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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Vollzugspraxis bei der Anwendung der Gesetze zur Dopingopferhilfe

(insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

15.02.2023

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/545231.01.2023

Vollzugspraxis bei der Anwendung der Gesetze zur Dopingopferhilfe

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Das staatliche Dopingprogramm der DDR hat bei zahlreichen Sportlern schwere physische und psychische Erkrankungen verursacht. Um den Betroffenen finanzielle Hilfe zukommen zu lassen, wurde im Jahr 2004 das Gesetz über eine finanzielle Hilfe für DopingOpfer der DDR (Dopingopfer-Hilfegesetz – DOHG) verabschiedet. Es regelte neben der Schaffung eines Entschädigungsfonds auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Mittel dieses Fonds. Es trat mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft. Seit Juli 2016 galt ein Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG).

Anspruchsberechtigt waren nach diesem Gesetz ehemalige Sportler, die in der DDR ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen gedopt wurden und keine Leistungen des ersten Fonds bezogen haben. Mit der Entscheidung des Deutschen Bundestages vom 18. Mai 2017 wurde die ursprüngliche Antragsfrist vom 30. Juni 2017 auf Ende 2018 verlängert. Eine erneute Verlängerung wurde im Herbst 2018 beschlossen. Weiterhin ist dabei die Fondshöhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro auf 13,65 Mio. Euro aufgestockt worden. Ansprüche konnten bis 31. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) gestellt werden. Das Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz trat mit Ablauf des Jahres 2020 außer Kraft.

Auf Grundlage der beiden Dopingopfer-Hilfegesetze wurden bis zum Jahr 2020 mehr als 15 Mio. Euro Entschädigungen an einstige DDR-Leistungssportler ausgezahlt. Hieran wurde der ehemaligen Vorsitzenden des Berliner Vereins „Doping-Opfer-Hilfe“ ein großer Anteil zugeschrieben. Einem Medienbericht zufolge wurden in den vergangenen Jahren vermehrt Zweifel an der Person der ehemaligen Vorsitzenden laut: Sie habe bei den Schilderungen über das Ausmaß des DDR-Dopings „übertrieben, gelogen, sogar ihre eigene Biographie verfälscht, um interessanter zu erscheinen“ (SPIEGEL vom 20. Mai 2022, „Lügen, betrügen, täusche“).

Da die erhobenen Vorwürfe geeignet sind, das gesamte System der Dopingopferhilfe zu diskreditieren, ist es nach Auffassung der Fragesteller erforderlich, die Vollzugspraxis der Gesetze in der Vergangenheit zu beleuchten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie viele Anträge wurden auf der Grundlage der Dopingopfer- Hilfegesetze gestellt?

2

Wie viele Anträge wurden angenommen, wie viele wurden abgelehnt?

3

Wann ist die Verabreichung von Dopingsubstanzen als gegeben, dargelegt und nachgewiesen angesehen worden, in welchen Fällen ggf. abgelehnt worden?

4

Inwieweit ist bei minderjährigen Hochleistungssportlern berücksichtigt worden, dass es dabei nach Rechtsauffassung der Fragesteller auf das Wissen der Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter ankommt?

5

Wurde dabei berücksichtigt, dass nach Rechtsauffassung der Fragesteller die Erkundungspflicht auch für Erziehungsberechtigte bzw. gesetzliche Vertreter besteht?

6

Ist bei den Entscheidungen zur Gewährung von Entschädigungen oder deren Ablehnung berücksichtigt worden, dass der Antragsteller nach Rechtsauffassung der Fragesteller den Vollbeweis auch für die Ursächlichkeit zwischen Verabreichung der Dopingsubstanzen und der Schädigung in (haftungsbegründende) Kausalität zu erbringen hat?

7

Wurde bei den Entschädigungsanträgen überprüft, ob ein Wissen der Athleten vorgelegen hat und/oder sich die Athleten ggf. der Kenntnis über die Verabreichung der Substanzen durch Verletzung ihrer Obliegenheiten schuldhaft entzogen haben?

8

Welche Gremien und welche Personen haben über die Anträge entschieden?

9

Durch welche fachliche Kompetenz zeichnen sich die entscheidungsbefugten Personen aus?

10

Kann ausgeschlossen werden, dass Personen, die durch die Dopingopfer- Hilfegesetze entschädigt wurden, keine weiteren Opferentschädigungen erhalten haben?

11

Wann, und durch wen wurde der im Gesetz vorgesehene wissenschaftliche Beirat berufen und eingesetzt?

Wie setzt sich dieser Beirat zusammen?

Wer sind derzeit die Mitglieder dieses Beirats?

12

Wie hoch sind die gesamtstaatlichen Kosten für die Verwaltungsarbeit in der Dopingopferhilfe in Ausführung der beiden Dopingopfer-Hilfegesetze?

13

Wie wurden, vor dem Hintergrund, dass sich nach Angaben des BVA die für die Dopingopfer-Hilfegesetze eingerichteten Fonds auf 2 925 000 Euro (DOGH 1) bzw. 13 650 000 Euro (DOHG 2) beliefen, aber insgesamt 1 605 100 Euro mehr ausgeschüttet wurden als durch die Fonds gedeckt war, diese Mehrausgaben finanziert?

14

Welche Kosten wurden bislang für die Verwaltungsarbeit der Dopingopfer- Hilfegesetze aufgebracht?

15

Wer finanziert diese Kosten?

16

Wie hoch ist die finanzielle staatliche Unterstützung für den Doping- OpferHilfe e. V.?

17

Ist die Unterstützung dieses Vereins auf Dauer angelegt?

18

Auf der Grundlage welcher Befunde wurde die ehemalige Vorsitzende des Dopingopfer-Hilfe-Vereins als Dopingopfer anerkannt, und wie hoch wurde sie finanziell entschädigt?

19

Hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat zwischenzeitlich Maßnahmen ergriffen, um die in der Öffentlichkeit vorgetragenen Vorwürfe gegenüber der ehemaligen Vorsitzenden des Dopingopfer-Hilfe-Vereins zu überprüfen, um möglicherweise die sich hieraus ergebenden erforderlichen Schritte zu unternehmen, und wenn ja, welche Maßnahmen hat das Bundesministerium ergriffen?

Berlin, den 27. Januar 2023

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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