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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Die neu eingerichtete Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht beim Arbeitsschutz durch den Bund (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 20/2853)

(insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

04.01.2023

Aktualisiert

16.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/501020.12.2022

Die neu eingerichtete Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht beim Arbeitsschutz durch den Bund

der Abgeordneten Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Ates Gürpinar, Jan Korte, Pascal Meiser, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Bei der Antwort auf die Kleine Anfrage „Die neu eingerichtete Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht beim Arbeitsschutz durch den Bund“ (Bundestagsdrucksache 20/2853) wurden nach Ansicht der Fragestellenden 10 von 22 Fragen nicht beantwortet.

Vor dem Hintergrund, dass aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten folgt, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06), Grenzen sich nur aus dem Grundgesetz ergeben können und die Verweigerung einer Antwort durch die Bundesregierung hinreichend begründet werden muss (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11), ist die Bundesregierung aufgefordert, die nachfolgenden Fragen zu beantworten oder ggf. die Verweigerung einer Antwort hinreichend zu begründen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Erarbeitung einer einheitlichen Datengrundlage für die Mindestbesichtigungsquote im Rahmen der Projektgruppe des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), wozu sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in „einem engen fachlichen und politischen Austausch mit den Ländern“ befindet (vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/2853)?

2

Welche konkreten Umstände geben der Bundesregierung Anlass zur Annahme, dass die Mindestbesichtigungsquote bis 2026 erfüllt werden kann?

3

Welchen Stand hat die in den Antworten zu den Fragen 2 bis 5 auf Bundestagsdrucksache 20/2853 erwähnte Verwaltungsvorschrift, wie lautet der weitere Zeitplan, und wo wird sie einzusehen sein?

4

Inwiefern finden die bewährten Leitfäden LV 1 „Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder – Grundsätze und Standards“ sowie LV 54 „Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle“ in der Verwaltungsvorschrift Berücksichtigung und in welchem Umfang?

5

Inwiefern wäre für die Bundesregierung eine Verwaltungsvorschrift akzeptabel, die schriftliche Abfragen bei Unternehmen zukünftig als Besichtigung zählen lässt?

6

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass weniger, aber gründliche Kontrollen und ggf. entsprechende abschreckende Sanktionen mehr Wirkung entfalten als viele „Besichtigungen“ ohne Überwachungstiefe?

7

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass Vorgaben zur Quantität nicht dazu führen dürfen, dass vermehrt einfach zu kontrollierende kleinere Betriebe besichtigt werden und Betriebe, deren Kontrolle aufwändig ist aber wo mutmaßlich mehr und gröbere Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften stattfinden, seltener besichtigt werden?

8

Wie wird dies (siehe Frage 7) nach Kenntnis der Bundesregierung konkret verhindert?

9

Inwiefern stellen die Datenlieferungen der Länder an die Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BfSuGA) keine doppelte Arbeit für die Länder dar, wo doch auch direkt Einblick in die jeweiligen Erfassungssysteme und Vorgänge gewährt werden könnte (bitte begründen)?

10

Warum kann alternativ nicht die Datenschnittstelle zwischen zuständigem Unfallversicherungsträger und Arbeitsschutzbehörden (siehe § 21 Absatz 3a Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bzw. § 20 Absatz 1a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)) genutzt werden (bitte begründen)?

11

Beinhalten die Regelungen nach § 21 Absatz 3a ArbSchG bzw. § 20 Absatz 1a SGB VII gegenseitig Einsicht in die Vorgänge (Bescheide, Vermerke etc.)?

12

Kann dieser Datenaustausch nach jetzigem Stand wie gesetzlich vorgesehen ab Januar 2023 stattfinden?

13

Wie will „(d)as BMAS […] im Jahr 2023 eine erste Zwischenauswertung der Kontrolldichte in den Ländern vornehmen“ (siehe Begründung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes, S. 32) – dies auch mit Blick auf die Aussage aus dem BMAS, dass Auswertungen der Quote nicht vor 2026 zu erwarten sind?

14

In wie vielen Fällen wurden in den letzten zehn Jahren jeweils jegliche Leistungsgewährung der Unfallversicherung verweigert trotz Anerkennung (etwa da Symptome nicht als Folgeerkrankung anerkannt wurden)?

15

Wie viele Fälle wechselten in den letzten zehn Jahren jährlich von der Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung in die der Krankenversicherung?

16

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Weiterleitung von Patientenakten an einen „beratenden Arzt“ im Rahmen der Anerkennungsverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung weiterhin ein Datenschutzproblem darstellt und weiterhin vom Bundesdatenschutzbeauftragtem gerügt werden sollte (bitte begründen)?

17

Wie oft gab es in den letzten zehn Jahren in den für Leistungsgewährung zuständigen Ausschüssen (wie dem Rentenausschuss und dem Reha-Ausschuss) der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand strittige Fälle, und wie viele wurden in den Ausschüssen abgelehnt?

18

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Versichertenvertreterinnen und Versichertenvertreter diesen Ausschüssen zeitlich und finanziell ausreichend ausgestattet sind sowie über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (bitte begründen), um ihre Kontrollfunktion in ausreichendem Maße wahrzunehmen (bitte auch genaues Verfahren erläutern)?

19

Worin begründet sich die Verschiebung von den Unfallrenten und Reha- und Teilhabeleistungen hin zur Höhe der Entschädigungsleistungen, die aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/3469 hervorgeht (Tabellen 9.1, 10.1 und 11.1)?

Was genau ist in „Entschädigungsleistungen“ enthalten?

Berlin, den 9. Dezember 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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