Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2022 – Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates Gürpinar, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die durchschnittliche Asylverfahrensdauer betrug im Jahr 2021 6,6 Monate (vgl. hierzu und, soweit nicht anders angegeben, auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 20/940). Besonders lange dauern die Verfahren, nämlich 22,6 Monate, wenn zunächst eine Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat versucht, die Asylprüfung dann aber doch in Deutschland vorgenommen wurde. Vor allem die Dauer der Asylgerichtsverfahren stieg in den vergangenen Jahren an, von 7,4 Monaten im Jahr 2016 über 12,5 Monate im Jahr 2018 auf 26,5 Monate im Jahr 2021. Die gesamte durchschnittliche Asylverfahrensdauer bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung, d. h. gegebenenfalls inklusive eines sich an das behördliche Verfahren anschließenden Gerichtsverfahrens, betrug 2016 noch 8,7 Monate, 2018 waren es 17,6 Monate und im ersten Halbjahr 2021 24 Monate (bei afghanischen Geflüchteten sogar 38,3 Monate, bei russischen Asylsuchenden 42,5 Monate). Ein Grund für die erheblich gestiegene Dauer der Gerichtsverfahren ist aus Sicht der Fragestellenden die große Zahl mangel- oder fehlerhafter Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), 36 Prozent der inhaltlich von den Gerichten überprüften Bescheide erwiesen sich im Jahr 2021 als fehlerhaft bzw. rechtswidrig (vgl. Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/2309).
Die Bundesregierung und das BAMF bezogen sich in der Vergangenheit bei Angaben zur Asylverfahrensdauer immer wieder auf neue Berechnungsmodelle (z. B.: „Verfahrensdauer am aktuellen Rand“, „Verfahrensdauer Neuverfahren“), nach Auffassung der Fragestellenden geschah dies, um gegenüber der Öffentlichkeit behaupten zu können, das politisch vorgegebene Ziel dreimonatiger Verfahrensdauern sei erreicht worden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/13366). Seit September 2018 wird maßgeblich auf die sogenannte Jahresverfahrensdauer abgestellt, die nur Verfahren umfasst, die in den vergangenen zwölf Monaten begonnen und wieder abgeschlossen wurden, länger als ein Jahr dauernde Verfahren bleiben damit unberücksichtigt.
Irreführende statistische Darstellungen zur Verfahrensdauer gab es aus Sicht der Fragestellenden auch in anderen Kontexten: So behauptete der damalige Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer zum einjährigen Bestehen sogenannter AnkER-Zentren im August 2019, es gebe dort „deutlich kürzere Bearbeitungszeiten“ (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/07/20190731-bilanz-1-jahr-ankerzentren.html). Doch das war vor allem einem statistischen Effekt geschuldet, denn wegen der Neugründung der „AnkER“-Zentren konnten dort noch gar keine längeren Verfahren in die Berechnung mit eingehen. Im Jahr 2020 dauerten die Verfahren in „AnkER“-Zentren mit 8,4 Monaten dann aber bereits länger als im allgemeinen Durchschnitt (8,3 Monate), und das war auch im Jahr 2021 der Fall (7,3 statt 6,6 Monate). Sogenannte beschleunigte Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) sollen laut Gesetz eigentlich innerhalb einer Woche abgeschlossen werden, tatsächlich dauerten sie im Jahr 2021 im Durchschnitt 3,3 Monate; in der Praxis spielen diese Schnellverfahren kaum eine Rolle (2021 gab es 250 Entscheidungen nach § 30a AsylG, das waren 0,2 Prozent aller BAMF-Entscheidungen).
Mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren (Bundestagsdrucksache 20/4327) sollen insbesondere die gerichtlichen Verfahren beschleunigt werden.
Sachverständige äußerten im Rahmen einer entsprechenden Anhörung Bedenken, dass ein genau gegenteiliger Effekt erreicht werden könnte (vgl. Wortprotokoll der 23. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 28. November 2022). Die Abschaffung der anlasslosen Widerrufsprüfungen und den damit verbundenen Entlastungseffekt für das BAMF begrüßten die meisten Sachverständigen hingegen. Kritik einzelner Sachverständiger gab es an der Einführung der Video-Konferenz-Technik für Asylanhörungen bzw. zur Gewährleistung einer Übersetzung in Anhörungen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Asylverfahren bis zu einer behördlichen Entscheidung im Gesamtjahr 2022 bzw. im vierten Quartal 2022?
Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in diesen Zeiträumen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens), und wie lange war sie bis zu einer unanfechtbaren (rechts- oder bestandskräftigen) Entscheidung (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien sowie nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)?
Wie lange war im Gesamtjahr 2022 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen, rechtskräftigen bzw. unanfechtbaren Entscheidung (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie lange war im Gesamtjahr 2022 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren bzw. in Asylverfahren ohne Dublin-Bescheid (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?
Wie lange war im Gesamtjahr 2022 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Verfahren, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie lange war im Gesamtjahr 2022 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Verfahren, mit denen der Widerruf oder die Rücknahme eines Schutzstatus geprüft wurde (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welchen Anteil hatten diese Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, die bei der Berechnung der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer nicht berücksichtigt werden (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/23630), an allen Verfahren (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen darstellen)?
Wie lange war im Gesamtjahr 2022 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in sogenannten Ankunftszentren, in „AnkER“-Zentren bzw. „funktionsgleichen Einrichtungen“ (bitte diese beiden Kategorien zusammenfassen) oder in den Außenstellen bzw. in der Zentrale des BAMF (bitte ebenfalls zusammenfassen) entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren, hinsichtlich der „AnkER“-Zentren und funktionsgleichen Einrichtungen bitte zudem nach Standorten differenzieren)?
Wie lange war im Gesamtjahr 2022 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Asylsuchenden aus Syrien, dem Irak, Afghanistan, dem Iran, der Türkei, Eritrea, Somalia, Pakistan, Nigeria, der Russischen Föderation und Äthiopien (bitte zudem jeweils auch nach den Organisationseinheiten mit den jeweils zehn längsten bzw. kürzesten Verfahrensdauern und in denen mindestens 25 entsprechende Asylanträge bearbeitet worden sind differenziert auflisten)?
Wie lange war die durchschnittliche Dauer von Asylklageverfahren im Jahr 2022 (bitte zudem nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie erklärt die Bundesregierung bzw. das BAMF, dass Asylklageverfahren in Rheinland-Pfalz mit durchschnittlich 6,6 Monaten vier Mal schneller abgeschlossen wurden als im allgemeinen Durchschnitt (26,9 Monate), und noch deutlich schneller als z. B. in Brandenburg (44,6 Monate, vgl. Antwort zu Frage 19g auf Bundestagsdrucksache 20/4019; bitte ausführen)?
a) Gab es seitens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bzw. des BAMF mit Rheinland-Pfalz bzw. mit den Bundesländern insgesamt einen Austausch dazu, wie diese deutliche Beschleunigung der Asylklageverfahren in Rheinland-Pfalz erreicht werden konnte und welche Faktoren hierfür maßgeblich waren bzw. sind, wenn ja, was waren die Ergebnisse (bitte so genau wie möglich darlegen), wenn nein, warum nicht, und wird es einen solchen Austausch gegebenenfalls noch geben (wenn ja, in welcher Form, und wann, wenn nein, warum nicht)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass die sehr unterschiedlichen Verfahrensdauern bei Asylklagen in den Bundesländern (Antwort zu Frage 19g auf Bundestagsdrucksache 20/4019) ein starkes Indiz dafür sind, dass die Dauer dieser Gerichtsverfahren offenbar mit Umständen in den Bundesländern zu tun haben könnten, etwa mit der personellen und sachlichen Ausstattung der Verwaltungsgerichte, und was ist der Bundesregierung zu dem Stand der personellen Ausstattung der Verwaltungsgerichte in den jeweiligen Bundesländern bekannt (bitte ausführen)?
c) Wie viele Asylklageverfahren waren zuletzt anhängig (bitte auch nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und was waren in den einzelnen Bundesländern jeweils die fünf wichtigsten Herkunftsländer bei anhängigen Asylklageverfahren (bitte auch mit Zahlen nennen)?
Inwieweit ist vorgesehen, zu evaluieren, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die rechtlichen Änderungen durch das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren (Bundestagsdrucksache 20/4327) tatsächlich zu einer Beschleunigung der Gerichtsverfahren geführt haben, und durch welche Kriterien soll dies gegebenenfalls überprüft werden (bitte darlegen)?
a) Welche internen Vorgaben gibt es gegebenenfalls innerhalb des BAMF dazu, in welchen Fallkonstellationen nach welchen Kriterien das BAMF Revision zur Klärung der Lage in Herkunfts- bzw. Zielstaaten auf der Grundlage der Neuregelung nach § 78 Absatz 8 des Asylgesetzes einlegen soll (bitte ausführen)?
b) In wie vielen und welchen Fällen (Herkunfts- bzw. Zielland, betroffene Personengruppe, Fallkonstellation) hat das BAMF gegebenenfalls bislang eine Revision nach § 78 Absatz 8 des Asylgesetzes eingelegt bzw. beantragt, bzw. zur Klärung welcher Frage plant es dies gegebenenfalls (bitte ausführen)?
c) Welche Rolle spielen in diesem Zusammenhang die vom Präsidenten des BAMF, Dr. Hans-Eckhard Sommer, als Sachverständigen im Rahmen der Anhörung vom 28. November 2022 zum Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 20/4327 vorgetragenen Bedenken zu dieser Neuregelung (vgl. Ausschussdrucksache 20(4)144J und Wortprotokoll der 23. Sitzung des Innenausschusses), etwa in Bezug auf möglicherweise negative Auswirkungen solcher Revisionsverfahren, wenn z. B. verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt werden sollen (bitte ausführen)?
Welche internen Vorgaben innerhalb des BAMF gibt es zur Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung zur Durchführung von Anhörungen bzw. zum Einsatz von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern (bitte differenzieren) im Wege der Bild- und Tonübertragung (vgl. § 25 Absatz 7 und § 17 Absatz 3 des Asylgesetzes; bitte so genau wie möglich und mit Datum ausführen)?
a) Welche Vorgaben zum technischen Einsatz etwa einer Videokonferenztechnik gibt es, insbesondere zur Sicherstellung des Datenschutzes und zur Gewährleistung einer vertrauensvollen Atmosphäre usw. (bitte so genau wie möglich ausführen, z. B. auch, wie viele und welche Personen in den Räumen mit welcher Funktion bzw. Aufgabe anwesend sind, wie sichergestellt wird, dass nur die Personen in den Räumen sind, die tatsächlich da sein sollen und dass es sich um sichere Verbindungen handelt, die nicht von Dritten abgehört werden)? Wie wird sichergestellt, dass geflüchtete Personen Zugang zu einer stabilen Internetverbindung, einem entsprechenden Endgerät und einem datenschutzkonformen Raum haben? Wie wird die Teilnahmemöglichkeit von Anwältinnen und Anwälten bzw. Vertrauenspersonen bei digitalen Anhörungen garantiert?
b) Welche Vorgaben gibt es insbesondere dazu, wie Gefühlsregungen (auch: Schwitzen, Zittern, Nervosität usw.) über den Bildschirm wahrgenommen werden können bzw. sollen und wie auf etwaige emotionale Reaktionen (etwa: Weinen, Bedürfnis zu Trinken usw.) reagiert werden soll (bitte ausführen)?
c) Welche Vorgaben gibt es dazu, wie das Fehlen eines unmittelbaren persönlichen Gesamteindrucks im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung bei Asylanhörungen im Wege der Bild- und Tonübertragung ausgeglichen werden kann bzw. wie dies berücksichtigt werden soll (bitte ausführen)?
d) Welche Vorgaben gibt es zu einem möglichen Abbruch einer Anhörung oder des Einsatzes von Sprachmittlern und Sprachmittlerinnen bei einer Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung, in welchen Konstellationen soll oder kann dies erfolgen (bitte ausführen)?
e) Welche Vorgaben gibt es insbesondere dazu, wann Anhörungen oder Sprachmittlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung „in geeigneten Fällen“ (…) „ausnahmsweise“ (vgl. § 25 Absatz 7 und § 17 Absatz 3 des Asylgesetzes) erfolgen sollen oder können (bitte ausführen)? Wie wird sichergestellt, dass dies nur „ausnahmsweise“ erfolgt, und welche Kriterien gelten hierfür (bitte ausführen)? Was sind aus Sicht des BAMF „geeignete Fälle“, und welche Kriterien gelten hierfür?
f) Gibt es insbesondere Vorgaben zu bestimmten Herkunftsländern (oder Sprachen), bei denen Anhörungen und/oder der Einsatz von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern (bitte differenzieren) im Wege der Bild- und Tonübertragung als besonders geeignet, empfohlen oder ausgeschlossen werden (bitte ausführen und diese Länder bzw. Sprachen gegebenenfalls benennen)?
g) Werden die Anhörungen im Wege der Bild- und Tonübertragung aufgezeichnet bzw. protokolliert, wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und wie (technisch), wenn nein, warum nicht, vor dem Hintergrund, dass jedenfalls ein Tonmitschnitt der Anhörung nach Auffassung der Fragestellenden ein geeignetes Mittel wäre, um im Falle möglicher Missverständnisse, von Übersetzungsschwierigkeiten oder eines späteren Vortrags, dass Unklarheiten womöglich nicht durch gebotene Vorhalte aufgeklärt wurden usw., Klarheit über den Verlauf der Anhörung zu schaffen (bitte ausführen und begründen)?
h) Wie viele Anhörungen bzw. Einsätze von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern (bitte differenzieren) im Wege der Bild- und Tonübertragung gab es seit Einführung der Neuregelung (bitte nach Herkunftsstaaten und Einsatzorten auflisten), und wie waren gegebenenfalls die Entscheidungen in diesen Verfahren im Vergleich zu „normalen“ Asylverfahren von Personen mit gleicher Staatsangehörigkeit (bitte in absoluten und relativen Zahlen, differenziert nach Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige Erledigung darstellen)?
i) Werden Betroffene frühzeitig über eine geplante digitale Anhörung informiert (wenn ja, wann), und gibt es die Möglichkeit, eine Anhörung und/oder Sprachmittlung per Bild und Tonübertragung abzulehnen, und wenn ja, wie sieht das Verfahren hierfür aus, und wenn nein, warum nicht?
j) Wie sind gegebenenfalls die ersten Erfahrungen mit der Neuregelung, inwieweit gab es gegebenenfalls Probleme bzw. Änderungsbedarf, technisch oder im Verlauf der Anhörung (bitte ausführen)?
k) Welche Kosten und Umstände sind mit der Neuregelung verbunden (einmalige und laufende Ausgaben, Personal- und Technikeinsatz usw.)?
Wie lange dauerten im Jahr 2022 im Durchschnitt diejenigen Asylverfahren, die zunächst wegen der Anerkennung eines Schutzstatus in Griechenland zurückgestellt worden waren („Griechenlandablage“; bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie lange dauerten diese Verfahren im bisherigen Jahr 2023, und wie viele solcher Verfahren sind aktuell noch anhängig?
Wie lange war im Gesamtjahr 2022 die durchschnittliche Verfahrensdauer bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren; bitte zudem nach den Standorten der Organisationseinheiten differenziert auflisten)?
Wie lange war 2022 die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten zwölf Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden („Jahresverfahrensdauer“; bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?
Wie lange war 2022 die durchschnittliche Verfahrensdauer bei früher sogenannten Neuverfahren („Asylantragstellung ab 1. Januar 2017“; bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?
Wie lange war 2022 die durchschnittliche Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lange die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?
Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren waren zum letzten Stand seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Asylverfahren waren nach Einschätzung des BAMF bereits länger anhängig als dies nach EU-Recht zulässig ist (Artikel 31 Absatz 5 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU sieht eine maximale Frist von 21 Monaten nach Antragstellung vor, die Regelfrist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt hingegen sechs Monate, Ausnahmen sind unter Umständen möglich; bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), was waren die Gründe hierfür, und was wird zur schnellen Erledigung dieser Verfahren unternommen (bitte ausführen)?
Wie lange war 2022 die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Ist die Prüfung der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen in Aufnahmeeinrichtungen, insbesondere in „AnkER“- und funktionsgleichen Einrichtungen inzwischen abgeschlossen (vgl. Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 20/940)?
Wenn ja, mit welchen Ergebnissen (bitte ausführen), wenn nein, warum nicht, wer nimmt diese Überprüfung nach welchen Kriterien und in welchem Umfang vor, und bis wann ist ein Abschluss dieser Prüfung geplant (bitte darlegen)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG im Jahr 2022 machen (bitte, soweit möglich, nach Standorten, den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren; bitte darstellen wie in der Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/30711)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei Verfahren, die in „AnkER“- bzw. funktionsgleichen Einrichtungen (bitte differenzieren) im Jahr 2022 abgeschlossen wurden, machen (bitte jeweils auch nach Bundesländern sowie den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?
Wie viele der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG wurden im Jahr 2022 innerhalb einer Woche, innerhalb von zwei Wochen, innerhalb eines Monats, innerhalb von drei Monaten bzw. innerhalb von sechs oder mehr als sechs Monaten entschieden (bitte auch nach Bundesländern, Organisationseinheiten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern sowie allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?
Hält die neue Bundesregierung an der Einschätzung der vorherigen Bundesregierung fest (vgl. Antwort zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 19/30711 und Nachbeantwortung des BMI vom 28. Juni 2021 hierzu), wonach es (entgegen der Einschätzung des Sachverständigen Bundesverwaltungsrichters Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit; vgl. ebd.) im Asylbereich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nicht bedürfe (bitte begründen)?