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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
(insgesamt 30 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
26.10.2022
Aktualisiert
02.12.2024
BT20/340213.09.2022
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates
Gürpinar, Dr. André Hahn, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia
Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler
und der Fraktion DIE LINKE.
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022 –
Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen
Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im
Jahr 2021 bei 28,5 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch
im Folgenden: Bundestagsdrucksache 20/861). Übernahmeersuchen wurden im
Jahr 2021 vor allem an Griechenland und Italien gerichtet (24,7 bzw. 15,7
Prozent aller Ersuchen), die meisten Überstellungen gingen nach Frankreich,
Österreich, Schweden, die Niederlande und Italien. Nach Ungarn wurde im Jahr
2021 das erste Mal seit Mai 2017 wieder eine Überstellung vollzogen, obwohl
die EU-Kommission mehrere Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen
gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte und entsprechende Verurteilungen
Ungarns durch den Europäischen Gerichtshof ergangen sind – über das weitere
Asylverfahren der nach Ungarn überstellten Person hat die Bundesregierung
„keine Erkenntnisse“ (ebd., Antwort zu Frage 22).
Aus den 42 284 Dublin-Ersuchen Deutschlands im Jahr 2021 resultierten
2 656 Überstellungen in andere Mitgliedstaaten. Gemessen an den
Zustimmungen der anderen Staaten zur Rückübernahme (18 429) lag die sogenannte
Überstellungsquote bei 14,4 Prozent (vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag
die Quote bei 28,3 Prozent). Dabei basierten 78,5 Prozent aller (insgesamt nur
42) Zustimmungen Griechenlands und 71,7 Prozent der Zustimmungen Italiens
auf nicht fristgerecht beantworteten Ersuchen Deutschlands. Vielfach
verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den
Asyloder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller
Umstände. So waren 2021 in Bezug auf Griechenland 80 Prozent aller
einstweiligen Rechtsschutzanträge gegen Dublin-Bescheide erfolgreich, in Bezug
auf Italien lag die Quote bei 45,8 Prozent. Bei realistischer Betrachtung sind
diese Werte nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller noch
höher, denn ein Eilantrag gilt nach dieser Statistik auch dann als „abgelehnt“,
wenn das BAMF den angefochtenen Bescheid vor einer gerichtlichen
Entscheidung abändert, etwa nach einem richterlichen Hinweis, oder sich durch
Selbsteintritt für zuständig erklärt (vgl. Antwort zu Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 19/22405).
367 Beschäftigte des BAMF arbeiteten im Januar 2022 im Dublin-Bereich.
Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte zu-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3402
20. Wahlperiode 13.09.2022
nehmend beschäftigen und betroffene Schutzsuchende stark belasten, bleibt die
Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa
gleich: 2 656 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2021
4 274 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine
reale Umverteilung von 1 618 Personen nach über 58 000 zum Teil sehr
aufwändigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit (wenn Ersuchen von und an
Deutschland zusammengerechnet werden). Dublin-Verfahren dauerten im Jahr
2021 durchschnittlich 1,9 Monate. Kommt es aber nach der Feststellung der
Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats doch noch zu einer Asylprüfung
in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine
Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt
22,6 Monaten überdurchschnittlich lange – das betraf im Jahr 2021
10 896 Asylsuchende.
In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte dürfen nach überwiegender
Rechtsprechung in Deutschland nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden,
weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und
Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung und existenzbedrohliche
Notlage droht (https://www.asyl.net/view/rechtsprechungsuebersicht-zu-in-griechenl
and-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Im Jahr 2021 stellten
29 508 Personen in Deutschland einen Asylantrag, nachdem sie zuvor bereits in
Griechenland einen Schutzstatus erhalten hatten, die meisten von ihnen kamen
aus Syrien, Afghanistan und dem Irak. Ende Januar 2022 lebten knapp
41 000 Personen, bei denen Hinweise vorliegen, dass sie bereits in
Griechenland als schutzberechtigt anerkannten wurden, als Asylsuchende in
Deutschland (https://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2022/220207-asylgesc
haeftsstatistik-januar-2022.html). Ihre Verfahren waren im Oktober 2020 vor
dem Hintergrund der benannten Rechtsprechung „rückpriorisiert“ worden, seit
April 2022 werden hierzu wieder Entscheidungen getroffen, wobei das BAMF
die in Griechenland gewährten Schutzstatus inhaltlich noch einmal überprüft.
In aller Regel wird dabei erneut ein Schutzstatus erteilt, allerdings sehr häufig
nur ein subsidiärer Schutz statt eines Flüchtlingsschutzes (vgl. Antwort zu
Frage 49 auf Bundestagsdrucksache 20/3097 und Nachbeantwortung des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat hierzu vom 17. August 2022). In etwa
3 Prozent der von April bis Juli 2022 entschiedenen 21 994 Fälle wurden
Asylanträge mit Hinweis auf die Schutzgewährung in Griechenland als
„unzulässig“ zurückgewiesen, im selben Zeitraum gab es 16 Abschiebungen nach
Griechenland (ebd., zu einem Abschiebungs-Charterflug nach Griechenland Ende
Juli 2022 vgl. https://www.proasyl.de/pressemitteilung/pro-asyl-und-bayerische
r-fluechtlingsrat-gefaehrlicher-und-schaebiger-testlauf/). Bereits im Juli 2021
hatte es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands
gegeben zu Gesprächen über ein Projekt des BAMF zur nachhaltigen
Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Die
Bundesrepublik Deutschland soll hierfür 50 Mio. Euro angeboten haben (vgl.
Die Welt vom 15. Dezember 2021). Im März 2022 habe es eine Einigung zu
wesentlichen Punkten des Vorhabens gegeben, Einzelheiten seien jedoch noch
in der Abstimmung (Antwort zu Frage 82 auf Bundestagsdrucksache 20/3097).
Umstritten sind Dublin-Überstellungen auch nach Polen, nachdem Polen
Berichten zufolge Schutzsuchende an der polnisch-belarussischen Grenze
rechtswidrig zurückgewiesen haben und Geflüchtete, die es ins Land schaffen,
regelmäßig unter menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftieren soll (vgl.
https://www.proasyl.de/news/wer-ein-asylgesuch-stellt-wird-eingesperrt/;
https://www.proasyl.de/news/dublin-abschiebungen-nach-polen-muessen-gesto
ppt-werden/). Polen hat zugleich die meisten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine
in der EU aufgenommen.
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen von
Dublin-Überstellungen bedrohte Flüchtlinge: Im Jahr 2021 waren jedoch nur
noch 1,7 Prozent der BAMF-Überprüfungen zu Kirchenasylfällen mit Dublin-
Bezug erfolgreich (neun von 538 Fällen).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten
Halbjahr 2022 bzw. im bisherigen Gesamtjahr 2022 eingeleitet (bitte in
absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen
Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC:
europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden
Dublin-Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen
EURODAC-Treffern differenzieren), wie viele EURODAC-Treffer
welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?
2. Welches waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten
betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten
Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben, sowie in
jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien
und Ungarn nennen)?
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in
den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach
Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den
benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn,
Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), wie viele dieser Personen
wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines
Asylverfahrens überstellt?
5. In wie vielen Fällen haben andere Mitgliedstaaten gegenüber Deutschland
von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte für das laufende
Jahr 2022 und zudem für die letzten zehn Jahre auflisten), was waren die
maßgeblichen Gründe hierfür (typische Fallkonstellationen, wichtigste
Rechtsgrundlagen), und welche sind die diesbezüglich wichtigsten
Mitgliedstaaten (bitte auch nach Jahren mit entsprechenden Zahlenangaben
auflisten)?
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF
ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, und wie viele
dieser Personen waren ausreisepflichtig bzw. verfügten über welchen
Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus (bitte nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten sowie Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus
differenzieren)?
7. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt
wurden, und wie viele von ihnen lebten mit welchem Schutz- bzw.
Aufenthalts- oder Duldungsstatus in Deutschland, und wie viele von ihnen
waren ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern,
Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren)?
8. Wie vielen Asylsuchenden des bisherigen Jahres 2022 war zuvor in einem
anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus
zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten), wie viele von
ihnen lebten zuletzt mit welchem Status in Deutschland (bitte auch nach
den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
9. Wie viele Entscheidungen in den (z. T. rückpriorisierten) Verfahren von in
Griechenland Anerkannten gab es im bisherigen Jahr 2022 (bitte nach
Monaten differenzieren), wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen)
sind noch offen, wie viel Personal im BAMF ist mit diesen Verfahren
befasst (bitte ausführen)?
Wie war der Ausgang dieser Verfahren im bisherigen Jahr 2022 (bitte nach
den vier üblichen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich
unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen differenzieren – und diese
sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; diesen
differenzierten Ausgang der Verfahren bitte insgesamt, aber jeweils auch für die
fünf wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
Welche genaueren Angaben können gemacht werden zur Anzahl bzw. zum
Anteil der Fälle, in denen das BAMF eine andere als die von Griechenland
getroffene Entscheidung gefällt hat und wie dies im Wesentlichen
begründet wurde (bitte gegebenenfalls auch herkunftslandbezogene
Ausführungen machen)?
10. In welchen Fallkonstellationen lehnt das BAMF Asylgesuche von in
Griechenland Anerkannten weiterhin mit Verweis auf diesen Schutzstatus als
unzulässig ab, und wie wird das in Auseinandersetzung mit der
vorliegenden Rechtsprechung hierzu begründet (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller)?
11. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen im bisherigen Jahr 2022
zu in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch
nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche
Gerichtsentscheidungen liegen gegebenenfalls in diesen Verfahren bereits vor (bitte
ausführen)?
12. Wie viele der in Griechenland anerkannten Personen wurden nach der
Asylentscheidung in Deutschland im bisherigen Jahr 2022 nach
Griechenland bzw. in ihre Herkunftsländer bzw. in andere Staaten (welche?)
abgeschoben (bitte nach Monaten, Zielstaaten und wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
Falls dazu keine Informationen vorliegen sollten, wie viele Abschiebungen
von Personen nichtgriechischer Staatsangehörigkeit mit einem im Jahr
2022 abgelehnten Asylantrag gab es im bisherigen Jahr 2022 (bitte nach
wichtigsten Staatsangehörigkeiten und nach Monaten differenzieren und
zum Vergleich die Zahl der Dublin-Überstellungen nach Griechenland
nennen)?
13. Welche Erkundigungen und Informationen hat die Bundesregierung
gegebenenfalls dazu eingeholt, ob nach Griechenland abgeschobene Personen
mit einem dort gewährten Schutzstatus eine menschenwürdige Unterkunft
und Existenzmöglichkeit bzw. soziale Unterstützung finden konnten,
sodass zumindest ihre basalsten Existenzbedürfnisse abgesichert waren und
keine unmenschliche Behandlung drohte (bitte so konkret wie möglich
ausführen)?
14. Wie ist der aktuelle Stand der Bemühungen des Bundesministeriums des
Innern und für Heimat (BMI), Griechenland bei der Bereitstellung von
Unterkünften und der existenzsichernden Versorgung von anerkannt
Schutzberechtigten zu unterstützen (bitte so ausführlich wie möglich darstellen),
und welche konkreten Verbesserungen konnten aus Sicht des BMI
diesbezüglich bereits erreicht werden, bzw. welche Probleme bei der
Unterbringung und Versorgung von Schutzberechtigten bestehen nach seiner
Kenntnis gegebenenfalls nach wie vor (bitte ausführen)?
15. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im bisherigen Jahr
2022 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
In wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und was
war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt
Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren)?
Wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es bislang im Jahr
2022, und wie waren hier die Ergebnisse?
16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass vor dem Hintergrund, dass es bei Überprüfungen in
Kirchenasylfällen im Jahr 2021 gerade einmal in 1,7 Prozent der vom BAMF
entschiedenen Fälle eine positive Entscheidung gab, nicht die Rede davon
sein kann, dass die Vereinbarung zwischen dem BAMF und der
evangelischen und katholischen Kirche vom 24. Februar 2015 zum Thema
Kirchenasyl weiter Bestand hat,, (neun von 538 Entscheidungen; Antwort zu
Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/861)?
a) Inwieweit findet bei diesen Überprüfungen tatsächlich eine
„lösungsorientierte“ Einzelfallprüfung statt, wie den Kirchen zugesichert worden
war (vgl. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtli
ngsschutz/merkblatt-kirchenasyl.pdf?__blob=publicationFile&v=7),
wobei der in diesem Merkblatt genannte „Rahmen des rechtlich
Möglichen“ angesichts der offenen Selbsteintrittsklausel in der Dublin-
Verordnung nach Auffassung der Fragestellenden sehr groß ist, und
wie erklärt die Bundesregierung, dass die beim Kirchenasyl
engagierten Kirchengemeinden offenbar eine abweichende Einschätzung zu
besonderen humanitären Härtefällen haben, sodass ihre Einschätzung
vom BAMF in zuletzt 98 Prozent aller Fälle nicht geteilt wurde trotz
der allgemeinen Zusage zu einer lösungsorientierten Einzelfallprüfung
(bitte ausführen)?
b) Ist die vom Jesuitenflüchtlingsdienst geäußerte Einschätzung (https://w
ww.jrs-germany.org/was-wir-tun/kirchenasyl/das-dossierverfahren)
zutreffend, wonach infolge eines Wechsels der Prüfzuständigkeit bei
Kirchenasylen innerhalb des BAMF Mitte 2016 die
Anerkennungsquote rapide gesunken sei (bitte begründen)?
c) Wer konkret nimmt die Überprüfungen bei Kirchenasylfällen innerhalb
des BAMF nach welchen Regeln (auch der Qualitätskontrolle) vor
(bitte genau benennen und mit Datum kenntlich machen, welche
Änderungen es diesbezüglich seit 2015 gegeben hat), und stimmt die
Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass diese Überprüfung von einer
anderen Stelle bzw. Person vorgenommen werden muss als diejenige
bzw. derjenigen, die die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat, um
eine unvoreingenommene und ergebnisoffene Überprüfung vornehmen
zu können, denn eine Korrektur könnte aus Sicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller als das Eingeständnis verstanden werden, dass die
ursprüngliche Entscheidung „falsch“ gewesen sei (bitte begründen)?
17. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2022 bzw. im bisherigen
Jahr 2022 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-
Verordnung als unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne
dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte
in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller
Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig
erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt
wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
18. Ist die von der Bundesregierung unterstützte (https://www.consilium.europ
a.eu/de/press/press-releases/2022/06/22/migration-and-asylum-pact-counci
l-adopts-negotiating-mandates-on-the-eurodac-and-screening-regulations/)
politische Erklärung zu einem „Solidaritätsmechanismus“ (vgl.
Ratsdokument 10850/22) mit dem im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarten Ziel einer „fairen Verteilung
von Verantwortung und Zuständigkeit bei der Aufnahme zwischen den
EU-Staaten“ vereinbar (vgl. z. B. https://www.spd.de/fileadmin/Dokument
e/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, S. 112), obwohl
nach dem Solidaritätsmechanismus „in erster Linie“ nur Personen
umverteilt werden sollen, „die internationalen Schutz bedürfen“ (ebd., S. 3),
während es nach Auffassung der Fragestellenden um eine gerechte
Verteilung aller Schutzsuchenden, d. h. auch derjenigen mit offenen oder
schlechten Anerkennungschancen gehen müsste (bitte begründen)?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
den Mitgliedstaaten, die sich nach Auffassung der Fragestellenden
einer solidarischen Aufnahme- und Verteilungsregelung in der EU-
Asylpolitik grundsätzlich verweigern (z. B. Ungarn), mit dem
Solidaritätsmechanismus zu weit entgegengekommen wurde, weil deren
Anliegen und Forderungen nach Auffassung der Fragestellenden letztlich
durch den Solidaritätsmechanismus entsprochen wurde, vor dem
Hintergrund, dass es dem Mechanismus zufolge sinngemäß
Umverteilungen nur auf freiwilliger Basis geben soll und alternative Beiträge, z. B.
durch „Dienstleistungen, Personal und Ausstattung“ in den Bereichen
„Grenzüberwachung, Aufnahmelagern sowie der Kontrolle und
Rückführung“ möglich sein sollen (Ratsdokument 10850/22, S. 5, bitte
begründen)?
Was konkret ist nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung
unter „Dienstleistungen, Personal und Ausstattung“ in den Bereichen
„Grenzüberwachung, Aufnahmelagern sowie der Kontrolle und
Rückführung“ zu verstehen?
b) Inwieweit gehört nach Auffassung der Bundesregierung die
„Umsetzung der Dublin-Verordnung“ zum „Grundsatz der Solidarität“ in der
gemeinsamen EU-Asylpolitik, wie es in der Erklärung zum
Solidaritätsmechanismus heißt (ebd., S. 3), obwohl nach Auffassung der
Fragestellenden eine konsequente Umsetzung der Dublin-Verordnung gerade
nicht zu einer solidarischen, sondern zu einer einseitigen und
ungerechten Verteilung von Asylsuchenden führen würde, weil wegen des
Prinzips der Ersteinreise vorrangig die EU-Mitgliedstaaten mit
fluchtrelevanten EU-Außengrenzen für die Asylprüfung zuständig würden –
Deutschland als Kernland der EU hingegen kaum noch, abgesehen von
Fällen der Familienzusammenführung oder wenn Deutschland zuvor
ein Visum erteilt hat usw. (bitte begründen)?
c) Wie ist die mit der Erklärung zum Solidaritätsmechanismus vereinbarte
konsequente Umsetzung der Dublin-Verordnung mit der Feststellung
der ehemaligen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel im Europäischen
Parlament im Oktober 2015 vereinbar, wonach das Dublin-System
„obsolet“ sei und es sich „als nicht tragfähig erwiesen“ habe (https://www.
heise.de/tp/features/Merkel-Dublin-Verfahren-ist-in-der-jetzigen-For
m-obsolet-3375887.html)?
Wieso soll nach Auffassung der Bundesregierung ein „nicht tragfähiges
System“ ohne vorherige Reform verstärkt umgesetzt werden, und wird
die mit dem Solidaritätsmechanismus vereinbarte „Beschleunigung von
Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren“ (ebd., S. 6) nach
Einschätzung der Bundesregierung dazu führen, dass es eine verstärkte
Belastung weniger Außengrenzstaaten geben wird (bitte ausführen)?
d) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
die Regelungen der geltenden Dublin-Verordnung in der Praxis oftmals
nicht funktionieren oder von Mitgliedstaaten durch hohe bürokratische
Anforderungen unterlaufen werden und ein Grund dafür ist, dass sich
Mitgliedstaaten überfordert und durch die Dublin-Verordnung einseitig
belastet sehen (bitte begründen), und müsste vor diesem Hintergrund
nach Auffassung der Bundesregierung die Dublin-Verordnung in ihrem
Kern geändert werden, statt die bisherigen nichtfunktionierenden
Regelungen verstärkt anwenden zu wollen (bitte ausführen)?
e) Hat die Bundesregierung sich in diesem Zusammenhang eine eigene
Position erarbeitet zu dem Hinweis des griechischen
Immigrationsministers Notis Mitarachi in einem Interview , wonach sich 2020 noch
92 000 Asylsuchende im Land befunden hätten, während es aktuell nur
noch 18 000 seien (https://www.heise.de/-7237597), was nach
Auffassung der Fragestellenden darauf hinweist, dass es Griechenland
offenbar begrüßt, wenn Asylsuchende und/oder anerkannte Flüchtlinge in
andere EU-Länder – entgegen den geltenden EU-Regelungen –
weiterwandern, was auch von den Fragestellenden angesichts der
Verhältnisse in Griechenland als menschlich und politisch nachvollziehbar
angesehen wird, und wenn ja, welche (bitte ausführen)?
f) Wie viele Asylsuchende hätte Griechenland bzw. hätte Italien von
Deutschland seit 2015 übernehmen müssen, wenn allen deutschen
Dublin-Ersuchen stattgegeben worden wäre, und inwieweit wäre eine
solche Umverteilung in die Ersteinreiseländer der EU nach Auffassung
der Bundesregierung fair, solidarisch und für diese Länder verkraftbar
gewesen (bitte ausführen)?
19. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte
differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten Halbjahr
2022 bzw. im bisherigen Gesamtjahr 2022 durch bzw. an Deutschland
(bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen
Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über
Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF im bisherigen Jahr 2022
entschieden wurde und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-
Verordnung differenzieren)?
20. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere
Mitgliedstaaten basierten im bisherigen Jahr 2022 auf Zustimmungen
durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2
Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach
beiden Rechtsgrundlagen differenzieren, differenziert nach
Mitgliedstaaten)?
21. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das
Gesamtjahr 2021 und das bisherige Jahr 2022 (soweit vorliegend), in wie
vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland
durchgeführt (bitte jeweils Gesamtsummen nennen und nach Zielstaaten
differenzieren), und wie ist es zu erklären, dass die Zahl der nach einer
Gerichtsentscheidung zu Dublin-Bescheiden in Deutschland durchgeführten
Asylprüfverfahren laut der Antwort zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 20/861 aufgelisteten Tabelle mit insgesamt 478 deutlich niedriger
war als die Zahl der stattgebenden Eilentscheidungen (vgl. ebd., keine
Gesamtzahl angegeben, allein für Italien jedoch 707), weil nach Auffassung
der Fragestellenden nach stattgebenden Entscheidungen solche
Asylprüfungen in Deutschland vorgenommen werden müssten (bitte ausführen)?
22. In wie vielen Fällen wurde im bisherigen Jahr 2022 bei Asylsuchenden
festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist
(bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert
angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten
differenzieren)?
a) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der
griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren
nach EU-Recht wurden 2022 bislang für wie viele Personen
ausgesprochen?
b) Welche konkreten Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die
Unterbringung und das weitere Asylverfahren der nach Griechenland
bislang Zurücküberstellten (bitte ausführen), und wenn der
Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen sollten, wie will sie dann
beurteilen, ob von Deutschland nach Griechenland überstellte
Asylsuchende dort keine menschenrechtswidrige Behandlung erfahren (bitte
darlegen)?
23. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im bisherigen Jahr 2022,
und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der
Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei,
dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt
wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche
Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten
Herkunftsländern differenziert darstellen)?
24. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland
im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-
Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach Deutschland
gab es im bisherigen Jahr 2022 (bitte auch nach Quartalen auflisten)?
Mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde im Jahr
2022 diesen Ersuchen bislang stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt?
25. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es bislang im
Jahr 2022 in Bezug auf Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im
Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung
(bitte auch nach Quartalen auflisten)?
26. Welche Angaben dazu, welche Aspekte unter Verweis auf die Dublin-III-
Verordnung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind bei der
Frage, wann von einer außergewöhnlichen Härte bei Überstellungen
auszugehen ist bzw. wann vom Selbsteintrittsrecht bzw. von humanitären
Ermessensspielräumen im Rahmen der Dublin-Verordnung Gebrauch
gemacht werden soll, enthält die entsprechende Dienstanweisung im BAMF
(bitte so genau wie möglich ausführen; Antwort zu Frage 21 der Nachfrage
zu Bundestagsdrucksache 20/861)?
27. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 auf
Bundestagsdrucksache 20/861 so zu verstehen, dass das BAMF nicht selbst überprüft hat,
ob die im Jahr 2021 nach Ungarn überstellte Person dort eine
menschenwürdige Behandlung erfahren hat, d. h. angemessen untergebracht wurde
und Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhielt, sondern eine pauschale
Auskunft der ungarischen Asylbehörde genügen lässt (vgl. Antwort zu
Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 20/861), vor dem Hintergrund, dass
mehrere EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen Verstößen
gegen EU-Asylrecht eingeleitet wurden (vgl. z. B. https://germany.represe
ntation.ec.europa.eu/news/zugang-zu-asylverfahren-kommission-
verklagtungarn-wegen-nichtbefolgung-von-eugh-urteil-und-fordert-2021-11-1
2_de; https://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-proceedi
ngs/infringement_decisions/index.cfm?lang_code=DE&typeOfSearch=fal
se&active_only=0&noncom=0&r_dossier=&decision_date_from=&decisi
on_date_to=&EM=HU&DG=HOME&title=&submit=Suche), Ungarn
durch den Europäischen Gerichtshof wegen solcher Verstöße verurteilt
wurde (vgl. z. B. https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-urteil-c-808-
18-ungarn-asyl-schutzsuchende-transitzonen/) und Ministerpräsident
Viktor Orban öffentlich erklärte, ein EuGH-Urteil zum ungarischen
Asylrecht würde nicht umgesetzt (https://www.sueddeutsche.de/politik/asylrec
ht-ungarn-missachtet-eugh-1.5492805; bitte begründen)?
28. In wie vielen Fällen ist im bisherigen Jahr 2022 die Überstellungsfrist
abgelaufen, und in wie vielen Fällen war dies eine Folge coronabedingter
Einschränkungen (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und
Mitgliedstaaten differenzieren)?
29. Wie viele Personen sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst
bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit
und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
30. In welchem Umfang hat es im bisherigen Jahr 2022 welche Unterstützung
des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen
Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen
durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen, nach Einrichtung
differenziert)?
Berlin, den 1. September 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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