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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Datenübermittlung an die Europäische Union im Kontext Migration und Asyl

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

24.02.2023

Aktualisiert

13.03.2023

Deutscher Bundestag20.01.2023

Datenübermittlung an die Europäische Union im Kontext Migration und Asyl

der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Infolge der Verordnung (VO) Nummer 862/2007 vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz, zuletzt geändert bzw. ergänzt durch die VO 2020/851 vom 18. Juni 2020, übermitteln die EU-Mitgliedstaaten umfangreiche Daten an die EU-Kommission bzw. an die EU-Statistikbehörde Eurostat zu den Themen Asyl und Migration, Aufenthalt, Grenzkontrolle, Abschiebungen und Ausreise (vgl. auch die EU-Statistikverordnung, EG Nummer 223/2009).

Die von Eurostat aufgearbeiteten und veröffentlichten Zahlen entsprechen zum Teil nicht den im deutschen Kontext üblichen Darstellungen bzw. Werten. So weichen etwa die EU-Angaben zur Schutzquote von den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veröffentlichten Zahlen ab, weil im EU-Kontext ein Großteil der formellen Entscheidungen des BAMF (etwa Dublin-Bescheide, Rücknahmen) nicht als Entscheidungen gezählt werden, die Zahl der Anerkennungen bleibt jedoch gleich – in der Folge ist die von der EU in Bezug auf Deutschland genannte Schutzquote höher als die vom BAMF bzw. der Bundesregierung verbreitete Zahl (vgl. Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 18/13551). Die Bundesregierung erklärte dessen ungeachtet, keine in diesem Sinne „bereinigte“ Gesamtschutzquote ausweisen zu wollen, auch keine Schutzquoten unter Berücksichtigung korrigierender Gerichtsentscheidungen (vgl. Antworten zu den Fragen 1c, 1d und 1e auf Bundestagsdrucksache 20/4019).

Angaben der EU-Kommission zur Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die zur Ausreise aufgefordert wurden (vgl. z. B. Mitteilung vom 27. April 2021, KOM(2021) 120), sind nach Auffassung der Fragestellenden irreführend und zu hinterfragen (vgl. z. B. Antwort zu Frage 36 auf Bundestagsdrucksache 19/32579 und zu Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 20/1048). Für das Jahr 2019 hatte die EU-Kommission beispielsweise behauptet (a. a. O., S. 1), dass nur etwa ein Drittel der in der EU zur Ausreise aufgeforderten Drittstaatsangehörigen tatsächlich in ein Drittland zurückkehrt sei. Im politischen Diskurs wird nach Wahrnehmung der Fragestellenden aus solchen Zahlen oftmals die Schlussfolgerung gezogen, dass es Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht gebe und/oder dass viele ausreisepflichtige Personen vorwerfbar nicht ausreisen würden.

Bei der statistischen Betrachtung der EU-Kommission wurde aber beispielsweise nicht berücksichtigt (vgl. hierzu und im Folgenden Antwort zu Frage 36 auf Bundestagsdrucksache 19/32579), ob Personen, gegen die eine Ausreiseaufforderung erging, sich weiterhin im Land aufhalten und/oder nicht abgeschoben werden dürfen, etwa weil krankheitsbedingte oder andere Abschiebungshindernisse vorliegen oder weil die Betroffenen wegen einer Ausbildung oder Beschäftigung gar nicht ausreisen müssen. Weiter wird in diesen Statistiken nicht erfasst, ob sich nach der Ausreiseaufforderung Umstände ergeben, die einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen oder zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen können, etwa aus familiären Gründen. Ob eine Ausreise oder Abschiebung in den Herkunftsstaat generell möglich bzw. zumutbar ist (z. B. wegen eines Kriegs oder Bürgerkriegs: Syrien, Afghanistan, Jemen usw.), wird in der EU-Statistik ebenfalls nicht berücksichtigt. Bei den Ausreisen wiederum gehen zwar Abschiebungen in die Berechnung mit ein, nicht aber freiwillige Ausreisen, soweit diese von den Mitgliedstaaten nicht erfasst wurden.

Die EU-Statistiken zu Ausreiseaufforderungen bzw. zu Ausreisen bzw. Abschiebungen sind auch keine personenbezogenen Verlaufsstatistiken, d. h. die Angaben können eigentlich nicht direkt aufeinander bezogen werden: Die Behauptung, „von den“ im Jahr 2019 zur Ausreise Aufgeforderten sei nur ein Drittel zurückgekehrt, ist aus Sicht der Fragestellenden schon deshalb falsch, weil sich die Rückkehrzahlen des Jahres 2019 auf alle 2019 und in den Jahren zuvor zur Ausreise aufgeforderten Personen beziehen; Ausreisen im Jahr 2020 werden wiederum nicht berücksichtigt, selbst wenn z. B. eine Ausreise Anfang 2020 noch innerhalb oder kurz nach der Ende 2019 gesetzten Frist erfolgt sein sollte. Auch Ausreiseaufforderungen und Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems gehen in diese Statistiken mit ein, was nicht berücksichtigt, dass Überstellungen in wichtige Mitgliedstaaten aufgrund systemischer Mängel im dortigen Asylsystem und/oder wegen drohender Menschenrechtsverletzungen z. T. seit Jahren ganz oder teilweise ausgesetzt sind, ohne dass dies den Betroffenen anzulasten wäre.

Trotz dieser zahlreichen Bedenken will die Bundesregierung nicht auf etwaige Änderungen, Ergänzungen oder Erläuterungen der EU-Statistiken hinwirken (vgl. Antwort zu Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 20/1048 und Antwort zu Frage 36k auf Bundestagsdrucksache 19/32579).

Auch der Europäische Rechnungshof weist in seinem Sonderbericht 17/2021 zur „Zusammenarbeit der EU mit Drittländern bei der Rückübernahme“ darauf hin, dass es Probleme und Schwierigkeiten mit dem von der EU-Kommission verwandten Schlüsselindikator „tatsächliche Rückkehrquote“ gebe (vgl. https://op.europa.eu/webpub/eca/special-reports/readmission-cooperation-17-2021/de/#para108, dort insbesondere Randnummern 108 ff.). Die Daten stünden nicht in Korrelation zueinander, sodass keine Aussage dazu möglich sei, wie viele der in einem bestimmten Jahr zur Ausreise aufgeforderten Personen die EU tatsächlich (und in welchem Jahr) verlassen haben (ebd., Anhang V).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Welche Daten genau übermittelt Deutschland bzw. das BAMF der EU-Kommission bzw. Eurostat zur statistischen Kategorie „zur Ausreise aufgeforderte Drittstaatenangehörige“ (vgl. https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_eiord/default/table?lang=de)?

a) Welche Werte gehen hierbei ein, wie errechnet Eurostat nach Kenntnis der Bundesregierung die veröffentlichten Zahlen, und warum wurde nach ihrer Kenntnis für das Jahr 2021 (abgerufen am 4. Januar 2023) zu Deutschland noch keine Zahl veröffentlicht („keine Daten verfügbar“)?

b) Wie lauten die entsprechenden von Deutschland übermittelten Werte für 2021 und 2022 und für die Jahre seit 2018 (bitte nach Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren, zudem Angaben zum Alter und Geschlecht der Betroffenen machen)?

c) Entsprechen diese übermittelten Zahlen den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1a VO 862/2007 bzw. welche Unterschiede bestehen gegebenenfalls (bitte ausführen)?

2

Welche Daten genau übermittelt Deutschland bzw. das BAMF der EU-Kommission bzw. Eurostat zur Ermittlung der Zahl „nach Ausweisung zurückgekehrte Drittstaatenangehörige“ (vgl. https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/MIGR_EIRTN__custom_3487023/default/table?lang=de)?

a) Welche Werte gehen hierbei ein, wie errechnet Eurostat nach Kenntnis der Bundesregierung die veröffentlichten Zahlen, warum wurde nach ihrer Kenntnis für das Jahr 2021 (abgerufen am 4. Januar 2023) zu Deutschland noch keine Zahl veröffentlicht („keine Daten verfügbar“)?

b) Wie lauten die entsprechenden von Deutschland übermittelten Werte für 2021 und 2022 und für die Jahre seit 2018 (bitte nach Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren, zudem Angaben zum Alter und Geschlecht der Betroffenen sowie zur Art der Rückführung und zur erhaltenen Unterstützung machen)?

c) Entsprechen diese übermittelten Zahlen den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1b VO 862/2007 bzw. welche Unterschiede bestehen gegebenenfalls (bitte ausführen)?

d) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die zu dieser Statistik gewählte Formulierung „nach Ausweisung“ im bundesdeutschen Kontext irreführend ist, weil es mutmaßlich nicht um Ausweisungen im Rechtssinne, sondern um Ausreiseaufforderungen gehen dürfte, denn anders wären die hohen angegebenen Fallzahlen nicht zu erklärten (bitte begründen)?

3

Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Zahl der zur Ausreise aufgeforderten Personen im Vergleich zur Zahl der Ausreisen bzw. Abschiebungen zur Ausreise verpflichteter Personen in Bezug auf Deutschland, unter Berücksichtigung der in der Vorbemerkung der Fragestellenden vorgetragenen Bedenken hinsichtlich eines direkten Vergleichs beider Zahlengrößen (weil z. B. nicht alle Ausreisen erfasst werden und nicht alle zur Ausreise verpflichteten Personen tatsächlich ausreisen müssen oder sollen usw.), und welche Zahlen, Maßstäbe oder Einschätzungen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls heran, um zu bewerten, in welchem Umfang zur Ausreise verpflichtete Personen, die tatsächlich ausreisen können und sollen, das Land verlassen (bitte ausführen)?

4

Welche Maßnahmen wurden unternommen und/oder sind noch erforderlich, um Daten zu Asylsuchenden, die Sozialleistungen in Anspruch nehmen (Artikel 4 Absatz 1g VO 862/2007), an die EU-Kommission bzw. Eurostat übermitteln zu können, und wird dies im Jahr 2023 erfolgen, nachdem Deutschland eine entsprechende Frist zur Übermittlung der Daten eingeräumt wurde (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D0431&from=EN)? Welche Daten hierzu liegen gegebenenfalls bereits vor?

5

Hat Deutschland weitere Ausnahmen zur Datenübermittlung nach Artikel 11a Absatz 1 VO 2020/851 EU beantragt bzw. genehmigt bekommen, und wenn ja welche (bitte ausführen)?

6

Welche Daten hat Deutschland bzw. das BAMF der EU-Kommission bzw. Eurostat übermittelt zu Asylsuchenden, die ein beschleunigtes Verfahren nach Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU durchlaufen haben (vgl. Artikel 4 Absatz 1e VO 862/2007; bitte nach Jahren und den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), welche Verfahren gingen in diese Daten ein (bitte genaue Rechtsgrundlage nennen), und wie wird in der statistischen Erfassung und Übermittlung an die EU-Kommission damit umgegangen, dass viele der nach § 30a des Asylgesetzes als beschleunigte Verfahren begonnenen Verfahren als reguläre Verfahren fortgesetzt werden, weil die gesetzliche Wochenfrist nicht eingehalten werden kann (vgl. Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/30711; bitte ausführen)?

7

Welche Daten zu behördlichen, erstinstanzlichen oder endgültigen Asyl-(gerichts)entscheidungen werden der EU-Kommission regelmäßig übermittelt (bitte genau bezeichnen und beispielhaft für die Jahre 2021 und 2022 nennen, nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

8

Welche Statistiken oder Einschätzungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, wie viele der Asylanträge, die in der EU gestellt, gezählt und öffentlich statistisch dargestellt werden, auf mehrfachen Asylanträgen identischer Personen in mehreren EU-Mitgliedstaaten beruhen, d. h. Doppel- oder Mehrfachanträge darstellen, weil Asylsuchende oder anerkannte Flüchtlinge aus unterschiedlichen Gründen in andere Mitgliedstaaten weiterwandern und dort erneut einen Asylantrag stellen (bitte so genau wie möglich ausführen), und welche Einschätzungen kann die Bundesregierung dazu machen, zu welchem ungefähren Anteil die veröffentlichten Zahlen zu Asylanträgen in der EU von der Zahl der real um Schutz nachsuchenden Personen abweichen, etwa auch aufgrund der Erfahrungen von in Griechenland anerkannten Flüchtlingen, die in Deutschland erneut ein Schutzgesuch stellen, bzw. auf der Grundlage von Erkenntnissen zu Asylsuchenden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben (bitte ausführen und zumindest die in diesem Zusammenhang relevanten vorliegenden Daten nennen)?

9

Welche Pilotstudien nach Artikel 9a VO 862/2007 hat die EU-Kommission bzw. Eurostat nach Kenntnis der Bundesregierung bislang eingeleitet (bitte mit Datum und Thema benennen), und an welchen dieser Studien beteiligt sich Deutschland mit welchen Daten (bitte ausführen)?

10

Hat die EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Durchführungsakte nach Artikel 10 VO 862/2007 erlassen, und wenn ja, welche (bitte mit Datum und Inhalt auflisten)?

11

Was waren die genauen Ergebnisse der AZR-Sonderauswertung (AZR = Ausländerzentralregister) im Jahr 2020 zu 37 000 „Ausreiseentscheidungen“ im Jahr 2020 bzw. 55 000 „Rückkehrentscheidungen“ des BAMF und 3 000 der Bundespolizei im Jahr 2019 (vgl. Bundestagsdrucksache 20/3707, S. 40 und 43; bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, der erlassenden Behörde, dem Grund bzw.der Rechtsgrundlage der Entscheidung und weiteren gegebenenfalls erfassten Kategorien differenzieren)?

a) Wurden bei der Sonderauswertung alle Rückkehrentscheidungen oder nur rechts- bzw. bestandskräftige Rückkehrentscheidungen berücksichtigt (bitte ausführen)?

b) Gibt es einen Unterschied zwischen einer Ausreise- und einer Rückkehrentscheidung oder wurden beide Begriffe hier synonym verwandt (bitte gegebenenfalls darlegen)?

c) Wer hat die Sonderauswertung mit welcher Zielsetzung veranlasst, und zu welchen Ergebnissen bzw. Erkenntnissen ist die Sonderauswertung diesbezüglich gekommen bzw. gab es weitere relevante Erkenntnisse (bitte gegebenenfalls darlegen)?

Berlin, den 13. Januar 2023

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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