Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Verkaufs- und Verpachtungsstopp von Flächen der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH und Reform des landwirtschaftlichen Bodenmarktes
(insgesamt 29 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
16.01.2023
Aktualisiert
25.01.2023
BT20/462724.11.2022
Verkaufs- und Verpachtungsstopp von Flächen der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH und Reform des landwirtschaftlichen Bodenmarktes
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Verkaufs- und Verpachtungsstopp von Flächen der BVVG Bodenverwertungs-
und -verwaltungs GmbH und Reform des landwirtschaftlichen Bodenmarktes
Die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG) ist vom
Bund im Jahr 1992 mit dem Ziel errichtet worden, die durch den
Einigungsvertrag in das Eigentum des Bundes überführten Flächen in den neuen Ländern zu
privatisieren. Dabei ist die Bundesregierung an die Vorschrift § 1 Absatz 6 des
Treuhandgesetzes gebunden, gemäß der insbesondere auf die ökonomischen,
ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten in der
Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen ist.
Neben dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) sind auch
die Privatisierungsgrundsätze (PG) 2010 weiterhin gültig. Im Dezember 2021
verhängte das Bundesministerium der Finanzen einen weitgehenden Verkaufs-
und Verpachtungsstopp von landwirtschaftlichen BVVG-Flächen
(Moratorium). Am 24. Februar 2022 hatte sich die Staatssekretärin im
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Silvia Bender, gegen die Fortführung
der Privatisierung von BVVG-Flächen ausgesprochen (Agrarstaatssekretärin: B
und sollte Äcker im Osten behalten – WELT). Allerdings wurde bereits in der
Koalitionsvereinbarung zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
für die 20. Wahlperiode festgehalten, dass landwirtschaftlich genutzte BVVG-
Flächen vorrangig an ökologisch arbeitende Betriebe verpachtet und nicht mehr
veräußert werden sollen. Die Staatssekretäre des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) und des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hatten sich dann im Mai 2022 auf
einen weitgehenden Verkaufs- und Verpachtungsstopp verständigt. Diese
Verständigung wurde– laut der Fachzeitschrift „Agra-Europe“ vom 16. Juni 2022 –
durch den Bundesminister der Finanzen infrage gestellt bzw. aufgekündigt.
Dennoch hält die BVVG unverändert am bisherigen Verkaufs- und
Verpachtungsstopp fest
Damit widerspricht die Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller mit
ihrer aktuellen Blockade zulasten konventioneller Landwirte den Grundsätzen
des Treuhandgesetzes und ist unvereinbar mit ihrem Gründungszweck der
BVVG.
Weiterhin wird dadurch der Zugang zum Bodenmarkt für landwirtschaftliche
Existenzgründer und Junglandwirte abgeschnitten und für landwirtschaftliche
Betriebe nicht nur die Planungssicherheit erschwert, sondern ihnen auch die
Möglichkeit genommen, sich durch Pacht oder Flächenkäufe die Grundlage
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit dauerhaft zu sichern.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4627
20. Wahlperiode 24.11.2022
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Hektar landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und sonstige
Flächen sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig von der
BVVG noch zu privatisieren (bitte nach Ackerland und Grünland,
forstwirtschaftlichen und sonstigen Flächen, einzelnen Bundesländern und
Landkreisen aufschlüsseln)?
2. Welchen am Markt erzielbaren Verkehrswert stellen die Flächen, die noch
der Verwaltung der BVVG unterliegen, dar?
Welche jährlichen Pachteinnahmen werden durch die BVVG erzielt?
3. Plant die Bundesregierung, die Richtlinie, die zu einer veränderten
Privatisierungspraxis der BVVG führen soll, im Sinne des Koalitionsvertrages
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP der
Ampelregierung zu überarbeiten?
Welche Auswirkungen hat dies auf das geltende Treuhandgesetz, und muss
dieses geändert werden?
4. Welche Berichtspflichten gibt es seitens der BVVG an die
Bundesregierung?
5. Wie viele Hektar landwirtschaftliche Flächen hat die BVVG von 2016 bis
2021 nach Kenntnis der Bundesregierung verkauft?
a) Ist der Bundesregierung bekannt, welche Flächen von juristischen
Gesellschaften auch in Form von Share Deals weiterverkauft wurden?
b) Ist der Bundesregierung bekannt, bei wie vielen Unternehmen die
Gesellschafter ausschließlich ortsansässig sind?
6. Wie viele Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche und andere Flächen sind
an Naturschutzverbände und Umweltverbände übertragen worden, und wie
viele dieser Flächen waren zur Zeit der Veräußerung schon unter Schutz
gestellt worden, sodass eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
ausgeschlossen war (bitte nach landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und
sonstigen Flächen und nach Bundesländern auflisten)?
a) Auf welchen finanziellen Erlös hat die Bundesregierung verzichtet,
dadurch dass sie diese Flächen unentgeltlich abgegeben hat?
b) Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung auf diesen Erlös
verzichtet?
c) Überwacht oder kontrolliert die Bundesregierung die weitere
Verwendung dieser unentgeltlich abgegebenen Flächen?
d) Wie viele (Fläche in Hektar) der gemäß Nationalem Naturerbe
übertragenen Flächen sind bisher tatsächlich für Natur und
Umweltschutzflächen eingesetzt worden (bitte nach Ländern und den jeweils
Begünstigten (Länder und Naturschutzverbände) differenziert einzeln auflisten)?
Wenn eine Auflistung nach Ländern und Begünstigten nicht möglich
ist, wieso kommt die Bundesregierung ihrer Kontroll- und
Überwachungsfunktion nicht nach?
e) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Nichtabführung der
Pachteinnahmen durch die Umwelt- und Naturschutzverbände, solange
die Flächen nicht für Natur- und Umweltschutzzwecke eingesetzt
wurden, gegen das Verbot der indirekten Subventionierung und versteckten
Förderung der Begünstigten verstößt und damit einen Verstoß gegen
EU-Beihilferecht darstellt (wenn nein, bitte um ausführliche
Begründung)?
7. Liegen der Bundesregierung Hinweise vor, dass größere Flächen, die im
Rahmen des Nationalen Kulturerbes an Umwelt- und Naturschutzverbände
übertragen wurden, bisher noch nicht für Natur- und Umweltschutzzwecke
eingesetzt werden?
a) Unter welchen Bedingungen und warum möchte die Bundesregierung
dann weitere BVVG-Flächen kostenlos übertragen, und an wen sollen
diese übertragen werden?
b) Um welche Flächengröße handelt es sich, welchen Schutzstatus haben
diese Flächen, und welchen aktuellen am Markt erzielbaren Preis
hätten diese Flächen?
c) Welche Pachteinnahmen werden derzeit auf diesen Flächen generiert
(bitte alle Teilfragen nach Bundesländern differenziert einzeln
auflisten)?
8. Wie lauten die Kernaussagen des Erlasses des Bundesministeriums der
Finanzen, der die BVVG zum derzeitigen Verkaufsstopp veranlasst hat, wie
lange soll dieser Erlass Gültigkeit haben, und ist dieser Erlass innerhalb
der Bundesregierung abgestimmt worden?
9. Sind die den Fragestellern vorliegenden Informationen zutreffend, dass die
veränderte Privatisierungspraxis der BVVG nur auf Weisungen des
Bundesministeriums der Finanzen beruht, und teilt die Bundesregierung die
Auffassung der Fragesteller, dass diese Praxis damit gegen den
verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt verstößt?
10. Wie viele Unternehmer haben noch einen Anspruch auf einen
Direkterwerb gemäß der PG 2010, und wie viele Alteigentümer haben noch einen
Anspruch auf Erwerb nach EALG?
11. Stellt nach Ansicht der Bundesregierung die Verpachtung von BVVG-
Flächen nur an Betriebe, die nach ökologischen Grundsätzen wirtschaften,
eine Diskriminierung im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes und der
entsprechenden Regelung der EU-Kommission dar oder nicht (bitte
begründen), und wenn ja, warum erlässt die Bundesregierung einen Erlass, der
eine Diskriminierung anderer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen
zur Folge hat?
12. Ist der Bundesregierung bewusst, dass die Regelung, dass nur an Betriebe
mit ökologischer Bewirtschaftungsweise verpachtet werden darf, – so die
Rechtsauffassung der Fragesteller – einen beschränkten Marktzugang
bedeutet?
13. Wie deutet die Bundesregierung die Tatsache, dass durch diesen
beschränkten Marktzugang möglicherweise eine ungerechtfertigte
Subvention erfolgt, und wenn ja, ist diese Tatsache mit der Europäischen
Kommission unter dem Gesichtspunkt des Subventionsverbotes abgestimmt
worden, und wie vereinbart sich das mit dem Haushaltsrecht?
a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Ökobetriebe, die von
der BVVG Flächen pachten, diese auch tatsächlich ökologisch
bewirtschaften?
b) Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, wenn Ökobetriebe
die Flächen nicht nach ökologischen Gesichtspunkten bewirtschaften?
14. Widerspricht die Begrenzung auf Betriebe mit ökologischer
Bewirtschaftungsweise nicht der Berufs- und Niederlassungsfreiheit?
15. Nach welchen Kriterien wird die Bundesregierung die Flächen der BVVG
künftig wieder privatisieren, nachdem der Bundesminister der Finanzen,
Christian Lindner, den innerhalb der Bundesregierung erzielten
Kompromiss zur künftigen Verwendung der Flächen der BVVG aufgehoben hat
(https://www.agrarheute.com/politik/lindner-durchkreuzt-bvvg-plaene-regi
erung-faengt-null-594786)?
16. Plant die Bundesregierung, die Bindungsfristen für die nach dem
Ausgleichslastengesetz privatisierten BVVG-Flächen ersatzlos zu streichen?
17. Welche Regelungen und ab wann plant die Bundesregierung anstatt der
Privatisierungsrichtlinien 2010, sodass die Betriebe Planungssicherheit
bekommen?
18. Wie viele Unternehmen in den neuen Bundesländern haben nach Kenntnis
der Bundesregierung zivilrechtliche Pachtvertragsvereinbarungen mit der
Kaufoption zum Verkehrspreis mit der BVVG abgeschlossen, und wie
viele dieser Kaufoptionen können durch den aktuellen Privatisierungsstopp
nicht bedient werden?
19. Wie lauten die Kernaussagen der Handlungsanweisungen des BMF
gegenüber der BVVG seit Verabredung des Koalitionsvertrags bezüglich der
weiteren Handhabung der Privatisierung?
20. Wann wird der Privatisierungsauftrag der BVVG aus Sicht der
Bundesregierung planmäßig vollständig abgeschlossen sein (bitte das Jahr
angeben)?
21. Was plant die Bundesregierung, um einer Konzentration von Boden von
wenigen Eigentümern entgegenzuwirken, und zwar unabhängig davon,
dass die Gesetzgebungskompetenz für den landwirtschaftlichen
Grundstücksverkehr seit der Föderalismusreform I auf die Bundesländer
übergegangen ist?
22. Wie unterstützt die Bundesregierung die Bundesländer bei der
Verbesserung der Agrarstruktur zugunsten bäuerlicher Familienbetriebe,
Existenzgründer, und Junglandwirte und zur Gegensteuerung einer Konzentration
der Bodenverteilung bei nichtlandwirtschaftlichen Bodeneigentümern
darin, die ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente, die allerdings nach
Einschätzung der Fragesteller zum Teil bisher nicht konsequent umgesetzt
wurden, zu regeln oder besser umzusetzen (s. Initiative für einen gerechten
Bodenmarkt, 11-Punkte-Plan, https://www.bmel.de/SharedDocs/Download
s/DE/_Landwirtschaft/Flaechennutzung-Bodenmarkt/Ackerland-in-Bauern
hand-Initiative.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ) hinsichtlich
a) einer verbesserten Kontrolle und Erfassung der Anteilskäufe, um
Anteilskäufe außerlandwirtschaftlicher Investoren zu beschränken und
den Vorrang von Landwirtinnen und Landwirten zu gewährleisten,
b) des Erlassens einer Ordnungswidrigkeitsregelung im jeweiligen
Landpachtverkehrsrecht im Falle der Nichtanzeige eines
Landpachtvertrages, um einen vollständigen Überblick über die Entwicklung der
Pachtpreise zu erhalten,
c) bei der konsequenteren Anwendung der bestehenden
Preismissbrauchsregelungen bei allen Pachtverträgen zur Dämpfung des Preisanstiegs
bei Pachtverträgen (s. beispielsweise § 7 Absatz 1 des
Agrarstrukturgesetzes von Baden-Württemberg, Versagung der Verkehrsgenehmigung
bei Verstoß gegen den landwirtschaftlichen Verkehrswert
vergleichbarer Grundstück bereits bei mehr als 20 Prozent – wie z. B. in § 7
Absatz 2 des Agrarstrukturgesetzes von Baden-Württemberg, während
diese „Preisbremse“ nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erst bei
Überschreitung von 50 Prozent einsetzt), um Preissteigerungen zu
verlangsamen,
d) der Unterstützung der landwirtschaftlichen Betriebe durch jeweils
tragfähige Betriebsentwicklungspläne auch im Zusammenhang mit der
Privatisierung von Bundesflächen, um Generationswechsel zu
ermöglichen und Hofaufgaben zu vermeiden,
e) der Umsetzung weiterer von der Bund-Länder-Initiative empfohlener
effektiver Maßnahmen zur Vermeidung eines weiteren Verlusts an
Agrarflächen, der zum Anheizen des Bodenpreises führt, falls solche
Maßnahmen von der Bund-Länder-Initiative „Landwirtschaftlicher
Bodenmarkt“ (BLILB) identifiziert wurden (s. Antwort zu Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 19/29984)?
23. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, das nächste
Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zu initiieren?
24. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die neue Landesregierung von
Nordrhein-Westfalen gemäß dem neuen Koalitionsvertrag den
wiederholten Anfall der Grunderwerbsteuer im Fall der Ausübung des
siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts verhindern will, und geht die Bundesregierung
davon aus, dass ein Bundesland dies aus eigener Kompetenz heraus
umsetzen kann?
25. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, dass ein Bundesland auf
die Erhebung der Grunderwerbssteuer beim Erwerb einer Fläche durch ein
gemeinnütziges Siedlungsunternehmen verzichten kann, und sind der
Bundesregierung Bundesländer bekannt, die dies beabsichtigen?
26. Welche Eckpunkte sieht die Reform der Grunderwerbsteuer vor?
27. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Reform der Grunderwerbsteuer
noch vor Jahresende abzuschließen?
28. Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit darin,
die Grunderwerbsteuer an den Wegfall des Gesamthandsprinzips im
Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Gesetz zur Modernisierung des
Personengesellschaftsrechts anzupassen, welches im Wesentlichen zum 1. Januar
2024 in Kraft tritt?
29. Vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung die Fragen zum
Grunderwerbsteuergesetz bisher damit beantwortet hat, dass derzeit die
Überlegungen noch nicht abgeschlossen seien (Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/2407), plant die
Bundesregierung das Grunderwerbsteuergesetz dahin gehend zu ändern, dass bei
einem bloßen Zwischenerwerb durch Ausübung des
grundstücksverkehrsrechtlichen Vorkaufsrechts ein erneuter Anfall der Grunderwerbsteuer
abgeschafft wird?
a) Wie ist die grundsätzliche Haltung der Bundesregierung zum
Ersterwerb von Immobilien oder Grundstücken mit dem Ziel eines Neubaus
durch Familien?
b) Plant die Bundesregierung, zur Beendigung der Umgehung der
Grunderwerbsteuer bei mittelbaren Flächenkäufen durch Anteilserwerb,
sogenannte Share Deals, die derzeit bestehende 90-Prozent-Grenze für
die Befreiung von der Grunderwerbsteuer auf 75 Prozent zu senken
und die Haltefrist von 10 auf 15 Jahre zu verlängern?
c) Wenn nein, ist dies zumindest beim Anteilserwerb von Agrarflächen
geplant?
d) Wenn ja, wie schätzt die Bundesregierung die verfassungsrechtlichen
Risiken ein, die mit einem weiteren Absenken der schädlichen
Erwerbsschwelle verbunden sind?
Berlin, den 15. November 2022
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Ähnliche Kleine Anfragen
Frühstück der Bundesministerinnen und Bundesminister der SPD zur Vorbereitung der Kabinettssitzung (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3322)
AfD29.01.2026
Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung
CDU/CSU15.06.2023
Nutzung von Liegenschaften des Bundes zur Unterbringung von Ausländern im Zusammenhang mit dem Asylwesen
AfD21.06.2023
Bundesförderung und Transparenz bei Nichtregierungsorganisation und anderen Rechtsträgern in Thüringen
AfD22.01.2026