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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht in Russland, Belarus und in der Ukraine

(insgesamt 38 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

28.04.2023

Aktualisiert

09.12.2025

BT20/596314.03.2023

Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht in Russland, Belarus und in der Ukraine

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Clara Bünger, Andrej Hunko, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht in Russland, Belarus und in der Ukraine Das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung (KDV) unterliegt in Russland, Belarus und in der Ukraine erheblichen Einschränkungen und wird nicht in der Weise umgesetzt, wie es durch mehrere internationale Gremien und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gefordert wird (www.proasy l.de/hintergrund/kriegsdienstverweigerung-und-desertion-belarus-russische-foe deration-und-ukraine/#:~:text=Milit%C3%A4rdienstentziehung%20und%20De sertion%20werden%20in,zu%20drei%20Monaten%20Haft%20geahndet). So haben in Russland Wehrpflichtige zwar das Recht, die Ableistung eines Zivilen Dienstes zu beantragen. Nach Angaben der russischen Bewegung der Kriegsdienstverweigerer wird diesen Anträgen aber nur in ungefähr 50 Prozent der Fälle stattgegeben (de.connection-ev.org/article-3683). Die Entscheidungsverfahren sind stark vom Militär beeinflusst. Aktive Soldaten haben kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung. In Belarus steht das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nur religiös motivierten Personen zu (de.connection-ev.org/article- 3516). In der Ukraine dürfen ausschließlich Mitglieder zehn kleiner religiöser Gemeinschaften den Kriegsdienst verweigern (vgl. Kurzinformation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine“, WD 2 - 3000 - 127/14). Der UN-Menschenrechtsausschuss hat bereits vor zehn Jahren (insbesondere mit Blick auf die Ukraine) klargestellt, dass das Recht auf Kriegsdienstverweigerung Anhängern sämtlicher Glaubensrichtungen sowie auch nichtreligiös motivierten Personen zugänglich gemacht werden sollte (documents-dds-ny.un. org/doc/UNDOC/GEN/G13/462/52/PDF/G1346252.pdf?OpenElement) und diese Position im Februar 2022 bekräftigt (digitallibrary.un.org/record/395796 0/files/CCPR_C_UKR_CO_8-EN.pdf?ln=en). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Entscheidung (23459/03) das Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Ausdruck der in Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit bezeichnet, das sowohl hinsichtlich religiöser als auch nichtreligiöser Gründe zum Tragen kommen müsse. In allen drei Staaten hat sich die Situation für Kriegsdienstverweigerer – bzw. für Personen, die sich ihrer Militärdienstpflicht aus Gewissensgründen entziehen wollen und denen ihre Regierungen keine gesetzliche Möglichkeit hierfür einräumen – infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine erheblich verschärft. So wurde in Russland das Strafmaß für Straftaten in einem Krieg, wie etwa Desertion, auf bis zu 15 Jahre Gefängnis festgelegt (www.berliner-zei Deutscher Bundestag Drucksache 20/5963 20. Wahlperiode 14.03.2023 tung.de/news/bis-zu-15-jahre-haft-wie-putins-neues-gesetz-deserteure-bestraft-l i.270414). In Belarus sieht ein Gesetzesprojekt die Todesstrafe für „Staatsverrat“ durch Soldaten vor (www.dw.com/ru/v-belarusi-vvodat-smertnuu-kazn- zaizmenu-gosudarstvu/a-64013239) und in der Ukraine wurde das Recht auf Kriegsdienstverweigerung angesichts der allgemeinen Mobilisierung suspendiert (de.connection-ev.org/pdfs/2022-08-21_MOD-Ukraine.pdf). Zudem wurde Männern im wehrpflichtigen Alter (18 bis 60 Jahre) die Ausreise aus der Ukraine grundsätzlich untersagt (edition.cnn.com/europe/live-news/ukraine-rus sia-news-02-24-22-intl/h_4309a4916d57670f85519210a07fb2c9). Zumindest aus Russland und der Ukraine wird zudem über eine willkürliche Einberufungspraxis berichtet. So werde in Russland die Polizei „in großem Umfang eingesetzt, um auf der Straße Jagd auf potenzielle Rekruten zu machen und Razzien und willkürliche Verhaftungen durchzuführen“ (de.connection-ev. org/article-3683, vgl. auch die Herkunftsländerinformation zu Russland der Europäischen Asylagentur vom Dezember 2022, euaa.europa.eu/publications/russi an-federation-military-service, S. 30 f.). Auch in der Ukraine werden Einberufungen „von der Straße weg“ vorgenommen, in Hotels, an Kontrollpunkten und an Ausflugszielen (de.connection-ev.org/article-3691 und taz.de/Rekrutierung-i m-Ukraine-Krieg/!5870098/). Wehrpflichtigen, die den Kriegsdienst verweigern wollen, bleibt in allen drei Ländern häufig nur die (teils kriminalisierte) Ausreise, wenn sie nicht Strafverfolgung oder Kriegsteilnahme riskieren wollen. Nach Angaben des ukrainischen Grenzschutzes vom 31. Dezember 2022 (dpsu.gov.ua/ua/news/vid-pocha tku-vonnogo-stanu-12-tis-cholovikiv-namagalisya-nezakonno-zalishiti-teritoriy u-ukraini-15-zaginulo/) wurden seit Beginn des russischen Angriffs 12  000 Männer, die der Wehrpflicht unterlagen, bei dem Versuch, die Ukraine illegal zu verlassen, festgenommen. Zudem gab es über 2 100 Strafverfahren gegen Fluchthelfer. 15 Personen seien bei dem Versuch der Grenzüberquerung gestorben. Der Wille, sich dem Militärdienst zu entziehen, ist offenbar in allen drei Ländern weit verbreitet: Nach Schätzungen von Connection e. V. sind bis einschließlich Februar 2022 etwa 175 000 militärdienstpflichtige ukrainische Männer nach Westeuropa geflohen (de.connection-ev.org/article-3735). Auch aus Russland und Belarus sind bereits Hunderttausende Menschen geflohen. Ihr Fluchtkorridor wurde von der Europäischen Union – im Unterschied zu Ukrainern – durch die Verschärfung der Visapraxis allerdings verengt. So kritisiert die Organisation Pro Asyl: „Die restriktive und langwierige Praxis der Visavergabe an deutschen Botschaften und Konsulaten verhindert die legale Einreise“ (www.proasyl.de/pressemitteilung/fluchtwege-nicht-weiter-einschraenken-eu-k ommission-verschaerft-lage-fuer-aus-russland-fliehende-menschen/). Die Bundesregierung sagte zwar russischen Deserteuren Schutz zu und geht davon aus, dass diesen bei einer Rückkehr nach Russland politisch motivierte Verfolgung drohe (de.connection-ev.org/pdfs/2022-05-17_IM.pdf), die Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hinsichtlich Asylanträgen von Kriegsdienstverweigerern (also von Personen, die vor ihrer Einberufung in die Armee fliehen), ist aber bis heute nicht angepasst worden (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 82 auf Bundestagsdrucksache 20/4852). Nach Angaben von Connection e. V. wurde der Asylantrag eines russischen Mannes, der sich als Kriegsdienstverweigerer versteht, im Januar 2023 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt (de.connection-ev.org/article-3735). Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller verdeutlicht dies die Dringlichkeit, hier eine Klärung herbeizuführen, die auch solche Männer betrifft, die noch nicht in die russische Armee einberufen sind. Denn nach einer Einberufung wird ihre Flucht umso schwieriger. Die Fragestellerinnen und Fragesteller bitten darum, bei den Antworten grundsätzlich zwischen Russland, Belarus und der Ukraine zu differenzieren. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Ausgestaltung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung in Russland, Belarus und der Ukraine und über mögliche Einschränkungen dieses Rechts seit Beginn des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine, und wenn ja, welche? a) Welchen Personengruppen steht die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen, und inwiefern gehören auch Einberufene (vor Dienstantritt), aktive Soldaten und Reservisten dazu? b) Sind an der Entscheidung über Anträge auf Kriegsdienstverweigerung militärische Stellen beteiligt, und wenn ja, inwiefern? c) Wie viele Anträge auf Kriegsdienstverweigerung wurden in den vergangenen fünf Jahren jeweils gestellt, und wie viele Anerkennungen und Ablehnungen hat es gegeben? d) Welche Auswirkungen haben die angeordneten (Teil-)Mobilisierungen in Russland, Belarus und der Ukraine auf die Wahrnehmung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung?  2. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwiefern seit Beginn des Krieges die Anträge auf Kriegsdienstverweigerung in Russland, Belarus und der Ukraine gestiegen sind (auch vor dem Hintergrund, dass in Russland Berichten zufolge zehnmal mehr Anträge gestellt werden sollen als zuvor, vgl. coi.euaa.europa.eu/administration/denmark/PLib/landenotat-rus land-militaertjeneste-juli-2022.pdf, S. 62), und wenn ja, welche, und inwiefern haben sich die Anerkennungs- bzw. Ablehnungsquoten verändert?  3. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwiefern in Russland, Belarus und der Ukraine die Tätigkeit von Organisationen, die Beratung für Kriegsdienstverweigerer anbieten, möglich ist bzw. seit Beginn des Krieges eingeschränkt wurde, und über den Status der einschlägigen Organisationen (etwa Einstufung als ausländischer Agent usw.), und wenn ja, welche?  4. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang Angehörige der russischen, belarussischen und ukrainischen Streitkräfte im Jahr 2022 unentschuldigt ihren Einheiten ferngeblieben oder desertiert sind, und wenn ja, welche (bitte möglichst Vergleichszahlen für 2021 angeben), und in welchem Umfang waren im Falle der russischen Streitkräfte hiervon Einheiten betroffen, die in der Ukraine im Einsatz waren bzw. deren Einsatz in der Ukraine bevorstand?  5. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang russische, belarussische und ukrainische Militärdienstpflichtige ihre Verpflichtungen, sich registrieren bzw. mustern zu lassen oder einer Einberufung zu folgen, verweigern, und wenn ja, welche (bitte möglichst Vergleichszahlen zu 2021 angeben)?  6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die strafrechtlichen Sanktionen, die Personen drohen, die keinen anerkannten Status als Kriegsdienstverweigerer haben, aber gleichwohl (ggf. unter Berufung auf Gewissensgründe) den Dienst in den russischen, belarussischen bzw. ukrainischen Streitkräften verweigern (beispielsweise durch Verweigerung der Registrierung und Musterung, Nichtbefolgen einer Einberufung, eigenmächtige Abwesenheit vom Dienst, Fahnenflucht, ggf. Beihilfe zu solchen Handlungen; dabei bitte angeben, inwiefern diese Handlungen während eines bewaffneten Konfliktes möglicherweise verschärft sanktioniert werden) und den diesbezüglichen Strafrahmen sowie die Verjährungsfristen, und wenn ja, welche?  7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Verschärfung des Strafrahmens für Delikte im Zusammenhang mit Kriegsdienstverweigerung, die seit Beginn des Krieges in Russland, Belarus und der Ukraine vorgenommen wurden oder derzeit in Planung sind, und wenn ja, welche?  8. Welchen Stand hat das in Belarus unternommene Gesetzesprojekt, die Todesstrafe für „Staatsverrat“ einzuführen (www.dw.com/ru/v-belarusi-vvod at-smertnuu-kazn-za-izmenu-gosudarstvu/a-64013239), und trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass hierzu etwa das Überlaufen auf eine feindliche Seite im Krieg gehört, aber auch unbestimmte „Handlungen, die geeignet sind, die nationale Sicherheit zu gefährden“ (tochka.by/article s/policy/v_belarusi_vvedut_smertnuyu_kazn_za_izmenu_gosudarstvu/)?  9. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Inhalt des vom Generalstab der Ukraine geforderten, vom ukrainischen Parlament im Dezember 2022 beschlossenen und vom ukrainischen Präsidenten am 25. Januar 2023 unterzeichneten Gesetzesprojektes zur härteren Bestrafung von Deserteuren und von Soldaten, die gegen militärische Regeln verstoßen, welche Strafen für welche Handlungsweisen sind darin vorgesehen, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes auf die Menschenrechte vor dem Hintergrund, dass eine ukrainische Nichtregierungsorganisation „negative Folgen für den Schutz der Rechte von Militärangehörigen“ befürchtet, die einer Straftat beschuldigt werden“ (www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/ukraine-erl%C3%A4sst-neues-g esetz-um-deserteure-h%C3%A4rter-zu-bestrafen/ar-AA17dcbT?ocid=mse dgntp&cvid=8ab441177ec14a84ae64343c6de16f9e)? 10. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über eingeleitete bzw. abgeschlossene Strafverfahren, die im Jahr 2022 i. S. der Fragen 4 bis 9 in Russland, Belarus und der Ukraine eingeleitet oder abgeschlossen worden sind, und wenn ja, welche (bitte, soweit möglich, Vergleichszahlen für 2021 angeben)? Welche Kenntnisse hat sie insbesondere über die a) Anzahl der Strafverfahren (bitte nach Delikten aufschlüsseln), b) Anzahl der Personen, gegen die Strafverfahren eingeleitet wurden (bitte nach Delikten aufschlüsseln), c) Höhe der ausgesprochenen Urteile (bitte nach Delikten aufschlüsseln), d) Anzahl der Personen, die in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen wurden (bitte nach Delikten aufschlüsseln), und die e) Anzahl der Personen, die sich gegenwärtig in Untersuchungs- oder Strafhaft befinden (bitte nach Delikten aufschlüsseln)? 11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über eingeleitete bzw. abgeschlossene Strafverfahren, die im Jahr 2022 im Zusammenhang mit Aufrufen, den Kriegsdienst zu verweigern, in Russland, Belarus und der Ukraine geführt worden sind, und wenn ja, welche? 12. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie die Einberufungspraxis derzeit in Russland, Belarus und der Ukraine ausgestaltet ist, und wenn ja, welche? a) Inwiefern werden die gesetzlich definierten Ausnahmegründe von der Einberufung berücksichtigt? b) Inwiefern trifft es zu, dass junge Männer (wie in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellt) in Russland wie in der Ukraine ihre Einberufungsbescheide „auf der Straße“, in Hotels oder an Ausflugszielen erhalten bzw. von der Polizei zwangsweise der Einberufung zugeführt werden? c) Inwiefern ist gewährleistet, dass sich die russischen Behörden an die offiziellen Gesetze bzw. Regelungen halten und auf Einberufungen beispielsweise von ungedienten Männern über 27 Jahre verzichten? 13. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele männliche Staatsangehörige im einberufungsfähigen Alter (dieses bitte jeweils angeben) seit dem 24. Februar 2022 aus Russland, Belarus und der Ukraine geflüchtet sind, und wenn ja, welche? a) In welchem Umfang unterliegt die Ausreise für einberufungsfähige Männer (bitte möglichst angeben, welche Altersgruppen hiervon betroffen sind) einer Reglementierung bzw. erfordert eine Ausnahmegenehmigung, und inwiefern gelten für Reservisten bereits vor Erhalt einer Einberufung ähnliche Regelungen (vgl. www.stern.de/politik/ausla nd/mobilmachung-in-russland--maenner-um-4-uhr-morgens-abgeholt-- tote-einberufen--32753004.html)? b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse oder Schätzungen darüber, wie viele Männer bei ihrer Ausreise keine solche Ausnahmegenehmigung hatten, und wenn ja, welche? c) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele russische, belarussische und ukrainische Männer im einberufungsfähigen Alter seit Beginn des Krieges in die Europäische Union geflüchtet sind, und wenn ja, welche? d) Inwiefern hält die Bundesregierung die von Connection e. V. vorgenommene Schätzung, dass bis September 2022 rund 150 000 potentiell militärdienstpflichtige Männer Russland sowie 175 000 Männer die Ukraine (ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung) verlassen haben, für plausibel (de.connection-ev.org/article-3735)? e) Wie viele männliche ukrainische Flüchtlinge in der Altersgruppe 18 bis 60 Jahre wurden seit dem 24. Februar 2022 in Deutschland registriert? f) Wie viele männliche ukrainische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 60 Jahren haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem 24. Februar 2022 in Deutschland aufgehalten? 14. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Kampagne „No means No“ der belarussischen Organisation Nasch Dom, insbesondere über deren Verbreitungsgrad und den Erfolg der Kampagne, vor dem Hintergrund, dass dem Aufruf, sich der Einberufung zu verweigern, nach Angaben der Organisation mehrere zehntausend Wehrpflichtige gefolgt sein sollen (nas h-dom.info/campaign/browse/no-means-no), und wenn ja, welche? 15. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Anzahl von Asylanträgen und Asylfolgeanträgen (bitte differenzieren), die seit dem 24. Februar 2022 von russischen und belarussischen Männern im einberufungsfähigen Alter in Deutschland sowie in anderen EU-Staaten gestellt worden sind, und wenn ja, welche (bitte nach Mitgliedstaaten differenzieren)? a) Wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 2022 über die Asylanträge und die Asylfolgeanträge (bitte differenzieren) russischer und belarussischer Männer, die im einberufungsfähigen Alter sind, entschieden (bitte nach den verschiedenen Status differenzieren, Vergleichszahlen zu den Jahren ab 2019 angeben und für das Jahr 2022 nach Monaten differenzieren)? b) Wie hat sich die um formelle Entscheidungen bereinigte Schutzquote des BAMF in Bezug auf belarussische und russische Männer im einberufungsfähigen Alter seit 2019 entwickelt (bitte nach Jahren auflisten und für das Jahr 2022 nach Monaten differenzieren)? c) Wie hat das BAMF 2022 über die Asylanträge und die Asylfolgeanträge (bitte differenzieren) ukrainischer Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahrenentschieden (bitte nach den verschiedenen Status differenzieren, Vergleichszahlen zu den Jahren ab 2019 angeben und für das Jahr 2022 nach Monaten differenzieren)? d) Wie hat sich die um formelle Entscheidungen bereinigte Schutzquote des BAMF in Bezug auf ukrainische Männer im einberufungsfähigen Alter seit 2019 entwickelt (bitte nach Jahren auflisten und für das Jahr 2022 nach Monaten differenzieren)? 16. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche Erfahrungen seitens des BAMF mit der Anpassung der Entscheidungspraxis (Annahme einer drohenden Verfolgung bei Deserteuren aus der russischen Armee, vgl. de.connection-ev.org/pdfs/2022-05-17_IM.pdf) gemacht wurden, und wenn ja, welche? a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse, denen zufolge eine asylrelevante Verfolgung von Militärdienstentziehern, die nicht unmittelbar aus den russischen oder belarussischen Streitkräften desertiert sind, aber sich einer bereits erfolgten bzw. einer möglichen, von ihnen befürchteten Einberufung durch Flucht ins Ausland entziehen, in Russland bzw. Belarus ausgeschlossen ist, bzw. inwiefern eine solche Verfolgung droht, und wenn ja, welche? b) Bis wann soll die Entscheidungspraxis des BAMF für weitere Personengruppen, die durch ihre Flucht aus Russland ihre Einberufung in die russische Armee verhindern wollen (mithin also keine Deserteure sind), überprüft werden (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 82 auf Bundestagsdrucksache 20/4852), und inwiefern will die Bundesregierung hierbei zwischen (im Antragsverfahren befindlichen) Kriegsdienstverweigerern sowie Militärdienstentziehern unterscheiden (zu den Begriffen vgl. de.connection-ev.org/article-3735), und soll die Praxis auch hinsichtlich belarussischer Militärdienstentzieher überprüft werden? c) Inwiefern droht nach Erkenntnissen der Bundesregierung ukrainischen Deserteuren bzw. Wehrpflichtigen, die die Zustellung einer Einberufung auf strafrechtlich sanktionierte Art verhindert haben (etwa durch Nichterscheinen zur Musterung, Untertauchen usw.) und sich gegenwärtig im Ausland aufhalten, für den Fall der Rückkehr in die Ukraine asylrelevante Verfolgung, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? d) Hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt, inwiefern sie ukrainischen Männern nach Ablauf der erteilten Aufenthaltsgenehmigungen und ggf. nach Beendigung der Feindseligkeiten in der Ukraine einen weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglichen oder sonstige Unterstützung gewähren will, sofern ihnen wegen einer Kriegsdienstverweigerung (auch in Form der Militärdienstentziehung oder Desertion) in der Ukraine ein Strafverfahren droht, und wenn ja, welche? Inwiefern will sie hierfür die Entscheidungspraxis des BAMF überarbeiten lassen? 17. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Bereitschaft anderer EU- Staaten, russischen Deserteuren, Militärdienstentziehern und Kriegsdienstverweigerern Schutz zu gewähren, oder deren Ablehnung einer Aufnahme, vor dem Hintergrund, dass der Chef der Kanzlei des polnischen Ministerpräsidenten sagte, man wolle „keine russischen Staatsbürger aufnehmen, die bisher das Putin-Regime unterstützt haben, und jetzt, da sie wahrscheinlich an die Front gehen müssen, zu großen Demokraten geworden sind und planen, Russland zu verlassen“ (www.focus.de/politik/ausland/eu ropas-laender-schlagen-kriegsgegnern-aus-russland-die-tuer-vor-der-nase- zu_id_159669034.html)? 18. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass russische Männer im einberufungsfähigen Alter zum Teil direkt bei dem Versuch, Russland zu verlassen, an den Grenzen Einberufungsbescheide erhalten (www.rnd.de/p olitik/kiew-militaerische-erfolge-lassen-annexionen-vergessen-W37CBXF 2YTCW67K32MKHPHBSFA.html), und wenn ja, welche (bitte ggf. auch den zahlenmäßigen Umfang angeben)? 19. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. in welchem Umfang Männer, die in den von Russland besetzten Gebieten der Ukraine leben, von den russischen Behörden als Wehrpflichtige rekrutiert werden, und inwiefern sich in diesen Gebieten die Ausgestaltung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung von der ansonsten in Russland üblichen unterscheidet, und wenn ja, welche? 20. Ist es aus Sicht der Bundesregierung zu begrüßen, wenn russische sowie belarussische wehrdienstfähige Männer durch eine Flucht ins Ausland ihre möglicherweise bevorstehende Einberufung in die Streitkräfte und einen Einsatz in der Ukraine verhindern, und wenn ja, wie beurteilt sie vor diesem Hintergrund die durch die restriktive Visapolitik der EU-Staaten (vgl. exemplarisch home-affairs.ec.europa.eu/system/files/2022-09/communicat ion-providing-guidelines-visa-issuance-relation-russian-applicants_en.pdf) erschwerte legale Einreise russischer und belarussischer Männer im wehrpflichtigen Alter? a) Inwiefern will sie sich für eine Lockerung der Einreisemöglichkeiten einsetzen, um mehr Deserteuren, Militärdienstentziehern und Kriegsdienstverweigerern die Flucht aus Russland und Belarus zu ermöglichen (auch vor dem Hintergrund der Äußerung der Bundesregierung, es genüge nicht, darauf zu verweisen, dass jeder, der es schaffe, einzureisen, einen Asylantrag stellen könne (www.merkur.de/politik/kriegsd ienstverweigerer-bundesregierung-will-eu-loesung-zr-91806449.html)? b) Beabsichtigt die Bundesregierung, für russische oder belarussische Deserteure, Militärdienstentzieher und Kriegsdienstverweigerer humanitäre Visa einzuführen (bitte begründen)? 21. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. inwiefern russische Staatsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, verpflichtet sind, zum Zweck der Registrierung, Musterung oder Einberufung nach Russland bzw. Belarus zurückzukehren, und welche strafrechtlichen Sanktionen ihnen drohen, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen, und wenn ja, welche? 22. Teilt die Bundesregierung die Position der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die Ausgestaltung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung, insbesondere seine vollständige Suspendierung in der Ukraine, im Widerspruch zu der uneingeschränkten Geltung der Verpflichtungen aus Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht (bitte begründen)? 23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den von Menschenrechtlern festgestellten Verletzungen des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine und der Strafverfolgung von Kriegsdienstverweigerern (www.ohchr.org/sites/default/files/2022-05/CLSJ-HRC50.pdf) sowie der nicht erfolgten Umsetzung der Empfehlungen des UN- Menschenrechtsausschusses, das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung sämtlichen Personengruppen zugänglich zu machen, nicht nur Mitgliedern bestimmter religiöser Gemeinschaften (digitallibrary.un.org/recor d/3957960/files/CCPR_C_UKR_CO_8-EN.pdf?ln=en)? 24. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass das grundsätzliche Ausreiseverbot für ukrainische Männer zwischen 18 und 60 Jahren sowie die Suspendierung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung eine Verletzung internationaler humanitärer Normen darstellt und die Ausübung des legitimen Rechts auf Selbstverteidigung gegen die russische Invasion die Ukraine nicht von ihrer Verpflichtung befreit, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu schützen, wie es in einer Ausarbeitung für das Büro des UN-Menschenrechtskommissars heißt (www.ohchr.org/sites/default/files/2 022-05/CLSJ-HRC50.pdf), und wenn ja, welche, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? 25. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob bzw. unter welchen Umständen es in der Ukraine angesichts der Suspendierung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung (de.connection-ev.org/pdfs/2022-08-21_MOD- Ukraine.pdf) gegenwärtig noch legale Möglichkeiten einer Kriegsdienstverweigerung gibt, und wenn ja, welche, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? 26. Fühlt sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer weitgehenden Unterstützung der Ukraine gegen den völkerrechtswidrigen russischen Angriff veranlasst, die ukrainische Regierung im Zusammenhang mit Rekrutierungs- bzw. Mobilisierungsmaßnahmen zur Einhaltung der Menschenrechte, auch des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens- oder Glaubensgründen, aufzufordern, und wenn ja, was unternimmt sie in dieser Hinsicht, wenn nein, warum nicht? 27. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der von der Ukrainischen Pazifistischen Bewegung beklagten Zunahme von Fällen strafrechtlicher Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern und exemplarisch genannten Fällen (wozu Verurteilungen nicht vorbestrafter Kriegsdienstverweigerer zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe gehören [de.connection-ev.org/article-3691]) oder von weiteren ähnlich gelagerten Fällen, und wenn ja, welche? 28. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Anzahl ukrainischer Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren, die beim Versuch, die Ukraine zu verlassen, vom ukrainischen Grenzschutz festgenommen worden sind, und wenn ja, welche? Hat sie Kenntnis darüber, wie viele dieser Personen nicht über eine Ausnahmegenehmigung zum Verlassen der Ukraine verfügen, und wenn ja, welche? 29. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über eingeleitete bzw. abgeschlossene Strafverfahren gegen Personen, die im Zusammenhang mit einem versuchten unerlaubten Verlassen der Ukraine seit 24. Februar 2022 eingeleitet oder bereits abgeschlossen worden sind, und wenn ja, welche? Welche Kenntnis hat sie insbesondere über die Anzahl a) von Strafverfahren gegen Männer zwischen 18 und 60 Jahren, die keine Ausnahmegenehmigung zur Ausreise aus der Ukraine haben (bitte das mögliche Strafmaß angeben), b) von Strafverfahren gegen Personen, die sich als Fluchthelfer betätigen, c) von Strafverfahren gegen Personen, die im Zusammenhang mit illegalen Grenzübertritten aus der Ukraine Dokumente gefälscht oder gefälschte Dokumente genutzt haben, d) von Strafverfahren gegen Personen, die Angehörige ukrainischer Sicherheitsorgane bestochen oder dies versucht haben, um den unerlaubten Grenzübertritt zu ermöglichen, und e) über die Höhe der ausgesprochenen Strafen (bitte nach Delikten aufschlüsseln und jeweils Anzahl der verurteilten Personen angeben)? 30. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie die ukrainischen Behörden mit Männern im Alter zwischen 18 und 60 Jahren verfahren, die ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung beim Versuch der unerlaubten Ausreise aus der Ukraine festgenommen werden, und wenn ja, welche? Inwiefern bzw. in welchem Umfang werden diese Männer nach Kenntnis der Bundesregierung a) in Haft genommen, b) zeitnah in militärische Liegenschaften verbracht und/oder c) einberufen? 31. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob Männern im Alter zwischen 18 und 60 Jahren, die sowohl über die ukrainische als auch eine andere Staatsangehörigkeit verfügen, die Ausreise aus der Ukraine verweigert wurde, vor dem Hintergrund, dass die Ukraine keine doppelte Staatsangehörigkeit anerkennt (www.dw.com/de/doppelpass-welche-regeln-gelt en-wo/a-38168940), und wenn ja, welche? 32. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sich ukrainische Männer, die der Wehrpflicht unterliegen und sich zum Zeitpunkt der allgemeinen Mobilmachung am 24. Februar 2022 im Ausland aufgehalten haben, nach ukrainischen Gesetzen strafbar machen, wenn sie nicht zur Ableistung des Kriegsdienstes bzw. zur Registrierung oder Musterung in die Ukraine zurückkehren, und wenn ja, welche? Hat sie Erkenntnisse darüber, dass ukrainische Männer, die zu Beginn des Krieges im Ausland lebten, sich möglicherweise wegen Militärdienstentziehung strafbar machen, wenn sie nicht einer Einberufung folgen, die ggf. ihren Verwandten in der Ukraine zugestellt wurde (de.connection-ev.org/ar ticle-3585), und wenn ja, welche? 33. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob es seit dem 24. Februar 2022 seitens der Ukraine Auslieferungsanträge gegen in Deutschland aufhältige ukrainische Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren gegeben hat, und wenn ja, welche, und inwiefern ist diesen Anträgen stattgegeben worden? Inwiefern kann die Bundesregierung grundsätzlich ausschließen, dass in Deutschland aufhältige ukrainische Männer in die Ukraine ausgeliefert oder abgeschoben werden, ihnen dort die Einberufung zum Militärdienst droht und sich die Betroffenen als Kriegsdienstverweigerer bezeichnen? 34. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es Fälle gegeben hat, bei denen seit dem 24. Februar 2022 in Deutschland aufhältige Angehörige der ukrainischen Streitkräfte (Auszubildende, Kriegsverletzte usw.) ihre Rückkehr in die Ukraine abgelehnt haben, und wenn ja, welche (bitte insbesondere darauf eingehen, welche aufenthaltsrechtlichen oder aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet wurden, und ob die ukrainischen Militärangehörigen sich explizit auf eine Kriegsdienstverweigerung berufen haben)? Sind mit der ukrainischen Regierung Vereinbarungen über Verfahrensweisen in solchen Fällen getroffen worden, und wenn ja, welche? 35. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über eine mögliche materielle, finanzielle, logistische oder personelle Unterstützung der ukrainischen Grenzsicherungsbehörden durch Deutschland bzw. andere Staaten der Europäischen Union oder unmittelbar durch die Europäische Union, und wenn ja, welche? 36. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wo die von Deutschland gelieferten Grenzschutzfahrzeuge (www.bundesregierung.de/breg-de/them en/krieg-in-der-ukraine/lieferungen-ukraine-2054514) eingesetzt werden, und wenn ja, welche? Kann sie ausschließen, dass Grenzübertritte von Militärdienstentziehern über die westlichen oder südwestlichen Grenzen der Ukraine mittels der Grenzschutzfahrzeuge verhindert werden, und wenn ja, wie? 37. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob die Grenzsicherungsbehörden von Nachbarstaaten der Ukraine ukrainische Flüchtlinge vom Übertreten der Grenze ins Ausland abhalten bzw. ukrainische Grenzsicherungsbehörden informieren und diese dadurch in die Lage versetzen, die Flüchtlinge festzunehmen, insbesondere außerhalb offizieller Grenzübergangsstellen, und wenn ja, welche? 38. Hat die Bundesregierung in Gesprächen mit der ukrainischen Regierung darauf gedrungen, dass allen Männern, die nicht Angehörige der ukrainischen Streitkräfte sind, die Ausreise aus der Ukraine gestattet wird, vor dem Hintergrund, dass Kriegsdienstverweigerer innerhalb des Landes keine legalen Möglichkeiten haben, ihr Recht wahrzunehmen, und eine Ausreise somit die einzige Möglichkeit ist, einer Einberufung bzw. einer strafrechtlichen Verfolgung in der Ukraine zu entgehen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, wenn nein, warum nicht? Berlin, den 2. März 2023 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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