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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Etwaige Tarifflucht in Deutschland - Mitgliedschaften ohne Tarifbindung

(insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

06.01.2023

Aktualisiert

21.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/504922.12.2022

Etwaige Tarifflucht in Deutschland – Mitgliedschaften ohne Tarifbindung

der Abgeordneten Pascal Meiser, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Ates Gürpinar, Sören Pellmann, Victor Perli, Heidi Reichinnek, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Tarifverträge regeln nach Auffassung der Fragestellenden deutlich mehr als Lohn und Gehalt: Sie bieten den Beschäftigten etwa bei Urlaub und Arbeitszeit deutlich bessere Bedingungen als die gesetzlichen Regelungen und können auch bei der Altersversorgung, der Zahlung von Zulagen und Zuschlägen, bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei den Details zur Einführung von Kurzarbeit wichtige Verbesserungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festschreiben. Tarifverträge sorgen also aus Sicht der Fragestellenden für gute Arbeitsbedingungen und Sicherheit.

Aber die Tarifbindung, also der Anteil der Beschäftigten, für die die Regelungen eines Tarifvertrags gelten, geht seit Jahren zurück. Einen Grund dafür sehen die Fragestellenden auch in der seit den 1990er-Jahren existierenden Möglichkeit, in Arbeitgeberverbänden Mitglied zu sein, ohne von den Tarifverträgen erfasst zu sein (Mitgliedschaften ohne Tarifbindung – sogenannte OT-Mitgliedschaft). Vor diesem Hintergrund wollen die Fragestellenden wissen, wie sich die OT-Mitgliedschaften in Arbeitgeberverbänden in Deutschland in den letzten Jahren entwickelt haben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl von Mitgliedschaften in Arbeitgeberverbänden insgesamt sowie OT-Mitgliedschaften entwickelt (bitte jährlich für die letzten 20 Jahre gesamt, nach Stufenmodell bzw. Aufteilungsmodell, nach Ost bzw. West, nach Bundesländern sowie nach Wirtschaftszweigen ausweisen)?

2

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum möglichen Zusammenhang zwischen der sinkenden Tarifbindung und OT-Mitgliedschaften?

3

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der Einführung von OT-Mitgliedschaften durch Arbeitgeberverbände

a) zum zeitlichen Verlauf,

b) den Gründen der Einführung?

4

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung zur Verbreitung von OT-Mitgliedschaften im Rahmen des Stufenmodells beziehungsweise des Aufteilungsmodells?

5

Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung Verdienstunterschiede bei tarifgebundenen Arbeitgebern im Vergleich zu OT-Mitgliedern entwickelt (bitte die Daten jährlich für die letzten 20 Jahre ausweisen, gesamt, nach Ost bzw. West, nach Bundesländern sowie nach Branchentarifvertrag und nach Wirtschaftszweigen differenzieren)?

6

Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in Franchisemodellen für Franchisenehmer die Möglichkeit, innerhalb des Arbeitgeberverbands in die OT-Mitgliedschaft zu wechseln, auch dann, wenn der Franchisegeber eine Tarifmitgliedschaft im Verband hat?

7

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, eine Regelung zu treffen, die sicherstellt, dass jeder Arbeitgeberverband Tarifverträge für alle Mitglieder abschließt, sodass ein Verzicht auf die Tarifbindung ausscheidet, und wenn nein, warum nicht?

8

Wie verhält sich die Positionierung der Bundesregierung zu Frage 7 mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Handwerksinnungen (BVerwG 23. März 2016 – 10 C 23/14), dass – wie die Fragestellenden der Entscheidung entnehmen – der gesetzgeberische Zweck, auch in kleinen Handwerksbetrieben tariflichen Schutz zu ermöglichen, nur verwirklicht werden könne, wenn nicht jeder Betrieb durch „Flucht“ in die OT-Mitgliedschaft ausscheren könne, da der einzelne Betrieb ansonsten die Möglichkeit hätte, auf einen Beitritt zur Innung zu verzichten, und es darüber hinaus auch nicht in der Absicht des Gesetzgebers liege, dem Betrieb das Recht zu geben, Mitglied mit allen fachlich-berufsständischen Vorteilen zu werden, ohne zugleich an Tarifverträge gebunden zu sein?

9

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus sogenannten Blitzaustritten von Unternehmen aus einer Tarifmitgliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft während laufender Tarifverhandlungen, und sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf (bitte erläutern)?

10

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die in Frage 9 genannten „Blitzaustritte“ das Machtverhältnis zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberseite einseitig zugunsten der Arbeitgeberseite verschiebt, da dies die Tarifverhandlungen für Gewerkschaften unberechenbar macht (bitte begründen)?

11

Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zur gängigen Praxis einer OT-Mitgliedschaft und der bei Tarifauseinandersetzungen notwendigen Transparenz über die Art der Mitgliedschaft gegenüber der tarifzuständigen Gewerkschaft?

12

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass Arbeitgeberverbände verpflichtet werden sollten, der tarifzuständigen Gewerkschaft mitzuteilen, welche Unternehmen (mit und ohne Tarifbindung) bei ihnen Mitglied sind, insbesondere mit Blick auf Artikel 4 Absatz 1b der Mindestlohn-Richtlinie (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 25. Oktober 2022: „Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union“, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022L2041&from=EN), welche deutlich formuliert, dass die Ausübung von Tarifverhandlungen erleichtert werden soll, durch „Förderung konstruktiver, zielführender und fundierter Lohnverhandlungen zwischen den Sozialpartnern unter gleichen Bedingungen, bei denen beide Parteien Zugang zu angemessenen Informationen haben, damit sie ihre Aufgaben in Bezug auf Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung wahrnehmen können“?

13

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass es in der Praxis zweifelhaft ist, inwiefern sichergestellt werden kann, dass OT-Mitglieder gemäß den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht an tarifpolitischen Entscheidungen beteiligt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Juli 2006 – 1 ABR 36/05), beispielsweise da in der Regel ein Teil der Beiträge von OT-Mitgliedern in die Arbeitskampffonds der jeweiligen Arbeitgeberverbände fließen und davon auszugehen ist, dass auf die Interessen von wichtigen OT-Mitgliedern Rücksicht genommen wird?

Berlin, den 19. Dezember 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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