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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

In sowie für Deutschland tätige Honorarkonsuln

(insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

08.11.2022

Aktualisiert

02.05.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/367627.09.2022

In sowie für Deutschland tätige Honorarkonsuln

der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Andrej Hunko, Zaklin Nastic und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Zur Unterstützung der berufskonsularischen Arbeit im Ausland sind gegenwärtig rund 350 Honorarkonsuln für Deutschland im Ausland tätig (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aamt/auslandsvertretungen-node/honorarkonsuln/217698). Oftmals sind diese Staatsangehörige des Empfangsstaates, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und gesellschaftlich gut vernetzt sind. In Deutschland sind ebenfalls zahlreiche Honorarkonsuln für entsendende Staaten tätig.

Zu den Aufgaben von Honorarkonsuln gehören gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) insbesondere der Schutz der Interessen des Entsendestaates und dessen Angehöriger sowie die Förderung der „Entwicklung kommerzieller, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat“ (Artikel 5 WÜK). Auch die Bundesregierung betont, dass Honorarkonsuln „eigene Beiträge zur Pflege insbesondere wirtschaftlicher und kultureller Belange“ leisten könnten; das bayerische Innenministerium hebt hervor, dass Honorarkonsuln „etablierte Ansprechpartner in der außenwirtschaftlichen Zusammenarbeit“ seien (https://www.infranken.de/lk/bad-kissingen/nur_saalezeitung/was-macht-eigentlich-ein-honorarkonsul-art-5421797).

Da Honorarkonsuln ehrenamtlich arbeiten, liegt die Annahme nahe, dass sie häufig einem Hauptberuf nachgehen. Dem Rechtsanwalt Christopher Hahn zufolge, der selbst als Honorarkonsul für die Republik Côte d’Ivoire tätig ist (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/vertretungencotedivoire/209452?openAccordionId=item-209478-2-panel), werden neben Rechtsanwälten und Wissenschaftlern bevorzugt Unternehmer als Honorarkonsuln zugelassen. Christopher Hahn bezeichnet Honorarkonsuln daher unter anderem als „Wirtschaftslobbyisten“ ((https://www.infranken.de/lk/bad-kissingen/nur_saalezeitung/was-macht-eigentlich-ein-honorarkonsul-art-5421797). Insbesondere wenn als Honorarkonsuln Unternehmer tätig sind und diese die wirtschaftlichen Beziehungen fördern sollen, können sich nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller erhebliche Interessenkonflikte ergeben.

Durch die Panama Papers und die Paradise Papers (https://www.sueddeutsche.de/politik/steueroasen-die-fragwuerdigen-geschaefte-von-deutschen-honorarkonsuln-1.4025721, https://interaktiv.br.de/honorarkonsuln/) wurde bekannt, dass zahlreiche Honorarkonsuln in fragwürdige Finanzgeschäfte verstrickt sind. Honorarkonsuln genießen jedoch weitgehende Immunität vor strafrechtlicher sowie gerichtlicher Verfolgung (Artikel 41 ff. WÜK).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Hat die Bundesregierung eine Position zur in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeworfenen Problematik, dass insbesondere Unternehmer, die als Honorarkonsuln die wirtschaftliche Zusammenarbeit fördern, Interessenkonflikten ausgesetzt sein können, und wenn ja welche, welche konkreten Erfahrungen sind ihr diesbezüglich bekannt, und mit welchen Maßnahmen versucht die Bundesregierung ggf., diese Interessenkonflikte zu vermeiden oder einzugrenzen?

2

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, die u. a. von Honorarkonsul Christopher Hahn vertreten wird, es handle sich bei Honorarkonsuln zumindest mitunter um Wirtschaftslobbyisten, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

3

Wie vollzieht sich konkret die in § 21 Absatz 2 des Konsulargesetzes (KonsG) vorgesehene Geeignetheitsprüfung von Honorarkonsuln, die für Deutschland im Ausland tätig werden sollen?

a) Wie wird die Geeignetheit der „Persönlichkeit“ eines möglichen Honorarkonsuls geprüft, und welche Kriterien werden dazu angelegt?

b) Wie wird die Geeignetheit der „beruflichen Erfahrung“ eines möglichen Honorarkonsuls geprüft, welche Art beruflicher Erfahrung ist damit gemeint, und welche Kriterien werden dazu angelegt?

c) Wie wird die „Stellung im Empfangsstaat“ geprüft, was ist mit dem Begriff gemeint, und welche Kriterien werden zur Prüfung angelegt?

d) Wie wird die „Vertrautheit mit den Verhältnissen“ im Empfangsstaat bzw. dem anvertrauten Konsularbezirk geprüft, worauf wird hier besonders Wert gelegt, und welche weiteren Kriterien werden dazu angelegt?

e) Wie werden die Sprachkenntnisse von designierten Honorarkonsuln überprüft, und ist hierzu ein bestimmtes Sprachniveau im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erforderlich (bitte ggf. angeben)?

f) Wie werden die in § 21 Absatz 2 KonsG genannten Punkte jeweils gewichtet?

4

Wer genau führt die Geeignetheitsprüfungen durch, trifft die abschließende Entscheidung über die Geeignetheit und ist für die Entwicklung der jeweiligen Kriterien verantwortlich?

Bei wie vielen Geeignetheitsprüfungen kam die zuständige Stelle in der Vergangenheit (bitte seit 2000 angeben) zum Ergebnis, dass die jeweilige Person nicht geeignet sei?

5

Gehört zur Geeignetheitsprüfung zwingend die Vorlage eines Führungszeugnisses, bzw. nimmt das Auswärtige Amt Einsicht in das Bundeszentralregister, und welchen Einfluss haben etwaige Einträge bzw. Vorstrafen auf das Ergebnis der Prüfung?

a) Wie viele der seit dem Jahr 2000 für die Bundesrepublik Deutschland tätigen Honorarkonsuln hatten zum Zeitpunkt ihrer Einstellung Vorstrafen?

b) Inwiefern ist sichergestellt, dass nach der Einstellung erfolgende Einträge im Bundeszentralregister bzw. im Führungszeugnis dem Auswärtigen Amt bekannt werden, um ggf. die Entlassung der Honorarkonsuln vornehmen zu können?

6

Ist für Personen, die von Entsendestaaten als Honorarkonsuln in Deutschland vorgeschlagen werden, ebenfalls eine Überprüfung der Geeignetheit, etwaiger Vorstrafen usw. vorgesehen, und wenn ja, welche Kriterien werden hier angewandt?

Wie viele der in Deutschland seit 2000 für andere Staaten tätigen Honorarkonsuln waren bei ihrer Einstellung vorbestraft?

7

Finden nach erfolgter Ernennung regelmäßige oder anlassbezogene Nachüberprüfungen statt, ob die in § 21 Absatz 2 KonsG angeführten Punkte weiterhin erfüllt und die Geeignetheit des Honorarkonsuls weiterhin gegeben ist, und falls ja, wie häufig war dies in der Vergangenheit der Fall, und wie häufig wurden Honorarkonsuln dabei als ungeeignet von ihren Pflichten entbunden bzw. wie häufig haben Honorarkonsuln in zeitlichem Zusammenhang zu einer solchen Nachprüfung ihr Amt aufgegeben (bitte möglichst für den Zeitraum seit 2012 und nach Ländern aufgeschlüsselt angeben)?

8

Wurden seit 2012 Deutschland im Ausland vertretende Honorarkonsuln aufgrund eines Fehlverhaltens abberufen, und wenn ja, wie viele, in welchen Ländern waren diese tätig, und was war jeweils der Grund für die Abberufung (falls detaillierte Angaben aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht gemacht werden können, bitte summarisch nennen)?

9

Kam es seit 2012 vor, dass die Tätigkeit von Honorarkonsuln, die in Deutschland für andere Staaten tätig waren, aufgrund eines Fehlverhaltens durch eine der drei in Artikel 25 WÜK genannten Alternativen beendet wurde, und wenn ja, wie oft, aus jeweils welchen Gründen, und welche Entsendeländer betraf dies jeweils (bitte nach den Alternativen der Notifizierung der Beendigung der dienstlichen Tätigkeit seitens des Entsendestaates, des Entzugs des Exequaturs oder der Notifizierung Deutschlands gegenüber dem Entsendestaat, es betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied des diplomatischen Personals unterscheiden; falls detaillierte Angaben aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht gemacht werden können, bitte summarisch nennen)?

10

Wie werden für Deutschland tätige Honorarkonsuln auf ihre Tätigkeit im Ausland vorbereitet?

Welche Schulungen, Ausbildungsmaßnahmen usw. sind hierfür vorgesehen?

11

Werden für Deutschland tätige Honorarkonsuln auch nach ihrer Bestellung regelmäßig geschult bzw. fortgebildet, und wenn ja, wie häufig, und was sind die Inhalte dieser Maßnahmen?

12

Auf welche Summe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die von für Deutschland tätigen Honorarkonsuln erhobenen Gebühren und Kosten im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 WÜK durchschnittlich pro Jahr?

Für welche konsularischen Amtshandlungen fallen dabei jeweils in welcher Höhe Gebühren und Kosten an?

13

Wie häufig wurden Voranfragen anderer Staaten bezüglich der Ernennung von Honorarkonsuln in Deutschland seit 2012 abschlägig beschieden, und welche Gründe waren hierfür ausschlaggebend (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?

14

Wie häufig wurde die Bestellung eines von einem ausländischen Staat benannten Honorarkonsuln in Deutschland seit 2012 nach zunächst positiv beschiedener Voranfrage negativ beschieden, und welche Gründe waren hierfür ausschlaggebend (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?

15

In wie vielen Fällen seit 2000 hat die Bundesregierung Entsendeländer gemäß Artikel 42 WÜK per Verbalnote oder anderweitig darüber informiert, dass Honorarkonsuln

a) festgenommen wurden,

b) in Untersuchungshaft kamen oder

c) gegen die von ihnen entstanden Honorarkonsuln ein Strafverfahren eingeleitet wurde, und welche Entsendeländer waren jeweils betroffen?

16

Wie viele der derzeit in Deutschland zugelassenen Honorarkonsuln besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?

Wie viele davon waren bei Übernahme des Amts nicht ständig in Deutschland ansässig?

17

Inwiefern schützt nach Kenntnis der Bundesregierung die für Amtshandlungen von Konsularbeamten festgeschriebene Immunität von der Gerichtsbarkeit (vgl. Artikel 43 WÜK) auch vor Strafverfolgung bzw. polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen?

18

Hat die Bundesregierung eine Position zur aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller gegebenen Möglichkeit, dass die Amtshandlungsimmunität missbräuchlich genutzt wird, um kriminellen Aktivitäten nachzugehen, und wenn ja, welche Erfahrungswerte hat sie hierzu, in wie vielen Fällen führte die Amtshandlungsimmunität von in Deutschland tätigen Honorarkonsuln seit 2012 zum Schutz vor Strafverfolgung bei mutmaßlichen Straftaten, und wie stellt sie sicher, dass in Deutschland tätige Honorarkonsuln diese Amtshandlungsimmunität nicht für kriminelle Handlungen nutzen?

19

Sieht die Bundesregierung Anlass für eine Überprüfung, inwiefern die Amtshandlungsimmunität eine Missbrauchsgefahr birgt bzw. Missbrauch tatsächlich vorkommt, und wenn ja, was konkret will sie diesbezüglich tun, und wenn nein, warum nicht?

20

Treffen die den Fragestellern vorliegenden Informationen zu, dass die Amtshandlungsimmunität von in Deutschland tätigen Honorarkonsuln unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden kann, und wenn ja, in wie vielen Fällen ist dies seit 2012 geschehen, und welche Entsendeländer betraf dies?

21

Hat die Bundesregierung Erfahrungswerte hinsichtlich der Frage, inwiefern Deutschland im Ausland vertretende Honorarkonsuln aufgrund der Amtshandlungsimmunität gemäß Artikel 43 WÜK sowie der Unverletzlichkeit der Konsularbeamten gemäß Artikel 41 WÜK seit 2012 Schutz vor Strafverfolgung trotz Vorliegen des Verdachts einer Straftat genossen haben (bitte ggf. näher ausführen)?

22

Hat die von der Bundesregierung infolge des Skandals um die Panama Papers bzw. Paradise Papers angekündigte Überprüfung von vier Honorarkonsuln stattgefunden (vgl. https://www.sueddeutsche.de/politik/steueroasen-die-fragwuerdigen-geschaefte-von-deutschen-honorarkonsuln-1.4025721, https://interaktiv.br.de/honorarkonsuln/), und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, zu welchem Ergebnis führten diese, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?

23

Wurden von der Bundesregierung infolge des Skandals um die Panama Papers bzw. Paradise Papers weitere Konsequenzen in Bezug auf Honorarkonsuln gezogen, und wenn ja, welche?

24

Zählen Honorarkonsuln nach Kenntnis der Bundesregierung zu politisch exponierten Personen im Sinne § 1 Absatz 12 des Geldwäschegesetzes?

25

Hat die Bundesregierung eine Position zu Vorschlägen einer Reform der Einsetzung von Honorarkonsuln, die beispielsweise von der montenegrinischen Regierung (https://www.vijesti.me/vijesti/politika/576768/mvp-sva-rjesenja-o-imenovanju-pocasnih-crnogorskih-konzula-se-ispituju) sowie nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller auch von der kanadischen Regierung gefordert wird, und wenn ja, welche?

Berlin, den 26. September 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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