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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022
(insgesamt 28 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
12.10.2022
Aktualisiert
02.01.2023
BT20/321231.08.2022
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates
Gürpinar, Dr. André Hahn, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia
Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler
und der Fraktion DIE LINKE.
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst kaum Beachtung finden. So ist wenig
bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen
weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte
bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt
bleiben, lag im Jahr 2021 bei 63,1 Prozent, gegenüber der vom BAMF und von
der Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von
39,9 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben,
Bundestagsdrucksache 20/2309).
Hinzu kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst
negativen Entscheidung des BAMF; gegen 87,2 Prozent aller („einfach“)
ablehnenden BAMF-Bescheide wurde im Jahr 2021 geklagt. Fast die Hälfte aller
Asylklagen (48,3 Prozent) endete 2021 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“,
z. B. wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt
werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im
Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt
wird. „Sonstige Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in
Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, wie die wichtigsten betroffenen
Herkunftsländer zeigen: Syrien, Afghanistan und der Irak. Auch wenn ein Gericht
entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss,
gilt dies z. B. als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf
Bundestagsdrucksache 19/4961). Die Bundesregierung räumte auf Nachfrage ein (vgl.
Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige
Verfahrenserledigungen“ bei Gericht keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der
Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des
BAMF gewertet werden können.
Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur
inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der
Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im
Klageverfahren im Jahr 2021 in Höhe von 36 Prozent. 2020 lag der Wert bei 31,2
Prozent, das BAMF gab demgegenüber eine Aufhebungsquote in Höhe von nur
16,6 Prozent an (Gerichtsstatistik 2020, www.bamf.de), weil sonstige
Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide gezählt wurden. Bei afghanischen
Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote im Klageverfahren 2021 bei
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3212
20. Wahlperiode 31.08.2022
82 Prozent, d. h., nur jeder fünfte BAMF-Bescheid hielt einer gerichtlichen
Überprüfung stand. In absoluten Zahlen bedeutet dies: 23 610 vom BAMF
zunächst abgelehnte Asylsuchende erhielten im Jahr 2021 doch noch einen
Schutzstatus, 20 011 durch Entscheidungen der Gerichte, 3 599 infolge von
Korrekturen durch das BAMF (die oft auch auf Anregung der Gerichte
zustande kommen); hinzu kamen 2 919 Anerkennungen als Ergebnis erneuter
Überprüfungen nach Folgeanträgen. Zu den vom BAMF erteilten Schutzstatus
kamen in den letzten vier Jahren jeweils etwa noch einmal ein Drittel durch die
Gerichte angeordnete Schutzstatus hinzu (vgl. Antwort zu jeweils Frage 24 auf
den Bundestagsdrucksachen 20/1048, 19/28234, 19/19333 und 19/8258).
Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Standorte des
BAMF bei Asylsuchenden aus bestimmten Herkunftsländern ist groß: Bei
afghanischen Schutzsuchenden beispielsweise lag sie im Jahr 2021, je nach
Standort, zwischen 32,7 und 93,3 Prozent, bei irakischen zwischen 3,6 und
79,8 Prozent, bei iranischen zwischen 8 und 74 Prozent und bei Asylsuchenden
aus der Türkei zwischen 6,8 und 69 Prozent. Das Forschungszentrum des
BAMF benannte u. a. folgende Erklärungen für eine abweichende
Entscheidungspraxis innerhalb des BAMF: ein besonderes „Mikroklima“ in der
jeweiligen Organisationseinheit, die Zusammensetzung des Personals und lokale
Auslegungen von Leitsätzen. Das wurde von der Bundesregierung zunächst als
„hypothetisch“ bewertet (Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/6786), auf Nachfrage (Antwort zu Frage 4f auf
Bundestagsdrucksache 19/18498,) hieß es dann, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen und
Schutzquotenüberprüfungen „den hypothetischen lokalen
(Fehl-)Entwicklungen entgegenwirken bzw. diese verhindern sollen“. So
wurden z. B. in Bezug auf die Herkunftsländer Nigeria und Eritrea Leitsätze und
Textbausteine geändert, um Entscheidungen zu vereinheitlichen (ebd., Antwort
zu Frage 4b).
Immer mehr Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h.
es geht um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen,
hierunter auch Personen, die zuvor im Wege des Familiennachzugs eingereist
sind (Antwort zu Frage 2b auf Bundestagsdrucksache 19/13945). Beim Schutz
nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lag der Anteil des
Familienschutzes im Jahr 2021 bei 82,9 Prozent (2020: 82 Prozent, 2019: 80,6 Prozent,
2017: 24,5 Prozent, 2015: 2,2 Prozent). Werden diese Anerkennungen für
Familienangehörige außer Betracht gelassen, zeigt sich, dass z. B. syrischen
Asylsuchenden im Jahr 2015 zu 99,7 Prozent vom BAMF ein Schutz nach der GFK
zugesprochen wurde, im ersten Halbjahr 2020 aber nur noch zu knapp 5
Prozent (vgl. Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und
Gerichtsstatistik des BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10, 11/2020, S. 356). Die meisten
GFK-Status werden derzeit also an Familienangehörige infolge einer früheren
Spruchpraxis des BAMF erteilt, die aktuelle Entscheidungspraxis des BAMF
ist hingegen weitaus restriktiver.
Bei der Hälfte aller Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um Kinder
und Jugendliche: 2021 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden bei
49,4 Prozent (2020: 53,9 Prozent), 2,2 Prozent waren unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge. 25 879 Asylanträge (17,5 Prozent aller Anträge; 2020: 25,9
Prozent) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Geflüchteten
(Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen, Personen mit humanitärer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) gestellt. Das
Bundesministerium des Innern und für Heimat benennt vor diesem Hintergrund
seit Januar 2020 die Zahl der „grenzüberschreitenden Asylerstanträge“, bei der
Anträge für hier geborene Kinder nicht berücksichtigt werden (https://www.bm
i.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-201
9.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach
Artikel 16a des Grundgesetzes [GG], nach § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes [AufenthG] in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention
[GFK], subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Halbjahr 2022 bzw. im
bisherigen Jahr 2022 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben
und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte
für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele
Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in
Anwendung der GFK einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen
Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer
weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren:
Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz
(darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter
Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert
wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den
Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien, Ukraine,
Belarus, Russische Föderation sowie zu allen sicheren
Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie zu
Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich zu
den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den genannten
Zeiträumen machen?
c) Beabsichtigt die Bundesregierung, das BAMF anzuweisen, die
bereinigte Gesamtschutzquote bei entsprechenden Veröffentlichungen
künftig gesondert anzugeben, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese
im Jahr 2021 mit 63,1 Prozent deutlich höher ausfiel als die vom
BAMF und der Bundesregierung verwandte unbereinigte Schutzquote
in Höhe von 39,9 Prozent (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) und
damit nach Auffassung der Fragestellenden in der Öffentlichkeit ein
unzutreffender Eindruck über den Grad der Schutzbedürftigkeit der in
Deutschland um Asyl nachsuchenden Menschen entstehen könnte
(bitte begründen)?
d) Beabsichtigt die Bundesregierung, das BAMF anzuweisen, eine neue
Verlaufsstatistik einzuführen, durch die erkennbar wird, wie viele der
in Deutschland um Asyl nachsuchenden Menschen am Ende eines
rechtsstaatlichen Verfahrens einen Schutzstatus erhalten haben, d. h.
unter Berücksichtigung korrigierender Gerichtsentscheidungen oder
Korrekturen durch das BAMF selbst, vor dem Hintergrund, dass hierzu
derzeit keine statistischen Angaben gemacht werden können, es aber in
absoluten und relativen Zahlen zu vielen (insbesondere gerichtlichen)
Korrekturen von BAMF-Bescheiden kommt (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), sodass die Betrachtung nur der behördlichen Schutzquote
nach Auffassung der Fragestellenden ein unzutreffendes Bild über die
tatsächliche Schutzbedürftigkeit Asylsuchender vermitteln könnte
(bitte begründen)?
e) Beabsichtigt die Bundesregierung, das BAMF anzuweisen, den Anteil
der von den Verwaltungsgerichten korrigierten BAMF-Bescheide
künftig so zu berechnen und anzugeben, dass sonstige
Verfahrenserledigungen der Gerichte bei der Berechnung der Aufhebungsquote
unberücksichtigt bleiben, weil diese keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der
Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen
des BAMF gewertet werden können (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller und Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023),
sodass nach Auffassung der Fragestellenden ein falscher Eindruck
entstehen könnte, in welchem Ausmaß BAMF-Bescheide nach einer
inhaltlichen Überprüfung durch die Gerichte bestätigt bzw. aufgehoben
werden (bitte begründen)?
f) Befürwortet die Bundesregierung eine Änderung der Regelung nach
§ 14a des Asylgesetzes (AsylG), die dazu führt, dass bei hier
geborenen Kindern von Asylsuchenden bzw. von Geduldeten oder von
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes (nach einem Asylverfahren) ein Asylantrag von Amts wegen
als gestellt gilt, vor dem Hintergrund, dass diese Regelung nach
Einschätzung der Fragestellenden zu einem statistischen Anstieg der Zahl
Asylsuchender in Deutschland führt, obwohl die hier geborenen Kinder
nicht nach Deutschland eingereist sind, sie also nicht dem üblichen
Bild „Asylsuchender“ entsprechen, und in aller Regel keine
eigenständige inhaltliche Asylprüfung für diese Kinder erfolgt (bitte
begründen)?
2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 AsylG in Anwendung
der GFK im ersten Halbjahr 2022 beruhten auf staatlicher,
nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren
Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und
noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für
Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem
Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw.
subsidiärem Schutz – differenzieren), und wie viele dieser erteilten
Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
c) Wie viele der Asylsuchenden verfügten zum Zeitpunkt der
Asylantragstellung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine
Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten
differenzieren), und wie viele Personen verfügten zuletzt über einen
Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten
(bitte wie in der Antwort zu Frage 2c auf
Bundestagsdrucksache 20/432 differenzieren)?
d) Wie hoch waren im ersten Halbjahr 2022 die bereinigten Schutzquoten,
wenn Verfahren, die zu einer Anerkennung im Rahmen des
Familienasyls bzw. des Familienschutzes führten, nicht berücksichtigt werden
(bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und zudem nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
3. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen)
wurden im ersten Halbjahr 2022 wegen signifikant negativer oder signifikant
positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten)
Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in
Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen
und in Tabellenform wie in der Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen)?
Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten
für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und
inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet
bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen
(bitte ausführen)?
4. Bei wie vielen Asylentscheidungen hat das BAMF seit der statistischen
Erfassung dieser Daten einen subsidiären Schutzstatus nach § 4 Absatz 1
Nummer 1, Nummer 2 bzw. Nummer 3 AsylG erteilt (bitte in absoluten
und relativen Zahlen nach Jahren auflisten und für die zehn
Herkunftsstaaten, auf die seit der statistischen Erfassung dieser Daten die meisten
subsidiären Schutzstatus entfallen sind, ebenfalls nach den drei Nummern und
nach Jahren differenziert darstellen)?
Liegen genauere statistische Angaben dazu vor, nach welchen Nummern
des § 4 Absatz 1 AsylG subsidiäre Schutzstatus durch die Gerichte
angeordnet wurden, und wenn ja, wie lauten diese Daten für die Jahre, seitdem
dies erfasst wird (bitte wie zuvor differenzieren)?
5. Wie erklären fachkundige Bedienstete des BAMF, dass das BAMF im Jahr
2014 mehr Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 7 AufenthG anerkannte
(1 090) als nach § 60 Absatz 5 AufenthG (987), während in den
Folgejahren, insbesondere ab 2016, sich dieses Verhältnis umgedreht hat (Beispiel
2021: 335 Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 7 AufenthG, 4 452 nach
§ 60 Absatz 5 AufenthG; vgl. Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/2309), und dass es bei den Gerichtsentscheidungen eine ähnliche
Entwicklung gab, wobei hier erst ab 2017 Abschiebungshindernisse nach
§ 60 Absatz 5 AufenthG überwogen (bitte ausführen)?
6. Was konkret hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat bislang
unternommen bzw. geplant, um die Vereinbarung im Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP umzusetzen, der
gemäß für queere Verfolgte Asylverfahren überprüft werden sollten (z. B.
„[…] Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei Rückkehr […]“ –
zitiert nach: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/
Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, Zeile 4026 ff.; bitte die Maßnahmen im
Einzelnen mit Datum darlegen)?
a) Kann die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden
bestätigen, dass mit dieser Koalitionsvereinbarung eine Überprüfung der
bisherigen Praxis des BAMF angestrebt wird, wonach „bei der
Beurteilung einer Verfolgungswahrscheinlichkeit berücksichtigt“ wird, ob
Betroffene „vortragen, dass sie weiterhin aus eigenem freien Willen und
ohne Beeinträchtigung der persönlichen Identität (also nicht aus Angst
erzwungen) beabsichtigen, ihre sexuelle Orientierung oder
geschlechtliche Identität im Verborgenen auszuleben“ (so die Bundesregierung in
der Antwort zu Frage 8a auf Bundestagsdrucksache 20/2309), wenn
nein, wie ist nach Auffassung der Bundesregierung diese Vereinbarung
im Koalitionsvertrag sonst zu verstehen (bitte darlegen)?
b) Wie ist der vom Lesben- und Schwulenverband Deutschlands (LSVD)
mit einer Pressemitteilung vom 15. August 2022 öffentlich gemachte
Einzelfall der drohenden Abschiebung eines geoutet lebenden
Schwulen, dem nach Ansicht der Fragestellenden in Algerien Haft und
Verfolgung drohen (https://www.lsvd.de/de/ct/7479-Schwuler-Aktivist-soll-i
n-den-Verfolgerstaat-Algerien-zurueckkehren) und von dem ein
Vertreter der AIDS-Hilfe Frankfurt erklärte, der Betroffene habe seine
Homosexualität schon in der Erstaufnahmeeinrichtung nicht versteckt, mit
den internen Vorgaben im BAMF vereinbar, wonach bei der Prüfung
der Verfolgungswahrscheinlichkeit berücksichtigt werden soll, ob die
Person „weiterhin aus freiem Willen“ ihre sexuelle Orientierung oder
geschlechtliche Identität „im Verborgenen“ ausleben wolle (vgl.
Antwort zu Frage 8a auf Bundestagsdrucksache 20/2309)?
Wurde seitens des BAMF im Verlauf der öffentlichen Verhandlung
erwogen, eine Abhilfezusage abzugeben, nachdem – so die Schilderung
in der taz (https://taz.de/Prozess-in-Frankfurt/!5875336/) – deutlich
wurde, dass der Betroffene sich offen und öffentlich zu seiner
Homosexualität bekannt und zur Verfolgung von LSBTI-Menschen in Algerien
Stellung bezogen hat, zumal eine Ablehnung der Klage droht, weil der
Richter in einem ersten Urteil, das er weiter für richtig halte, die
Auffassung vertreten haben soll, es sei einem Homosexuellen zuzumuten,
in seinem Herkunftsland unauffällig zu leben, um einer möglichen
Verfolgung zu entgehen – was nach Auffassung der Fragestellenden
sowohl der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als
auch den internen Vorgaben des BAMF widerspricht (bitte begründen)?
c) Inwieweit wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7.
November 2013 in der Rechtssache C-199/12 bis C-201/12 vom BAMF
ausreichend umgesetzt, wenn die Bundesregierung hierzu erklärt, dass
„von Antragstellenden nicht erwartet werden kann, dass sie bestimmte
Verhaltensweisen vermeiden, um einer Verfolgung zu entgehen“
(Antwort zu Frage 8c auf Bundestagsdrucksache 20/2309 – was nach
Auffassung der Fragestellenden eher der falschen und inzwischen
korrigierten Übersetzung des Urteils entspricht, vgl. https://www.lsvd.de/de/
ct/6009-asylrecht-bei-homo-und-bisexuellen-gefluechteten-darf-nicht-v
on-diskretem-leben-ausgegangen-werden#neue-korrekte-uebersetzung,
dort insbesondere Nummer 6), während durch die
Übersetzungskorrektur des EuGH klargestellt wurde, dass „die zuständigen Behörden
vernünftigerweise nicht erwarten (können), dass der Asylbewerber seine
Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder
Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr
einer Verfolgung zu vermeiden“ – was nach Auffassung der
Fragestellenden bedeutet, dass Asylbehörden bei der Gefährdungsprüfung nicht
davon ausgehen können, dass Betroffene sich nach einer Rückkehr
„bedeckt“ halten würden, und zwar auch dann nicht, wenn ihr
bisheriges Verhalten und/oder ihr Vortrag dies nahelegen könnten, zumal es
auch zu einer Änderung dieser Haltung kommen kann (bitte begründet
ausführen)?
d) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
benannte Übersetzungskorrektur des EuGH die in Frage 6c genannte
inhaltliche Bedeutung hat und dass dafür die vom EuGH in den
Randnummern 74 und 75 des genannten Urteils gemachten Ausführungen
sprechen (vgl. erneut https://www.lsvd.de/de/ct/6009-asylrecht-bei-ho
mo-und-bisexuellen-gefluechteten-darf-nicht-von-diskretem-leben-aus
gegangen-werden#neue-korrekte-uebersetzung), wonach es
„unbeachtlich“ sei, ob Betroffene eine Verfolgung durch ein zurückhaltendes
Verhalten vermeiden könnten (bitte begründen)?
e) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik des LSVD, wonach das
„Problem bei Diskretionsprognosen“ sei, dass das BAMF davon
ausgehe, „dass es queere Menschen gäbe, die aus einem inneren Bedürfnis
heraus ein lebenslanges Doppelleben führen wollten“ (https://www.mig
azin.de/2022/08/02/queere-gefluechtete-wenn-verhalten-abschiebung/?
utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=MiGLE
TTER)?
f) Wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat vor dem
Hintergrund der obigen Fragen eine erneute Prüfung des genannten EuGH-
Urteils vornehmen bzw. veranlassen und für eine entsprechende
geänderte Entscheidungspraxis des BAMF in Bezug auf die
„Diskretionsprognose“ bei queeren Asylsuchenden sorgen (bitte begründen)?
7. Wie viele Abschiebungsandrohungen des BAMF gegenüber unbegleiteten
Minderjährigen gab es im Jahr 2020, 2021 bzw. im bisherigen Jahr 2022
(bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie wird konkret mit Fällen umgegangen, in denen, wie die
Fragestellenden aus den Antworten der Bundesregierung zu Frage 9a auf
Bundestagsdrucksache 20/2309 und zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache
20/432 schließen, möglicherweise in der Vergangenheit eine
Abschiebungsandrohung gegenüber unbegleiteten Minderjährigen erfolgte, obwohl
zuvor nicht intensiviert geprüft worden war, ob konkrete
Aufnahmemöglichkeiten im Herkunftsstaat bestehen, bzw. in denen es keine
Aufnahmemöglichkeit gab, vor dem Hintergrund, dass solche
Abschiebungsandrohungen nach Auffassung der Fragestellenden mit EU-Recht bzw. mit dem
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2021 in der
Rechtssache C-441/19 unvereinbar sind (so wohl auch die Bundesregierung in
der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/2309, ohne jedoch
auf die vorherige Praxis des BAMF einzugehen; bitte ausführen)?
Welche Absprachen oder Verständigungen zwischen der Bundesregierung
und den Bundesländern gibt es gegebenenfalls zu der Frage, inwieweit in
Fällen, bei denen es keine konkreten Aufnahmemöglichkeiten im
Herkunftsland für unbegleitete Minderjährige gibt, Aufenthaltserlaubnisse
statt bloßer Duldungen erteilt werden sollen (bitte ausführen)?
8. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10a auf
Bundestagsdrucksache 20/2309 so zu verstehen, dass bei der Fallgruppe der jungen
gesunden und arbeitsfähigen Männer aus Afghanistan aufgrund der
Herkunftsländerleitsätze des BAMF bis zum Mai 2022 im Regelfall (d. h. bis auf
besondere Einzelfälle und wenn auch im Übrigen keine Gefahren vorlagen)
keine Abschiebungshindernisse anerkannt wurden (etwa mit Verweis auf
den „Tagelöhner-Arbeitsmarkt“ in Afghanistan) und deshalb in dieser
Fallkonstellation auch keine Abhilfeentscheidungen in laufenden
Gerichtsverfahren ergehen sollten (bitte ausführen), und wenn ja, wer trägt hierfür die
Verantwortung, und wie wäre das zu begründen angesichts der aus Sicht
der Fragestellenden hohen Aufhebungsquote bei inhaltlichen
Gerichtsentscheidungen über Afghanistan-Bescheide des BAMF im Jahr 2021 in
Höhe von 82 Prozent (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
9. Wie war der Ausgang der Asylverfahren bei afghanischen
Staatsangehörigen in den Monaten Mai, Juni, Juli und August 2022, in wie vielen Fällen
hat das BAMF in diesen Monaten bei noch anhängigen Afghanistan-
Verfahren abgeholfen, und welche Angaben liegen zu gerichtlichen
Entscheidungen in Afghanistan-Verfahren im bisherigen Jahr 2022 vor (bitte
differenziert antworten wie in der Antwort zu Frage 10i auf
Bundestagsdrucksache 20/2309)?
10. Wie viele Asylsuchende wurden im bisherigen Jahr 2022 registriert (bitte
nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den
jeweiligen Monaten gegenüberstellen)?
11. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im
bisherigen Jahr 2022 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise,
Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF
hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
12. In wie vielen Fällen wurden im bisherigen Jahr 2022 mobile Datenträger
von Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte
auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?
a) Zu welchem Anteil verfügten im bisherigen Jahr 2022 Asylsuchende,
deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht
hinreichend sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile
Datenträger-Geräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch
ausgelesen werden, und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung
erst nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen
den Willen der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)?
b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung im bisherigen
Jahr 2022 erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser
für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in
wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender
Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine
Ablehnung (bitte so differenziert wie möglich und in absoluten und relativen
Zahlen antworten)?
c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der
Datenauslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt
oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu
ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen
bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen
Zahlen darstellen)?
13. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2022 nach § 14a
Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder
eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden in dem genannten
Zeitraum von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen
zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in
Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der
Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und
wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für
die genannten Gruppen?
14. Wie viele der Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2022 waren sogenannte
Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder
Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
15. Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im
ersten Halbjahr 2022 (bitte nach verschiedenen Schutzstatus, Ablehnung,
Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“, Dublin-Entscheidung,
sonstige Verfahrenserledigung und den wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
16. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Halbjahr 2022 an
welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von
ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden
zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
17. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2022 als „offensichtlich
unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur
Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
18. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im ersten Halbjahr 2022
an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte
auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten
Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)?
In wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als
„offensichtlich unbegründet“ eingelegt, und was waren die Ergebnisse der
gerichtlichen Überprüfung (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern
aufschlüsseln)?
19. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das
bisherige Jahr 2022 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu
Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen: Asylverfahren,
Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch
zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5
der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den
sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien,
Armenien, Belarus, Ukraine, Russische Föderation und Türkei machen –
aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den
weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?
a) Wie viele Rechtsmittel sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder
Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf
einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren
wurden im bisherigen Jahr 2022 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte
nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)?
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im bisherigen
Jahr 2022 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der
Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert ausweisen;
bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich
nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren,
zusätzlich nach der Art der Ablehnung differenzieren: unbegründet,
offensichtlich unbegründet, unzulässig)?
Wie lautete die Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide
des BAMF für das bisherige Jahr 2022?
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?
d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
bisherigen Jahr 2022 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen
Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer
Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus
sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15
wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im
bisherigen Jahr 2022 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen
Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis
(bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
f) Wie lauten die differenzierteren Angaben des BAMF zu der Kategorie
„sonstige Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das bisherige
Jahr 2022?
g) Wie lange war nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittliche Dauer eines gerichtlichen Asylklageverfahrens im bisherigen Jahr
2022 (bitte auch nach Bundesländern differenziert darstellen)?
h) Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) im bisherigen Jahr 2022 aufgrund verlorener
Asyl-Gerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen
und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
aufschlüsseln)?
Wie bewertet es die Bundesregierung, dass dem BAMF in den letzten
fünf Jahren (2017 bis 2021) fast 100 Mio. Euro Kosten im
Zusammenhang mit verlorenen Asylgerichtsverfahren entstanden sind (vgl.
Antwort zu Frage 20i auf Bundestagsdrucksache 20/2309), auch vor dem
Hintergrund der nach Auffassung der Fragestellenden hohen
Aufhebungsquoten durch die Gerichte (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), und plant die Bundesregierung vor diesem Hintergrund,
Maßnahmen zur Qualitätssteigerung im BAMF und insbesondere zur laufenden
Kontrolle angefochtener Bescheide zu ergreifen (bitte ausführen)?
i) Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass der Grundsatz effektiven
Rechtsschutzes für (abgelehnte) Asylsuchende gefährdet sein könnte,
wenn unabhängige Richterinnen bzw. Richter, „die dem
rechtspolitisch motivierten Spektrum zuzuordnen sind“ entscheiden und
Asylklagen mit aus Sicht der Fragesteller zum Teil unzureichender
Begründung abgelehnt werden (vgl. hinsichtlich des Verwaltungsgerichts
[VG] Gera: https://ezra.de/forderungspapier-zur-justiz-in-thu%cc%88ri
ngen/), und schätzt es die Bundesregierung diesbezüglich als
problematisch ein, dass Einzelrichterentscheidungen im Asylverfahren die Regel
sind (vgl. § 76 des Asylgesetzes) und es keine Berufungsmöglichkeit
aufgrund ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gibt (vgl.
§ 78 des Asylgesetzes; bitte begründen)?
Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung und insbesondere
das Bundesministerium für Justiz diesbezüglich gegebenenfalls (bitte
ausführen)?
j) Welche Verwaltungsgerichte wiesen nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2021 bzw. im bisherigen Jahr 2022 (bitte getrennt
auflisten) bei Asylklagen Aufhebungsquoten (erfolgreiche Klagen
Asylsuchender gegen das BAMF) auf, die weniger als halb so hoch waren wie
im Bundesdurchschnitt (bitte zu den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten –
außer Syrien – jeweils alle Verwaltungsgerichte auflisten, die dieses
Kriterium erfüllen (in jedem Fall auch das VG Gera), und
entsprechende absolute und relative Zahlenangaben zu den Verfahrensausgängen
machen), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung
gegebenenfalls hieraus für ihr eigenes Handeln (bitte ausführen)?
20. Wie viele Asylanhörungen gab es im ersten Halbjahr 2022 (bitte nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
21. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina im ersten Halbjahr 2022 gestellt (bitte jeweils auch
den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden
diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?
22. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation,
Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben
zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren,
Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen; bitte wie in der Antwort zu
Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/2309 angeben)?
23. Wie viele Asylgesuche gab es im ersten Halbjahr 2022 an den
bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und den wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
24. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im ersten
Halbjahr 2022 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung
erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum ein Schutzstatus an
Asylsuchende mit einem Wiedereinreiseverbot erteilt (bitte nach Status
und den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
25. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der
Ausländerbehörden welcher Bundesländer im ersten Halbjahr 2022 mit
welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
26. Welche Angaben für das erste Halbjahr 2022 lassen sich zu überprüften
(vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter
Dokumente Asylsuchender machen (bitte zum Vergleich auch die Anzahl
der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten
Hauptherkunftsländern differenzieren)?
27. Wurde das Pilotverfahren von 2017 zur Information über die geförderte
Rückkehr (https://www.bamf.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/
20170323-011-pm-rueckkehrfoerderung.html?nn=2823) evaluiert, und
wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Ist die Information über die Förderung freiwilliger Rückkehr inzwischen
fester Bestandteil des Asylverfahrens, und wenn ja, an welchen
Standorten, in welcher Weise, zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens und bezogen
auf welche Gruppen Asylsuchender werden entsprechende Informationen
gegebenenfalls vermittelt (bitte ausführen)?
28. Nach welchen Kriterien (bitte so genau wie möglich bezeichnen) werden
Asylsuchende über die „StarthilfePlus“ informiert, wenn es heißt, dass die
Zielgruppe unter anderem Asylsuchende sind, „deren Chancen im
Asylverfahren gering“ bzw. „sehr gering“ seien (vgl. https://www.bmi.bund.de/
DE/themen/migration/rueckkehrpolitik/rueckkehr-und-rueckfuehrungen/ru
eckkehr-und-rueckfuehrungen-node.html), wann werden Chancen als
„gering“ oder „sehr gering“ eingeschätzt, und welche Mittel in welcher Höhe
wurden an wie viele Asylsuchende oder abgelehnte Asylsuchende (bitte
nach dem Stand des Verfahrens und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren) nach dem „StarthilfePlus“-Programm seit seinem
Bestehen bewilligt bzw. ausgezahlt (bitte entsprechend der obigen
Differenzierung auch nach Jahren auflisten)?
Berlin, den 23. August 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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