Das Völkerrecht und der Ukraine-Krieg
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Andrej Hunko, Żaklin Nastić und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Krieg in der Ukraine zeichnet sich durch eine Vielzahl von Verletzungen des humanitären Völkerrechts aus, zu denen in erster Linie sein völkerrechtswidriger Beginn durch Russland und mutmaßliche Kriegsverbrechen gehören.
In den von Russland besetzten Gebieten der Ukraine gibt es zahlreichen Berichten zufolge bewaffnete Untergrundaktivitäten durch Personen, die vom Nationalen Widerstandszentrum der Ukraine als Partisanen bezeichnet werden (https://sprotyv.mod.gov.ua/en/?s=partisans). Das Nationale Widerstandszentrum der Ukraine, eine Einrichtung der ukrainischen Armee (https://sprotyv.mod.gov.ua/en/about-the-national-resistance/), berichtet ausführlich über Mordanschläge auf der Kollaboration beschuldigte Zivilpersonen (https://sprotyv.mod.gov.ua/en/2022/07/28/resistance-movement-liquidated-policemen-in-the-occupied-kherson/) oder den Bürgermeister einer besetzten Stadt sowie dessen Stellvertreter (https://sprotyv.mod.gov.ua/en/2022/08/04/in-luhansk-region-partisans-fired-at-a-car-with-the-management-of-bilovodsk/). Mehrfach wurden Personen getötet, die beschuldigt wurden, für russische Propaganda verantwortlich zu sein. In mindestens einem Fall wurde auch eine Frau getötet, die als Vorsitzende einer Bildungsabteilung „den Besatzern half, russische Erziehungsmethoden“ zu etablieren (https://www.theguardian.com/world/2022/oct/04/ukraine-at-least-18-people-working-for-occupiers-targeted-in-attacks). Einer Zusammenfassung des Instituts for the Study of War zufolge wurden bis zum 1. November 2022 mindestens elf „russische Besatzungsbeamte und prominente Kollaborateure“ durch „Partisanen“ getötet (https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Ukrainian%20Partisan%20Warfare%20November%201%202022%20%281%29.pdf, S. 2). Betroffen von den Anschlägen sind auch Zivilpersonen, die nicht in den Verwaltungsstrukturen der Besatzungsbehörden arbeiten, wie etwa der Blogger Walerij Kuleschow, der am 20. April 2022 ermordet wurde (https://sprotyv.mod.gov.ua/en/2022/05/30/putins-nightmare-a-ukrainian-guerrilla-movement-has-emerged/).
Diese Anschläge werden vom Nationalen Widerstandszentrum legitimiert mit dem Hinweis, dass sie Teil der „Jagd auf Kollaborateure“ seien (https://sprotyv.mod.gov.ua/en/2022/08/12/a-collaborator-was-blown-up-in-melitopol/).
Das humanitäre Völkerrecht erlaubt im Krieg zwar Angriffe auf Kombattanten, grundsätzlich jedoch nicht auf Zivilisten. Ihren besonderen Schutz verlieren Zivilisten lediglich dann, „sofern und solange sie unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen“ (Sachstand Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages zu „Ukrainische Kollaborateure in den von Russland besetzten Gebieten in der Ostukraine“, WD 2 – 3000 – 074/22). Außerhalb von Feindseligkeiten dürfen sie nur bekämpft werden, sofern sie „eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen“, aber lediglich „im Rahmen der Rechtsdurchsetzung“ und mithin nach Maßgabe des nationalen Strafrechts und menschenrechtlicher Standards, was außergerichtliche Tötungen ausschließt.
Damit sind Angehörige der Besatzungsverwaltung, aber auch der Polizei, da sie nicht den Status als Kombattanten haben, nur unter diesen erheblich eingeschränkten Bedingungen legitime Angriffsziele und grundsätzlich als Zivilisten zu betrachten. Zur Frage der Ermordung von Zivilpersonen halten die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages fest: „Das bloße öffentliche Befürworten der Kriegsführung bzw. der Annexionspolitik eines Aggressor-Staates durch (zivile) Journalisten oder Blogger, die keine offizielle Funktion in den Streitkräften wahrnehmen, stellt noch keine unmittelbare Teilnahme an den Feindseligkeiten dar, selbst wenn die Informationspolitik der betreffenden Journalisten ‚parteiisch‘ sein sollte.“
Aus den Schilderungen des Nationalen Widerstandszentrums geht hervor, dass die Tötungen von Verwaltungsbeamten und Polizeiangehörigen außerhalb unmittelbarer Feindseligkeiten vollzogen wurden (z. T. in Form von Autobomben). Es bestehen daher gravierende Zweifel an der völkerrechtlichen Zulässigkeit dieser Anschläge. Inwiefern die Tätigkeit der „Partisanen“ tatsächlich, und in jedem Einzelfall, mit der ukrainischen Armee abgestimmt ist, können die Fragestellerinnen und Fragesteller nicht abschätzen. Allerdings begrüßt und legitimiert das Widerstandszentrum die Mordanschläge durchgehend (etwa durch die Parole, „Kollaboration schädigt ihre Gesundheit“ oder die Formel von der „Jagd auf Kollaborateure“ (vgl. https://sprotyv.mod.gov.ua/en/2022/08/12/a-collaborator-was-blown-up-in-melitopol/), sodass eine Mitverantwortung der ukrainischen Regierung für mögliche Völkerrechtsverletzungen dieser Kämpfer denkbar ist.
Eine weitere Frage ist, ob oder inwiefern diese irregulären Kämpfer in die Kommandostruktur der ukrainischen Armee integriert sind, ihre Waffen offen und Kennzeichen tragen, um sie von der Zivilbevölkerung zu unterscheiden, was Voraussetzung für ihre Anerkennung als Kombattanten wäre, oder ob es sich um unabhängig agierende Freischärler handelt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Welche Erkenntnisse (auch nachrichtendienstlicher Art) hat die Bundesregierung über die Tätigkeit des ukrainischen Nationalen Widerstandszentrums und die Tätigkeit der als ukrainische „Partisanen“ bezeichneten Kämpfer in den von Russland besetzten Gebieten der Ukraine?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass ukrainische „Partisanen“ Anschläge auf als Kollaborateure bezeichnete Zivilpersonen in den von Russland besetzten Gebieten durchführen, wie sie etwa auf der Homepage des Widerstandszentrums geschildert werden (vgl. auch die Äußerung des Leiters des Ukrainian Centers for Security and Cooperation, demzufolge zu den Aufgaben der „Partisanen“ gehöre, „hochrangige politische Kollaborateure und Besatzungskommandanten zu töten“ (https://www.theguardian.com/world/2022/jun/06/ukrainian-partisan-attacks-surge-russia), und wenn ja, welche?
Unterhalten die Bundesregierung oder ihrer Kenntnis nach deutsche Behörden Verbindungen zum Nationalen Widerstandszentrum, und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob das Nationale Widerstandszentrum aus Deutschland oder von anderen NATO-Mitgliedern materielle, logistische, personelle oder finanzielle Unterstützung erhalten hat, und wenn ja, welche?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass von Deutschland gelieferte Waffen bzw. Rüstungsgüter oder andere Ausrüstungsgegenstände vom ukrainischen Militär in die Hände der „Partisanen“ gelangt sind, und wenn ja, wie?
a) Sind nach Kenntnis der Bundesregierung bereits von Deutschland gelieferte Waffen bzw. Rüstungsgüter oder andere Ausrüstungsgegenstände in die Hände von „Partisanen“ gelangt, und wenn ja, welche, und wie viele?
b) Gibt es entsprechende Vereinbarungen mit der ukrainischen Regierung diesbezüglich, und wenn ja, welche, und was sehen diese genau vor?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Informationen deutscher Nachrichtendienste, etwa über Tätigkeiten und Aufenthaltsorte von Personen im Dienst der russischen Besatzungsverwaltung in der Ukraine, die den ukrainischen Partnern der deutschen Dienste übermittelt werden, von diesen an die „Partisanen“ übergeben oder von diesen für ihre Anschlagsplanung genutzt werden, und wenn ja, wie?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob Angehörige rechtsextremer Organisationen oder rechtsextremer militärischer oder paramilitärischer Einheiten den „Partisanen“ angehören, und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob Mitglieder der „Partisanen“ in der Vergangenheit eine militärische Ausbildung durch Angehörige rechtsextremer militärischer oder paramilitärischer Einheiten erhalten haben, und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie die ukrainische Regierung die völkerrechtliche und (binnen-)rechtliche Stellung der „Partisanen“ einschätzt, auch vor dem Hintergrund, dass die Ukraine den Teilnehmern der Widerstandsbewegung den Status eines Teilnehmers an Feindseligkeiten sowie sozialen und rechtlichen Schutz auf Augenhöhe mit Militärangehörigen einräumen will (https://uscc.org.ua/natsionalnyj-sprotyv-istoriya-ta-vyklyky-sogodennya/), und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zur Frage, ob bzw. in welchem Umfang die „Partisanen“ in Abstimmung oder auf Anweisung des ukrainischen Militärs bzw. des Geheimdienstes agieren, und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zur Frage, ob die „Partisanen“ in die ukrainischen Streitkräfte integriert sind, und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob ukrainische „Partisanen“, die in den russisch besetzten Gebieten agieren, einer Kommandostruktur unterliegen, sie ihre Waffen offen tragen und Erkennungsabzeichen tragen, um sie von der nichtkämpfenden Zivilbevölkerung zu unterscheiden sowie die Gesetze und Gebräuche des Krieges im Sinne des Völkerrechts beachten, auch vor dem Hintergrund, dass selbst das ukrainische Handbuch zum Humanitären Völkerrecht ausführt, dass „Partisanen“ nur dann als Kombattanten zu betrachten seien, wenn sie diese vier Eigenschaften aufweisen (https://ihl-databases.icrc.org/customary-ihl/eng/docs/v2_cou_ua_rule3), und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über oder eine Position zur völkerrechtlichen Stellung der „Partisanen“, und wenn ja, welche? In welchem Umfang sind die ukrainischen „Partisanen“ nach ihrer Kenntnis als Kombattanten im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konfliktes zu betrachten, und in welchem Umfang als Nichtkombattanten („Freischärler“), die eine strafrechtliche Verfolgung durch die Organe der russischen Besatzungsmacht zu gewärtigen haben?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber oder eine Position zur Frage, ob bzw. inwiefern die vom Nationalen Widerstandszentrum vermeldeten Anschläge der „Partisanen“ mit dem Völkerrecht vereinbar sind, und wenn ja, welche, und wie begründet sie diese? Hat die Bundesregierung in Gesprächen mit der ukrainischen Regierung die möglichen Verstöße der „Partisanen“ gegen das Völkerrecht angesprochen, und wenn ja, inwiefern, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus der Reaktion der ukrainischen Regierung?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung zu befürchten, dass die Aufforderung an Zivilpersonen in einem Handbuch zum Widerstand, das vom Nationalen Widerstandszentrum herausgegeben worden ist, verwundete Angehörige der Widerstandsbewegung „eine Zeit lang“ zu ersetzen (https://drive.google.com/file/d/1Sm1VjtQsXrQCf3o8h71Tr_2uiMkaG4HL/view, S. 19), ein erhöhtes Risiko mit sich bringt, dass diese „Partisanen“ völkerrechtswidrig agieren, z. B. mangels Ausbildung?
Hat die Bundesregierung eine Position zur Frage, ob Zivilpersonen, die bei einer feindlichen Besatzungsmacht arbeiten (etwa als Verwaltungsbeamte, Polizisten oder Lehrer) außerhalb militärischer Feindseligkeiten legitime militärische Ziele im Sinne der Genfer Konvention sind, und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung gegenüber der ukrainischen Regierung die Frage angesprochen, inwiefern das Widerstandszentrum durch seine offenen Legitimierungen von Mordanschlägen auf Zivilpersonen, die der Kollaboration verdächtigt werden, ohne unmittelbar an Feindseligkeiten beteiligt zu sein, möglicherweise der Intention der Genfer Konvention zuwiderhandelt, Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten zu schützen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie aus der Reaktion der ukrainischen Regierung?
Registriert die Bundesregierung außer von russischer Seite zu verantwortenden mutmaßlichen Kriegsverbrechen oder anderen Verletzungen des internationalen Völkerrechts auch solche, die mutmaßlich von ukrainischer Seite zu verantworten sind, und wenn ja, welche waren dies bislang?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob sich deutsche Staatsangehörige an den Tätigkeiten der als „Partisanen“ bezeichneten Kämpfer beteiligen, und wenn ja, welche? Sind nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zusammenhang Ermittlungen gegen deutsche Staatsangehörige wegen Verdachts auf Straftaten eingeleitet worden, und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung Kenntnis über Aktivitäten der ukrainischen Nichtregierungsorganisation Chesno, die eine Liste von „Verrätern“ ins Internet gestellt hat, mit Namen und Fotos der Beschuldigten, auf der auch Journalisten aufgelistet sind (https://www.chesno.org/traitors/?n=&new=&dead=&category=&geoobject=&party), und wenn ja welche?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, in welchem Zusammenhang diese Liste zu anderen Namenslisten steht, die in der Ukraine gegen unliebsame Personen geführt werden bzw. wurden, wie etwa die Liste von Personen, die angeblich russische Narrative bedienen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/3669) oder die Mirotworez-Liste?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob Chesno Fördermittel aus Deutschland erhält, vor dem Hintergrund, dass ein Sponsor von Chesno das „National Democratic Institute“ ist (https://www.chesno.org/information/finances/), das wiederum Deutschland zu seinen Sponsoren zählt (https://www.ndi.org/partners), und wenn ja, welche? Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob bzw. in welcher Höhe Chesno in der Vergangenheit mittelbar oder unmittelbar Fördermittel aus Deutschland erhalten hat bzw. gegenwärtig erhält, und wenn ja, welche?