Sanktionsmaßnahmen bei vermeintlicher „Integrationsverweigerung“
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Jan Korte, Ulla Jelpke, Ulrich Maurer, Wolfgang Neskovic, Petra Pau, Jens Petermann, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, erklärte in der ARD-Sendung „Bericht aus Berlin“ vom 5. September 2010, dass es „vielleicht 10 bis 15 Prozent wirkliche Integrationsverweigerer“ gebe, um die man sich verstärkt kümmern müsse. Erstzuwanderer und Ausländer, die finanzielle Unterstützungen erhielten, seien zur Teilnahme an Integrationskursen verpflichtet. Wer diese Verpflichtungen nicht erfülle, werde zunächst gemahnt, später „sollte es auch Sanktionen geben“.
In der Antwort der Bundesregierung vom 13. September 2010 auf die Schriftliche Frage 4 der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Fraktion DIE LINKE., auf Bundestagsdrucksache 17/2963 heißt es zum Begriff der Integrationsverweigerung: „Integrationsverweigerung ist gekennzeichnet durch die Tendenz zur selbst gewählten Abschottung, die Nichtteilnahme am gesellschaftlichen Leben und an den angebotenen Deutschkursen sowie die Ablehnung des deutschen Staates“.
Der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Hans-Peter Uhl (CSU), kündigte im scharfen Tonfall an, es könne nicht sein, „dass ein Ausländer, der sich weigert, Deutsch zu lernen, gegenüber diesem Staat die Hand aufhält und reichlich kassiert – und zwar für sich, seine Frau und seine Kinder. Wenn das in großer Zahl vorkommt, sagt die ansässige deutsche Bevölkerung: Jetzt reicht’s!“ (Kölner Stadt-Anzeiger, 16. September 2010). Die Union wolle deshalb noch im Herbst tätig werden, um ausländische Integrationsverweigerer strenger zu bestrafen. Dies dürfe nicht im Ermessen der zuständigen Behörden liegen. Auch Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel kündigte eine Überprüfung der Sanktionspraxis an (Plenarprotokoll 17/58, S. 6046).
Doch die „Denunziation von Kursabbrechern als ‚Integrationsverweigerer‘ blamiert sich vor der Tatsache, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge selber im Juli dieses Jahres aus finanziellen Gründen eine Zulassungssperre für eine freiwillige Teilnahme an den Integrationskursen erlassen musste“, erklärte der Vorsitzende des Sachverständigenrats deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) Prof. Dr. Klaus J. Bade (Pressemitteilung vom 15. September 2010).
Nach geltendem Recht können zur Integrationskursteilnahme Verpflichtete von den Ausländerbehörden „mit Mitteln des Verwaltungszwangs“ zur Erfüllung der Teilnahmepflicht „angehalten“ werden (§ 44a des Aufenthaltsgesetzes, – AufenthG). Sanktionsmöglichkeiten bestehen auch, wenn „ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht“ nachkommt.
Nach § 8 Absatz 3 AufenthG ist dies auch bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Bei türkischen Staatsangehörigen mit einem assoziationsrechtlich gefestigten Aufenthaltsstatus kommt eine Beendigung des Aufenthalts aus diesem Grunde jedoch nicht in Betracht (vgl. die Verwaltungsvorschriften zum AufenthG, Nr. 8.4.4).
Vor allem sozialrechtliche Sanktionen im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) können bei einer Nichtteilnahme am Integrationskurs verhängt werden (vgl. § 44a Absatz 1 Nummer 2 und Satz 2 AufenthG). Eine Kürzung der Leistungen um 30 Prozent ist nach § 31 Absatz 1 SGB II in solchen Fällen die Folge. Im Wiederholungsfall werden die Leistungen um 60 Prozent gekürzt, bei weiteren Pflichtverletzungen um 100 Prozent (§ 31 Absatz 2 und 3 SGB II). Bei Kürzungen um mehr als 30 Prozent „können“ „in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen“ erbracht werden, wenn minderjährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft angehören, „soll“ dies der Fall sein.
Die Fragestellerin hat bereits im Mai 2009 im Rahmen einer Kleinen Anfrage die Bundesregierung nach Kenntnissen zur Sanktionspraxis bei Nichtteilnahme am Integrationskurs befragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/12979, Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 bis 13). Die Bundesregierung verfügte damals über keinerlei entsprechende Erkenntnisse, da für die Ausführung des Aufenthaltsgesetzes die Länder zuständig seien, und soweit der Bund zuständig sei, gäbe es keine entsprechenden statistischen Erhebungen.
Die Fragestellerin wiederholt vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte diese Fragen zur praktischen Anwendung der bestehenden Sanktionsmöglichkeiten und räumt der Bundesregierung vorsorglich eine längere Frist zur Beantwortung dieser Anfrage ein, damit sie sich empirische Erkenntnisse und Einschätzungen zu dieser Frage durch eine Abfrage an die Bundesländer bzw. an untergeordnete Behörden verschaffen kann.
Im Rahmen einer solchen Länderabfrage kann die Bundesregierung auch Erfahrungen zur ausweisungsrechtlichen Praxis erfragen. Seit August 2007 besteht nach dem Aufenthaltsgesetz die Möglichkeit einer Ausweisung im Einzelfall, wenn auf Kinder oder Jugendliche eingewirkt wird, „um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen“, wenn eine andere Person zur Eingehung der Ehe genötigt oder dies versucht wird oder wenn eine andere Person „in verwerflicher Weise“ davon abgehalten wird, „am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben … teilzuhaben“ (§ 56 Absatz 3 Nummer 9 bis 11 AufenthG). In der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/1367 zu Frage 12 musste die Bundesregierung auch hierzu einräumen, über keinerlei Erkenntnisse zur Anwendungspraxis dieser Bestimmung zu verfügen.
Schließlich können im Rahmen einer Länderabfrage Erkenntnisse zu Sanktionen zur Durchsetzung der Schulpflicht gewonnen werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Welche empirischen Erkenntnisse und Einschätzungen zur Anwendung des § 8 Absatz 3 AufenthG liegen der Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der Bundesländer) vor?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der Bundesländer) darüber, wie häufig die Ausländerbehörden Personen, die ihrer Teilnahmepflicht aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen sind,
a) nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG auf die möglichen rechtlichen Auswirkungen ihres Handelns hingewiesen haben,
b) nach § 44a Absatz 3 Satz 2 AufenthG durch Mittel des Verwaltungszwangs zur Erfüllung der Teilnahmepflicht „angehalten“ haben,
c) nach § 44a Absatz 3 Satz 3 AufenthG Gebührenbescheide in welcher Höhe erhoben haben,
und welche näheren Kenntnisse über die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus der betroffenen Personen gibt es?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der Bundesländer bzw. von zuständigen Bundesbehörden) darüber, wie häufig Personen die Hilfen zum Lebensunterhalt gekürzt oder gänzlich versagt wurden, weil sie ihrer Pflicht zur Integrationskursteilnahme nicht nachgekommen sind, und welche näheren Kenntnisse über die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus der betroffenen Personen gibt es?
Was ist der Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der Bundesländer bzw. von zuständigen Bundesbehörden) dazu bekannt, inwieweit Träger im Rahmen des SGB II Leistungsempfangende zur Integrationskursteilnahme im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung verpflichten, wenn unzureichende Deutschkenntnisse vorliegen, und aufgrund welcher Kenntnisse hält sie es gegebenenfalls für wahrscheinlich, dass dies in nennenswertem Umfang nicht geschieht (bitte ausführen)?
Was ist der Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der Bundesländer bzw. von zuständigen Bundesbehörden) dazu bekannt, inwieweit Träger im Rahmen des SGB II nicht die nach § 31 SGB II zwingend vorgesehenen Sanktionen ergreifen, wenn einer Verpflichtung zur Sprachkursteilnahme nicht nachgekommen wird?
Hält es die Bundesregierung für realitätsnah, anzunehmen, dass Betroffene existenzgefährdende Leistungskürzungen zwischen 30 und 100 Prozent in Kauf nehmen könnten, weil sie sich weigern, an einem Sprachkurs teilzunehmen, oder sind in solchen Fällen nicht vielmehr andere Gründe als eine mögliche „Integrationsverweigerung“ als Erklärung für die Nichtteilnahme wahrscheinlich (bitte ausführen)?
Welche Erkenntnisse, Erfahrungen und Einschätzungen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dazu, inwieweit zur Teilnahme Verpflichtete nicht ordnungsgemäß an Integrationskursen teilnehmen (soweit möglich auch nach Staatsangehörigkeiten differenzieren), und was ist dem Bundesamt über die Gründe hierfür bekannt?
Welche Sanktionsmöglichkeiten bei „Schulverweigerung“ bestehen in den einzelnen Bundesländern, wie sind die entsprechenden Erfahrungen hiermit, und welche Daten und Erkenntnisse (differenziert nach Bundesland, Staatsangehörigkeit und/oder Migrationshintergrund) liegen hierzu vor?
Wie sind insbesondere die Erfahrungen der Bundesländer mit Befreiungen von Schulfahrten, vom Sexualkundeunterricht bzw. vom Sportunterricht, und welche Erkenntnisse und Einschätzungen (differenziert nach Staatsangehörigkeit und/oder Migrationshintergrund) hat die Bundesregierung hierzu in Hinblick auf eine mögliche „Integrationsverweigerung“?
Ist es für die Bundesregierung ein Zeichen der „Integrationsverweigerung“, wenn eine nach der Verfassungs- und Rechtslage im Ausnahmefall mögliche Befreiung vom Sportunterricht aus religiösen Gründen beantragt und genehmigt wird (bitte ausführen)?
Inwieweit ist nach Ansicht der Bundesregierung eine „Integrationsverweigerung“ etwas, das nur Menschen mit Migrationshintergrund betrifft, wenn sie als Kennzeichen einer „Integrationsverweigerung“ benennt: „die Tendenz zur selbst gewählten Abschottung“, „die Nichtteilnahme am gesellschaftlichen Leben“ und „die Ablehnung des deutschen Staates“, insofern
a) eine Tendenz zur selbstgewählten Abschottung (vor Armut und Migration nämlich) gerade auch bei sozial besser Gestellten festzustellen ist, etwa durch Fortzug in andere Wohngegenden, durch den Besuch von Privatschulen, durch das Festhalten an einem sozial selektiven Schulsystem usw.,
b) auch viele Menschen ohne Migrationsgeschichte aus unterschiedlichen Gründen am gesellschaftlichen Leben nicht teilnehmen bzw. unter anderem aus finanziellen Gründen vom gesellschaftlichen Leben geradezu ausgeschlossen werden (unzureichende Hilfen nach den Sozialgesetzbüchern bzw. dem Asylbewerberleistungsgesetz),
c) die „Ablehnung des deutschen Staates“ bei Menschen ohne Migrationshintergrund stärker zu sein scheint als bei Menschen mit Migrationsgeschichte, wie jedenfalls der „Gallup Koexistenz-Index 2009“ andeutet, wonach deutsche Muslime (die zumeist Migrationshintergrund haben) sich mit dem Land Deutschland in stärkerem Maße identifizieren (zu 40 Prozent) als die allgemeine Bevölkerung (32 Prozent) und sie auch viel stärker in die staatlichen Institutionen vertrauen?
Inwieweit kann nach Ansicht der Bundesregierung von einer „Integrationsverweigerung“ bei „Nichtteilnahme … an den angebotenen Deutschkursen“ gesprochen werden, wenn aktuell das Angebot an Deutschkursen aus Kostengründen eingeschränkt wird, und inwieweit lässt dies auf eine „Integrationsverweigerung“ auf Seiten der Bundesregierung schließen?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil der „Integrationsverweigerer“ innerhalb der deutschen Bevölkerung ohne Migrationshintergrund, vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Bundesregierung Integration ein beiderseitiger Prozess ist, der auch von der Mehrheitsgesellschaft mitgestaltet werden muss, während aber zahlreiche Studien darauf hindeuten, dass es eine erhebliche Zahl von Deutschen ohne Migrationshintergrund gibt, die einer Integration von Migrantinnen und Migranten eher bzw. auch offen ablehnend gegenüberstehen?
Welche Maßnahmen und Sanktionen plant die Bundesregierung in Bezug auf die nicht unerhebliche Zahl von deutschen „Integrationsverweigerern“ ohne Migrationsgeschichte, und ist sie insbesondere der Auffassung, mit Begriffen wie „Integrationsverweigerung“ dem Anliegen der Integration überhaupt gerecht zu werden (bitte darlegen)?