DEU-LUX)?
Welche Möglichkeiten hat der deutsche Fiskus, um
a) bei dem ausländischen Unternehmen,
b) bei dem im Inland wohnenden, aber im Ausland angestellten Arbeitnehmer, nachzuprüfen, zu welcher Zeit und an welchem Ort sie ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben?
Welche Sanktionsmöglichkeiten stehen dem deutschen Fiskus gegenüber
a) dem ausländischen Unternehmen,
b) dem im Inland wohnenden, aber im Ausland angestellten Arbeitnehmer,
c) dem anderen Vertragsstaat des Doppelbesteuerungsabkommens zur Verfügung, wenn die im Doppelbesteuerungsabkommen oder in der Konsultationsvereinbarung festgelegten Vorgaben zum Aufsuchen der Arbeitsstätte im Ausland nicht eingehalten worden sind?
Wie kann nach Einschätzung der Bundesregierung bei leitenden Angestellten der Geschäftsführung und Selbständigen, die ihre Tätigkeit grundsätzlich im Nachbarstaat ausüben, auch in Zukunft vermieden werden, dass sich die steuerliche Ansässigkeit des Unternehmens nach Deutschland verlagert, wenn sie durch vermehrte Nutzung des Homeoffice nicht täglich die Grenze überqueren?
Wenn dies nicht vermieden werden kann, welche kurzfristige Übergangsregelung plant die Bundesregierung, um Rechtsunsicherheit bei den leitenden Arbeitnehmern und Unternehmen zu vermeiden?
Welche sozialversicherungsrechtlichen- und steuerrechtlichen Risiken ergeben sich nach Einschätzung der Bundesregierung für Unternehmen und deren Beschäftigte, wenn in Arbeitsverträgen weltweit mobiles Arbeiten vereinbart worden ist?
Wie beurteilt die Bundesregierung die sozialversicherungsrechtlichen- und steuerrechtlichen Risiken, die bestehen, wenn (leitende) Angestellte im Anschluss an den nun anstehenden Sommerurlaub noch einige Tage (Wochen) am Urlaubsort arbeitend verbringen?
In welchen Ländern besteht nach den Erkenntnissen der Bundesregierung ein erhöhtes Risiko dafür, dass durch die Homeoffice-Tätigkeit eines Arbeitnehmers der Tatbestand der Begründung einer Betriebsstätte verwirklicht wird?
Welche spezifischen Kriterien reichen aus Sicht der Bundesregierung aus, damit in den in Frage 16 genannten Ländern eine Betriebsstätte begründet wird?
Welche unmittelbaren Konsequenzen und Rechtsunsicherheiten bringt die Begründung einer Betriebsstätte in diesen Ländern (siehe Frage 16) für inländische Unternehmen aus Sicht der Bundesregierung mit sich?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass rechtliche Risiken für inländische Unternehmen bestehen, die sich aus den Entwicklungen der neuen Arbeitswelt ergeben, und wenn ja, auf welche Weise stellt die Bundesregierung den Fortschritt in diesem Bereich sicher?
Plant die Bundesregierung, die Anwendung der Homeoffice-Regelungen aus den Doppelbesteuerungsabkommen mit den deutschen Nachbarstaaten auf grenzüberschreitend tätige Beschäftigte im öffentlichen Dienst unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und vom Kassenstaatsprinzip auszuweiten, und wenn ja, bis wann sollen erste Ergebnisse erzielt werden?
Was sind die Ergebnisse des Sondierungsgesprächs mit dem Großherzogtum Luxemburg, welches die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 215 für den Monat Juni 2022 des Abgeordneten Patrick Schnieder angekündigt hat (Gz.: IV B 3 – S 1301-LUX/19/10007 :004 – DOK 2022/0649510)?
Zahlen nach Kenntnis der Bundesregierung Grenzpendler zwischen Deutschland und Frankreich, die in den letzten Veranlagungszeiträumen Kurzarbeitergeld erhalten haben, auf dieses Kurzarbeitergeld Steuern in Deutschland und Frankreich, und wenn ja, wie viele?
Wirkt nach Einschätzung der Bundesregierung das in Deutschland gezahlte Kurzarbeitergeld in Frankreich ansässiger Steuerpflichtiger progressionserhöhend auf die Einkünfte dieser Steuerpflichtigen in Deutschland oder in Frankreich, und wenn ja, wie viele Steuerpflichtige sind betroffen?
Steht Deutschland im Austausch mit Frankreich bezüglich einer etwaigen Doppelbesteuerung von Grenzpendlern, die Kurzarbeitergeld beziehen, und wenn ja, wie ist hier der Stand?