BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des Familiennachzugs aus Afghanistan (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1224)

(insgesamt 45 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

15.09.2022

Aktualisiert

16.09.2022

BT20/295602.08.2022

Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des Familiennachzugs aus Afghanistan (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1224)

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE. Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des Familiennachzugs aus Afghanistan (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1224) In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1224 antwortete die Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller auf einige Fragen nicht oder nur ausweichend und unzureichend. Deshalb sind aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller Nachfragen erforderlich. In der Antwort wurden Angaben zu Evakuierungen aus Afghanistan gemacht (Antworten zu den Fragen 5 und 19 auf Bundestagsdrucksache 20/1224). Zum Stand 25. Februar 2022 waren demnach von etwa 30 000 afghanischen Personen mit einer Aufnahmezusage knapp 47 Prozent, etwa 14 000 Menschen, nach Deutschland eingereist. Die Bundesregierung räumte auf Anfrage ein, dass es bereits zu „einzelnen Todesfällen“ gekommen sei, während afghanische Personen auf ihre Aufnahmezusage oder Evakuierung nach Deutschland warteten – genauere Angaben hierzu machte sie jedoch nicht (vgl. ebd., Antwort zu Frage 23). Zu Fehlern oder Fehleinschätzungen der vorherigen Bundesregierung bei der Evakuierung der afghanischen Ortskräfte äußerte sich die aktuelle Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellenden nicht bzw. nahm sie diese in Schutz, indem sie deren Rechtfertigungen übernahm (vgl. ebd., Antworten zu den Fragen 26 ff). Die Bundesregierung räumte ein, dass immer noch etwa 4 700 afghanische Familienangehörige auf einen Termin zur Visumsbeantragung warteten, die Wartezeit betrage mehr als ein Jahr (ebd., Antwort zu Frage 37). Im Jahr 2021 erhielten weniger afghanische Staatsangehörige Familiennachzugsvisa als noch 2018 oder 2019 (ebd., Antwort zu Frage 38). Die Zahl des in der Visumsbearbeitung in Indien und Pakistan eingesetzten Personals blieb in den letzten drei Jahren annähernd gleich (ebd., Antwort zu Frage 39). Die Bundesregierung sprach sich trotz der langen Wartezeiten auf einen Vorsprachetermin gegen beschleunigte Verfahren aus, wenn es um die Zusammenführung von Babys bzw. kleinen Kindern mit einem Elternteil geht; anders als bei der beschleunigten Fachkräfteeinwanderung soll es beim Familiennachzug auch keine Fristen geben, innerhalb derer ein Vorsprachetermin eingeräumt oder die Bearbeitung erfolgen soll (ebd., Antworten zu den Fragen 41b und 42d). Deutscher Bundestag Drucksache 20/2956 20. Wahlperiode 02.08.2022 Die Prüfpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei Schutzsuchenden aus Afghanistan war nach Auffassung der Fragestellenden fehlerhaft: Im Jahr 2021 wurden 82 Prozent aller von den Gerichten überprüften Afghanistan-Bescheide als rechtswidrig aufgehoben (ebd., Antwort zu Frage 50). In fast 8 000 Fällen wurde auf diese Weise 2021 nachträglich ein Schutzstatus angeordnet, hinzu kommen Fälle, in denen das BAMF die eigenen Bescheide korrigierte. Nach einer zeitweisen „Rückpriorisierung“ von Entscheidungen zu Geflüchteten aus Afghanistan gab es zuletzt im Durchschnitt mehr als 2 000 Entscheidungen pro Monat zu diesem Herkunftsland. Angesichts von über 30 000 anhängigen Afghanistan-Verfahren (https://www.bam f.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/Asylgeschaeftsstatistik/hkl-antrags-ents cheidungs-bestandsstatistikl-kumuliert-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Stand Ende Mai 2022) würde dies rein rechnerisch bedeuten, dass es noch über ein Jahr dauert, bis dieser „Verfahrensberg“ abgearbeitet ist – wenn keine neuen Verfahren hinzukämen. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Welche genaueren Vorgaben und Kriterien galten bzw. gelten im Ortskräfteverfahren in Bezug auf Werkvertragsnehmer (bitte nach den vier beteiligten Ressorts differenzieren und Änderungen im zeitlichen Verlauf kenntlich machen; auf in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1224 hieß es zu Frage 1, 2 und 3 lediglich allgemein, dass diese „in besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn sie im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis individuell gefährdet sind, mit einer Ortskraft gleichgestellt werden“ konnten bzw. können, was durch den zuständigen Ressortbeauftragen im Einzelfall entschieden werde), und in wie vielen Fällen bzw. zu welchen Anteilen ist nach Einschätzung dieser Ressortbeauftragten eine Gefährdungsanerkennung bei Werkvertragsnehmern im Ausnahmefall erfolgt (bitte zumindest ungefähre Schätzwerte nennen und nach Ressorts differenzieren, gegebenenfalls im zeitlichen Verlauf darstellen, soweit es Änderungen in der Entscheidungspraxis gab)?  2. Inwieweit können gegebenenfalls auch Ortskräfte, deren Tätigkeit vor 2013 endete, eine Aufnahmezusage erhalten, wenn sie eine individuelle Gefährdung infolge dieser Tätigkeit glaubhaft machen können, und wenn nicht, wie wird das angesichts der trotz länger zurückliegender Beschäftigung festgestellten Gefährdung begründet (bitte ausführen)?  3. Welche Einschätzungen gibt es dazu, wie viele Ortskräfte für welches Ressort (bitte differenzieren) insgesamt arbeiteten, nachdem die vorherige Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/32505 erklärt hatte, dass diese Angaben „derzeit innerhalb der Bundesregierung eruiert“ würden (bitte so differenziert wie möglich darstellen und etwa auch Werkvertragsnehmer, differenziert nach Ressorts, gesondert kenntlich machen), und falls es nicht einmal Einschätzungen hierzu geben sollte, wie ist das trotz der Eruierungen der Bundesregierung zu erklären (bitte ausführen)?  4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass Werkvertragsnehmer und ähnlich mittelbar beschäftigte Personen im Rahmen des Ortskräfteverfahrens mit direkt Beschäftigten grundsätzlich gleichgestellt werden müssen, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Taliban solche arbeitsrechtlichen Detailunterscheidungen machen und es deshalb entscheidend darauf ankommen muss, ob die Personen aufgrund ihrer Tätigkeit gefährdet bzw. schutzbedürftig sind oder nicht (bitte begründen)?  5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass sich ein möglicherweise gegebener Schutzanspruch von Ortskräften im Streitfall auch gerichtlich durchsetzen lassen können muss (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 25. August 2021, VG 10 L 285/21; wenn nicht, bitte begründen), und wie können Betroffene ihre diesbezüglichen Ansprüche gegebenenfalls praktisch geltend machen, wenn sie z. B. nicht einmal eine Rückmeldung auf ihr Gefährdungsersuchen und/oder keine Begründung für eine ablehnende Entscheidung erhalten haben sollten (bitte ausführen)?  6. Wie ist der genaue Stand der im Koalitionsvertrag von SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (z. B.: https://www.spd.de/fileadmin/Dok umente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, Seite 113) vereinbarten Reform des Ortskräfteverfahrens? a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragstellenden, dass diese Reform angesichts der Gefährdungslage für die Betroffenen dringlich ist (wenn nein, bitte begründen), und warum ist diese Reform nach Kenntnis der Fragestellenden bislang noch nicht erfolgt? b) Werden ehemalige Ortskräfte der Bundesregierung in Afghanistan von der Reform des Ortskräfteverfahrens profitieren können, oder sollen die neuen Regelungen lediglich für aktuelle und künftige Ortskräfte deutscher Ministerien, Behörden oder Institutionen angewendet werden?  7. Wie beurteilt die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) die Gefährdungslage für direkt Beschäftigte, Honorarkräfte oder Subunternehmer (bitte differenzieren) von GIZ-Projekten (GIZ: Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit), und gilt immer noch die in einem Medienbericht wiedergegebene Einschätzung des BMZ von Anfang 2022, wonach es – abgesehen von einem Fall einer einwöchigen Inhaftierung – keine eigenen Erkenntnisse zu Bedrohungen, Misshandlungen oder Tötungen von Ortskräften der Entwicklungszusammenarbeit seit August 2021 habe und nur einzelne, nicht verifizierbare Berichte hierzu vorlägen (https://www.rn d.de/politik/ortskraefte-in-afghanistan-kaum-faelle-gezielter-verfolgung-be kannt-NVPH2U35TBCYVDV4PHKM6IP6N4.html)? Was beinhalten die dem BMZ bekannten (nicht verifizierbaren) Berichte, und was hat die Bundesregierung insbesondere das BMZ gegebenenfalls unternommen, um deren Inhalte zu überprüfen bzw. um weitere Erkenntnisse dazu zu erlangen, inwieweit es Bedrohungen, Misshandlungen oder Tötungen von Ortskräften der Entwicklungszusammenarbeit seit August 2021 gegeben hat (bitte ausführen)?  8. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der Bemühungen einer Gruppe von 161 ehemaligen GIZ-Beschäftigten um Aufnahmezusagen (https://www.nds-fluerat.org/51681/aktuelles/giz-laesst-161-af ghanische-ortskraefte-im-stich-wir-haben-ihre-mission-ermoeglicht-dafue r-muessen-sie-uns-beschuetzen/), und haben Betroffene oder Organisationen, die sich für sie eingesetzt haben, inzwischen von der Bundesregierung oder zuständigen Stellen eine Rückmeldung erhalten, und wenn ja, welche (bitte ausführen)?  9. Wie ist die aktuelle Erkenntnislage der Bundesregierung (auch unter Berücksichtigung fremder oder nachrichtendienstlicher Erkenntnisse) zur Gefährdung ehemaliger Ortskräfte bzw. von Werkvertragsnehmern bzw. von im Bereich Menschenrechte und Demokratie aktiven Menschen in Afghanistan (bitte gegebenenfalls nach Ressorts und Fallgruppen differenzieren) vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Entwicklung in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban (bitte ausführen; vgl. z. B.: https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/afghanista n-deutschlands-helfer-in-lebensgefahr,T61CvtO)? 10. Galt auch für andere Ressorts (neben dem Bundesministerium der Verteidigung, vgl. hierzu die Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/1224), dass bei einer mehr als zwei Jahre zurückliegenden Beschäftigung bereits einmal eine Gefährdungsanzeige nach dem 1. Januar 2013 (vergeblich) gestellt worden sein musste, und wenn ja, für welche Ressorts, und in welchen Zeiträumen? Welche Begründung gab es für dieses (zeitweilige) Vorgehen, und wurde gegebenenfalls auch für diese anderen Ressorts im Dezember 2021 diese einschränkende Regelung wieder aufgehoben (wie im Bundesministerium der Verteidigung, vgl. ebd.)? 11. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung machen zu den Prüfverfahren zu afghanischen Ortskräften (oder „Werkvertragsnehmern“) und ihren Familienangehörigen seit dem 15. Mai 2021, insbesondere zur Zahl der potenziell Berechtigten, der gestellten Anträge, der entschiedenen oder anhängigen Verfahren, zu den Ergebnissen der Prüfungen, zur Zahl der Aufnahmezusagen, der erteilten Visa und der erfolgten Einreisen (bitte jeweils nach Ressorts bzw. Bundesministerien, Ortskräfte bzw. Werkvertragsnehmer bzw. Familienangehörige und nach Zeiträumen so genau wie möglich differenzieren; vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 , bitte ergänzend aber auch die jeweiligen Summen nennen)? 12. Wie viele Ortskräfte und ihre Familienangehörigen (bitte jeweils differenzieren) haben bislang insgesamt eine Aufnahmezusage erhalten (bitte, auch im Folgenden, jeweils nach den Bundesministerien differenzieren), wie viele dieser Personen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Afghanistan verlassen, haben ein Visum erhalten bzw. konnten bereits nach Deutschland einreisen bzw. leben mutmaßlich noch in Afghanistan oder in Drittstaaten (bitte bei den Einreisen auch nach Monaten auflisten und zudem genauere Angaben zu Charterflügen machen)? 13. Wie ist der genaue Stand der Umsetzung der in Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 genannten Maßnahmen zur Beschleunigung der Familienzusammenführung (bitte soweit möglich quantifizieren; z. B. aktuelle Bearbeitungs- und Wartezeiten im Vergleich zu vorher, die Zahl der zur Entscheidung ins Inland verlagerten Verfahren, die Zahl der im Vergleich zu vorher im vereinfachten Verfahren ausgestellten Reiseausweise für Ausländer usw. nennen), und welche konkreten Maßnahmen wurden vereinbart, um das Versprechen der Bundesministerin des Auswärtigen, Annalena Baerbock, einer offeneren Definition der Kernfamilie von Menschen mit Aufnahmezusage umzusetzen, bzw. wie kann überprüft werden, ob diese Ankündigung umgesetzt wurde (Nachfrage zu Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/1224)? 14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die allermeisten der anerkannt gefährdeten Ortskräfte nicht vor der Machtübernahme durch die Taliban nach Deutschland evakuiert werden konnten, weil die Mehrheit der entsprechenden Aufnahmezusagen durch die Bundesregierung erst nach der Machtübernahme ausgesprochen wurde (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 5 und Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/40), und wenn nein, bitte begründen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? 15. Wer ist dafür verantwortlich, dass bis zum Juni bzw. August 2021 daran festgehalten wurde, dass nur Beschäftigungsverhältnisse der letzten zwei Jahre im Ortskräfteverfahren berücksichtigt werden sollten, weshalb nach Auffassung der Fragestellenden viele schutzbedürftige Ortskräfte nicht rechtzeitig vor der Machtergreifung der Taliban evakuiert und in Sicherheit gebracht werden konnten (bitte ausführen)? 16. Warum wurde in Bezug auf besonders gefährdete Personen („Menschenrechtsliste“) ein Antragsstichtag Ende August 2021 eingeführt, ohne dies zuvor öffentlich bekannt zu machen, sodass viele Betroffene und Hilfsorganisationen keine Gelegenheit mehr hatten, einen entsprechenden Antrag zu stellen, unabhängig vom Grad der Gefährdung, und wer war hierfür verantwortlich (bitte ausführen; Hinweis: der Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 und der dort in Bezug genommenen Antwort können die Fragestellenden keine klare Beantwortung dieser Frage entnehmen)? 17. Wie viele besonders gefährdete Personen und ihre Familienangehörigen (bitte differenzieren) haben bislang eine Aufnahmezusage erhalten, wie viele dieser Personen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung Afghanistan verlassen bzw. haben ein Visum erhalten bzw. konnten bereits nach Deutschland einreisen (bei den Einreisen bitte auch nach Monaten auflisten und zudem genauere Angaben zu etwaigen Charterflügen machen)? 18. Wie viele Personen sind aktuell in den beteiligten Bundesministerien bzw. Ressorts (bitte jeweils differenzieren) für die Bearbeitung der Gefährdungsanzeigen von Ortskräften bzw. für die Bearbeitung der Aufnahmeersuchen besonders gefährdeter Personen bzw. für entsprechende Evakuierungsmaßnahmen eingesetzt, und wie viele waren es in der Vergangenheit jeweils maximal? 19. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/1224, am 4. September 2021 seien technisch-präventive Maßnahmen ergriffen worden, um den korrekten Nachrichtenempfang zu gewährleisten, so zu verstehen, dass dies vor dem 4. September 2021 nicht der Fall war (bitte nachvollziehbar ausführen)? Welche konkreten Probleme beim Nachrichtenempfang und der Bearbeitung gab es gegebenenfalls vor dem 4. September 2021, und welche technisch-präventiven Maßnahmen genau mussten ergriffen werden (bitte so genau wie möglich darstellen)? Wie ist angesichts dieser Notwendigkeit zu technisch-präventiven Maßnahmen zur Gewährleistung eines korrekten Nachrichtenempfangs die Aussage der Bundesregierung zu erklären: „Zu technischen Problemen oder einer Nicht-Erreichbarkeit der Postfächer kam es zu keinem Zeitpunkt“ (ebd., bitte ausführen)? 20. Von wie vielen Todesfällen in Bezug auf Ortskräfte oder besonders gefährdete Personen („Menschenrechtsliste“) hat die Bundesregierung Kenntnis, wie viele Fälle sind dies aktuell, wie viele Fälle waren es zum Zeitpunkt der Beantwortung zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 (bitte genaue Zahlen nennen)? Um wie viele Ortskräfte, wie viele besonders gefährdete Personen handelte es sich jeweils, wie war jeweils der Stand des entsprechenden Verfahrens, hatten die Betroffenen bereits eine Zusage erhalten, oder wurden Aufnahmeersuchen noch geprüft, oder war ihr Ersuchen abgelehnt worden, und waren gegebenenfalls auch Familienangehörige betroffen (bitte jeweils so genau wie möglich ausführen, bitte die einzelnen Todesfälle, wenn möglich, auch mit Datum auflisten)? a) Welche genaueren Kenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls zu der Art und Weise, wie die Betroffenen durch wen zu Tode kamen (bitte auflisten), und welche Schlussfolgerungen für die Bearbeitung von Aufnahmeersuchen und/oder entsprechende Schutz- oder Vorsorgemaßnahmen wurden infolgedessen gegebenenfalls gezogen oder sind geplant (bitte ausführen)? Haben die Todesfälle zu einer deutlichen Beschleunigung der Prüf- und Aufnahmeverfahren geführt, wenn ja, was wurde infolgedessen konkret veranlasst, und wenn nein, warum nicht? b) Falls die Bundesregierung keine näheren Kenntnisse zu diesen Todesfällen haben sollte, was wurde seitens der beteiligten Ministerien gegebenenfalls unternommen, um nähere Informationen zu den jeweiligen Todesfällen zu erlangen (bitte nachvollziehbar darlegen)? 21. Über welche Kenntnisse oder Einschätzungen verfügt die Bundesregierung dazu, wie viele Menschen in Afghanistan bereits ermordet, gefoltert, verhaftet oder entführt wurden oder „verschwunden“ sind und dies in einen Zusammenhang mit ihrer vorherigen Tätigkeit für ausländische bzw. deutsche Truppen oder Stellen gebracht werden kann (bitte auch der Bundesregierung vorliegende Kenntnisse und Einschätzungen aufführen, die über „eigene Erkenntnisse“ hinausgehen, vgl. die Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/1224)? 22. Inwieweit hat sich die in der Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 durch die Bundesregierung gegebene Einschätzung der Lage in Afghanistan, allgemein bzw. auch mit Blick auf sogenannte Ortskräfte bzw. Werkvertragsnehmer und aufgrund ihrer Menschenrechtsarbeit, journalistischen Tätigkeit, ihres Engagements für Frauenrechte usw. besonders gefährdete Personen und ihre jeweiligen Familienangehörigen seit der Beantwortung im März 2022 gegebenenfalls verändert bzw. noch einmal verschlechtert (bitte ausführen)? 23. Welche Angaben kann die Bundesregierung gegebenenfalls zu den Umständen bzw. Bedingungen machen, unter denen Menschen mit Aufnahmezusage für Deutschland aus Afghanistan ausreisen können? Was sind aus Sicht der Bundesregierung die größten Hürden, und was unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls, um dem zu begegnen? a) Wird das sogenannte Tazkira-Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell noch angewendet, das nach Kenntnis der Fragestellenden eine Ausreise aus Afghanistan über Pakistan auch ohne Reisepass, das heißt nur mit Tazkira (Nachweis der afghanischen Staatsangehörigkeit), ermöglicht? Wenn ja, ist dieses Verfahren zeitlich befristet oder auf ein bestimmtes Personenkontingent begrenzt? Wenn nein, von wann bis wann wurde das Tazkira-Verfahren angewendet, und gibt es Bestrebungen seitens der Bundesregierung, sich um eine entsprechende Verlängerung bzw. Neuauflage zu bemühen? b) Welche Rolle spielt in Bezug auf Deutschland die Internationale Organisation für Migration (IOM) bei der Organisation der Ausreise aus Afghanistan, bzw. in welcher Form unterstützt sie Menschen mit Aufnahmezusage dabei, ihre Ausreise vorzubereiten, die notwendigen Papiere zu beschaffen usw.? Ist der Bundesregierung die Kritik zivilgesellschaftlicher Organisationen bekannt, dass die Arbeitsweise der IOM teilweise langsam und intransparent sei, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? 24. Wie begründet die aktuelle Bundesregierung ihre Aussage in ihrer Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/1224, wonach die Ausführungen der vorherigen Bundesregierung, dass „die Kernforderungen des Schreibens der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte“ vom 13. Mai 2021 „weitestgehend umgesetzt“ worden seien (Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/32677), „nach wie vor Bestand“ hätten, und wie begründet sie dies insbesondere angesichts der vier Kernforderungen des Schreibens der Initiative: a) „zügige und unbürokratische Aufnahme afghanischer Ortskräfte und ihrer Familienangehörigen parallel zum laufenden Abzug des deutschen Kontingents“; b) „öffentliche Verbreitung von Informationen über ein zu diesem Zweck vereinfachtes Verfahren für (ehemalige) Ortskräfte in Afghanistan“; c) „Verzicht auf Prüfungsprozeduren, die in der Praxis weitgehend unmöglich oder für die Antragstellerinnen und Antragsteller unzumutbar sind“; d) „Verzicht auf Ausschlusskriterien, die der Realität nicht gerecht werden, wie die Beschränkung auf Personen, die in den letzten zwei Jahren als Ortskräfte tätig waren“ (bitte zu allen Unterpunkten konkret darlegen, inwieweit diese Forderungen vor Beginn der Evakuierungsmission im August 2021 umgesetzt wurden)? 25. Wie ist die Aussage der Bundesregierung in ihrer zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/1224, die „Tatsache, dass kein einzelner Absender zu erkennen ist, sondern Erstunterzeichnende aufgeführt werden“, spreche dafür, dass dem Schreiben der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte vom 13. Mai 2021 „keine Erwartungshaltung zu entnehmen“ gewesen sei, „die auf eine konkrete Beantwortung hindeuten könnte“, zu erklären, angesichts des Umstands, dass die den Fragestellenden vorliegende Ausschussdrucksache 19(4)848 belegt, dass der besagte Aufruf dem damaligen Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, persönlich mit einem gesonderten Anschreiben (per E- Mail) übermittelt wurde, das von T. R. “für die Initiative“ als einzelnem Absender unterzeichnet worden war (bitte nachvollziehbar ausführen und begründen)? Gab es auch bei den anderen angeschriebenen Bundesministerien (Auswärtiges Amt (AA), Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und Bundesministerium der Verteidigung (BMVg); vgl. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/1224) individuelle Anschreiben an die jeweiligen Bundesministerinnen und Bundesminister, und wie wurde dort jeweils mit diesen Schreiben umgegangen (bitte so konkret wie möglich ausführen)? 26. Wie ist die in ihrer Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 geäußerte Auffassung der Bundesregierung, „die Unterzeichnenden der Initiative […] verfolgten offensichtlich mit ihrem Schreiben auch die Absicht, die angeführten Forderungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen“, damit vereinbar, dass in dem Schreiben von einem solchen Gang in die Öffentlichkeit keine Rede ist, dafür aber ausdrücklich erwähnt wird, dass sich die Initiative „gleichzeitig an die anderen mit Ortskräften befassten Ressorts“ wendet und um eine „Abstimmung mit den anderen Ressorts“ bittet, um dringlich tätig zu werden – was nach Lesart der Fragestellenden eher nicht darauf hindeutet, dass die Initiative vor allem die Öffentlichkeit gesucht hat, sondern vielmehr auf konkrete Handlungen der verantwortlichen Bundesministerien bedacht war und hierzu sicherlich eine Rückmeldung aus den angeschriebenen Bundesministerien erwartet hat (bitte begründen)? In welcher Weise wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das besagte Schreiben bzw. die darin enthaltenen Forderungen „einer breiten Öffentlichkeit zugänglich“ gemacht (bitte beispielhaft aufführen; den Fragestellenden ist keine solche Veröffentlichung bekannt)? 27. Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, die fast hundert zum Teil renommierten Afghanistan-Expertinnen und Afghanistan-Experten unterschiedlicher Herkunft, darunter ehemalige NATO- bzw. Bundeswehr- (Ober-)Befehlshaber und Kommandeure in Afghanistan, aber zum Beispiel auch ehemalige deutsche Botschafter und Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister, bzw. T. R. , der das Schreiben bzw. die Forderungen „für die Initiative“ an die vier beteiligten Bundesministerien bzw. Bundesministerinnen und Bundesminister übermittelte, hätten keine Beantwortung ihres Appells bzw. Schreibens erwartet (vgl. Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/1224), und wie wird das gegebenenfalls begründet? 28. Ist es zutreffend, dass in dem genannten Schreiben der Initiative vom 13. Mai 2021 darauf hingewiesen worden war, dass nur ein „Zeitfenster von wenigen Wochen“ bleibe und die Aufnahme der Ortskräfte parallel zum Abzug der Bundeswehr erfolgen müsse, gegebenenfalls mit Charterflügen, ein Festhalten am ineffizienten Einzelfallverfahren würde bedeuten, die Menschen „schutzlos im Stich zu lassen“, und wie ist vor dem Hintergrund dieser Warnung von fast hundert zum Teil renommierten Afghanistan-Expertinnen und Afghanistan-Experten zu erklären, dass die Bundesregierung nach Aussage des damaligen Bundesministers des Auswärtigen, Heiko Maas, die Entwicklung in Afghanistan nicht vorhergesehen habe und diese Entwicklung die Bundesregierung überrascht habe (https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/maas-afghanistan-lage-10 1.html, „Wir haben die Lage falsch eingeschätzt“, Stand 16. August 2021)? 29. Wie bewertet die Bundesregierung die Evakuierung der afghanischen Ortskräfte im Rückblick, auch vor dem Hintergrund, dass der ehemalige deutsche Vier-Sterne-General und NATO-Befehlshaber des Allied Joint Force Command, Jörg Vollmer, in diesem Kontext von einem „beschämenden Umgang mit Menschen“, „die uns über so viele Jahre unterstützt haben“, sprach (https://www.presseportal.de/pm/6561/5110337, bitte begründen)? 30. Wie hat die Bundesregierung auf das Schreiben von Pro Asyl vom 26. April 2021 reagiert (https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Afghanisch e-Ortskraefte_Paper-26.04.21.pdf?vgo_ee=hZr8yyux6pkP1QdM5ncX9OK S0fxz%2F%2F2F3yoq5sATCdQ%3D), das laut gemeinsamer Presseerklärung von Pro Asyl, Mission Lifeline und dem Patenschaftsnetzwerk Afghanische Ortskräfte vom 28. Juni 2022 Ende April 2021 an alle zuständigen Bundesministerien geschickt worden sei und das nach Einschätzung der drei Organisationen zu einer rechtzeitigen Evakuierung hätte führen können, wenn die Vorschläge umgesetzt worden wären (bitte ausführlich darlegen)? 31. Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu, welche Afghanistan- Interventionsstaaten „ihre“ Ortskräfte ohne nochmalige Einzelfallprüfung einer möglichen Gefährdung evakuiert bzw. aufgenommen haben und welche Staaten diese Evakuierung bis Ende August 2021 weitgehend abschließen konnten, und wenn ja, warum ist sie nicht dazu bereit, hierzu auf Anfrage Auskunft zu geben (vgl. Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/1224)? 32. Wie sind derzeit die Wartezeiten für eine Vorsprache zur Visumsbeantragung für afghanische Staatsangehörige beim Familiennachzug, und wie viele Personen befanden sich zuletzt auf diesen Wartelisten (bitte nach den einzelnen Visastellen auflisten)? 33. Sind Einschätzungen bzw. Aussagen des DRK (Deutsches Rotes Kreuz)- Suchdienstes zum Familiennachzug aus Afghanistan vom 8. April 2022 (https://www.drk-suchdienst.de/fileadmin/user_upload/02_wie-wir-helfen/ vereinen/familienzusammenfuehrung/DRK_Suchdienst_Fachinformation_ FZ_Afghanistan_08.04.2022.pdf) nach Auffassung der Bundesregierung realistisch, wonach die Wartezeiten zur Vorsprache zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug in Pakistan oder Indien „durchschnittlich zwei und mehr Jahre“ betragen, und falls die Bundesregierung hierzu keine Einschätzung abgeben können sollte, weshalb ist ihr dies im Gegensatz zum DRK-Suchdienst nicht möglich (bitte ausführen)? 34. Wie viele Visa für den Familiennachzug von afghanischen Staatsangehörigen wurden im bisherigen Jahr 2022 erteilt (bitte nach Monaten und Visastellen differenziert auflisten und gesondert auch nach Geschlecht sowie Ehegatten, Kindern, sonstigen Angehörigen differenzieren)? 35. Wie ist zu erklären, dass es im November 2021 einen deutlichen Anstieg (in etwa eine Verdoppelung) der an afghanische Staatsangehörige beim Familiennachzug erteilten Visa gab (vgl. Anlage zu Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 20/1224)? Lag dies insbesondere an der temporären Verstärkung der Botschaft in Islamabad mit insgesamt 17 Mitarbeitenden (ebd., Antwort zu Frage 39), wie lange dauerte die genannte temporäre Verstärkung in Islamabad genau, warum war diese deutliche temporäre Aufstockung des Personals nicht für einen längeren Zeitraum möglich, und warum ist dies nicht auch an anderen Visastellen oder im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur schnelleren Visumsbearbeitung erfolgt (bitte ausführen)? 36. Wie ist aktuell die Besetzung der Stellen bei der Visumsbearbeitung im Bereich des Familiennachzugs in der Region (bitte nach Standorten differenzieren) und im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (hier bitte auch im zeitlichen Verlauf darstellen)? 37. Warum hält es die Bundesregierung für „technisch und organisatorisch nicht praktikabel“, in Familiennachzugsfällen, bei denen es um die Zusammenführung von einem Elternteil mit einem neu geborenen bzw. Kleinkind geht, eine beschleunigte Visumsbearbeitung zu ermöglichen (vgl. Antwort zu Frage 41b auf Bundestagsdrucksache 20/1224), obwohl es zugleich offenbar technisch und organisatorisch möglich ist, in Fällen einer besonderen Gefährdung oder beim Nachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, die bald 18 Jahre alt werden, schneller einen Termin zu erhalten (vgl. https://handbookgermany.de/de/afghanistan-info/family-reunif ication.html; bitte nachvollziehbar begründen)? 38. Hält es die Bundesregierung – auch wenn es keine gesetzliche Regelung zur beschleunigten Visumsbearbeitung in Familiennachzugsfällen, bei denen es um die Zusammenführung von einem Elternteil mit einem neu geborenen bzw. Kleinkind geht, gibt (vgl. Antwort zu Frage 41b auf Bundestagsdrucksache 20/1224) – angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur besonderen Bedeutung dieser frühkindlichen Entwicklungsphase für grundrechtlich erforderlich, eine beschleunigte Bearbeitung in diesen Fällen in der Praxis sicherzustellen (bitte begründen und ausführen; der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters hat nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes und kann nicht ersetzt werden – Beschlüsse vom 23. Januar 2006, 2 BvR 1935/05 und 586/13 –, in aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen sind das Wohl des Kindes und der persönliche Kontakt zu den Eltern in jedem Einzelfall zu würdigen, auch nur eine vorübergehende Trennung kann unzumutbar sein, insbesondere wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist – Beschluss des BVerfG vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –; vgl. auch Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21)? 39. Wie wird in der Visumspraxis sichergestellt, dass das Wohl des – insbesondere noch sehr kleinen – Kindes in jedem Einzelfall angemessen geprüft und berücksichtigt wird, was nach Auffassung der Fragestellenden aus Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention und aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. o.) folgt, wenn es im Familiennachzugsverfahren bei afghanischen Staatsangehörigen erst nach mehr als einem bzw. womöglich sogar erst nach mehr als zwei Jahren erstmalig zu einer Prüfung eines Visumantrags zur Familienzusammenführung kommt, sodass zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der Fragestellenden bereits eine unwiderrufliche Schädigung des Kindeswohls aufgrund einer unzumutbar langen Trennung von einem Elternteil in einer für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes sehr wichtigen Lebensphase eingetreten sein kann (bitte begründen)? Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es in solchen Fallkonstellationen technisch und organisatorisch ermöglicht werden muss, eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls aufgrund unzumutbar langer Wartezeiten zu prüfen, um die Visumsbearbeitung gegebenenfalls beschleunigen zu können (bitte begründet antworten)? 40. Wieso erhalten Asylsuchende, bei denen noch ein Dublin-Verfahren läuft, nicht wenigstens dann einen Zugang zu Integrationskursen, wenn aufgrund bisheriger Erfahrungen klar ist, dass in aller Regel keine Überstellung in den formell zuständigen Mitgliedstaat erfolgen wird (etwa in Bezug auf Ungarn, Griechenland usw.; Nachfrage zur Antwort zu Frage 45 auf Bundestagsdrucksache 20/1224, bitte begründen), gegebenenfalls zumindest dann, wenn auch im Übrigen eine überwiegende Bleibewahrscheinlichkeit besteht? 41. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung machen zur Verfügbarkeit und Zumutbarkeit konsularischer Dienstleistungen afghanischer Stellen in Deutschland und welche diesbezüglichen Mitwirkungshandlungen für afghanische Staatsangehörige im Rahmen ihrer aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten zumutbar sind (bitte so differenziert wie möglich ausführen und gegebenenfalls Änderungen gegenüber der Antwort zu Frage 46 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 kenntlich machen)? 42. Wie ist der aktuelle Stand zu der Frage, ob die Bundesministerin des Innern und für Heimat Landesaufnahmeprogrammen einzelner Bundesländer, etwa für die Aufnahme afghanischer Personen, zu denen familiäre Bindungen bestehen, ihre Zustimmung erteilt (bitte ausführen)? 43. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung machen zum Inhalt, den Kriterien und dem bisherigen Verlauf des vereinbarten humanitären Aufnahmeprogramms des Bundes in Bezug auf Afghanistan (bitte so genau wie möglich antworten)? 44. Ist der Bericht zutreffend (vgl. z. B.: https://www.queer.de/detail.php?artic le_id=42176), wonach queere Afghaninnen und Afghanen trotz mehrmaliger Erinnerung zum damaligen Zeitpunkt noch keine ausdrückliche Aufnahmezusage erhalten hatten, obwohl seit Monaten entsprechend dokumentierte Fälle gefährdeter afghanischer LSBTI vorgelegen und zugleich etwa 800 besonders gefährdete Personen eine Aufnahmezusage erhalten hätten (bitte ausführen), und inwieweit werden LSBTI-Personen im geplanten Aufnahmeprogramm Berücksichtigung finden und gleichgeschlechtliche Personen bei den Familiennachzugsregelungen gleichgestellt werden (bitte ausführen)? 45. Wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2022 über die Asylanträge von afghanischen Asylsuchenden entschieden (bitte neben den Gesamtsummen auch nach Monaten auflisten, in absoluten und relativen Zahlen darstellen und zwischen Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als unzulässig, sonstige Erledigung differenzieren)? a) Wie haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Verwaltungsgerichte im bisherigen Jahr 2022 über Klagen afghanischer Asylsuchender gegen Bescheide des BAMF entschieden (bitte nach dem jeweils gewährten Schutzstatus, Ablehnung oder sonstige Entscheidung differenzieren), und in wie vielen Fällen hat das BAMF im bisherigen Jahr 2022 von sich aus ablehnende Bescheide in Bezug auf afghanische Geflüchtete aufgehoben oder eine Statusverbesserung vorgenommen (z. B.: Flüchtlings- statt Abschiebungsschutz; bitte nach Monaten auflisten)? b) Wie viele Asylverfahren afghanischer Asylsuchender sind derzeit beim BAMF bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Gerichten anhängig (bitte differenzieren), wie lange dauern die Verfahren afghanischer Asylsuchender im Jahr 2022 beim BAMF bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Gerichten bzw. insgesamt im Durchschnitt (bitte differenzieren), und wie lange sind die vom BAMF bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung von den Gerichten (bitte differenzieren) noch nicht entschiedenen „Afghanistan-Verfahren“ bereits anhängig (bitte differenzieren nach: bis zu drei Monate, drei bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, dann bitte nach Jahren differenzieren)? Berlin, den 21. Juli 2022 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Ähnliche Kleine Anfragen