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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2022
(insgesamt 25 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
17.02.2023
Aktualisiert
04.03.2024
BT20/518613.01.2023
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2022
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates
Gürpinar, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Andrej Hunko, Ina
Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra
Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2022
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden
Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst kaum Beachtung finden.
So ist wenig bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen
Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die
sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen des
BAMF, die keine inhaltliche Bewertung des Schutzgesuchs enthalten,
unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2021 bei 63,1 Prozent, gegenüber der vom
BAMF und der Bundesregierung verwandten (unbereinigten) Schutzquote in
Höhe von 39,9 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders
angegeben, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/2309).
Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Anerkennungen durch die
Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren hinzu;
gegen 87,2 Prozent aller („einfach“) ablehnenden BAMF-Bescheide wurde im
Jahr 2021 geklagt. Fast die Hälfte dieser Klagen (48,3 Prozent) endete 2021 mit
einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren
Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht
weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt
wird. „Sonstige Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in
Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, wie die wichtigsten betroffenen
Herkunftsländer zeigen: Syrien, Afghanistan und der Irak. Auch wenn ein Gericht
entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss,
gilt dies z. B. als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf
Bundestagsdrucksache 19/4961), obwohl den klagenden Asylsuchenden in diesen
Fällen Recht gegeben wurde. Die Bundesregierung räumte auf Nachfrage ein (vgl.
Antwort auf Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige
Verfahrenserledigungen“ der Gerichte keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit
der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des
BAMF gewertet werden können.
Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur
inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der
Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im
Klageverfahren im Jahr 2021 in Höhe von 36 Prozent. 2020 lag der Wert bei 31,2
Prozent, das BAMF gab demgegenüber eine Aufhebungsquote in Höhe von nur
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5186
20. Wahlperiode 13.01.2023
16,6 Prozent an (Gerichtsstatistik 2020, www.bamf.de), weil sonstige
Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide gezählt wurden. Bei afghanischen
Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote im Klageverfahren 2021 bei
82 Prozent, d. h. nur jeder fünfte BAMF-Bescheid hielt einer gerichtlichen
Überprüfung stand. In absoluten Zahlen bedeutet dies: 23 610 vom BAMF
zunächst abgelehnte Asylsuchende erhielten im Jahr 2021 doch noch einen
Schutzstatus, 20 011 durch Entscheidungen der Gerichte, 3 599 infolge von
Korrekturen durch das BAMF selbst (die oft auf Anregung der Gerichte
zustande kommen); hinzu kamen 2 919 Anerkennungen als Ergebnis erneuter
Überprüfungen nach Folgeanträgen. Zu den vom BAMF erteilten Schutzstatus
kamen in den letzten vier Jahren jeweils etwa noch einmal ein Drittel durch die
Gerichte angeordnete Schutzstatus hinzu (vgl. Antwort zu jeweils Frage 24 auf
den Bundestagsdrucksachen 20/1048, 19/28234, 19/19333 und 19/8258).
Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Außenstellen
des BAMF bei Asylsuchenden aus bestimmten Herkunftsländern ist groß: Bei
afghanischen Schutzsuchenden beispielsweise lag sie im Jahr 2021, je nach
Standort, zwischen 32,7 und 93,3 Prozent, bei irakischen zwischen 3,6 und
79,8 Prozent, bei iranischen zwischen 8 und 74 Prozent und bei Asylsuchenden
aus der Türkei zwischen 6,8 und 69 Prozent. Das Forschungszentrum des
BAMF benannte u. a. folgende Erklärungen für eine abweichende
Entscheidungspraxis innerhalb des BAMF: ein besonderes „Mikroklima“ in der
jeweiligen Organisationseinheit, die Zusammensetzung des Personals und lokale
Auslegungen von Leitsätzen. Das wurde von der Bundesregierung zunächst als
„hypothetisch“ bewertet (Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/6786), auf Nachfrage (Antwort zu Frage 4f auf
Bundestagsdrucksache 19/18498) hieß es dann, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen und
Schutzquotenüberprüfungen „den hypothetischen lokalen
(Fehl-)Entwicklungen entgegenwirken bzw. diese verhindern sollen“. So
wurden z. B. in Bezug auf die Herkunftsländer Nigeria und Eritrea Leitsätze und
Textbausteine geändert, um Entscheidungen zu vereinheitlichen (ebd., Antwort
zu Frage 4b).
Immer mehr Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h.
es geht um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen,
hierunter auch Personen, die zuvor im Wege des Familiennachzugs eingereist
sind (Antwort zu Frage 2b auf Bundestagsdrucksache 19/13945). Beim Schutz
nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lag der Anteil des
Familienschutzes im Jahr 2021 bei 82,9 Prozent (2020: 82 Prozent, 2019: 80,6 Prozent,
2017: 24,5 Prozent, 2015: 2,2 Prozent). Werden diese Anerkennungen für
Familienangehörige außer Betracht gelassen, zeigt sich, dass z. B. syrischen
Asylsuchenden im Jahr 2015 zu 99,7 Prozent vom BAMF ein Schutz nach der GFK
zugesprochen wurde, im ersten Halbjahr 2020 aber nur noch zu knapp 5
Prozent (vgl. Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und
Gerichtsstatistik des BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, S. 356). Die meisten
GFK-Status werden derzeit also an Familienangehörige infolge einer früheren
Spruchpraxis des BAMF erteilt, die aktuelle Entscheidungspraxis des BAMF
ist hingegen weitaus restriktiver.
Bei der Hälfte aller Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um Kinder
und Jugendliche: Im Jahr 2021 lag der Anteil der unter 18-jährigen
Asylsuchenden bei 49,4 Prozent (2020: 53,9 Prozent), 2,2 Prozent waren unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge. 25 879 Asylanträge (17,5 Prozent aller Anträge;
2020: 25,9 Prozent) wurden für in Deutschland geborene Kinder von
Geflüchteten (Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen, Personen mit humanitärer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG))
gestellt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat benennt vor diesem
Hintergrund seit Januar 2020 die Zahl der „grenzüberschreitenden
Asylerstanträge“, bei der Anträge für hier geborene Kinder nicht berücksichtigt werden
(https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/01/asylzah
len-jahr-2019.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel
16a des Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention
(GFK), subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im Gesamtjahr 2022 bzw. im vierten
Quartal 2022 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben
und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte
für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele
Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in
Anwendung der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen
Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer
weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren:
Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz
(darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter
Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert
wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den
Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien, Ukraine,
Belarus, Russische Föderation sowie zu allen sicheren
Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nichtformelle Entscheidungen (bitte wie in
Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich
machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den
genannten Zeiträumen?
c) Wie begründet die Bundesregierung ihre in ihrer Antwort zu Frage 1c
auf Bundestagsdrucksache 20/4019 geäußerte Auffassung, die
bereinigte Schutzquote würde „in der Öffentlichkeit einen unzutreffenden
Eindruck über den Grad der Schutzbedürftigkeit der in Deutschland um
Asyl nachsuchenden Menschen entstehen lassen“, obwohl es nach
Auffassung der Fragestellenden genau umgekehrt ist, weil formelle
Entscheidungen des BAMF nichts über die Schutzbedürftigkeit der in
Deutschland um Asyl Nachsuchenden aussagen, denn in diesen Fällen
wurde keine Prüfung der Berechtigung des Asylgesuchs in der Sache
vorgenommen – was unter anderem bereits die ehemalige
Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Maria Böhmer, in ihrem neunten
Bericht zur Lage der Ausländerinnen und Ausländer als Begründung
dafür nannte, dass sie die höhere bereinigte Gesamtschutzquote
verwendete (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10221, S. 235, Anmerkung 1093,
bitte ausführen)?
d) Wie begründet die Bundesregierung ihre in ihrer Antwort zu Frage 1d
auf Bundestagsdrucksache 20/4019 geäußerte ablehnende Haltung zur
Einführung einer Verlaufsstatistik zu Schutzquoten unter
Berücksichtigung korrigierender BAMF- oder Gerichtsentscheidungen, obwohl
weder die von ihr in Bezug genommenen aktuellen Schutzstatus nach dem
Ausländerzentralregister noch die auf parlamentarische Anfragen
veröffentlichten Daten zu Gerichtsentscheidungen eine Berechnung von
endgültigen Schutzquoten bezogen auf die Ausgangsgruppe
Asylsuchender eines bestimmten Jahres ermöglichen – wobei das von der
Bundesregierung zutreffend benannte Problem (ebd.), wonach
korrigierende Gerichtsentscheidungen z. T. erst Jahre später erfolgen, nach
Auffassung der Fragestellenden dadurch gelöst werden könnte, dass
entsprechende Angaben einer Verlaufsstatistik sich nur auf die
bestands- oder rechtskräftig gewordenen Entscheidungen zu
Asylsuchenden eines bestimmten Jahres beziehen könnten, zumal das BAMF
solche Berechnungen bis zur Rechts- oder Bestandskraft einer
Entscheidung beispielsweise in Bezug auf die Dauer der Asylverfahren
bereits vornimmt (vgl. z. B. Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/940, bitte ausführen)?
2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes
(AsylG) in Anwendung der GFK im Gesamtjahr 2022 beruhten auf
staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung
bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und
relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen im Gesamtjahr 2022 bzw. im vierten
Quartal 2022 waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für
Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus –
Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz
– differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in
Deutschland geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
c) Wie viele der Asylsuchenden im Gesamtjahr 2022 verfügten zum
Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel
(welchen) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen verfügten
zuletzt über einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit
einem Schutzberechtigten (bitte wie in der Antwort zu Frage 2c auf
Bundestagsdrucksache 20/432 differenzieren)?
d) Wie viele der im Gesamtjahr 2022 vom BAMF zugesprochen
Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen des Familienschutzes
(bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach Schutzstatus
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
3. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung machen zu den
Rechtsgrundlagen der im Gesamtjahr 2022 durch das BAMF bzw. durch
die Gerichte (soweit vorliegend) gewährten subsidiären Schutzstatus (nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 bzw. Nummer 3 AsylG, bitte in
absoluten und relativen Zahlen darstellen und nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
4. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen)
wurden im ersten bzw. zweiten Halbjahr 2022 wegen signifikant negativer
oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den
(bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche
Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte
genauer bezeichnen und in Tabellenform darstellen wie in der Antwort zu Frage
3 auf Bundestagsdrucksache 20/432)?
Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten
für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und
inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet,
bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen
(bitte ausführen)?
5. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten
Schutzquoten und absoluten Fallzahlen für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak,
Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Russische Föderation und die Türkei im
Gesamtjahr 2022, differenziert nach Organisationseinheiten im BAMF
(bitte nur solche Organisationseinheiten mit über 50 entsprechenden
Entscheidungen auflisten und nach den Quoten auf- oder absteigend sortieren;
bitte wie in der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/28109
auflisten)?
6. Wie viele Asylanträge von nichtukrainischen Staatsangehörigen, die vor
dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, gab es im Jahr 2022, und wie
wurden diese vom BAMF bislang entschieden (bitte jeweils auch nach den
zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
7. Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen des
BAMF gab es im Jahr 2022 bzw. im Jahr 2021 gegenüber unbegleiteten
Minderjährigen (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Abschiebungsandrohungen wurden
infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Januar
2021 in der Rechtssache C-441/19 durch Abhilfeentscheidungen des
BAMF oder Anordnungen der Gerichte (bitte differenzieren)
zurückgenommen, und in wie vielen Fällen wurden gegenüber unbegleiteten
Minderjährigen keine Abschiebungsandrohungen trotz Ablehnung des
Asylantrags erlassen, weil im Herkunftsland keine geeigneten
Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung standen (bitte ebenfalls jeweils nach den zehn
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
8. Wie viele Asylsuchende wurden im Jahr 2022 registriert (bitte nach
Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen
Monaten gegenüberstellen), wie groß war die Zahl der Asylsuchenden, die
noch keinen Asylantrag stellen konnten, zum 30. Oktober 2022 bzw. zum
31. Dezember 2022 bzw. zum letzten Stand (bitte auch nach
Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche
Maßnahmen zur Reduzierung der Zeitverzögerungen bei der
Asylantragstellung hat das BAMF mit welchen Wirkungen unternommen (bitte mit
Datum und Daten zum Erfolg der Maßnahmen auflisten, vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 der Abgeordneten Clara
Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/1537)?
9. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im
Jahr 2022 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, sonstiges),
mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF
hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
10. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2022 mobile Datenträger von
Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach
den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?
a) Zu welchem Anteil verfügten im Jahr 2022 Asylsuchende, deren
Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend
sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile
Datenträgergeräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen
werden, und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach
behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen
der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)?
b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung im Jahr 2022
erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das
Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen
dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch
einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so
differenziert wie möglich und in absoluten und relativen Zahlen
antworten)?
c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der
Datenauslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt
oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu
ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen
bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen
Zahlen darstellen)?
11. Wie viele Asylanträge wurden im Gesamtjahr 2022 nach § 14a Absatz 2
AsylG von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder
gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von
Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen
16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation
zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter
18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch
waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die
genannten Gruppen?
12. Wie viele der Asylsuchenden im Gesamtjahr 2022 waren sogenannte
Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder
Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
13. Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im
Gesamtjahr 2022 (bitte nach verschiedenen Schutzstatus, Ablehnung,
Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Dublin-Entscheidung, sonstiger
Verfahrenserledigung und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
14. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im Gesamtjahr 2022 an
welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen
wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden
zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
15. Wie viele Asylanträge wurden im Gesamtjahr 2022 als „offensichtlich
unbegründet“ abgelehnt (bitte differenziert nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern angeben und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der
Ablehnungen setzen)?
16. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im Gesamtjahr 2022 an
welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte
auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten
Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)?
In wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als
offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der
gerichtlichen Überprüfung (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern
aufschlüsseln)?
17. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das
bisherige Jahr 2022 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu
Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen: Asylverfahren,
Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch
zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5
der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den
sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien,
Armenien, Belarus, Ukraine, Russische Föderation und Türkei machen –
aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den
weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?
a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder
Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf
einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren
wurden im Jahr 2022 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach
Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren;
Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)?
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2022
Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben
und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in
Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert ausweisen; bitte jeweils
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu
sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich nach der
Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet,
unzulässig, differenzieren)?
Wie lautete die Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide
des BAMF für das bisherige Jahr 2022?
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?
d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
Jahr 2022 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen
basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer
Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem
Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im Jahr
2022 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat
Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach den
zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
f) Wie lang war die durchschnittliche Dauer eines gerichtlichen
Asylklageverfahrens im Jahr 2022 (bitte auch nach Bundesländern
differenziert darstellen)?
g) Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge im Jahr 2022 aufgrund verlorener Asylgerichtsverfahren
entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen und zudem nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?
h) Wie begründet es die Bundesregierung und insbesondere das
Bundesministerium der Justiz, dass es keinen Handlungsbedarf sieht in Bezug
auf die fehlende Berufungsmöglichkeit bei ernsthaften Zweifeln an der
Richtigkeit eines Asylurteils (vgl. § 78 AsylG, Nachfrage zu Antwort
zu Frage 19i auf Bundestagsdrucksache 20/4019), auch vor dem
Hintergrund, dass dieser Kritikpunkt im Rahmen der öffentlichen
Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der
Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren (Bundestagsdrucksache 20/4327)
von mehreren Sachverständigen schriftlich und/oder mündlich
vorgebracht wurde (vgl. https://www.bundestag.de/ausschuesse/a04_inneres/
anhoerungen/922206-922206; bitte ausführen)?
i) Welche Verwaltungsgerichte wiesen im Jahr 2022 bei Asylklagen
Aufhebungsquoten (erfolgreiche Klagen Asylsuchender gegen das BAMF)
auf, die weniger als halb so hoch waren wie im Bundesdurchschnitt
(bitte zu den Herkunftsstaaten Afghanistan, Äthiopien, Irak, Iran,
Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Somalia und Türkei jeweils alle
Verwaltungsgerichte auflisten, die dieses Kriterium erfüllen, soweit
mehr als zehn Entscheidungen zum jeweiligen Herkunftsland getroffen
wurden, in jedem Fall jedoch alle Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts (VG) Gera berücksichtigen, und entsprechende absolute und
relative Zahlenangaben zu den Verfahrensausgängen machen)?
Gibt es entsprechende statistische Angaben auch zu einzelnen
Kammern der Gerichte?
j) Wie waren die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und die
jeweiligen Aufhebungsquoten bei Asylklagen in Bezug auf die
Herkunftsstaaten Afghanistan, Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Russische
Föderation, Somalia und Türkei jeweils in den Jahren 2020, 2021 und
2022, nach Bundesländern differenziert?
18. Wie viele Asylanhörungen gab es im Gesamtjahr 2022 (bitte nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
19. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina im Gesamtjahr 2022 gestellt (bitte jeweils auch den
prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden
diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?
20. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation,
Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben
zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren,
Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen; bitte wie in der Antwort zu
Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/2309 angeben)?
21. Wie viele Asylgesuche gab es im Gesamtjahr 2022 an den
bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
22. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im Gesamtjahr
2022 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung
erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum ein Schutzstatus an
Asylsuchende mit einem Wiedereinreiseverbot erteilt (bitte nach Status
und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
23. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der
Ausländerbehörden welcher Bundesländer im Gesamtjahr 2022 mit
welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
24. Welche Angaben für das Gesamtjahr 2022 lassen sich machen zu
überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder
verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der
„beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten
Hauptherkunftsländern differenzieren)?
25. Welche Mittel in welcher Höhe wurden an wie viele Asylsuchende oder
abgelehnte Asylsuchende (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Zielländern differenzieren) nach dem „StarthilfePlus“-Programm im Jahr 2021
bzw. im Jahr 2022 ausgezahlt?
Berlin, den 11. Januar 2023
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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