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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge mit Stand 30. Juni 2022

(insgesamt 37 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

26.08.2022

Aktualisiert

24.01.2024

BT20/288322.07.2022

Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge mit Stand 30. Juni 2022

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates Gürpinar, Dr. André Hahn, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge mit Stand 30. Juni 2022 Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache 20/1048). Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellsc haft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/_tabellen-innen-sch utzsuchende.html). Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte Flüchtlinge genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist für diese Erhebung die „Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht, inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers (ohne Asylantragstellung) fallen damit aus dieser Statistik heraus, selbst wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. wird aufgrund des aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben des AZR ermittelt, wobei ebenfalls nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären Aufenthaltstitel berücksichtigt werden. Trotz solcher Erfassungsunterschiede im Detail entspricht die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl aller Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus in etwa der Summe, die sich aufgrund der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. errechnen lässt. Für das Jahr 2020 waren dies knapp 1,9 Millionen Menschen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/28234 und https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_340_22 5.html). Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von über 1 Million auf unter 400 000 gesunken. Die Zahl der anerkannten Flüchtlinge hatte sich von über 200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011 reduziert, vor allem infolge zehntausender Asylwiderrufe, aber auch durch Einbürgerungen und Ausreisen. Seit 2012 steigt die Gesamtzahl hier lebender Ge- Deutscher Bundestag Drucksache 20/2883 20. Wahlperiode 22.07.2022 flüchteter wieder an, insbesondere Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen deutlichen Anstieg der Zahl anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt knapp 805 000 Ende 2021. Zudem hatten 256 000 Geflüchtete, viele ebenfalls aus Syrien, einen sogenannten subsidiären Schutzstatus. 136 000 Menschen, mehrheitlich aus Afghanistan, lebten Ende 2021 mit nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland (alle Angaben, auch im Folgenden, auf Bundestagsdrucksache 20/1048). Etwa 84 500 Personen verfügten Ende 2021 über eine Aufenthaltserlaubnis infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1, § 104a, § 18a und § 25a und b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut 55 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25 Absatz 5 AufenthG) und 17 500 Personen wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Etwa 9 500 Menschen verfügten über einen Aufenthaltstitel infolge einer individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG. Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011 gesunken und lag Ende 2021 bei 472 000. Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen sind nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zum Teil fehlerhaft und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können beispielsweise das Land längst wieder verlassen haben, ohne registriert worden zu sein, und viele angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725 sowie https://mediendienst-integratio n.de/artikel/niemand-weiss-wie-viele-ausreisepflichtige-es-genau-gibt.html und https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugsdefizit-stati stisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). Auf Nachfrage erläuterte das damalige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Schreiben vom 16. April 2020, dass es infolge von Überprüfungen von Datensätzen einen Rückgang der Zahl der im AZR gespeicherten ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung um 26 Prozent gegeben habe, von gut 64 000 im April 2017 auf 47 317 Ende September 2019. Ausreisepflichtige ohne Duldung bleiben demnach im AZR gespeichert, auch wenn sie nicht mehr in den Behörden vorsprechen, bis die Ausländerbehörden Kenntnis von einem Fortzug erhalten. Auf Anfragen der Fraktion DIE LINKE. hatte die Bundesregierung bereits einräumen müssen, dass von den Ende 2009 im AZR vermerkten 70 000 angeblich Ausreisepflichtigen ohne Duldung 40 000 im Rechtssinne gar nicht ausreisepflichtig waren (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4631, Antwort zu Frage 25). 242 000 der rund 293 000 zum Ende des Jahres 2021 Ausreisepflichtigen verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer Abschiebungshindernisse oder der Pflege von Angehörigen, wegen einer Ausbildung oder weil Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind. Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen oder sollen, wird im AZR nicht erfasst. Ein Drittel der Duldungen (32 Prozent) wurde aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei Asylfolgeanträgen der Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht bestehen. Bei 30 Prozent der Geduldeten wurden „fehlende Reisedokumente“ als Erteilungsgrund im AZR vermerkt, ohne dass die Betroffenen dies zu vertreten hätten (vgl. hierzu Antworten zu Frage 4 und 12 auf Bundestagsdrucksache 20/2496). Nur 10,5 Prozent der Duldungen wurde nach § 60b AufenthG erteilt, weil den Betroffenen unterstellt wird, dass sie ihre Abschiebung vorwerfbar verhindern (durch Täuschung oder Nicht-Mitwirkung). Obwohl die Regelung zu „Duldungen light“ nach § 60b AufenthG im August 2019 gesetzlich beschlossen und im März 2020 im AZR technisch umgesetzt wurde, schätzt die Bundesregierung die Daten hierzu „noch nicht als valide“ ein, etwa wegen der „regelmäßig überlasteten Ausländerbehörden“ (Antwort zu Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/21048). Nach dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP soll die „Duldung light“ wieder abgeschafft werden (Koalitionsvertrag, „Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4668). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?  2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge (vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1 AufenthG) lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?  3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25 Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG (internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren, auch bei den Unterfragen) lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die Bundesländer?  4. Bei wie vielen der in den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 30. Juni 2022 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Status differenzieren)?  5. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  6. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp- Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?  7. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG (vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?  8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden bis zum 30. Juni 2022 infolge verschiedener politischer Anordnungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach Bundesländern differenzieren)?  9. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 10. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 11. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 12. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. 104b AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 13. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? a) Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Fiktionsbescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde (bitte wie in Frage 13 differenzieren)? b) Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, die als Geflüchtete aus der Ukraine ein Schutzgesuch geäußert haben (bitte wie in Frage 13 differenzieren)? c) Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, die als ukrainische Geflüchtete kein Schutzgesuch gestellt und keinen Titel erteilt bekommen haben (bitte wie in Frage 13 differenzieren)? d) Bei wie vielen der in Frage 13b genannten Geflüchteten aus der Ukraine war zum 30. Juni 2022 nach Angaben des AZR eine erkennungsdienstliche (ED) Behandlung erfolgt (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben)? 14. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2 differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 15. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw. 4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 16. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 17. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte nach Unterabsätzen bzw. Sätzen, Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und Herkunftsländern für § 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung vorgenommen werden kann), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 18. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30 bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert wie möglich, und der Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c und 60d AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussagekraft der Daten im ARZ zu Duldungen nach § 60b AufenthG inzwischen (vgl. Antwort zu Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/1048; bitte ausführen und begründen)? b) Wie bewertet die Bundesregierung die Zahl der Geduldeten mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG im Vergleich zur Gesamtzahl der Geduldeten? Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass aufgrund der bislang vorliegenden Zahlen nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Mehrheit der Geduldeten vorwerfbar selbst dafür verantwortlich ist, dass ihre Abschiebung nicht vollzogen werden kann, zumal auch die Bundesregierung davon ausgeht, dass Probleme bei der Ausstellung von Pässen und Passersatzpapieren „überwiegend nicht an von der ausreisepflichtigen Person vorzunehmende (und ggf. als unzumutbar zu betrachtende) Handlungen“ anknüpfen (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/2496), und welche Schlussfolgerungen werden hieraus gegebenenfalls gezogen? c) Warum wurde die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4668) vereinbarte Abschaffung der „Duldung light“ nicht im vom Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts geregelt, obwohl dies nach Auffassung der Fragestellenden in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zum wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs steht? d) Warum wurde die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4670 ff.) vereinbarte gesetzliche Regelung im Ausländerrecht zur Klärung der Identität durch Versicherungen an Eides statt nicht in den vom Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts aufgenommen, obwohl dies nach Auffassung der Fragestellenden in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zum wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs steht? e) Warum wurde im vom Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts eine Regelung zum Ausschluss von sogenannten Identitätstäuschern aufgenommen (§ 104c Absatz 1 Satz 2 AufenthG-E), obwohl im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4659 ff.) dies gerade nicht als eine Voraussetzung des Chancen-Aufenthaltsrechts benannt wurde, sondern vielmehr innerhalb der einjährigen Geltungsdauer des Chancen- Aufenthaltsrechts die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht – ausdrücklich genannt wurde ein „Identitätsnachweis“ – erfüllt werden sollten (bitte begründen)? Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Kritik von Verbänden (etwa von Pro Asyl: https://www.proasyl.de/pressemitteilun g/pro-asyl-zum-chancen-aufenthaltsrecht-noch-immer-zu-viele-huerde n-fuer-eine-dauerhafte-perspektive/), dass deshalb Menschen wegen praktischer Probleme bei der Passbeschaffung von der Regelung nicht profitieren und es eine sehr divergierende Praxis der Ausländerbehörden geben könnte (bitte ausführen)? f) Auf welcher Datengrundlage wird im vom Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen- Aufenthaltsrechts von einer Zahl von 136 605 geduldeten Menschen gesprochen, die seit mehr als fünf Jahren in Deutschland leben (z. B. Seite 1 des Entwurfs), obwohl im diesbezüglichen Referentenentwurf vom 27. Mai 2022 noch von 104 444 Geduldeten, die seit mehr als fünf Jahren in Deutschland leben (beide Angaben zum Stichtag 31. Dezember 2021), die Rede war, was den Angaben in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/1024 entspricht, und von welcher Zahl Geduldeter, die sich auf die Neuregelung potentiell beziehen können, geht die Bundesregierung also aus (bitte nachvollziehbar ausführen)? g) Warum wurde im vom Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossenen Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts zwar eine Regelung zur Beseitigung der Sprachnachweise im Ausland beim Ehegattennachzug aufgenommen (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG- E), dies aber auf den Familiennachzug im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung beschränkt, obwohl im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4721 ff.) vereinbart wurde, einen Sprachnachweis beim Ehegattennachzug generell auch erst nach der Ankunft in Deutschland erbringen zu können (bitte begründen)? h) Wie ist die aus Sicht der Fragestellenden daraus entstehende Ungleichbehandlung von Ehegatten beim Familiennachzug mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, da die neu vorgesehenen Ausnahmegründe nicht etwa aus übergeordnetem EU-Recht folgen und für die Fragestellenden nicht ersichtlich ist, weshalb eine Beschränkung des Rechts auf Familienleben davon abhängig gemacht werden soll, welcher Erwerbstätigkeit die in Deutschland lebende stammberechtigte Person nachgeht (bitte ausführlich begründen)? i) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass mit der geplanten Neuregelung die ohnehin bereits bestehenden zahlreichen Ausnahmeregelungen des § 30 AufenthG in Bezug auf die Sprachnachweise beim Ehegattennachzug noch komplexer und schwieriger nachzuvollziehen sein werden (bitte ausführen)? j) Warum enthält der vom Bundeskabinett am 6. Juli 2022 beschlossene Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts zwar Verbesserungen bei der Zulassung von Personen mit einer Aufenthaltsgestattung zu Integrationskursen (§ 44 Absatz 4 AufenthG-E), nicht aber für geduldete Personen, die demnach weiterhin nur mit einer ganz spezifischen Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG zugelassen werden könnten, obwohl im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4683 f.) vereinbart wurde, „für alle Menschen, die nach Deutschland kommen“, Integrationskurse anbieten zu wollen, und die Beschränkung auf einen bestimmten Duldungstyp in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 AufenthG nach Auffassung der Fragestellenden gesetzgeberisch leicht aufzuheben wäre (bitte begründen)? Wie viele Personen hatten zum 30. Juni 2022 eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG, wie viele Geduldete wurden 2021 bzw. im ersten Halbjahr 2022 zu Integrationskursen zugelassen? 19. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 20. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit? 21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannte Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)? 23. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren) wurden vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 30. Juni 2022 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 26. Wie viele der ausreisepflichtigen abgelehnten Asylsuchenden waren bei (rechtskräftiger) Ablehnung des Asylgesuchs bzw. zum Zeitpunkt ihrer Einreise (bitte differenzieren) minderjährig bzw. unter 14 Jahre bzw. unter sechs Jahre alt? 27. Wie viele Personen waren zum 30. Juni 2022 im Ausländerzentralregister erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel noch eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 28. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 30. Juni 2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 29. Wie viele Personen hatten zum Stand 30. Juni 2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 30. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG lebten zum 30. Juni 2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 31. Wie viele ausländische Personen waren zum 30. Juni 2022 zur Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele dieser Personen lebten zum 30. Juni 2022 noch in Deutschland, und bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr 2022? 32. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG: illegale Einreise/ Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 30. Juni 2022 im AZR erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis zum 30. Juni 2022 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum 30. Juni 2022 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? b) Wie viele Personen wurden bis zum 30. Juni 2022 aufgegriffen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel bzw. Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellten einen Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Geschlecht differenziert antworten)? 33. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 30. Juni 2022 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)? 34. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es seit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/1048 gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen waren infolgedessen feststellbar (bitte im Einzelnen auflisten und Korrekturen wenn möglich quantifizieren)? Welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für Datenqualität zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)? 35. Ist die in der Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/1048 angekündigte „zeitnahe Datenbereinigung“ in Bezug auf Datensätze zu unerlaubt eingereisten bzw. aufhältigen Personen, denen keine aktenführende Behörde zugeordnet wurde, inzwischen erfolgt (bitte ausführen), und wenn nein, warum nicht, wenn ja, zu welchen konkreten Änderungen des Datenmaterials in Bezug auf die Zahl ausreisepflichtiger Personen im AZR hat dies geführt (bitte so konkret wie möglich und bundesländerdifferenziert darlegen)? 36. Woran scheiterte es konkret, dass sich Bund und Länder nach fast dreijährigen Beratungen und Gesprächen nicht darauf einigen konnten, inwieweit Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ eingetragen ist (vgl. Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/1024; bitte nachvollziehbar darlegen)? Was sind die geeinten Kriterien der Workshop-Reihe „Datenqualität im AZR“, unter welchen Bedingungen die Meldung „Fortzug nach unbekannt“ an das AZR erfolgen soll (vgl. ebd.; bitte auflisten und nachvollziehbar ausführen)? 37. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in Deutschland zum 30. Juni 2022 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und wie vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2021 erlaubt bzw. versagt (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)? Berlin, den 12. Juli 2022 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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