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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2022 - Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren

(insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

02.03.2023

Aktualisiert

10.03.2023

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2022 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren

der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates Gürpinar, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Fast 800 000 Asyl-Widerrufsverfahren sind in den letzten Jahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingeleitet worden: Gab es im Jahr 2016 noch vergleichsweise wenige solcher Verfahren (3 170), waren es 2017 bereits über 77 000 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1217). In den Jahren 2018 und 2019 kam es zu jeweils etwa 200 000 Überprüfungen, fast 188 000 waren es 2020 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/31389) und gut 117 000 im Jahr 2021 (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 20/940). Die Widerrufsquote lag im Jahr 2021 bei 3,9 Prozent, ähnlich wie in den Jahren zuvor, wobei nur 0,7 Prozent der Überprüfungen eine Rücknahme des gewährten Schutzstatus zur Folge hatten, d. h., dass das BAMF in diesen Fällen der Auffassung war, dass ein Schutzstatus zu Unrecht erteilt wurde, etwa aufgrund falscher Angaben. In den übrigen Fällen erfolgten Widerrufe, die vor allem mit einer geänderten Lage im Herkunftsland begründet werden, d. h., dass der Schutzstatus nach Ansicht der Fragestellenden trotz des Widerrufs ursprünglich zu Recht erteilt worden war. Mehr als 96 Prozent der überprüften Asylentscheidungen wurden bestätigt.

Infolge einer Rechtsänderung von Ende 2018 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4456) kam es im Rahmen von Widerrufsprüfungen zu mehr als 100 000 mündlichen Befragungen anerkannter Schutzberechtigter, deren Schutzstatus dabei zu 99 Prozent bestätigt wurde. Bei den zuvor im rein schriftlichen Verfahren anerkannten (meist syrischen) Flüchtlingen lag diese Quote im Jahr 2020 sogar bei 99,4 Prozent (vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/31389). Die Annahme, bei den sogenannten Fragebogenverfahren der Jahre 2015 und 2016 könnte es viele Täuschungen oder Fehlentscheidungen des BAMF gegeben haben (vgl. die Begründung auf Bundestagsdrucksache 19/4456), findet vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Fragestellenden keine Bestätigung.

Die Zahl der im BAMF mit Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten ist infolge der Ausweitung der Widerrufsprüfungen zeitweilig stark angestiegen, von 268 Mitte 2018 (Bundestagsdrucksache 19/3839) auf 797 Ende 2019 (Bundestagsdrucksache 19/16329), Anfang 2022 waren es noch 202 Beschäftigte. Die im europäischen Vergleich isolierte deutsche Praxis, ohne konkreten Anlass Widerrufsprüfungen in allen Fällen drei Jahre nach der Anerkennung vorzunehmen, wurde zum Jahreswechsel durch eine Gesetzesänderung beendet (vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 20/5460 – die Fraktion DIE LINKE. hatte dies bereits im Jahr 2008 gefordert (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8838).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden im Jahr 2022 bzw. im vierten Quartal 2022 eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und jeweils – auch bei den Folgefragen – nach Widerruf bzw. Rücknahme differenzieren)?

2

Welche Gerichtsentscheidungen in Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren gab es 2022 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Schutzstatus differenziert darstellen)?

3

Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden anlassbezogen bzw. aufgrund konkreter sicherheitsrelevanter Hinweise anderer Behörden 2022 eingeleitet, und in wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Rücknahme bzw. zu einem Widerruf (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und wie in der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/940 darstellen)?

4

Wie viele Ladungen zu persönlichen Gesprächen im Rahmen von Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen gab es 2022?

a) Wie viele dieser Ladungen betrafen sogenannte Fragebogenverfahren?

b) Wie viele solcher Befragungen fanden 2022 statt?

c) Welche Ergebnisse hatten die Prüfverfahren nach solchen Befragungen (bitte nach dem Schutzstatus, nach Widerruf bzw. Rücknahme bzw. kein Widerruf oder keine Rücknahme, nach Fragebogenverfahren – bitte hier nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren – und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben)?

d) In wie vielen Fällen angeordneter Befragungen wurden im Jahr 2022 Zwangsgelder festgesetzt oder andere Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen ergriffen, und inwieweit fanden diese Befragungen daraufhin statt oder waren gegebenenfalls Gegenstand eines gerichtlichen Streitverfahrens (und welche Rechtsprechung liegt hierzu gegebenenfalls vor)?

5

Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/940 festgestellt, dass sich die dortige Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte nach Ländern und Datum auflisten), und wie lautet die jeweilige inhaltliche Begründung für diese Bewertung?

6

Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der Aufgabe von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, der Asylprüfung, von Dublin-Verfahren, der Qualitätssicherung und Prozessvertretung befasst, und wie sind die diesbezüglichen Planungen für die Zukunft (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?

7

Wie viele Widerrufe eines Schutzstatus gegenüber afghanischen Geflüchteten gab es von 2020 bis Mitte 2021 (bitte nach Schutzstatus und Quartalen differenzieren), und wie viele dieser Widerrufe wurden nach der Machtübernahme durch die Taliban durch Verwaltungsgerichte bzw. durch das BAMF (bitte differenzieren) wieder aufgehoben bzw. zurückgenommen?

Wie viele afghanische Staatsangehörige mit einem Widerruf ihres Schutzstatus wurden seit 2014 nach Afghanistan abgeschoben (bitte nach Jahr des Widerrufs bzw. der Abschiebung auflisten)?

8

Wie viele Widerrufe eines Schutzstatus gegenüber jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte, auch im Folgenden, differenzieren) gab es seit 2014 (bitte nach Herkunftsland, Status und Jahren differenzieren)?

a) Wie wurden diese Widerrufe begründet (bitte nach Irak und Syrien unterscheiden), soweit es nicht um einzelfallbedingte Umstände geht, sondern um allgemeine Entwicklungen im Herkunftsland, die einen Widerruf des gewährten Schutzes rechtfertigen können sollen (bitte jeweils mit Datum auflisten, welche Änderungen von Herkunftsländerleitsätzen oder Dienstanweisungen oder anderen internen Vorgaben es hierzu gab und ausführen, worauf sich das BAMF dabei jeweils stützte)?

b) Gegen wie viele dieser Widerrufsbescheide seit 2015 wurde Klage erhoben, wie viele Gerichtsentscheidungen liegen hierzu vor, und was kann über den Ausgang dieser Gerichtsverfahren gesagt werden (bitte nach Herkunftsland, Status und Jahren differenzieren)?

c) Inwieweit hat das BAMF bei solchen Widerrufen von Schutzstatus jesidischer Flüchtlinge aus dem Irak bzw. aus Syrien berücksichtigt, dass ein Widerruf nach Artikel 1 Buchstabe C Nummer 5 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht erfolgen soll, wenn dem zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe entgegenstehen, was aus Sicht der Fragestellenden insbesondere bei traumatisierten Flüchtlingen und Folteropfern oder Opfern oder Bedrohten eines Völkermords der Fall sein kann (vgl. auch § 73 Absatz 1 Satz 3 des Asylgesetzes – AsylG), und welche internen Vorgaben und Richtlinien im BAMF liegen hierzu vor (bitte so ausführlich wie möglich ausführen und mit Datums- und Inhaltsangabe auflisten)?

9

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung bzw. das BAMF aus der einstimmig vom Deutschen Bundestag beschlossen Forderung, „Êzîdinnen und Êzîden weiterhin unter Berücksichtigung ihrer nach wie vor andauernden Verfolgung und Diskriminierung im Rahmen des Asylverfahrens Schutz zu gewähren“ (vgl. Bundestagsdrucksache 20/5228, III., Forderung an die Bundesregierung Nummer 19; bitte so genau wie möglich ausführen, wie diese Forderung konkret umgesetzt werden soll)?

a) Wie waren die Entscheidungen zu jesidischen Asylsuchenden aus dem Irak bzw. aus Syrien seit 2012 (bitte nach Herkunftsland, Status bzw. Ablehnungen bzw. formellen Entscheidungen und Jahren differenzieren und jeweils die bereinigte Schutzquote angeben)?

b) Geht auch das BAMF – wie der Deutsche Bundestag (s. o.) – davon aus, dass die Verfolgung und Diskriminierung von Jesidinnen und Jesiden im Irak bzw. Syrien andauert, und führt dies in der aktuellen Entscheidungspraxis dazu, dass diesen Menschen Schutz gewährt wird (bitte so genau wie möglich und differenziert ausführen und begründen), und wenn nein, wie bewertet dies die Bundesregierung vor dem Hintergrund des genannten Bundestagsbeschlusses, und welche Konsequenzen werden hieraus gezogen?

c) Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung, dass die bereinigte Schutzquote bei jesidischen Asylsuchenden aus dem Irak nach Berechnungen der Fragestellenden (vgl. Antwort zu Frage 1b auf Bundestagsdrucksache 18/7625, Anlage 1 zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/7538 und Antwort auf die Schriftliche Frage 44 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/5426) von 99,1 Prozent im Jahr 2015 (bezogen auf alle, nicht nur jesidischen Asylsuchenden aus dem Irak), 91,8 Prozent im Jahr 2017 und 65,5 Prozent im Jahr 2019 auf nur noch 48,6 Prozent im Jahr 2022 gesunken ist (bitte ausführen)?

d) Geht auch das BAMF – wie der Deutsche Bundestag in seinem einstimmig beschlossenen Antrag auf Bundestagsdrucksache 20/5528 – davon aus, dass „sich etwa 300 000 Êzîdinnen und Êzîden derzeit in den Camps für Binnenvertriebene in der Region Kurdistan-Irak, im Zentralirak oder in Syrien ohne Aussicht auf die Möglichkeit einer sicheren Rückkehr in ihre Heimatregion [aufhalten]“ und „ihre sichere Rückkehr aufgrund der hoch volatilen Sicherheitslage, die noch immer in Sinjar vorherrscht, kaum möglich [ist]“ (ebd., I., S. 2, es folgen weitere Ausführungen zu destabilisierenden Faktoren im Nord-Irak), d. h. nach Auffassung der Fragestellenden, dass der Deutsche Bundestag in Bezug auf jesidische Flüchtlinge nicht von einer hinreichend stabilisierten und sicheren Lage in deren Herkunftsregion ausgeht (bitte so differenziert wie möglich ausführen und interne Herkunftsländerleitsätze und Vorgaben hierzu nennen; wenn nein, wie wird das begründet)?

10

Wie werden im BAMF die Stabilität und die Sicherheit der Herkunftsregion für jesidische Flüchtlinge aus dem Irak bzw. Syrien bewertet in Bezug auf die Frage, ob

a) eine Rückkehr bzw. Abschiebung zumutbar ist oder Abschiebungshindernisse vorliegen,

b) es für die Betroffenen eine inländische Fluchtalternative in deren Herkunftsland gibt,

c) im Rahmen von Widerrufsprüfungen von einer dauerhaft und wesentlich geänderten Lage ausgegangen werden kann, so dass kein Schutzbedarf mehr besteht

(bitte alle Unterfragen so konkret wie möglich beantworten; interne Vorgaben und Leitsätze hierzu bitte jeweils mit Datum und kurzer Inhaltsangabe nennen)?

11

Entsprach die mit Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. November 2022 (8 A 4314/21) aufgehobene Begründung und Argumentation des BAMF in Bezug auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines jesidischen Kurden aus dem Nord-Irak, es liege in Bezug auf die Region Kurdistan-Irak eine Sachlagenänderung vor und es könne hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass der „Islamische Staat“ keine dauerhafte Kontrolle mehr über Gebiete der Region erlangen könne und dass auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung religiöser Minderheiten mehr bestünden (a. a. O., Randnummer 7), den internen Vorgaben und Herkunftsländerleitsätzen des BAMF, und wenn ja, werden diese Vorgaben gegebenenfalls geändert, nachdem der Deutsche Bundestag die Bundesregierung dazu aufgefordert hat, „Êzîdinnen und Êzîden weiterhin unter Berücksichtigung ihrer nach wie vor andauernden Verfolgung und Diskriminierung im Rahmen des Asylverfahrens Schutz zu gewähren“ (vgl. Bundestagsdrucksache 20/5228, III., Forderung an die Bundesregierung Nummer 19; bitte begründen und ausführen)?

a) Wird die Bundesregierung gegebenenfalls andere (z. B. politische) Schutzregelungen für jesidische Flüchtlinge aus dem Irak bzw. aus Syrien veranlassen, falls das BAMF der Auffassung sein sollte, dass der vom Deutschen Bundestag geforderte Schutz im Rahmen von Asylverfahrens asylrechtlich nicht umsetzbar sein sollte, um den einstimmigen Beschluss des Deutschen Bundestages vom 18. Januar 2023 umzusetzen (bitte ausführen und begründen)?

b) Wird das benannte Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. November 2022 vom BAMF allgemeingültig umgesetzt, d. h., dass bei jesidischen Flüchtlingen, die vom Völkermord bedroht oder betroffen waren, kein Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung erfolgen darf, weil dem wegen der Unzumutbarkeit einer Rückkehr zwingende Gründe im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 3 AsylG entgegenstehen, oder wird eine solche Umsetzung und Regelung jedenfalls infolge des einstimmigen Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 18. Januar 2023 zum andauernden Schutz der jesidischen Flüchtlinge erfolgen (bitte ausführen, und wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages begründen)? Wenn ja, wird die Annahme zwingender Gründe im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 3 AsylG, die einem Widerruf in diesen Fällen entgegenstehen, in allgemeingültiger Form intern angewiesen, oder soll es diesbezüglich zu Einzelfallprüfungen kommen, was nach Auffassung der Fragestellenden dem einstimmigen Beschluss des Deutschen Bundestages vom 18. Januar 2023 entgegenstehen würde (bitte ausführen und begründen)?

c) Wurden gegen das benannte Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. November 2022 seitens des BAMF Rechtsmittel eingelegt, und wenn ja, mit welcher Begründung, und wurden oder werden diese nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 18. Januar 2023 gegebenenfalls wieder zurückgezogen (wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages zum andauernden Schutz der jesidischen Flüchtlinge begründen)?

12

Wie viele jesidische Asylsuchende aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte differenzieren) gab es in Deutschland seit 2014 (bitte nach Jahren auflisten), wie vielen von ihnen wurde seit 2014 ein Schutzstatus erteilt (bitte nach Jahren auflisten und nach Status differenzieren), wie viele befinden sich noch im Asylverfahren bzw. wie viele von ihnen wurden abgelehnt oder auf andere EU-Länder zur Asylprüfung verwiesen (bitte nach Jahren differenzieren), und bei wie vielen jesidischen Geflüchteten aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte differenzieren) mit einem Schutzstatus war zuletzt eine Widerrufsprüfung anhängig, abgeschlossen (mit welchem Ergebnis) bzw. noch nicht eingeleitet (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?

Berlin, den 27. Januar 2023

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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