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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Rechts- und Fachaufsicht über die Unfallversicherungsträger (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/4240)

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

20.12.2022

Aktualisiert

04.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/481306.12.2022

Rechts- und Fachaufsicht über die Unfallversicherungsträger

der Abgeordneten Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Ates Gürpinar, Jan Korte, Pascal Meiser, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die zentralen Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Prävention, Rehabilitation und Entschädigung. Beschäftigte sind über den Arbeitgeber bei Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen (den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand) versichert, sodass sie, wenn sie am Arbeitsplatz erkranken oder verunglücken, Anspruch auf Versicherungsleistungen haben.

Der Weg zur Anerkennung einer Berufskrankheit oder auch eines Arbeitsunfalls ist allerdings oft mühsam und langwierig. Auch nach einer Anerkennung kämpfen die Versicherten oft lange um die Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger (die neun gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherung Bund und Bahn als Unfallversicherungsträgerin der öffentlichen Hand sowie die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft [SVLFG]) im Bereich Rehabilitation bzw. Entschädigung hat das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Die Aufsicht über die Unfallkassen der Länder erfolgt durch die Länder. Beamtinnen und Beamte sind bei Dienstunfällen (Berufskrankheit bzw. Arbeitsunfall) über die Dienstunfallfürsorge versichert.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Welche einheitlichen Verfahren gibt es bei der Rechtsaufsicht im Bereich der Rehabilitation und Entschädigung? Wie lauten die Verfahrensanweisungen, und wo sind diese einzusehen?

2

Wo liegt die Fach- und Rechtsaufsicht im Bereich der Prävention für die verschiedenen bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger?

3

Wie genau wird die Fachaufsicht im Bereich der Prävention ausgeübt?

4

Welche einheitlichen Verfahren gibt es bei der Rechts- und Fachaufsicht im Bereich der Prävention? Wie lauten diese Verfahrensanweisungen, und wo sind diese einzusehen?

5

Wann fanden bei den vier Unfallversicherungsträgern der gewerblichen Wirtschaft sowie der Unfallversicherung Bund und Bahn, bei denen es ausweislich der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/4240 in den letzten fünf Jahren keine Querschnittsprüfung gab, jeweils die letzten beiden Querschnittsprüfungen statt, und wie viele Beanstandungen gab es in diesem Rahmen jeweils (bitte auch nach Beanstandungsgründen differenzieren)?

6

Wie verteilen sich die über 1 200 Beanstandungen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/4240) der in den letzten fünf Jahren im Rahmen der Querschnittsüberprüfungen geprüften 2 258 Fälle auf die verschiedenen Unfallversicherungsträger, wie hoch ist jeweils der beanstandete Anteil an den insgesamt überprüften Fällen sowie der Anteil der Überprüfungsfälle zur jeweiligen Gesamtzahl der vorliegenden Fälle, und wann genau fanden dort jeweils die beiden letzten Querschnittsprüfungen statt?

7

Wie viele Beschäftigte des BAS sind für die Prüfung der individuellen Beschwerdefälle sowie der im Rahmen der Querschnittsprüfungen zuständig (bitte auch in Vollzeitäquivalenten angeben)?

8

Werden bei jedem Fall im Rahmen der Querschnittsprüfung 54 verschiedene Aspekte des Unfallversicherungsverfahrens geprüft, und wenn nein, wie ist die Aussage „In den 2 258 Fällen der Querschnittsprüfungen wurden insgesamt 54 verschiedene Aspekte des Unfallversicherungsverfahrens geprüft“ (Antwort auf der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/4240) dann zu verstehen?

9

Wie erklärt sich die Bundesregierung die geringe Zahl an individuellen Beschwerden (932 von 2019 bis 2022; Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/4240) sowie den nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller überraschend geringen Anteil der beanstandeten Überprüfungsfälle (3,6 Prozent bzw. 34 von 932 Fällen; vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 5 (Tabelle) auf Bundestagsdrucksache 20/4240)? Ist es möglich, dass inhaltliche Probleme aufgrund der reinen Rechtsaufsicht nicht beanstandet werden?

10

Überprüft das BAS sämtliche Einzelfälle, welche durch Eingaben und Petitionen angestoßen werden?

11

Wo können sich Beamte, die über die Dienstunfallfürsorge versichert sind, beschweren im Zusammenhang mit den Anerkennungsverfahren von Dienstunfällen?

Berlin, den 1. Dezember 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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