Existenzsicherungslücke im Übergang von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II in die Rente
der Abgeordneten Katja Kipping, Matthias W. Birkwald, Diana Golze, Heidrun Dittrich, Klaus Ernst, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die ab dem 1. April 2004 geleistet werden, werden zum Monatsende gezahlt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dagegen zum Monatsanfang. Dadurch ergibt sich im Übergang von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II in die Rente eine Deckungslücke, die zu erheblichen finanziellen Härten führen und unter Umständen, und insbesondere bei Personen, die vom Existenzminimum leben, die Existenzsicherung der Betroffenen gefährden kann.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wie viele Personen wechselten in den vergangenen fünf Jahren jährlich aus dem Leistungsbezug des SGB II bzw. SGB III in den Bezug einer Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wie viele waren es jeweils in den vergangenen zwölf Monaten?
In wie vielen Fällen kommt es dabei zu finanziellen Lücken bei der Deckung des Lebensunterhalts, die von den Betroffenen nicht alleine kompensiert werden können?
Welche gesetzlichen Leistungsansprüche haben Personen, die vom SGB II bzw. SGB III in eine Rente nach dem SGB VI wechseln, wenn sie in dieser Übergangsphase ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig sichern können?
Wer ist für die Betroffenen in diesem Fall der erste Ansprechpartner – der zuständige Grundsicherungsträger nach dem SGB II, die Bundesagentur für Arbeit oder das Sozialamt?
Wie stellt sich die Situation für Personen im Leistungsbezug des SGB II oder SGB III dar, die aus dem Leistungsbezug in eine Erwerbsarbeit wechseln, hier jedoch erst Mitte oder Ende des ersten Monats ihrer Tätigkeit ein Arbeitseinkommen zu erwarten haben? Welche gesetzlichen Leistungsansprüche auf Hilfe haben sie in dieser Übergangsphase, und wer ist ihr Ansprechpartner?
Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Umgangsweise der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II bzw. der Arbeitsagenturen mit der betroffenen Personengruppe, wenn diese sich an diese Stellen wenden?
Inwiefern können auch die Träger der Grundsicherung nach dem SGB II bzw. die Arbeitsagenturen in solchen Übergangsfällen ein Darlehen gewähren, ist dies eine gängige Praxis, und welche Folgen ergeben sich aus dem Überleitungsanspruch des Grundsicherungsträgers bzw. der Arbeitsagentur an den Rentenversicherungsträger für die Betroffenen?
Inwiefern ist es den Betroffenen möglich durch eine freiwillige Verzichtserklärung auf einen Teil ihrer Rente eine schrittweise Rückzahlung des Darlehens zu erwirken und so eine Situation zu vermeiden, in der der Grundsicherungsträger bzw. die Arbeitsagentur seinen bzw. ihren Überleitungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger auf einen Schlag geltend macht?
Inwiefern hält es die Bundesregierung für sinnvoll, dass die Arbeitsagenturen bzw. die Träger der Grundsicherung nach dem SGB II und nicht das Sozialamt für solche Übergangsfälle zuständig sind, weil diese bereits mit den Fällen vertraut sind?
Wie bewertet sie die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer gesetzlichen Regelung dergestalt, dass der § 23 Absatz 4 SGB II so verändert wird, dass auch bei Erwartung einer Rente nach dem SGB VI bzw. eines Arbeitseinkommens ein Recht auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Darlehensbasis besteht bzw. ist dieses Recht bereits heute aus dieser Norm ableitbar?
Wenn Letzteres bejaht wird, warum werden die Betroffenen dennoch in vielen Fällen auf die Darlehensgewährung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verwiesen, und bestünde demgegenüber nicht eine Aufklärungs- und Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II?
Wenn bereits heute in solchen Übergangsfällen eine Aufklärungs- und Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II besteht, wie übt die Bundesregierung dann ihre Rechtsaufsicht über die Grundsicherungsträger aus und gewährleistet, dass diese ihrer Aufklärungs- und Leistungspflicht tatsächlich nachkommen?