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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des Familiennachzugs aus Afghanistan (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1224)
(insgesamt 45 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
15.09.2022
Aktualisiert
16.09.2022
BT20/295602.08.2022
Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des Familiennachzugs aus Afghanistan (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1224)
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Dr. André
Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina
Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.
Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des
Familiennachzugs aus Afghanistan
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/1224)
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1224
antwortete die Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller auf einige Fragen nicht oder nur ausweichend und unzureichend.
Deshalb sind aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller Nachfragen
erforderlich.
In der Antwort wurden Angaben zu Evakuierungen aus Afghanistan gemacht
(Antworten zu den Fragen 5 und 19 auf Bundestagsdrucksache 20/1224). Zum
Stand 25. Februar 2022 waren demnach von etwa 30 000 afghanischen
Personen mit einer Aufnahmezusage knapp 47 Prozent, etwa 14 000 Menschen, nach
Deutschland eingereist. Die Bundesregierung räumte auf Anfrage ein, dass es
bereits zu „einzelnen Todesfällen“ gekommen sei, während afghanische
Personen auf ihre Aufnahmezusage oder Evakuierung nach Deutschland warteten –
genauere Angaben hierzu machte sie jedoch nicht (vgl. ebd., Antwort zu
Frage 23).
Zu Fehlern oder Fehleinschätzungen der vorherigen Bundesregierung bei der
Evakuierung der afghanischen Ortskräfte äußerte sich die aktuelle
Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellenden nicht bzw. nahm sie diese in Schutz,
indem sie deren Rechtfertigungen übernahm (vgl. ebd., Antworten zu den
Fragen 26 ff).
Die Bundesregierung räumte ein, dass immer noch etwa 4 700 afghanische
Familienangehörige auf einen Termin zur Visumsbeantragung warteten, die
Wartezeit betrage mehr als ein Jahr (ebd., Antwort zu Frage 37). Im Jahr 2021
erhielten weniger afghanische Staatsangehörige Familiennachzugsvisa als noch
2018 oder 2019 (ebd., Antwort zu Frage 38). Die Zahl des in der
Visumsbearbeitung in Indien und Pakistan eingesetzten Personals blieb in den letzten drei
Jahren annähernd gleich (ebd., Antwort zu Frage 39). Die Bundesregierung
sprach sich trotz der langen Wartezeiten auf einen Vorsprachetermin gegen
beschleunigte Verfahren aus, wenn es um die Zusammenführung von Babys bzw.
kleinen Kindern mit einem Elternteil geht; anders als bei der beschleunigten
Fachkräfteeinwanderung soll es beim Familiennachzug auch keine Fristen
geben, innerhalb derer ein Vorsprachetermin eingeräumt oder die Bearbeitung
erfolgen soll (ebd., Antworten zu den Fragen 41b und 42d).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2956
20. Wahlperiode 02.08.2022
Die Prüfpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei
Schutzsuchenden aus Afghanistan war nach Auffassung der Fragestellenden
fehlerhaft: Im Jahr 2021 wurden 82 Prozent aller von den Gerichten
überprüften Afghanistan-Bescheide als rechtswidrig aufgehoben (ebd., Antwort zu
Frage 50). In fast 8 000 Fällen wurde auf diese Weise 2021 nachträglich ein
Schutzstatus angeordnet, hinzu kommen Fälle, in denen das BAMF die eigenen
Bescheide korrigierte. Nach einer zeitweisen „Rückpriorisierung“ von
Entscheidungen zu Geflüchteten aus Afghanistan gab es zuletzt im Durchschnitt
mehr als 2 000 Entscheidungen pro Monat zu diesem Herkunftsland.
Angesichts von über 30 000 anhängigen Afghanistan-Verfahren (https://www.bam
f.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/Asylgeschaeftsstatistik/hkl-antrags-ents
cheidungs-bestandsstatistikl-kumuliert-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
Stand Ende Mai 2022) würde dies rein rechnerisch bedeuten, dass es noch über
ein Jahr dauert, bis dieser „Verfahrensberg“ abgearbeitet ist – wenn keine neuen
Verfahren hinzukämen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche genaueren Vorgaben und Kriterien galten bzw. gelten im
Ortskräfteverfahren in Bezug auf Werkvertragsnehmer (bitte nach den vier
beteiligten Ressorts differenzieren und Änderungen im zeitlichen Verlauf
kenntlich machen; auf in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1224 hieß es zu Frage 1, 2 und 3
lediglich allgemein, dass diese „in besonders begründeten Ausnahmefällen,
wenn sie im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis individuell
gefährdet sind, mit einer Ortskraft gleichgestellt werden“ konnten bzw.
können, was durch den zuständigen Ressortbeauftragen im Einzelfall
entschieden werde), und in wie vielen Fällen bzw. zu welchen Anteilen ist nach
Einschätzung dieser Ressortbeauftragten eine Gefährdungsanerkennung
bei Werkvertragsnehmern im Ausnahmefall erfolgt (bitte zumindest
ungefähre Schätzwerte nennen und nach Ressorts differenzieren,
gegebenenfalls im zeitlichen Verlauf darstellen, soweit es Änderungen in der
Entscheidungspraxis gab)?
2. Inwieweit können gegebenenfalls auch Ortskräfte, deren Tätigkeit vor
2013 endete, eine Aufnahmezusage erhalten, wenn sie eine individuelle
Gefährdung infolge dieser Tätigkeit glaubhaft machen können, und wenn
nicht, wie wird das angesichts der trotz länger zurückliegender
Beschäftigung festgestellten Gefährdung begründet (bitte ausführen)?
3. Welche Einschätzungen gibt es dazu, wie viele Ortskräfte für welches
Ressort (bitte differenzieren) insgesamt arbeiteten, nachdem die vorherige
Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache
19/32505 erklärt hatte, dass diese Angaben „derzeit innerhalb der
Bundesregierung eruiert“ würden (bitte so differenziert wie möglich darstellen
und etwa auch Werkvertragsnehmer, differenziert nach Ressorts, gesondert
kenntlich machen), und falls es nicht einmal Einschätzungen hierzu geben
sollte, wie ist das trotz der Eruierungen der Bundesregierung zu erklären
(bitte ausführen)?
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
Werkvertragsnehmer und ähnlich mittelbar beschäftigte Personen im Rahmen
des Ortskräfteverfahrens mit direkt Beschäftigten grundsätzlich
gleichgestellt werden müssen, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Taliban
solche arbeitsrechtlichen Detailunterscheidungen machen und es deshalb
entscheidend darauf ankommen muss, ob die Personen aufgrund ihrer
Tätigkeit gefährdet bzw. schutzbedürftig sind oder nicht (bitte begründen)?
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass sich
ein möglicherweise gegebener Schutzanspruch von Ortskräften im
Streitfall auch gerichtlich durchsetzen lassen können muss (vgl. Beschluss des
Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 25. August 2021, VG 10 L 285/21;
wenn nicht, bitte begründen), und wie können Betroffene ihre
diesbezüglichen Ansprüche gegebenenfalls praktisch geltend machen, wenn sie z. B.
nicht einmal eine Rückmeldung auf ihr Gefährdungsersuchen und/oder
keine Begründung für eine ablehnende Entscheidung erhalten haben
sollten (bitte ausführen)?
6. Wie ist der genaue Stand der im Koalitionsvertrag von SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (z. B.: https://www.spd.de/fileadmin/Dok
umente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, Seite 113)
vereinbarten Reform des Ortskräfteverfahrens?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragstellenden, dass
diese Reform angesichts der Gefährdungslage für die Betroffenen
dringlich ist (wenn nein, bitte begründen), und warum ist diese Reform nach
Kenntnis der Fragestellenden bislang noch nicht erfolgt?
b) Werden ehemalige Ortskräfte der Bundesregierung in Afghanistan von
der Reform des Ortskräfteverfahrens profitieren können, oder sollen
die neuen Regelungen lediglich für aktuelle und künftige Ortskräfte
deutscher Ministerien, Behörden oder Institutionen angewendet
werden?
7. Wie beurteilt die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) die
Gefährdungslage für direkt Beschäftigte, Honorarkräfte oder Subunternehmer
(bitte differenzieren) von GIZ-Projekten (GIZ: Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit), und gilt immer noch die in einem Medienbericht
wiedergegebene Einschätzung des BMZ von Anfang 2022, wonach es –
abgesehen von einem Fall einer einwöchigen Inhaftierung – keine eigenen
Erkenntnisse zu Bedrohungen, Misshandlungen oder Tötungen von
Ortskräften der Entwicklungszusammenarbeit seit August 2021 habe und nur
einzelne, nicht verifizierbare Berichte hierzu vorlägen (https://www.rn
d.de/politik/ortskraefte-in-afghanistan-kaum-faelle-gezielter-verfolgung-be
kannt-NVPH2U35TBCYVDV4PHKM6IP6N4.html)?
Was beinhalten die dem BMZ bekannten (nicht verifizierbaren) Berichte,
und was hat die Bundesregierung insbesondere das BMZ gegebenenfalls
unternommen, um deren Inhalte zu überprüfen bzw. um weitere
Erkenntnisse dazu zu erlangen, inwieweit es Bedrohungen, Misshandlungen oder
Tötungen von Ortskräften der Entwicklungszusammenarbeit seit August
2021 gegeben hat (bitte ausführen)?
8. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der
Bemühungen einer Gruppe von 161 ehemaligen GIZ-Beschäftigten um
Aufnahmezusagen (https://www.nds-fluerat.org/51681/aktuelles/giz-laesst-161-af
ghanische-ortskraefte-im-stich-wir-haben-ihre-mission-ermoeglicht-dafue
r-muessen-sie-uns-beschuetzen/), und haben Betroffene oder
Organisationen, die sich für sie eingesetzt haben, inzwischen von der Bundesregierung
oder zuständigen Stellen eine Rückmeldung erhalten, und wenn ja, welche
(bitte ausführen)?
9. Wie ist die aktuelle Erkenntnislage der Bundesregierung (auch unter
Berücksichtigung fremder oder nachrichtendienstlicher Erkenntnisse) zur
Gefährdung ehemaliger Ortskräfte bzw. von Werkvertragsnehmern bzw. von
im Bereich Menschenrechte und Demokratie aktiven Menschen in
Afghanistan (bitte gegebenenfalls nach Ressorts und Fallgruppen differenzieren)
vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Entwicklung
in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban (bitte
ausführen; vgl. z. B.: https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/afghanista
n-deutschlands-helfer-in-lebensgefahr,T61CvtO)?
10. Galt auch für andere Ressorts (neben dem Bundesministerium der
Verteidigung, vgl. hierzu die Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache
20/1224), dass bei einer mehr als zwei Jahre zurückliegenden
Beschäftigung bereits einmal eine Gefährdungsanzeige nach dem 1. Januar 2013
(vergeblich) gestellt worden sein musste, und wenn ja, für welche
Ressorts, und in welchen Zeiträumen?
Welche Begründung gab es für dieses (zeitweilige) Vorgehen, und wurde
gegebenenfalls auch für diese anderen Ressorts im Dezember 2021 diese
einschränkende Regelung wieder aufgehoben (wie im Bundesministerium
der Verteidigung, vgl. ebd.)?
11. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung machen zu den
Prüfverfahren zu afghanischen Ortskräften (oder „Werkvertragsnehmern“) und
ihren Familienangehörigen seit dem 15. Mai 2021, insbesondere zur Zahl
der potenziell Berechtigten, der gestellten Anträge, der entschiedenen oder
anhängigen Verfahren, zu den Ergebnissen der Prüfungen, zur Zahl der
Aufnahmezusagen, der erteilten Visa und der erfolgten Einreisen (bitte
jeweils nach Ressorts bzw. Bundesministerien, Ortskräfte bzw.
Werkvertragsnehmer bzw. Familienangehörige und nach Zeiträumen so genau wie
möglich differenzieren; vgl. Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224 , bitte ergänzend aber auch die jeweiligen Summen
nennen)?
12. Wie viele Ortskräfte und ihre Familienangehörigen (bitte jeweils
differenzieren) haben bislang insgesamt eine Aufnahmezusage erhalten (bitte,
auch im Folgenden, jeweils nach den Bundesministerien differenzieren),
wie viele dieser Personen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung
bislang Afghanistan verlassen, haben ein Visum erhalten bzw. konnten bereits
nach Deutschland einreisen bzw. leben mutmaßlich noch in Afghanistan
oder in Drittstaaten (bitte bei den Einreisen auch nach Monaten auflisten
und zudem genauere Angaben zu Charterflügen machen)?
13. Wie ist der genaue Stand der Umsetzung der in Frage 11 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224 genannten Maßnahmen zur Beschleunigung der
Familienzusammenführung (bitte soweit möglich quantifizieren; z. B. aktuelle
Bearbeitungs- und Wartezeiten im Vergleich zu vorher, die Zahl der zur
Entscheidung ins Inland verlagerten Verfahren, die Zahl der im Vergleich
zu vorher im vereinfachten Verfahren ausgestellten Reiseausweise für
Ausländer usw. nennen), und welche konkreten Maßnahmen wurden
vereinbart, um das Versprechen der Bundesministerin des Auswärtigen,
Annalena Baerbock, einer offeneren Definition der Kernfamilie von
Menschen mit Aufnahmezusage umzusetzen, bzw. wie kann überprüft werden,
ob diese Ankündigung umgesetzt wurde (Nachfrage zu Antwort zu
Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/1224)?
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
allermeisten der anerkannt gefährdeten Ortskräfte nicht vor der
Machtübernahme durch die Taliban nach Deutschland evakuiert werden konnten,
weil die Mehrheit der entsprechenden Aufnahmezusagen durch die
Bundesregierung erst nach der Machtübernahme ausgesprochen wurde
(vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 5 und Vorbemerkung auf
Bundestagsdrucksache 20/40), und wenn nein, bitte begründen, und wenn ja,
welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
15. Wer ist dafür verantwortlich, dass bis zum Juni bzw. August 2021 daran
festgehalten wurde, dass nur Beschäftigungsverhältnisse der letzten zwei
Jahre im Ortskräfteverfahren berücksichtigt werden sollten, weshalb nach
Auffassung der Fragestellenden viele schutzbedürftige Ortskräfte nicht
rechtzeitig vor der Machtergreifung der Taliban evakuiert und in
Sicherheit gebracht werden konnten (bitte ausführen)?
16. Warum wurde in Bezug auf besonders gefährdete Personen
(„Menschenrechtsliste“) ein Antragsstichtag Ende August 2021 eingeführt, ohne dies
zuvor öffentlich bekannt zu machen, sodass viele Betroffene und
Hilfsorganisationen keine Gelegenheit mehr hatten, einen entsprechenden Antrag
zu stellen, unabhängig vom Grad der Gefährdung, und wer war hierfür
verantwortlich (bitte ausführen; Hinweis: der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 und der dort in
Bezug genommenen Antwort können die Fragestellenden keine klare
Beantwortung dieser Frage entnehmen)?
17. Wie viele besonders gefährdete Personen und ihre Familienangehörigen
(bitte differenzieren) haben bislang eine Aufnahmezusage erhalten, wie
viele dieser Personen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung
Afghanistan verlassen bzw. haben ein Visum erhalten bzw. konnten bereits nach
Deutschland einreisen (bei den Einreisen bitte auch nach Monaten
auflisten und zudem genauere Angaben zu etwaigen Charterflügen machen)?
18. Wie viele Personen sind aktuell in den beteiligten Bundesministerien bzw.
Ressorts (bitte jeweils differenzieren) für die Bearbeitung der
Gefährdungsanzeigen von Ortskräften bzw. für die Bearbeitung der
Aufnahmeersuchen besonders gefährdeter Personen bzw. für entsprechende
Evakuierungsmaßnahmen eingesetzt, und wie viele waren es in der Vergangenheit
jeweils maximal?
19. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224, am 4. September 2021 seien technisch-präventive
Maßnahmen ergriffen worden, um den korrekten Nachrichtenempfang zu
gewährleisten, so zu verstehen, dass dies vor dem 4. September 2021 nicht der
Fall war (bitte nachvollziehbar ausführen)?
Welche konkreten Probleme beim Nachrichtenempfang und der
Bearbeitung gab es gegebenenfalls vor dem 4. September 2021, und welche
technisch-präventiven Maßnahmen genau mussten ergriffen werden (bitte
so genau wie möglich darstellen)?
Wie ist angesichts dieser Notwendigkeit zu technisch-präventiven
Maßnahmen zur Gewährleistung eines korrekten Nachrichtenempfangs die
Aussage der Bundesregierung zu erklären: „Zu technischen Problemen
oder einer Nicht-Erreichbarkeit der Postfächer kam es zu keinem
Zeitpunkt“ (ebd., bitte ausführen)?
20. Von wie vielen Todesfällen in Bezug auf Ortskräfte oder besonders
gefährdete Personen („Menschenrechtsliste“) hat die Bundesregierung Kenntnis,
wie viele Fälle sind dies aktuell, wie viele Fälle waren es zum Zeitpunkt
der Beantwortung zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 (bitte
genaue Zahlen nennen)?
Um wie viele Ortskräfte, wie viele besonders gefährdete Personen
handelte es sich jeweils, wie war jeweils der Stand des entsprechenden
Verfahrens, hatten die Betroffenen bereits eine Zusage erhalten, oder wurden
Aufnahmeersuchen noch geprüft, oder war ihr Ersuchen abgelehnt
worden, und waren gegebenenfalls auch Familienangehörige betroffen (bitte
jeweils so genau wie möglich ausführen, bitte die einzelnen Todesfälle,
wenn möglich, auch mit Datum auflisten)?
a) Welche genaueren Kenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls
zu der Art und Weise, wie die Betroffenen durch wen zu Tode kamen
(bitte auflisten), und welche Schlussfolgerungen für die Bearbeitung
von Aufnahmeersuchen und/oder entsprechende Schutz- oder
Vorsorgemaßnahmen wurden infolgedessen gegebenenfalls gezogen oder sind
geplant (bitte ausführen)?
Haben die Todesfälle zu einer deutlichen Beschleunigung der Prüf- und
Aufnahmeverfahren geführt, wenn ja, was wurde infolgedessen konkret
veranlasst, und wenn nein, warum nicht?
b) Falls die Bundesregierung keine näheren Kenntnisse zu diesen
Todesfällen haben sollte, was wurde seitens der beteiligten Ministerien
gegebenenfalls unternommen, um nähere Informationen zu den jeweiligen
Todesfällen zu erlangen (bitte nachvollziehbar darlegen)?
21. Über welche Kenntnisse oder Einschätzungen verfügt die Bundesregierung
dazu, wie viele Menschen in Afghanistan bereits ermordet, gefoltert,
verhaftet oder entführt wurden oder „verschwunden“ sind und dies in einen
Zusammenhang mit ihrer vorherigen Tätigkeit für ausländische bzw.
deutsche Truppen oder Stellen gebracht werden kann (bitte auch der
Bundesregierung vorliegende Kenntnisse und Einschätzungen aufführen, die über
„eigene Erkenntnisse“ hinausgehen, vgl. die Antwort zu Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224)?
22. Inwieweit hat sich die in der Antwort zu Frage 25 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224 durch die Bundesregierung gegebene Einschätzung der
Lage in Afghanistan, allgemein bzw. auch mit Blick auf sogenannte
Ortskräfte bzw. Werkvertragsnehmer und aufgrund ihrer Menschenrechtsarbeit,
journalistischen Tätigkeit, ihres Engagements für Frauenrechte usw.
besonders gefährdete Personen und ihre jeweiligen Familienangehörigen seit
der Beantwortung im März 2022 gegebenenfalls verändert bzw. noch
einmal verschlechtert (bitte ausführen)?
23. Welche Angaben kann die Bundesregierung gegebenenfalls zu den
Umständen bzw. Bedingungen machen, unter denen Menschen mit
Aufnahmezusage für Deutschland aus Afghanistan ausreisen können?
Was sind aus Sicht der Bundesregierung die größten Hürden, und was
unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls, um dem zu begegnen?
a) Wird das sogenannte Tazkira-Verfahren nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell noch angewendet, das nach Kenntnis der
Fragestellenden eine Ausreise aus Afghanistan über Pakistan auch ohne
Reisepass, das heißt nur mit Tazkira (Nachweis der afghanischen
Staatsangehörigkeit), ermöglicht?
Wenn ja, ist dieses Verfahren zeitlich befristet oder auf ein bestimmtes
Personenkontingent begrenzt?
Wenn nein, von wann bis wann wurde das Tazkira-Verfahren
angewendet, und gibt es Bestrebungen seitens der Bundesregierung, sich um
eine entsprechende Verlängerung bzw. Neuauflage zu bemühen?
b) Welche Rolle spielt in Bezug auf Deutschland die Internationale
Organisation für Migration (IOM) bei der Organisation der Ausreise aus
Afghanistan, bzw. in welcher Form unterstützt sie Menschen mit
Aufnahmezusage dabei, ihre Ausreise vorzubereiten, die notwendigen Papiere
zu beschaffen usw.?
Ist der Bundesregierung die Kritik zivilgesellschaftlicher
Organisationen bekannt, dass die Arbeitsweise der IOM teilweise langsam und
intransparent sei, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
24. Wie begründet die aktuelle Bundesregierung ihre Aussage in ihrer Antwort
zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/1224, wonach die
Ausführungen der vorherigen Bundesregierung, dass „die Kernforderungen des
Schreibens der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer
Ortskräfte“ vom 13. Mai 2021 „weitestgehend umgesetzt“ worden seien
(Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/32677), „nach wie vor
Bestand“ hätten, und wie begründet sie dies insbesondere angesichts der
vier Kernforderungen des Schreibens der Initiative:
a) „zügige und unbürokratische Aufnahme afghanischer Ortskräfte und
ihrer Familienangehörigen parallel zum laufenden Abzug des
deutschen Kontingents“;
b) „öffentliche Verbreitung von Informationen über ein zu diesem Zweck
vereinfachtes Verfahren für (ehemalige) Ortskräfte in Afghanistan“;
c) „Verzicht auf Prüfungsprozeduren, die in der Praxis weitgehend
unmöglich oder für die Antragstellerinnen und Antragsteller unzumutbar
sind“;
d) „Verzicht auf Ausschlusskriterien, die der Realität nicht gerecht
werden, wie die Beschränkung auf Personen, die in den letzten zwei Jahren
als Ortskräfte tätig waren“
(bitte zu allen Unterpunkten konkret darlegen, inwieweit diese
Forderungen vor Beginn der Evakuierungsmission im August 2021 umgesetzt
wurden)?
25. Wie ist die Aussage der Bundesregierung in ihrer zu Frage 28 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224, die „Tatsache, dass kein einzelner Absender zu
erkennen ist, sondern Erstunterzeichnende aufgeführt werden“, spreche
dafür, dass dem Schreiben der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme
afghanischer Ortskräfte vom 13. Mai 2021 „keine Erwartungshaltung zu
entnehmen“ gewesen sei, „die auf eine konkrete Beantwortung hindeuten
könnte“, zu erklären, angesichts des Umstands, dass die den
Fragestellenden vorliegende Ausschussdrucksache 19(4)848 belegt, dass der besagte
Aufruf dem damaligen Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,
Horst Seehofer, persönlich mit einem gesonderten Anschreiben (per E-
Mail) übermittelt wurde, das von T. R. “für die Initiative“ als einzelnem
Absender unterzeichnet worden war (bitte nachvollziehbar ausführen und
begründen)?
Gab es auch bei den anderen angeschriebenen Bundesministerien
(Auswärtiges Amt (AA), Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg); vgl. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/1224)
individuelle Anschreiben an die jeweiligen Bundesministerinnen und
Bundesminister, und wie wurde dort jeweils mit diesen Schreiben umgegangen
(bitte so konkret wie möglich ausführen)?
26. Wie ist die in ihrer Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache
20/1224 geäußerte Auffassung der Bundesregierung, „die
Unterzeichnenden der Initiative […] verfolgten offensichtlich mit ihrem Schreiben auch
die Absicht, die angeführten Forderungen einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich zu machen“, damit vereinbar, dass in dem Schreiben von einem
solchen Gang in die Öffentlichkeit keine Rede ist, dafür aber ausdrücklich
erwähnt wird, dass sich die Initiative „gleichzeitig an die anderen mit
Ortskräften befassten Ressorts“ wendet und um eine „Abstimmung mit den
anderen Ressorts“ bittet, um dringlich tätig zu werden – was nach Lesart der
Fragestellenden eher nicht darauf hindeutet, dass die Initiative vor allem
die Öffentlichkeit gesucht hat, sondern vielmehr auf konkrete Handlungen
der verantwortlichen Bundesministerien bedacht war und hierzu sicherlich
eine Rückmeldung aus den angeschriebenen Bundesministerien erwartet
hat (bitte begründen)?
In welcher Weise wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das besagte
Schreiben bzw. die darin enthaltenen Forderungen „einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich“ gemacht (bitte beispielhaft aufführen; den
Fragestellenden ist keine solche Veröffentlichung bekannt)?
27. Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, die fast hundert zum
Teil renommierten Afghanistan-Expertinnen und Afghanistan-Experten
unterschiedlicher Herkunft, darunter ehemalige NATO- bzw. Bundeswehr-
(Ober-)Befehlshaber und Kommandeure in Afghanistan, aber zum Beispiel
auch ehemalige deutsche Botschafter und Staatssekretäre bzw.
Staatsministerinnen und Staatsminister, bzw. T. R. , der das Schreiben bzw. die
Forderungen „für die Initiative“ an die vier beteiligten Bundesministerien
bzw. Bundesministerinnen und Bundesminister übermittelte, hätten keine
Beantwortung ihres Appells bzw. Schreibens erwartet (vgl. Antwort zu
Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/1224), und wie wird das
gegebenenfalls begründet?
28. Ist es zutreffend, dass in dem genannten Schreiben der Initiative vom
13. Mai 2021 darauf hingewiesen worden war, dass nur ein „Zeitfenster
von wenigen Wochen“ bleibe und die Aufnahme der Ortskräfte parallel
zum Abzug der Bundeswehr erfolgen müsse, gegebenenfalls mit
Charterflügen, ein Festhalten am ineffizienten Einzelfallverfahren würde
bedeuten, die Menschen „schutzlos im Stich zu lassen“, und wie ist vor dem
Hintergrund dieser Warnung von fast hundert zum Teil renommierten
Afghanistan-Expertinnen und Afghanistan-Experten zu erklären, dass die
Bundesregierung nach Aussage des damaligen Bundesministers des
Auswärtigen, Heiko Maas, die Entwicklung in Afghanistan nicht
vorhergesehen habe und diese Entwicklung die Bundesregierung überrascht habe
(https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/maas-afghanistan-lage-10
1.html, „Wir haben die Lage falsch eingeschätzt“, Stand 16. August 2021)?
29. Wie bewertet die Bundesregierung die Evakuierung der afghanischen
Ortskräfte im Rückblick, auch vor dem Hintergrund, dass der ehemalige
deutsche Vier-Sterne-General und NATO-Befehlshaber des Allied Joint Force
Command, Jörg Vollmer, in diesem Kontext von einem „beschämenden
Umgang mit Menschen“, „die uns über so viele Jahre unterstützt haben“,
sprach (https://www.presseportal.de/pm/6561/5110337, bitte begründen)?
30. Wie hat die Bundesregierung auf das Schreiben von Pro Asyl vom 26.
April 2021 reagiert (https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Afghanisch
e-Ortskraefte_Paper-26.04.21.pdf?vgo_ee=hZr8yyux6pkP1QdM5ncX9OK
S0fxz%2F%2F2F3yoq5sATCdQ%3D), das laut gemeinsamer
Presseerklärung von Pro Asyl, Mission Lifeline und dem Patenschaftsnetzwerk
Afghanische Ortskräfte vom 28. Juni 2022 Ende April 2021 an alle
zuständigen Bundesministerien geschickt worden sei und das nach Einschätzung
der drei Organisationen zu einer rechtzeitigen Evakuierung hätte führen
können, wenn die Vorschläge umgesetzt worden wären (bitte ausführlich
darlegen)?
31. Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu, welche Afghanistan-
Interventionsstaaten „ihre“ Ortskräfte ohne nochmalige Einzelfallprüfung
einer möglichen Gefährdung evakuiert bzw. aufgenommen haben und
welche Staaten diese Evakuierung bis Ende August 2021 weitgehend
abschließen konnten, und wenn ja, warum ist sie nicht dazu bereit, hierzu auf
Anfrage Auskunft zu geben (vgl. Antwort zu Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224)?
32. Wie sind derzeit die Wartezeiten für eine Vorsprache zur
Visumsbeantragung für afghanische Staatsangehörige beim Familiennachzug, und wie
viele Personen befanden sich zuletzt auf diesen Wartelisten (bitte nach den
einzelnen Visastellen auflisten)?
33. Sind Einschätzungen bzw. Aussagen des DRK (Deutsches Rotes Kreuz)-
Suchdienstes zum Familiennachzug aus Afghanistan vom 8. April 2022
(https://www.drk-suchdienst.de/fileadmin/user_upload/02_wie-wir-helfen/
vereinen/familienzusammenfuehrung/DRK_Suchdienst_Fachinformation_
FZ_Afghanistan_08.04.2022.pdf) nach Auffassung der Bundesregierung
realistisch, wonach die Wartezeiten zur Vorsprache zur Beantragung eines
Visums zum Familiennachzug in Pakistan oder Indien „durchschnittlich
zwei und mehr Jahre“ betragen, und falls die Bundesregierung hierzu
keine Einschätzung abgeben können sollte, weshalb ist ihr dies im Gegensatz
zum DRK-Suchdienst nicht möglich (bitte ausführen)?
34. Wie viele Visa für den Familiennachzug von afghanischen
Staatsangehörigen wurden im bisherigen Jahr 2022 erteilt (bitte nach Monaten und
Visastellen differenziert auflisten und gesondert auch nach Geschlecht sowie
Ehegatten, Kindern, sonstigen Angehörigen differenzieren)?
35. Wie ist zu erklären, dass es im November 2021 einen deutlichen Anstieg
(in etwa eine Verdoppelung) der an afghanische Staatsangehörige beim
Familiennachzug erteilten Visa gab (vgl. Anlage zu Frage 38 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224)?
Lag dies insbesondere an der temporären Verstärkung der Botschaft in
Islamabad mit insgesamt 17 Mitarbeitenden (ebd., Antwort zu Frage 39),
wie lange dauerte die genannte temporäre Verstärkung in Islamabad genau,
warum war diese deutliche temporäre Aufstockung des Personals nicht für
einen längeren Zeitraum möglich, und warum ist dies nicht auch an
anderen Visastellen oder im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur
schnelleren Visumsbearbeitung erfolgt (bitte ausführen)?
36. Wie ist aktuell die Besetzung der Stellen bei der Visumsbearbeitung im
Bereich des Familiennachzugs in der Region (bitte nach Standorten
differenzieren) und im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (hier bitte
auch im zeitlichen Verlauf darstellen)?
37. Warum hält es die Bundesregierung für „technisch und organisatorisch
nicht praktikabel“, in Familiennachzugsfällen, bei denen es um die
Zusammenführung von einem Elternteil mit einem neu geborenen bzw. Kleinkind
geht, eine beschleunigte Visumsbearbeitung zu ermöglichen (vgl. Antwort
zu Frage 41b auf Bundestagsdrucksache 20/1224), obwohl es zugleich
offenbar technisch und organisatorisch möglich ist, in Fällen einer
besonderen Gefährdung oder beim Nachzug zu unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen, die bald 18 Jahre alt werden, schneller einen Termin zu
erhalten (vgl. https://handbookgermany.de/de/afghanistan-info/family-reunif
ication.html; bitte nachvollziehbar begründen)?
38. Hält es die Bundesregierung – auch wenn es keine gesetzliche Regelung
zur beschleunigten Visumsbearbeitung in Familiennachzugsfällen, bei
denen es um die Zusammenführung von einem Elternteil mit einem neu
geborenen bzw. Kleinkind geht, gibt (vgl. Antwort zu Frage 41b auf
Bundestagsdrucksache 20/1224) – angesichts der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur besonderen Bedeutung dieser frühkindlichen
Entwicklungsphase für grundrechtlich erforderlich, eine beschleunigte
Bearbeitung in diesen Fällen in der Praxis sicherzustellen (bitte begründen und
ausführen; der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters hat nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine eigenständige
Bedeutung für die Entwicklung des Kindes und kann nicht ersetzt werden –
Beschlüsse vom 23. Januar 2006, 2 BvR 1935/05 und 586/13 –, in
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen sind das Wohl des Kindes und der
persönliche Kontakt zu den Eltern in jedem Einzelfall zu würdigen, auch nur eine
vorübergehende Trennung kann unzumutbar sein, insbesondere wenn ein
noch sehr kleines Kind betroffen ist – Beschluss des BVerfG vom 23.
Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –; vgl. auch Beschluss vom 9. Dezember 2021
– 2 BvR 1333/21)?
39. Wie wird in der Visumspraxis sichergestellt, dass das Wohl des –
insbesondere noch sehr kleinen – Kindes in jedem Einzelfall angemessen geprüft
und berücksichtigt wird, was nach Auffassung der Fragestellenden aus
Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention und aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (s. o.) folgt, wenn es im
Familiennachzugsverfahren bei afghanischen Staatsangehörigen erst nach mehr als einem bzw.
womöglich sogar erst nach mehr als zwei Jahren erstmalig zu einer
Prüfung eines Visumantrags zur Familienzusammenführung kommt, sodass zu
diesem Zeitpunkt aus Sicht der Fragestellenden bereits eine
unwiderrufliche Schädigung des Kindeswohls aufgrund einer unzumutbar langen
Trennung von einem Elternteil in einer für die Persönlichkeitsentwicklung des
Kindes sehr wichtigen Lebensphase eingetreten sein kann (bitte
begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es in
solchen Fallkonstellationen technisch und organisatorisch ermöglicht
werden muss, eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls aufgrund
unzumutbar langer Wartezeiten zu prüfen, um die Visumsbearbeitung
gegebenenfalls beschleunigen zu können (bitte begründet antworten)?
40. Wieso erhalten Asylsuchende, bei denen noch ein Dublin-Verfahren läuft,
nicht wenigstens dann einen Zugang zu Integrationskursen, wenn aufgrund
bisheriger Erfahrungen klar ist, dass in aller Regel keine Überstellung in
den formell zuständigen Mitgliedstaat erfolgen wird (etwa in Bezug auf
Ungarn, Griechenland usw.; Nachfrage zur Antwort zu Frage 45 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224, bitte begründen), gegebenenfalls zumindest
dann, wenn auch im Übrigen eine überwiegende Bleibewahrscheinlichkeit
besteht?
41. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung machen zur
Verfügbarkeit und Zumutbarkeit konsularischer Dienstleistungen afghanischer
Stellen in Deutschland und welche diesbezüglichen
Mitwirkungshandlungen für afghanische Staatsangehörige im Rahmen ihrer
aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten zumutbar sind (bitte so differenziert wie
möglich ausführen und gegebenenfalls Änderungen gegenüber der Antwort zu
Frage 46 auf Bundestagsdrucksache 20/1224 kenntlich machen)?
42. Wie ist der aktuelle Stand zu der Frage, ob die Bundesministerin des
Innern und für Heimat Landesaufnahmeprogrammen einzelner
Bundesländer, etwa für die Aufnahme afghanischer Personen, zu denen familiäre
Bindungen bestehen, ihre Zustimmung erteilt (bitte ausführen)?
43. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung machen zum
Inhalt, den Kriterien und dem bisherigen Verlauf des vereinbarten
humanitären Aufnahmeprogramms des Bundes in Bezug auf Afghanistan (bitte so
genau wie möglich antworten)?
44. Ist der Bericht zutreffend (vgl. z. B.: https://www.queer.de/detail.php?artic
le_id=42176), wonach queere Afghaninnen und Afghanen trotz
mehrmaliger Erinnerung zum damaligen Zeitpunkt noch keine ausdrückliche
Aufnahmezusage erhalten hatten, obwohl seit Monaten entsprechend
dokumentierte Fälle gefährdeter afghanischer LSBTI vorgelegen und zugleich
etwa 800 besonders gefährdete Personen eine Aufnahmezusage erhalten
hätten (bitte ausführen), und inwieweit werden LSBTI-Personen im
geplanten Aufnahmeprogramm Berücksichtigung finden und
gleichgeschlechtliche Personen bei den Familiennachzugsregelungen gleichgestellt
werden (bitte ausführen)?
45. Wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2022 über
die Asylanträge von afghanischen Asylsuchenden entschieden (bitte neben
den Gesamtsummen auch nach Monaten auflisten, in absoluten und
relativen Zahlen darstellen und zwischen Asylberechtigung,
Flüchtlingsanerkennung, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverbot, Ablehnung,
Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als unzulässig, sonstige
Erledigung differenzieren)?
a) Wie haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Verwaltungsgerichte im bisherigen Jahr 2022 über Klagen afghanischer Asylsuchender
gegen Bescheide des BAMF entschieden (bitte nach dem jeweils
gewährten Schutzstatus, Ablehnung oder sonstige Entscheidung
differenzieren), und in wie vielen Fällen hat das BAMF im bisherigen Jahr
2022 von sich aus ablehnende Bescheide in Bezug auf afghanische
Geflüchtete aufgehoben oder eine Statusverbesserung vorgenommen
(z. B.: Flüchtlings- statt Abschiebungsschutz; bitte nach Monaten
auflisten)?
b) Wie viele Asylverfahren afghanischer Asylsuchender sind derzeit beim
BAMF bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Gerichten
anhängig (bitte differenzieren), wie lange dauern die Verfahren
afghanischer Asylsuchender im Jahr 2022 beim BAMF bzw. nach Kenntnis
der Bundesregierung bei den Gerichten bzw. insgesamt im
Durchschnitt (bitte differenzieren), und wie lange sind die vom BAMF bzw.
nach Kenntnis der Bundesregierung von den Gerichten (bitte
differenzieren) noch nicht entschiedenen „Afghanistan-Verfahren“ bereits
anhängig (bitte differenzieren nach: bis zu drei Monate, drei bis sechs
Monate, sechs Monate bis ein Jahr, dann bitte nach Jahren
differenzieren)?
Berlin, den 21. Juli 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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