Arbeitsweise und Ermittlungstätigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
der Abgeordneten Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Ates Gürpinar, Dr. Gesine Lötzsch, Pascal Meiser, Sören Pellmann, Victor Perli, Heidi Reichinnek, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist dafür zuständig, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung zu bekämpfen. Bei Kontrollen werden unterschiedliche Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten geprüft, die sich sowohl gegen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch gegen Beschäftigte richten können. Ziel ist es, Ordnung und faire Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt herzustellen sowie Beschäftigte vor Dumpinglöhnen und Ausbeutung ihrer Arbeitskraft zu schützen (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/19_Legislaturperiode/2019-07-17-Gesetz-zur-Staerkung-der-FKS/0-Gesetz.html). Um dieses Ziel effektiv zu erreichen, empfiehlt eine Studie des Europäischen Parlaments, dass Vollzugsbehörden, die für die Durchsetzung von fundamentalen Arbeitsrechten zuständig sind, nicht gleichzeitig für die Verfolgung von Beschäftigten (zum Beispiel wegen aufenthaltsrechtlicher Delikte) zuständig sein sollten (www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2022/702670/IPOL_STU(2022)702670_EN.pdf).
Die Fragestellenden wollen sich mit dieser Kleinen Anfrage ein Bild von der Arbeitsweise und Ermittlungstätigkeit der FKS machen, insbesondere dazu, in welchem Umfang sich Ermittlungsverfahren auch gegen Beschäftigte richten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten sind infolge der Prüfungen durch die FKS im Jahr 2022 insgesamt eingeleitet worden (bitte auch nach Branchen und Bußgeldtatbeständen sowie nach Verfahrensausgang – Einstellung, Verwarnung, Bußgeld oder Einziehungsbescheid – differenzieren, zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten unterscheiden, für die Bundesländer ausweisen und zum Vergleich jeweils die entsprechenden Zahlen für die Jahre von 2015 bis 2021 einzeln nennen)?
Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten explizit aufgrund aufenthaltsrechtlicher Bußgeldtatbestände sind infolge der Prüfungen durch die FKS im Jahr 2022 eingeleitet worden (bitte nach Branchen sowie nach einzelnen Bußgeldtatbeständen und zusätzlich nach Nationalitäten aufschlüsseln sowie nach Verfahrensausgang – Einstellung, Verwarnung, Bußgeld oder Einziehungsbescheid – differenzieren, für die Bundesländer ausweisen und zum Vergleich jeweils die entsprechenden Zahlen für die Jahre von 2015 bis 2021 einzeln nennen)?
Wie viele unselbstständige strafrechtliche Ermittlungsverfahren (§ 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes – SchwarzArbG) aufgrund welcher Delikte wurden infolge der Prüfungen durch die FKS im Jahr 2022 insgesamt eingeleitet (bitte nach Branchen sowie nach Verfahrensausgang – Einstellung, Verwarnung, Bußgeld oder Einziehungsbescheid – differenzieren, zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten unterscheiden, für die Bundesländer ausweisen und zum Vergleich die entsprechenden Zahlen für die Jahre von 2015 bis 2021 einzeln nennen)?
Wie viele selbstständige strafrechtliche Ermittlungsverfahren (§ 14a SchwarzArbG) aufgrund welcher Delikte wurden infolge der Prüfungen durch die FKS bis zum Jahr 2022 insgesamt eingeleitet (bitte nach Branchen sowie nach Verfahrensausgang – Einstellung, Verwarnung, Bußgeld oder Einziehungsbescheid – differenzieren, zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten unterscheiden, für die Bundesländer ausweisen und zum Vergleich die entsprechenden Zahlen für die Jahre von 2015 bis 2021 einzeln nennen)?
In welcher Höhe wurden Bußgelder im Jahr 2022 insgesamt sowie differenziert nach Ordnungswidrigkeiten festgesetzt, und welche Summen wurden davon tatsächlich vollstreckt (bitte nach Branchen differenzieren, zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten unterscheiden, für die Bundesländer ausweisen und zum Vergleich die entsprechenden Zahlen für die Jahre von 2015 bis 2021 einzeln nennen)?
Gegen wie viele der in Frage 5 genannten Bußgeldbescheide wurde Einspruch eingelegt (bitte nach Branchen sowie nach Verfahrensausgang – Einstellung, Verwarnung, Bußgeld oder Einziehungsbescheid – differenzieren und zum Vergleich die entsprechenden Zahlen für die Jahre von 2015 bis 2021 einzeln nennen)?
Wie viele geschädigte Beschäftigte hat die FKS im Jahr 2022 bei Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen den gesetzlichen Mindestlohn, gegen Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und gegen Lohnuntergrenzen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgestellt (bitte nach Branchen differenzieren sowie für die Bundesländer ausweisen und zum Vergleich die entsprechenden Zahlen für die Jahre von 2015 bis 2021 nennen)?
Welche Kriterien sind für die Bemessung der Höhe der Bußgelder bei Mindestlohnverstößen ausschlaggebend, und welchen Anteil haben jeweils die Anzahl festgestellter Verstöße bzw. die Anzahl an geschädigten Beschäftigten im Betrieb in der Berechnung?
Werden geschädigte Beschäftigte über festgestellte Verstöße gegen den gesetzlichen Mindestlohn, gegen Branchenmindestlöhne nach dem AEntG und gegen Lohnuntergrenzen nach dem AÜG in ihrem Betrieb informiert und dabei unterstützt, ihre Lohnansprüche geltend zu machen (falls nein, warum nicht, und sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Doppelrolle der FKS-Beamtinnen und FKS-Beamten, die darin besteht, einerseits die grundlegenden arbeitsrechtsrechtlichen Bestimmungen in Deutschland durchzusetzen und andererseits aufenthaltsrechtliche Delikte zu ahnden (bitte begründen)?
Inwiefern wurde Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der EU-RICHTLINIE 2009/52/EG in Deutschland umgesetzt, wonach Mitgliedstaaten Mechanismen einsetzen, um sicherzustellen, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige sich, soweit in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen, an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats wenden können, um ein Verfahren einzuleiten, um ausstehende Vergütungen einzuziehen, ohne dass sie in diesem Fall selbst einen Anspruch geltend machen müssen?