Vereinsrechtliche Maßnahmen gegen die Gruppe „Letzte Generation“
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die immer weiter zunehmende Radikalisierung eines selbsterklärten „Bündnisses von Klimaaktivisten“, das unter dem Namen „Letzte Generation“ auftritt, fordert klare Antworten des Rechtsstaates und ein notwendiges Durchbrechen einer immer stärkeren Unrechtsspirale der Akteure. Jenseits von wünschenswerten Maßnahmen einer Verschärfung des Strafrechts (vgl. Bundestagsdrucksache 20/4310) steht der Bundesregierung dafür auch ein Repertoire an exekutiven Verwaltungsmaßnahmen zur Verfügung – namentlich auch vereinsrechtliche Maßnahmen nach dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG). Im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts muss in diesem Zusammenhang hinterfragt werden, warum die Bundesregierung eine augenscheinlich allzu große Zurückhaltung bei der Anwendung dieser Exekutivmaßnahmen praktiziert. Die Chance, ihre etwaigen politischen oder rechtlichen Beweggründe für ihr Handeln gegenüber dem Parlament darzulegen, hat die Bundesregierung in mehreren Antworten auf parlamentarische Einzelfragen (Bundestagsdrucksache 20/4515, S. 13; Bundestagsdrucksache 20/4776, S. 7 f.) sowie auch in zurückliegenden Sitzungen des Ausschusses für Inneres und Heimat bisher leider versäumt. Vor diesem Hintergrund soll nun die vorliegende Kleine Anfrage einer Kontrolle des vereinsrechtlichen Handelns der Bundesregierung zum Durchbruch verhelfen, um den verfassungsrechtlichen Anspruch einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle (vgl. BVerfGE 67, 100, 130) zu verwirklichen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Hat die Bundesregierung geprüft, ob gegen die Gruppe „Letzte Generation“ etwaige Rechtsakte nach dem VereinsG erlassen werden können?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Seit wann und auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage besteht innerhalb der Bundesregierung eine Verwaltungspraxis zur Beantwortung parlamentarischer Fragen, wonach sich die Bundesregierung im Hinblick auf Rechtsakte nach dem VereinsG grundsätzlich nicht zu etwaigen Verbotsüberlegungen äußert, unabhängig davon, ob dazu im Einzelfall überhaupt Anlass besteht, weil dadurch der Erfolg etwaiger operativer Maßnahmen im Einzelfall gefährdet werden könnte (Bundestagsdrucksache 20/4515, S. 13)?
Inwieweit und zu jeweils welchem Zeitpunkt eines etwaigen Verwaltungsverfahrens nach dem VereinsG (z. B. Vorprüfung, ergebnislose Einstellung eines Prüfverfahrens) hat die Bundesregierung dem Parlament schon in früheren Fällen Auskünfte zum jeweiligen Verfahrensstand erteilt oder verweigert?
In welcher konkreten Gestalt will die Bundesregierung eine von ihr selbst als notwendig erkannte parlamentarische Überprüfung des Handelns des Bundesministeriums des Innern und für Heimat als Verbotsbehörde für vereinsrechtliche Maßnahmen (Bundestagsdrucksache 20/4776, S. 17) ermöglichen, wenn es aus politischen Erwägungen zu gar keiner Verbotsverfügung kommt?
Welche konkreten verfassungsimmanenten Rechtsgüter könnten eine Nichtoffenlegung einer politischen Entscheidung gegen vereinsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Parlament aus Sicht der Bundesregierung schützen, ohne dass dadurch ein von der Bundesregierung bestrittener faktischer Arkanbereich entsteht (Bundestagsdrucksache 20/4776, S. 17)?
Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei ihren parlamentarischen Antworten zum vereinsrechtlichen Handeln des Bundesministeriums des Innern und für Heimat den Umstand, dass dessen Handeln als Verbotsbehörde gerade nicht die besonders hohe Schutzwürdigkeit von gubernativen Erörterungen im Kabinett zukommt, sondern dass es sich dabei um regulär kontrollierbares Verwaltungshandeln handelt (vgl. BVerfGE 124, 78, 122)?
Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei ihren parlamentarischen Antworten zum vereinsrechtlichen Handeln des Bundesministeriums des Innern und für Heimat den Umstand, dass ein unterlassenes Ergreifen von Verbotsmaßnahmen aufgrund des im Zusammenhang mit § 3 VereinsG umstrittenen Entschließungsermessens der Verbotsbehörde de facto nur einer eher rudimentären gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl. etwa Grohl, VereinsG, 2012, § 3 Randnummer 4), die durch parlamentarische Kontrolle kompensiert werden müsste, um den Grundsatz effektiver Kontrolle des Gewaltenteilungsgrundsatzes zu verwirklichen?
Entlang welchen Zeitpunkts verläuft bei der parlamentarischen Kontrolle vereinsrechtlicher Maßnahmen nach Auffassung der Bundesregierung die Trennlinie zwischen einem abgeschlossenen und einem laufenden Vorgang im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (vgl. BVerfGE 124, 78, 121 ff.)?
Stellt die – in sich abgeschlossene – bloße Tatsachenfrage nach der Einleitung einer etwaigen Vorprüfung zum Erlass vereinsrechtlicher Maßnahmen durch die Bundesregierung aus deren Sicht einen abgeschlossenen oder einen laufenden Vorgang im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar?
Inwieweit hält die Bundesregierung ihr Postulat, dass eine Prüfung, ob staatliches Handeln erfolgen soll, nicht von der Kontrolle des Parlaments umfasst sei (Bundestagsdrucksache 20/4776, S. 17 f.) für vereinbar mit der vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Verwirklichung einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle (vgl. BVerfGE 67, 100, 130), die leerlaufen würde, wenn Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dem Parlament auch nach Abschluss der jeweiligen Vorgänge grundsätzlich verschlossen blieben (vgl. BVerfGE 124, 78, 121)?
Welche gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen können aus Sicht der Bundesregierung jenseits eines Vereinsverbots erfolgversprechend sein, um eine Radikalisierungsspirale der Gruppe „Letzte Generation“ zu brechen?
Welche politische Auffassung vertritt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zu der Forderung von Maßnahmen eines Präventivgewahrsams nach bayerischem Vorbild, und welches konkrete Handeln folgt daraus?
Welche politische Auffassung vertritt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zu der Forderung von Aufenthaltsverboten und von Meldeauflagen, und welches konkrete Handeln folgt daraus?
Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung eine nachrichtendienstliche Bearbeitung der Gruppe „Letzte Generation“, und wie qualifiziert sie die bisherigen Aktivitäten der Gruppe in nachrichtendienstrechtlicher Hinsicht?
Lässt sich die Gruppe „Letzte Generation“ dem Phänomenbereich „Delegitimierung des Staates“ zuordnen, und wenn nein, an welchen konkreten Tatbestandsmerkmalen scheitert eine solche Einordnung?
Teilt die Bundesregierung die Sichtweise des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), dass die Aktivitäten der Gruppe „Letzte Generation“ zugleich auch ein Ausdruck für Respekt gegenüber dem Staat sind (https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/haldenwang-stuft-letzte-generation-als-nicht-extremistisch-ein-18467352.html: „Er [Anm.: der BfV-Präsident] verwies darauf, dass die Klimaaktivisten der Gruppe ein Handeln der Regierung fordern. ‚Also anders kann man eigentlich gar nicht ausdrücken, wie sehr man dieses System eigentlich respektiert, wenn man eben die Funktionsträger zum Handeln auffordert‘“)?
Inwieweit lassen sich im Kontext der Aussagen des BfV-Präsidenten aus Sicht der Bundesregierung noch materiell-rechtlich greifbare Abgrenzungslinien zwischen Protesten der Gruppe „Letzte Generation“ und Protesten und Straftaten aus anderen versammlungsbezogenen Kontexten (z. B. Proteste gegen die Migrations- oder gegen die Corona-Politik) ziehen, deren radikalisierte Vertreter auch schlicht behaupten können, lediglich „Funktionsträger zum Handeln aufzufordern“?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass der BfV-Präsident einerseits im Januar 2022 das politische Unterstellen eines Versagens des Staates als ein Erkennungsmerkmal der neuen Zielgruppe des Phänomenbereichs „Delegitimierung des Staates“ identifiziert hat (https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus242333515/Letzte-Generation-Diese-Fehleinschaetzung-muss-die-Aktivisten-ermutigt-haben.html: „Ob das jetzt Corona ist oder die Flüchtlingspolitik oder auch die Flutkatastrophe: Da hat man teilweise die gleichen Leute gesehen, die versuchten, den Eindruck zu vermitteln, der Staat versage und tue nichts für die Menschen“) und das Unterstellen eines politischen Versagens in der Klimapolitik durch die Gruppe „Letzte Generation“ nun nicht problematisiert?