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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Zumutbarkeit der Passbeschaffung für Geflüchtete aus Syrien

(insgesamt 23 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

29.09.2022

Aktualisiert

04.12.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/341414.09.2022

Zumutbarkeit der Passbeschaffung für Geflüchtete aus Syrien

der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In Deutschland lebende syrische Staatsangehörige werden von den Behörden teilweise zur Beschaffung von Ausweispapieren und Pässen bei der Botschaft der Arabischen Republik Syrien aufgefordert, auch wenn dies rechtlich umstritten ist (vgl. die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 19/3844 und 19/31566). Dies betrifft in erster Linie Personen mit subsidiärem Schutzstatus, Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, sowie manche Familienangehörige von Schutzberechtigten. Da bei diesen Gruppen nicht von einer individuellen Verfolgung ausgegangen wird, müssen sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht syrische Pässe beschaffen bzw. verlängern lassen, sofern nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dies unzumutbar ist. Asylberechtigte und Personen mit einer Flüchtlingsanerkennung erhalten hingegen einen Reisepass für Flüchtlinge. Doch auch von ihnen wird zum Teil verlangt, dass sie einen gültigen syrischen Pass vorlegen, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen oder sich einbürgern lassen wollen, um ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu klären. Einer aktuellen Expertise der Organisation Adopt A Revolution zufolge stehen momentan Hunderttausende Syrerinnen und Syrer vor der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder der Einbürgerung und könnten somit von deutschen Behörden aufgefordert werden, einen Pass bei der Syrischen Botschaft zu beantragen (#DefundAssad, den Fragestellerinnen und Fragestellern vorliegende Expertise von Adopt A Revolution, Leipzig 2022).

Betroffene berichteten gegenüber den Fragestellerinnen und Fragestellern von unzumutbaren Bedingungen und insbesondere hohen Kosten für die Ausstellung neuer syrischer Papiere. Die Syrische Botschaft fordere zum Teil rund 400 Euro für einen nur zwei Jahre gültigen Pass. Wegen „Papiermangels“ konnten Pässe zudem zeitweise nicht ausgestellt werden oder hätten eine Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten. So würden Antragstellerinnen und Antragsteller dazu gedrängt, einen „Express-Pass“ über Syrien direkt für 800 Euro zu beantragen. In der Antwort auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/31438 ging das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hingegen von Kosten für die Erneuerung eines abgelaufenen oder verlorenen Passes zwischen 250 und 295 Euro und von Kosten für einen Express-Pass in Höhe von 660 bis 705 Euro bei der Syrischen Botschaft aus. In Deutschland lebende Syrerinnen und Syrer haben teilweise die Erfahrung gemacht, dass sie für einen neuen Pass eine die offizielle Gebührentabelle überschreitende Summe zahlen mussten, aber lediglich eine Handzettelquittung über eine geringere Summe erhielten (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/31566, S. 3).

Betroffene berichteten den Fragestellerinnen und Fragestellern ferner, dass sich in deutschen Einbürgerungsbehörden keine einheitliche Praxis erkennen lasse. Es gebe Behördenmitarbeiterinnen bzw. Behördenmitarbeiter, die etwa bei der Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft neben dem Aufenthaltstitel die Vorlage eines gültigen Reisepasses verlangten, wohingegen andere dies nicht täten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten bzw. Gebühren, die aktuell von der Botschaft der Arabischen Republik Syrien in Berlin

a) für den Ersatz eines abgelaufenen Reisepasses,

b) für den Ersatz eines beschädigten Reisepasses,

c) für den Ersatz eines verlorenen Reisepasses,

d) für die erstmalige Ausstellung eines Reisepasses,

e) für die Ausstellung eines Express-Reisepasses, und

f) für den postalischen Versand von Reisepässen erhoben werden?

2

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass die Passgebühren in der Praxis teilweise deutlich höher sind als offiziell von der Syrischen Botschaft angegeben, was die in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten Erfahrungen nahelegen?

3

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Praxis, dass Antragstellerinnen und Antragsteller bei der Bezahlung neuer Reisepässe in der Syrischen Botschaft lediglich eine Quittung über eine geringere als die tatsächlich bezahlte Summe erhalten, und welche Konsequenzen zieht sie gegebenenfalls aus diesen Berichten?

4

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass die Syrische Botschaft wegen Papiermangels in Deutschland zeitweise keine Pässe ausgestellt hat, weshalb nur der Express-Pass über Syrien zum Preis von offiziell 705 bis 750 Euro beantragt werden konnte?

5

Was ist der Bundesregierung über die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung eines Passes nach der Antragstellung bei der Syrischen Botschaft bekannt?

6

Welche persönlichen Daten müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Beantragung eines Reisepasses bei der Syrischen Botschaft angeben?

a) Hält die Bundesregierung es für verhältnismäßig und zumutbar, wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller ihre persönliche Adresse in Deutschland an die Syrische Botschaft weitergeben müssen, und wenn ja, mit welcher Begründung?

b) Hält die Bundesregierung es für verhältnismäßig und zumutbar, wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller ihren deutschen Aufenthaltstitel vorzeigen und damit ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland offenbaren müssen, und wenn ja, mit welcher Begründung?

c) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, an welche syrischen innerstaatlichen Behörden und ggf. Geheimdienste die Informationen über die Antragstellung und die angegebenen Daten weitergegeben werden, und wie bewertet sie diese Informationsübermittlung?

7

Hält die Bundesregierung die Höhe der tatsächlichen Gebühren (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) für die Ausstellung oder Verlängerung von Pässen durch die Botschaft der Arabischen Republik Syrien für angemessen und zumutbar, auch im Vergleich zu entsprechenden Gebühren, die von den diplomatischen Vertretungen anderer Länder im Durchschnitt erhoben werden?

8

Hält die Bundesregierung es für zumutbar, dass Personen, die aus Syrien geflohen sind, weil sie dem syrischen Regime aus politischen Gründen die Gefolgschaft verweigern wollten, von deutschen Behörden dazu angehalten werden, in der Syrischen Botschaft vorstellig zu werden und die geforderten Geldsummen für die Ausstellung oder Verlängerung von Papieren zu bezahlen, obwohl sie durch die Passgebühren indirekt dazu verpflichtet werden, das Regime finanziell zu unterstützen, und wenn ja, wie wird dies begründet?

9

Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen, in denen Geflüchtete aus Syrien in der Syrischen Botschaften diskriminierend oder repressiv behandelt wurden oder Drohungen gegen Angehörige ausgesprochen wurden, und wenn ja, von welchen (bitte die Fälle im Einzelnen darstellen)?

10

Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen, in denen Schutzsuchende beim Besuch der Syrischen Botschaft für nachrichtendienstliche Tätigkeiten angeworben wurden oder dies versucht wurde (bitte die Fälle ggf. im Einzelnen darstellen)?

11

Wie viele subsidiär Schutzberechtigte, Personen mit Abschiebeverbot nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder Familienangehörige von Schutzberechtigten sind aktuell im Ausländerzentralregister erfasst, denen ein Reisepass für Ausländer ausgestellt wurde, bzw. wie viele von ihnen verfügen über einen syrischen Reisepass oder keines dieser Dokumente (bitte die Gesamtzahlen sowie die Zahlen zu syrischen Staatsangehörigen nennen)?

12

Wie viele in Deutschland lebende Syrerinnen und Syrer mit Asylberechtigung oder Flüchtlingsanerkennung verfügen über einen syrischen Reisepass, einen Flüchtlingspass oder über keines dieser Dokumente?

13

Wie viele Reisepässe für Ausländer wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 und im bisherigen Jahr 2022 an subsidiär Schutzberechtigte, Personen mit Abschiebungsverbot oder Familienangehörige von Schutzberechtigten ausgestellt (bitte die Gesamtzahlen sowie die Zahlen zu den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten nach Jahren differenziert nennen)?

14

Ist der Bundesregierung das Rundschreiben des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 18. Januar 2022 an die Einbürgerungsbehörden bekannt, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren auch mit einem abgelaufenen Nationalpass möglich sei, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden müssten (https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/MILIGSH_Nachweis-Identitaet-abgelaufener-Pass_20220118.pdf)?

a) Teilt die Bundesregierung diese Auffassung, und sieht sie die Notwendigkeit, eine entsprechende Klarstellung in den Handlungsempfehlungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren vom 20. Juni 2019 vorzunehmen?

b) Wenn ja, wann ist mit einer entsprechenden Überarbeitung zu rechnen, wenn nein, warum nicht?

15

Ist der Bundesregierung das Schreiben des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 28. Januar 2022 zur Identitätsklärung als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bekannt, in dem klargestellt wird, dass es Asylberechtigten, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 AufenthG sind, und anerkannten Flüchtlingen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG sind, abweichend vom Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 12. August 2021 „grundsätzlich unzumutbar“ sei, zum Zwecke der Passbeschaffung Kontakt mit Behörden ihres Herkunftslandes aufzunehmen, weshalb bei Personen aus dieser Gruppe hinsichtlich der Identitätsklärung grundsätzlich zur zweiten Beweismittelstufe des BMI-Schreibens übergegangen werden solle (https://bimf.thueringen.de/media/tmmjv_migrationsbeauftragte/th10/bimf/Beauftragte/Gesetze/220128_Identitaetsklaerung_Niederlassungserlaubnis.pdf)?

a) Teilt die Bundesregierung diese Auffassung, und sieht sie die Notwendigkeit, eine entsprechende Klarstellung im BMI-Rundschreiben vom 12. August 2021 vorzunehmen?

b) Wenn ja, wann ist mit einer entsprechenden Überarbeitung zu rechnen, wenn nein, warum nicht?

c) Trifft nach Auffassung der Bundesregierung diese Aussage zur grundsätzlichen Unzumutbarkeit einer Passbeschaffung bei international Schutzberechtigten sinngemäß auch für das Einbürgerungsverfahren zu, und wenn ja, wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat ein entsprechendes Rundschreiben an die Bundesländer zur bundesweiten Vereinheitlichung des Verfahrens bei Einbürgerungen verschicken, und wenn ja, wann?

16

Welchen weiteren Klarstellungs- oder Überarbeitungsbedarf sieht die Bundesregierung ggf. mit Blick auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Einbürgerung vom 20. Juni 2019, und welche diesbezüglichen Probleme aus der Praxis sowie Kritikpunkte von Anwältinnen und Anwälten, Flüchtlingsräten oder anderen im Migrationsrecht tätigen Organisationen und Verbänden sind ihr ggf. bekannt?

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, und wann ist ggf. mit entsprechenden Klarstellungen bzw. Änderungen zu rechnen?

a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass das Rundschreiben im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – C 36/19 –, juris Randnummern 17 bis 21) aktualisiert werden müsste, und wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?

b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass im Einbürgerungsverfahren auch Personalausweise (und Militärausweise, durch die Personalausweise für Angehörige des syrischen Militärs ersetzt werden) als amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild zur Klärung der Identität ausreichend sind, wenn kein nationaler Pass vorhanden ist (entsprechend BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 36/19 –, juris Randnummern 17 ff.)? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein syrischer Personalausweis für die Identitätsklärung ausreichend ist, wenn er nicht offensichtlich gefälscht ist (wenn nein, bitte jeweils begründen)?

17

Welchen weiteren Klarstellungs- oder Überarbeitungsbedarf sieht die Bundesregierung ggf. mit Blick auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach § 26 Absatz 3 AufenthG vom 12. August 2021, und welche diesbezüglichen Probleme aus der Praxis sowie Kritikpunkte von Anwältinnen und Anwälten, Flüchtlingsräten oder anderen im Migrationsrecht tätigen Organisationen und Verbänden sind ihr ggf. bekannt?

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, und wann ist ggf. mit entsprechenden Klarstellungen bzw. Änderungen zu rechnen?

a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass bei der Erteilung von Niederlassungserlaubnissen auch Personalausweise (und Militärausweise, durch die Personalausweise für Angehörige des syrischen Militärs ersetzt werden) als amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild zur Klärung der Identität ausreichend sind, wenn kein nationaler Pass vorhanden ist (entsprechend BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 36/19 –, juris Randnummern 17 ff.)? Teilt die Bundesregierung damit die Auffassung, dass ein syrischer Personalausweis für die Identitätsklärung ausreichend ist, wenn er nicht offensichtlich gefälscht ist (wenn nein, bitte jeweils begründen)?

b) Ist die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller zutreffend, dass die Streichung von § 26 Absatz 3 AufenthG aus § 5 Absatz 3 Satz 1 AufenthG durch das sogenannte Integrationsgesetz vom 6. August 2016 mit dem Ziel erfolgte, „Integrationsleistungen“ als Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis einzuführen, nicht aber mit dem Ziel, eine zwingende Identitätsprüfung für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge durch die Ausländerbehörden einzuführen („Integrationsgesetz tritt in Kraft“, Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 8. August 2016 sowie die Begründung des Gesetzentwurfs auf Bundestagsdrucksache 18/8615, u. a. S. 24 f.), und wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, welchen Änderungs- und Klarstellungsbedarf sie sieht ggf.?

c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass es einer gesonderten Identitätsprüfung im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 AufenthG nur bedarf, wenn es ernsthafte Zweifel an der angegebenen Identität und Staatsangehörigkeit gibt, die sich aus den zuvor (beispielsweise im Asylverfahren) gemachten Angaben und eingereichten Dokumenten ergeben, und dass eine Überprüfung deshalb (auch zur Entlastung der Ausländerbehörden) nur bei Bestehen solcher ernsthaften Zweifel erfolgen sollte (siehe BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27 10, Fundstelle: bverwg.de; Randnummer 21; etwa aufgrund der Aufnahme des Zusatzes „Personalien beruhen auf eigenen Angaben“ in den Passersatz)?

d) Welchen rechtlichen und sachlichen Stellenwert haben in diesem Zusammenhang die Ermittlungen und Feststellungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität von Asylsuchenden im Asylverfahren, und inwieweit müssen erneut Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen werden, wenn das BAMF keine Zweifel an der Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft der Betroffenen geäußert hat?

18

Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, dass in deutschen Behörden hinsichtlich der Aufforderung an syrische Geflüchtete, etwa bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder im Einbürgerungsverfahren einen syrischen Pass vorzulegen, keine einheitliche Praxis zu erkennen sei (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus entsprechenden Erfahrungsberichten Betroffener gegenüber den Fragestellerinnen und Fragestellern, und sieht sie einen entsprechenden Klarstellungsbedarf, um zu einer bundeseinheitlichen Praxis zu kommen (bitte begründen)?

Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, dass Anträge auf Einbürgerung bei Syrerinnen und Syrern aufgrund fehlender Identitätsnachweise abgelehnt wurden?

19

Unter welchen Voraussetzungen erhalten staatenlose Personen aus Syrien einen deutschen Reiseausweis für Staatenlose nach § 1 Absatz 4 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) i. V. m. Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. November 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, und welche Ausweisdokumente erhalten sie im Falle der Feststellung eines Schutzbedarfs (bitte nach internationalem Schutzbedarf, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten differenzieren)?

20

Unter welchen Umständen dürfen Geflüchtete aus Syrien nach Rechtsauffassung der Bundesregierung nicht zu einer Passbeschaffung aufgefordert werden, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis beantragen oder einen Antrag auf Einbürgerung stellen (bitte differenzieren und auch nach Schutzstatus der betroffenen Personen unterscheiden)?

21

Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnisse darüber, ob und unter welchen Umständen Geflüchtete aus Syrien in anderen EU-Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, einen Reisepass bei der syrischen Botschaft zu beantragen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3844)?

22

Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele Beschwerdeschreiben von Syrerinnen und Syrern über die Zumutbarkeit der Passbeschaffung ihr bzw. insbesondere dem Bundesministerium des Innern und für Heimat vorliegen?

Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung daraus?

23

Hat die Bundesregierung Schätzungen dazu vorgenommen, in welcher Höhe die syrische Regierung durch die Zahlung von überhöhten Passgebühren durch syrische Geflüchtete bislang Einnahmen erzielen konnte, und wenn ja, wie hoch schätzt die Bundesregierung diese Einnahmen?

Berlin, den 25. August 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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