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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2022

(insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

17.02.2023

Aktualisiert

04.03.2024

BT20/518613.01.2023

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2022

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates Gürpinar, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2022 Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst kaum Beachtung finden. So ist wenig bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen des BAMF, die keine inhaltliche Bewertung des Schutzgesuchs enthalten, unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2021 bei 63,1 Prozent, gegenüber der vom BAMF und der Bundesregierung verwandten (unbereinigten) Schutzquote in Höhe von 39,9 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/2309). Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren hinzu; gegen 87,2 Prozent aller („einfach“) ablehnenden BAMF-Bescheide wurde im Jahr 2021 geklagt. Fast die Hälfte dieser Klagen (48,3 Prozent) endete 2021 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird. „Sonstige Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, wie die wichtigsten betroffenen Herkunftsländer zeigen: Syrien, Afghanistan und der Irak. Auch wenn ein Gericht entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies z. B. als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/4961), obwohl den klagenden Asylsuchenden in diesen Fällen Recht gegeben wurde. Die Bundesregierung räumte auf Nachfrage ein (vgl. Antwort auf Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ der Gerichte keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können. Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2021 in Höhe von 36 Prozent. 2020 lag der Wert bei 31,2 Prozent, das BAMF gab demgegenüber eine Aufhebungsquote in Höhe von nur Deutscher Bundestag Drucksache 20/5186 20. Wahlperiode 13.01.2023 16,6 Prozent an (Gerichtsstatistik 2020, www.bamf.de), weil sonstige Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide gezählt wurden. Bei afghanischen Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote im Klageverfahren 2021 bei 82 Prozent, d. h. nur jeder fünfte BAMF-Bescheid hielt einer gerichtlichen Überprüfung stand. In absoluten Zahlen bedeutet dies: 23 610 vom BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende erhielten im Jahr 2021 doch noch einen Schutzstatus, 20 011 durch Entscheidungen der Gerichte, 3 599 infolge von Korrekturen durch das BAMF selbst (die oft auf Anregung der Gerichte zustande kommen); hinzu kamen 2 919 Anerkennungen als Ergebnis erneuter Überprüfungen nach Folgeanträgen. Zu den vom BAMF erteilten Schutzstatus kamen in den letzten vier Jahren jeweils etwa noch einmal ein Drittel durch die Gerichte angeordnete Schutzstatus hinzu (vgl. Antwort zu jeweils Frage 24 auf den Bundestagsdrucksachen 20/1048, 19/28234, 19/19333 und 19/8258). Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Außenstellen des BAMF bei Asylsuchenden aus bestimmten Herkunftsländern ist groß: Bei afghanischen Schutzsuchenden beispielsweise lag sie im Jahr 2021, je nach Standort, zwischen 32,7 und 93,3 Prozent, bei irakischen zwischen 3,6 und 79,8 Prozent, bei iranischen zwischen 8 und 74 Prozent und bei Asylsuchenden aus der Türkei zwischen 6,8 und 69 Prozent. Das Forschungszentrum des BAMF benannte u. a. folgende Erklärungen für eine abweichende Entscheidungspraxis innerhalb des BAMF: ein besonderes „Mikroklima“ in der jeweiligen Organisationseinheit, die Zusammensetzung des Personals und lokale Auslegungen von Leitsätzen. Das wurde von der Bundesregierung zunächst als „hypothetisch“ bewertet (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/6786), auf Nachfrage (Antwort zu Frage 4f auf Bundestagsdrucksache 19/18498) hieß es dann, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen und Schutzquotenüberprüfungen „den hypothetischen lokalen (Fehl-)Entwicklungen entgegenwirken bzw. diese verhindern sollen“. So wurden z. B. in Bezug auf die Herkunftsländer Nigeria und Eritrea Leitsätze und Textbausteine geändert, um Entscheidungen zu vereinheitlichen (ebd., Antwort zu Frage 4b). Immer mehr Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h. es geht um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen, hierunter auch Personen, die zuvor im Wege des Familiennachzugs eingereist sind (Antwort zu Frage 2b auf Bundestagsdrucksache 19/13945). Beim Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lag der Anteil des Familienschutzes im Jahr 2021 bei 82,9 Prozent (2020: 82 Prozent, 2019: 80,6 Prozent, 2017: 24,5 Prozent, 2015: 2,2 Prozent). Werden diese Anerkennungen für Familienangehörige außer Betracht gelassen, zeigt sich, dass z. B. syrischen Asylsuchenden im Jahr 2015 zu 99,7 Prozent vom BAMF ein Schutz nach der GFK zugesprochen wurde, im ersten Halbjahr 2020 aber nur noch zu knapp 5 Prozent (vgl. Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, S. 356). Die meisten GFK-Status werden derzeit also an Familienangehörige infolge einer früheren Spruchpraxis des BAMF erteilt, die aktuelle Entscheidungspraxis des BAMF ist hingegen weitaus restriktiver. Bei der Hälfte aller Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um Kinder und Jugendliche: Im Jahr 2021 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden bei 49,4 Prozent (2020: 53,9 Prozent), 2,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. 25 879 Asylanträge (17,5 Prozent aller Anträge; 2020: 25,9 Prozent) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Geflüchteten (Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen, Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)) gestellt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat benennt vor diesem Hintergrund seit Januar 2020 die Zahl der „grenzüberschreitenden Asylerstanträge“, bei der Anträge für hier geborene Kinder nicht berücksichtigt werden (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/01/asylzah len-jahr-2019.html). Wir fragen die Bundesregierung:  1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im Gesamtjahr 2022 bzw. im vierten Quartal 2022 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien, Ukraine, Belarus, Russische Föderation sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nichtformelle Entscheidungen (bitte wie in Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den genannten Zeiträumen? c) Wie begründet die Bundesregierung ihre in ihrer Antwort zu Frage 1c auf Bundestagsdrucksache 20/4019 geäußerte Auffassung, die bereinigte Schutzquote würde „in der Öffentlichkeit einen unzutreffenden Eindruck über den Grad der Schutzbedürftigkeit der in Deutschland um Asyl nachsuchenden Menschen entstehen lassen“, obwohl es nach Auffassung der Fragestellenden genau umgekehrt ist, weil formelle Entscheidungen des BAMF nichts über die Schutzbedürftigkeit der in Deutschland um Asyl Nachsuchenden aussagen, denn in diesen Fällen wurde keine Prüfung der Berechtigung des Asylgesuchs in der Sache vorgenommen – was unter anderem bereits die ehemalige Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Maria Böhmer, in ihrem neunten Bericht zur Lage der Ausländerinnen und Ausländer als Begründung dafür nannte, dass sie die höhere bereinigte Gesamtschutzquote verwendete (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10221, S. 235, Anmerkung 1093, bitte ausführen)? d) Wie begründet die Bundesregierung ihre in ihrer Antwort zu Frage 1d auf Bundestagsdrucksache 20/4019 geäußerte ablehnende Haltung zur Einführung einer Verlaufsstatistik zu Schutzquoten unter Berücksichtigung korrigierender BAMF- oder Gerichtsentscheidungen, obwohl weder die von ihr in Bezug genommenen aktuellen Schutzstatus nach dem Ausländerzentralregister noch die auf parlamentarische Anfragen veröffentlichten Daten zu Gerichtsentscheidungen eine Berechnung von endgültigen Schutzquoten bezogen auf die Ausgangsgruppe Asylsuchender eines bestimmten Jahres ermöglichen – wobei das von der Bundesregierung zutreffend benannte Problem (ebd.), wonach korrigierende Gerichtsentscheidungen z. T. erst Jahre später erfolgen, nach Auffassung der Fragestellenden dadurch gelöst werden könnte, dass entsprechende Angaben einer Verlaufsstatistik sich nur auf die bestands- oder rechtskräftig gewordenen Entscheidungen zu Asylsuchenden eines bestimmten Jahres beziehen könnten, zumal das BAMF solche Berechnungen bis zur Rechts- oder Bestandskraft einer Entscheidung beispielsweise in Bezug auf die Dauer der Asylverfahren bereits vornimmt (vgl. z. B. Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/940, bitte ausführen)?  2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) in Anwendung der GFK im Gesamtjahr 2022 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? b) Wie viele der Anerkennungen im Gesamtjahr 2022 bzw. im vierten Quartal 2022 waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? c) Wie viele der Asylsuchenden im Gesamtjahr 2022 verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel (welchen) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen verfügten zuletzt über einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten (bitte wie in der Antwort zu Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 20/432 differenzieren)? d) Wie viele der im Gesamtjahr 2022 vom BAMF zugesprochen Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen des Familienschutzes (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach Schutzstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  3. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung machen zu den Rechtsgrundlagen der im Gesamtjahr 2022 durch das BAMF bzw. durch die Gerichte (soweit vorliegend) gewährten subsidiären Schutzstatus (nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 bzw. Nummer 3 AsylG, bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  4. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen) wurden im ersten bzw. zweiten Halbjahr 2022 wegen signifikant negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen und in Tabellenform darstellen wie in der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/432)? Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet, bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen)?  5. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten und absoluten Fallzahlen für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Russische Föderation und die Türkei im Gesamtjahr 2022, differenziert nach Organisationseinheiten im BAMF (bitte nur solche Organisationseinheiten mit über 50 entsprechenden Entscheidungen auflisten und nach den Quoten auf- oder absteigend sortieren; bitte wie in der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/28109 auflisten)?  6. Wie viele Asylanträge von nichtukrainischen Staatsangehörigen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, gab es im Jahr 2022, und wie wurden diese vom BAMF bislang entschieden (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?  7. Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen des BAMF gab es im Jahr 2022 bzw. im Jahr 2021 gegenüber unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Abschiebungsandrohungen wurden infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Januar 2021 in der Rechtssache C-441/19 durch Abhilfeentscheidungen des BAMF oder Anordnungen der Gerichte (bitte differenzieren) zurückgenommen, und in wie vielen Fällen wurden gegenüber unbegleiteten Minderjährigen keine Abschiebungsandrohungen trotz Ablehnung des Asylantrags erlassen, weil im Herkunftsland keine geeigneten Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung standen (bitte ebenfalls jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?  8. Wie viele Asylsuchende wurden im Jahr 2022 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen), wie groß war die Zahl der Asylsuchenden, die noch keinen Asylantrag stellen konnten, zum 30. Oktober 2022 bzw. zum 31. Dezember 2022 bzw. zum letzten Stand (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche Maßnahmen zur Reduzierung der Zeitverzögerungen bei der Asylantragstellung hat das BAMF mit welchen Wirkungen unternommen (bitte mit Datum und Daten zum Erfolg der Maßnahmen auflisten, vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/1537)?  9. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im Jahr 2022 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 10. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2022 mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)? a) Zu welchem Anteil verfügten im Jahr 2022 Asylsuchende, deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile Datenträgergeräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen werden, und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)? b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung im Jahr 2022 erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so differenziert wie möglich und in absoluten und relativen Zahlen antworten)? c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Datenauslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen Zahlen darstellen)? 11. Wie viele Asylanträge wurden im Gesamtjahr 2022 nach § 14a Absatz 2 AsylG von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? 12. Wie viele der Asylsuchenden im Gesamtjahr 2022 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 13. Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im Gesamtjahr 2022 (bitte nach verschiedenen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Dublin-Entscheidung, sonstiger Verfahrenserledigung und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 14. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im Gesamtjahr 2022 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 15. Wie viele Asylanträge wurden im Gesamtjahr 2022 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? 16. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im Gesamtjahr 2022 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? In wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der gerichtlichen Überprüfung (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)? 17. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2022 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien, Armenien, Belarus, Ukraine, Russische Föderation und Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)? a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im Jahr 2022 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)? b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2022 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig, differenzieren)? Wie lautete die Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide des BAMF für das bisherige Jahr 2022? c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten? d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im Jahr 2022 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im Jahr 2022 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)? f) Wie lang war die durchschnittliche Dauer eines gerichtlichen Asylklageverfahrens im Jahr 2022 (bitte auch nach Bundesländern differenziert darstellen)? g) Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2022 aufgrund verlorener Asylgerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)? h) Wie begründet es die Bundesregierung und insbesondere das Bundesministerium der Justiz, dass es keinen Handlungsbedarf sieht in Bezug auf die fehlende Berufungsmöglichkeit bei ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit eines Asylurteils (vgl. § 78 AsylG, Nachfrage zu Antwort zu Frage 19i auf Bundestagsdrucksache 20/4019), auch vor dem Hintergrund, dass dieser Kritikpunkt im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren (Bundestagsdrucksache 20/4327) von mehreren Sachverständigen schriftlich und/oder mündlich vorgebracht wurde (vgl. https://www.bundestag.de/ausschuesse/a04_inneres/ anhoerungen/922206-922206; bitte ausführen)? i) Welche Verwaltungsgerichte wiesen im Jahr 2022 bei Asylklagen Aufhebungsquoten (erfolgreiche Klagen Asylsuchender gegen das BAMF) auf, die weniger als halb so hoch waren wie im Bundesdurchschnitt (bitte zu den Herkunftsstaaten Afghanistan, Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Somalia und Türkei jeweils alle Verwaltungsgerichte auflisten, die dieses Kriterium erfüllen, soweit mehr als zehn Entscheidungen zum jeweiligen Herkunftsland getroffen wurden, in jedem Fall jedoch alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Gera berücksichtigen, und entsprechende absolute und relative Zahlenangaben zu den Verfahrensausgängen machen)? Gibt es entsprechende statistische Angaben auch zu einzelnen Kammern der Gerichte? j) Wie waren die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und die jeweiligen Aufhebungsquoten bei Asylklagen in Bezug auf die Herkunftsstaaten Afghanistan, Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Somalia und Türkei jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022, nach Bundesländern differenziert? 18. Wie viele Asylanhörungen gab es im Gesamtjahr 2022 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 19. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im Gesamtjahr 2022 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? 20. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren, Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen; bitte wie in der Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/2309 angeben)? 21. Wie viele Asylgesuche gab es im Gesamtjahr 2022 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 22. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im Gesamtjahr 2022 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum ein Schutzstatus an Asylsuchende mit einem Wiedereinreiseverbot erteilt (bitte nach Status und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 23. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im Gesamtjahr 2022 mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 24. Welche Angaben für das Gesamtjahr 2022 lassen sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)? 25. Welche Mittel in welcher Höhe wurden an wie viele Asylsuchende oder abgelehnte Asylsuchende (bitte auch nach den zehn wichtigsten Zielländern differenzieren) nach dem „StarthilfePlus“-Programm im Jahr 2021 bzw. im Jahr 2022 ausgezahlt? Berlin, den 11. Januar 2023 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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