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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Bericht über Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo trotz gerichtlicher Untersagung

(insgesamt 26 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

29.03.2023

Aktualisiert

24.04.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/508427.12.2022

Bericht über Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo trotz gerichtlicher Untersagung

der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Einem Bericht von „Abschiebungsreporting NRW“ zufolge soll am 8. November 2022 ein schwer psychisch erkrankter, suizidgefährdeter und unter gesetzlicher Betreuung stehender Mann aus dem Kreis Viersen (Nordrhein-Westfalen) in die Demokratische Republik (DR) Kongo abgeschoben worden sein, obwohl das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf dies per Gerichtsbeschluss vom selben Tag untersagte (Aktenzeichen 27 L 2380/22). Demnach erfuhr der Betroffene erst am 7. November 2022 von der für den Folgetag geplanten Abschiebung. Seine Anwältin stellte umgehend einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und forderte den Kreis Viersen auf, bis zur Entscheidung des Gerichts von der Abschiebung abzusehen. Der Kreis setzte sich jedoch darüber hinweg: Als die Anwältin am 8. November 2022 gegen Mittag kurz vor dem Gerichtsbeschluss mit ihrem Mandanten telefonierte, befand dieser sich bereits in Brüssel. Das Telefonat erfolgte mit dem Mobiltelefon eines der Begleitbeamten von der Bundespolizei. Als die Anwältin ihren Mandanten kurz nach 12.00 Uhr erneut über dieselbe Rufnummer kontaktieren wollte, um ihn über den zwischenzeitlich um 12.00 Uhr erfolgten Gerichtsbeschluss zu informieren, war die Nummer jedoch nicht mehr erreichbar. Der Vorgang wirft somit auch grundsätzliche Fragen nach der Erreichbarkeit der Bundespolizei während des Vollzugs von Abschiebungen auf (https://www.abschiebungsreporting.de/kreis-vier sen-und-bundespolizei-widersetzen-sich-gerichtlichem-beschluss-zum-abbruc h-der-abschiebung-eines-schwer-erkrankten/).

Laut Informationen von „Abschiebungsreporting NRW“ erfolgte die Abschiebung des Betroffenen vom Flughafen Frankfurt am Main über Brüssel (Belgien) und Larnaka (Zypern) nach Kinshasa (DR Kongo). Der Zielort wurde demnach am 9. November 2022 um 1.25 Uhr erreicht, mehr als 13 Stunden nach dem Gerichtsbeschluss (ebd.). Aus Sicht der Fragestellenden ist nicht nachvollziehbar, warum die Bundespolizei die Abschiebung nicht spätestens in Larnaka (Zypern) abbrach, um von dort die Rückreise des Mannes nach Deutschland zu organisieren, bzw. warum keine unmittelbare Rückreise nach der Landung in Kinshasa veranlasst wurde. Ebenso unverständlich ist aus ihrer Sicht, dass es offenbar bislang keine Bemühungen gibt, den Betroffenen nach Deutschland zurückzuholen, obwohl das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster die Beschwerde des Kreises Viersen zurückgewiesen und den Beschluss des VG Düsseldorf bestätigt hat (OVG Münster, Aktenzeichen 18 B 1197/22).

Zu der Mündlichen Frage 34 der Abgeordneten Clara Bünger zu dem Vorgang (Plenarprotokoll 20/75, S. 8983) antwortete die Bundesregierung, dass es sich um eine Sammelabschiebung unter belgischer Verantwortung gehandelt habe. Der Beschluss des Gerichts habe die Bundespolizei erst um 14.46 Uhr erreicht, „während der Flugphase, der Zwischenlandung und auch bei der Landung in Kinshasa konnte keine Verbindung zu den Begleitbeamten der Bundespolizei aufgebaut werden, um Informationen weiterzugeben (…) Hinweise im Vorfeld durch das Land Nordrhein-Westfalen zu einem anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren waren nicht bekannt.“ Weiter heißt es in der Antwort: „Bei Bekanntwerden einer gerichtlichen Eilentscheidung, eine Rückführung abzubrechen, versucht die Bundespolizei, die Begleitbeamten über Mobiltelefon nach Landung im Zielstaat oder ggf. im Transitstaat zu informieren. Besondere Umstände des Einsatzes oder der mobilfunktechnischen Rahmenbedingungen können dem im Einzelfall jedoch entgegenstehen“. Diese Ausführungen werfen aus Sicht der Fragestellenden weitere Fragen auf.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen26

1

Auf welchem Wege erreichte der Beschluss des VG Düsseldorf, mit dem die Abschiebung untersagt wurde, die Bundespolizei am 8. November 2022 um 14.46 Uhr (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), um welche Uhrzeit genau erging der Beschluss, und welche Kenntnisse oder Vermutungen hat die Bundespolizei dazu, warum die Übermittlung des Beschlusses, der um 12.00 Uhr ergangen sein soll (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), so lange gedauert hat (bitte ausführen)?

2

Ist es aus Sicht der Bundesregierung ein Versäumnis, dass das Land Nordrhein-Westfalen die Bundespolizei nicht über das anhängige Eilverfahren in diesem Fall informiert hat, und welche Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern (Bundespolizei und Ländern bzw. Ausländerbehörden) bestehen für diese Fallkonstellation, dass Rechtsmittel in Eilverfahren anhängig sind (bitte ausführen und ggf. mit Datum entsprechende Vereinbarungen nennen)?

3

Wie wird in solchen Fallkonstellationen die Effektivität des Rechtsschutzes sichergestellt, wenn Abschiebungen vollzogen werden, obwohl noch keine richterliche Entscheidung in einem anhängigen Eilverfahren getroffen wurde, und welche Vorsichtsmaßnahmen und Regelungen werden ergriffen, damit Betroffene und Justiz in solchen Fällen nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wie es vorliegend der Fall war (bitte ausführen)?

Sieht die Bundesregierung diesbezüglich Änderungsbedarf, auch angesichts des vorliegenden Einzelfalls (wenn ja, welchen, und wenn nein, warum nicht)?

4

Hat die Bundespolizei den Gerichtsbeschluss direkt vom VG Düsseldorf erhalten oder nur indirekt über den Kreis Viersen bzw. die Anwältin des Betroffenen oder auf anderem Wege (bitte ausführen)?

5

Welche Schritte genau hat die Bundespolizei unternommen, nachdem sie die Information über den Gerichtsbeschluss erhalten hatte (bitte mit genauer Zeitangabe alle Schritte auflisten)?

6

Hat sich die Bundespolizei darauf beschränkt, die Begleitbeamten der Abschiebung nur während der Zwischenlandung im Transitstaat und nach der Landung über Mobiltelefon zu erreichen, wie es die Antwort zu der Mündlichen Frage 34 der Abgeordneten Clara Bünger nahelegt (Plenarprotokoll 20/75, S. 8983), und wenn ja, warum?

Besteht keine andere Möglichkeit, einen Kontakt zu Begleitbeamten während einer Flugabschiebung herzustellen, etwa über die Crew bzw. Piloten des Flugzeugs (bitte bei der Antwort nach allgemeinen Regelungen bzw. dem konkreten Abschiebeflug differenzieren), und wenn nein, warum nicht, und was ist für dringende Notfälle oder eilbedürftige Mitteilungen vorgesehen, und wenn ja, warum wurden diese Möglichkeiten im konkreten Fall nicht genutzt (bitte erläutern)?

Warum genau hat es im konkreten Fall nicht funktioniert, die Begleitbeamten während der Zwischenlandung bzw. nach der Landung zu erreichen (bitte nachvollziehbar darlegen), was waren ggf. die besonderen Umstände des Einzelfalls oder der mobilfunktechnischen Rahmenbedingungen, die dem womöglich entgegengestanden haben (vgl. Mündliche Frage 34 der Abgeordneten Clara Bünger auf Plenarprotokoll 20/75, S. 8983; bitte ausführen)?

Warum ist es nicht möglich, einen Kontakt zu den Begleitbeamten jenseits der Start- und Landephasen eines Abschiebungsfluges herzustellen, d. h. in Zeiten, in denen auch während eines Fluges eine Kommunikation möglich wäre (z. B. auch per SMS, die jedenfalls nach einer [Zwischen-]Landung zugestellt werden könnte)?

Welche konkreten Verpflichtungen haben Begleitbeamte bei einer Abschiebung, um ihre Erreichbarkeit sicherzustellen (bitte genau darlegen, etwa wann Mobiltelefone erreichbar zu sein haben)?

Wieso war es der Anwältin des Betroffenen möglich, diesen über das Mobiltelefon eines Begleitbeamten um kurz vor 12.00 Uhr mittags zu erreichen (als dieser bereits in Brüssel war; siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wieso war dieselbe Telefonnummer kurz nach 12.00 Uhr nicht mehr erreichbar, soweit die Angaben der Anwältin zutreffen?

Wurden die Begleitbeamten nach dem Telefonat des Betroffenen mit seiner Rechtsanwältin von diesem darüber informiert, dass noch Rechtsmittel anhängig sind, bzw. welche Informationen über anhängige Rechtsmittel erhielt der konkrete Beamte, der mit der Rechtsanwältin des Betroffenen gesprochen hat, und warum hat dies nicht dazu geführt, dass die Begleitbeamten bei der Zwischenlandung auf Zypern oder nach der Landung von sich aus bei ihren Vorgesetzten oder bei der für die Abschiebung verantwortlichen Stelle nachgefragt haben, ob eine gerichtliche Entscheidung im konkreten Fall ergangen ist, und liegt diesbezüglich womöglich ein Verstoß gegen die behördliche Fürsorgepflicht vor (bitte begründen)?

Verfügte der Betroffene selbst über ein Mobiltelefon, und wenn ja, inwieweit wurde ihm darüber eine Kommunikation, etwa mit seiner Rechtsanwältin, während der Abschiebung ermöglicht?

7

Welchen Auftrag bzw. welche Anweisung hatten die Beamten der Bundespolizei, die vergeblich versucht haben, die Begleitbeamten zu erreichen, für den Fall, dass sie sie erreichen?

Wäre insbesondere angewiesen worden, den Betroffenen zurück nach Deutschland zu fliegen bzw. zu begleiten, und wenn ja, auf welchem Wege, und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?

8

Warum hat die Bundespolizei nicht die Behörden der DR Kongo darüber informiert, dass die Abschiebung des Betroffenen zu Unrecht erfolgt ist und deshalb eine Einreise versagt und der Betroffene zurückgeflogen werden soll?

9

War die Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen bei der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld nach Kenntnis der Bundesregierung über die Flugbuchung hinaus in die Abschiebung involviert, und falls ja, inwiefern?

10

Wie viele Bundespolizeibeamtinnen und Bundespolizeibeamte haben den Mann während der Abschiebung begleitet?

Gab es im Verlauf des Fluges Änderungen bei der Zahl und/oder Zusammensetzung der Begleitbeamtinnen und Begleitbeamten, und falls ja, welche?

11

Welche Informationen, Hinweise oder Atteste lagen den Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei zum Gesundheitszustand des Betroffenen vor, insbesondere auch zur depressiven Störung und zur Suizidgefahr (siehe Beschluss des VG Düsseldorf vom 8. November 2022, Aktenzeichen 27 L 2389/22), und welche Vorsorgemaßnahmen wurden diesbezüglich ggf. für die Zeit des Fluges bzw. die Zeit nach der Ankunft getroffen?

12

Welche Qualifikationen hatten der begleitende deutsche Arzt und der belgische Arzt, die den Betroffenen nach Angaben der Bundesregierung ohne Befund auf Reisetauglichkeit untersucht haben sollen (vgl. Mündliche Frage 34 der Abgeordneten Clara Bünger auf Plenarprotokoll 20/75, S. 8983), und wie genau verlief die Reisefähigkeitsprüfung des Betroffenen, wurden insbesondere vorliegende Atteste bzw. Stellungnahmen und Informationen zu dem Betroffenen dabei berücksichtigt, und wie konnte sich der belgische Arzt mit dem Betroffenen verständigen?

13

Wie war der zeitliche Verlauf der Abschiebung vom Flughafen Frankfurt am Main mit Zwischenstopps in Brüssel und Larnaka bis zum Zielflughafen in Kinshasa, und was waren jeweils die Start- und Landezeiten und die Aufenthaltsdauern?

14

Handelte es sich bei den Flügen um Linien- oder Charterflüge (bitte nach Streckenabschnitten darstellen)?

15

Warum hat die Bundespolizei die Abschiebung nicht nach der Ankunft in Kinshasa abgebrochen bzw. dafür gesorgt, dass der Betroffene wieder nach Deutschland zurückgeflogen wird, und warum war insbesondere auch nach der Landung keine Kommunikation mit den Begleitbeamten möglich bzw. woran scheiterte diese ggf.?

16

Welche Fluggesellschaften waren an der Abschiebung beteiligt (bitte nach Streckenabschnitten auflisten)?

17

Wie hat die Bundespolizei gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. der zuständigen Ausländerbehörde reagiert, nachdem klar war, dass die Abschiebung entgegen einem richterlichen Beschluss erfolgt ist?

Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die Verantwortung für die rechtswidrige Abschiebung, und sieht die Bundesregierung Versäumnisse oder eine mangelnde Sorgfalt auf Seiten der Bundespolizei bzw. des Landes und/oder der Ausländerbehörde (bitte ausführen)?

18

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell Bemühungen, den Betroffenen nach Deutschland zurückzuholen, und wenn ja, welche Behörden sind daran beteiligt, und was kann die Bundesregierung zum Zeitplan mitteilen, und wenn nein, warum nicht?

19

Wie sind die allgemeinen Regeln innerhalb der Bundespolizei dazu, wie mit Eilbeschlüssen bei laufender Abschiebung umgegangen werden soll, und wie wird insbesondere dafür Sorge getragen, dass die Bundespolizei stattgebende Gerichtsentscheidungen während eines laufenden Abschiebungsvollzuges umgehend umsetzt, wie wird die Erreichbarkeit der begleitenden Beamtinnen und Beamten für solche Fälle sichergestellt (bitte konkret ausführen und etwaige Bestimmungen bzw. Regelungen in Weisungen usw. mit Datum und Inhalt benennen)?

20

Welche Rolle und Verantwortung kommen der Bundespolizei allgemein bei Abschiebungen zu?

Welche Weisungsrechte und Handlungspflichten hat die Bundespolizei bei Abschiebungen, insbesondere wenn gerichtliche Verfügungen beachtet und umgesetzt werden müssen?

Welche Regelungen oder Vorgaben bestehen innerhalb der Bundespolizei dazu, wie mit Fällen umgegangen wird, in denen die Bundespolizei und/oder die Ausländerbehörde Kenntnis von einem anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine laufende Abschiebung hat bzw. haben, in dem eine richterliche Entscheidung noch aussteht oder unmittelbar bevorsteht, und gibt es z. B. entsprechende „Checklisten“, mit denen dies geklärt wird? Was unternimmt die Bundespolizei in solchen Situationen aktiv, um sicherzustellen, dass eine gerichtliche Entscheidung in Eilverfahren bei laufenden Abschiebungen effektiv berücksichtigt und umgesetzt werden kann, bzw. inwieweit setzt die Bundespolizei von sich aus laufende Abschiebungen aus, wenn noch keine richterliche Entscheidung in einem diesbezüglich anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorliegt?

Welche Regelungen oder Vorgaben bestehen innerhalb der Bundespolizei dazu, wie mit psychisch und/oder physisch kranken Menschen bei Abschiebungen umzugehen ist, welche Ärztinnen oder Ärzte werden diesbezüglich nach welchen Regelungen ggf. herangezogen, und wie genau lautet ggf. deren Untersuchungsauftrag, und werden insbesondere auch mögliche Gesundheitsverschlechterungen nach der Landung im Zielstaat der Abschiebung mit berücksichtigt (bitte konkret ausführen und etwaige Bestimmungen bzw. Regelungen in Weisungen usw. mit Datum und Inhalt benennen)?

21

Wie und mit welchen Stellen kommuniziert die Bundespolizei, wenn eine Abschiebung unter Leitung eines anderen EU-Mitgliedstaats oder unter der Leitung von Frontex stattfindet, und wie erreicht die Bundespolizei die jeweiligen Behörden, um beispielsweise mitzuteilen, dass eine Abschiebung gerichtlich untersagt wurde und gestoppt werden muss, und welche Vorgaben und Regelungen bestehen diesbezüglich, und welchen Verbesserungsbedarf sieht die Bundesregierung ggf.?

22

Wie und über welchen Kommunikationsweg kommuniziert die zuständige Ausländerbehörde mit der Bundespolizei bei Zuständigkeit

einer kommunalen Ausländerbehörde,

einer Zentralen Ausländerbehörde des Landes?

23

Wie wird gewährleistet, dass durch den Dienstweg zur Umsetzung von gerichtlichen Eilentscheidungen keine Zeit verloren geht, und welche Probleme und welches Optimierungspotential sieht die Bundesregierung ggf., um Rechtsschutz in diesem Kontext effektiver zu gewährleisten, und welche Konsequenzen wurden ggf. aus dem konkreten Fall innerhalb der Bundespolizei gezogen (bitte darlegen, ggf. auch, warum ggf. kein Änderungsbedarf gesehen wird)?

24

Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund des vorliegenden Einzelfalls einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, insbesondere bei Abschiebungen von psychisch und/oder physisch kranken Menschen, vor dem Hintergrund, dass in solchen Fallkonstellationen einer psychischen Erkrankung bzw. einer in Rede stehenden Suizidgefahr es Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes gebietet, dass Angaben zu konkret beabsichtigten Abschiebungen so zeitig erfolgen, dass Betroffene die geplanten Maßnahmen überprüfen und erforderlichenfalls um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen können, auch wenn keine konkrete Abschiebungsankündigungspflicht besteht (vgl. Beschluss des VG Düsseldorf vom 8. November 2022 im konkreten Fall, a. a. O.; bitte ausführen)?

25

Ist die Prüfung der möglichen Auswirkungen auf die nationale Rechtslage aus dem Urteil C-69/21 des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 inzwischen abgeschlossen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 26 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/4776), und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?

Plant die Bundesregierung die Erstellung und Versendung vorläufiger Anwendungshinweise zu diesem Urteil, damit die höchstrichterliche Vorgabe, dass vor der Abschiebung einer schwerkranken Person jeder Zweifel an einer aus der Abschiebung resultierenden ernsthaften Gefahr ausgeschlossen werden muss, in der ausländerbehördlichen Praxis umfassend berücksichtigt wird (wenn nein, bitte begründen, und wenn ja, wann)?

26

Was ist der Bundesregierung zur aktuellen Situation und zum Gesundheitszustand des Betroffenen bekannt, und was hat sie ggf. unternommen, um sein weiteres Schicksal und seine Erreichbarkeit aufzuklären?

Berlin, den 22. Dezember 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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