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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht in Russland, Belarus und in der Ukraine
(insgesamt 38 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Auswärtiges Amt
Datum
28.04.2023
Aktualisiert
09.12.2025
BT20/596314.03.2023
Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht in Russland, Belarus und in der Ukraine
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Clara Bünger, Andrej Hunko, Kathrin Vogler
und der Fraktion DIE LINKE.
Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht in Russland, Belarus
und in der Ukraine
Das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung (KDV) unterliegt in
Russland, Belarus und in der Ukraine erheblichen Einschränkungen und wird nicht
in der Weise umgesetzt, wie es durch mehrere internationale Gremien und den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gefordert wird (www.proasy
l.de/hintergrund/kriegsdienstverweigerung-und-desertion-belarus-russische-foe
deration-und-ukraine/#:~:text=Milit%C3%A4rdienstentziehung%20und%20De
sertion%20werden%20in,zu%20drei%20Monaten%20Haft%20geahndet).
So haben in Russland Wehrpflichtige zwar das Recht, die Ableistung eines
Zivilen Dienstes zu beantragen. Nach Angaben der russischen Bewegung der
Kriegsdienstverweigerer wird diesen Anträgen aber nur in ungefähr 50 Prozent
der Fälle stattgegeben (de.connection-ev.org/article-3683). Die
Entscheidungsverfahren sind stark vom Militär beeinflusst. Aktive Soldaten haben kein Recht
auf Kriegsdienstverweigerung. In Belarus steht das Recht auf
Kriegsdienstverweigerung nur religiös motivierten Personen zu (de.connection-ev.org/article-
3516). In der Ukraine dürfen ausschließlich Mitglieder zehn kleiner religiöser
Gemeinschaften den Kriegsdienst verweigern (vgl. Kurzinformation der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Das Recht auf
Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine“, WD 2 - 3000 - 127/14).
Der UN-Menschenrechtsausschuss hat bereits vor zehn Jahren (insbesondere
mit Blick auf die Ukraine) klargestellt, dass das Recht auf
Kriegsdienstverweigerung Anhängern sämtlicher Glaubensrichtungen sowie auch nichtreligiös
motivierten Personen zugänglich gemacht werden sollte (documents-dds-ny.un.
org/doc/UNDOC/GEN/G13/462/52/PDF/G1346252.pdf?OpenElement) und
diese Position im Februar 2022 bekräftigt (digitallibrary.un.org/record/395796
0/files/CCPR_C_UKR_CO_8-EN.pdf?ln=en). Auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Entscheidung (23459/03) das Recht auf
Kriegsdienstverweigerung als Ausdruck der in Artikel 9 der Europäischen
Menschenrechtskonvention garantierten Glaubens-, Gewissens- und
Religionsfreiheit bezeichnet, das sowohl hinsichtlich religiöser als auch nichtreligiöser
Gründe zum Tragen kommen müsse.
In allen drei Staaten hat sich die Situation für Kriegsdienstverweigerer – bzw.
für Personen, die sich ihrer Militärdienstpflicht aus Gewissensgründen
entziehen wollen und denen ihre Regierungen keine gesetzliche Möglichkeit hierfür
einräumen – infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine erheblich
verschärft. So wurde in Russland das Strafmaß für Straftaten in einem Krieg,
wie etwa Desertion, auf bis zu 15 Jahre Gefängnis festgelegt (www.berliner-zei
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5963
20. Wahlperiode 14.03.2023
tung.de/news/bis-zu-15-jahre-haft-wie-putins-neues-gesetz-deserteure-bestraft-l
i.270414). In Belarus sieht ein Gesetzesprojekt die Todesstrafe für
„Staatsverrat“ durch Soldaten vor (www.dw.com/ru/v-belarusi-vvodat-smertnuu-kazn-
zaizmenu-gosudarstvu/a-64013239) und in der Ukraine wurde das Recht auf
Kriegsdienstverweigerung angesichts der allgemeinen Mobilisierung
suspendiert (de.connection-ev.org/pdfs/2022-08-21_MOD-Ukraine.pdf). Zudem
wurde Männern im wehrpflichtigen Alter (18 bis 60 Jahre) die Ausreise aus der
Ukraine grundsätzlich untersagt (edition.cnn.com/europe/live-news/ukraine-rus
sia-news-02-24-22-intl/h_4309a4916d57670f85519210a07fb2c9).
Zumindest aus Russland und der Ukraine wird zudem über eine willkürliche
Einberufungspraxis berichtet. So werde in Russland die Polizei „in großem
Umfang eingesetzt, um auf der Straße Jagd auf potenzielle Rekruten zu machen
und Razzien und willkürliche Verhaftungen durchzuführen“ (de.connection-ev.
org/article-3683, vgl. auch die Herkunftsländerinformation zu Russland der
Europäischen Asylagentur vom Dezember 2022, euaa.europa.eu/publications/russi
an-federation-military-service, S. 30 f.). Auch in der Ukraine werden
Einberufungen „von der Straße weg“ vorgenommen, in Hotels, an Kontrollpunkten und
an Ausflugszielen (de.connection-ev.org/article-3691 und taz.de/Rekrutierung-i
m-Ukraine-Krieg/!5870098/).
Wehrpflichtigen, die den Kriegsdienst verweigern wollen, bleibt in allen drei
Ländern häufig nur die (teils kriminalisierte) Ausreise, wenn sie nicht
Strafverfolgung oder Kriegsteilnahme riskieren wollen. Nach Angaben des
ukrainischen Grenzschutzes vom 31. Dezember 2022 (dpsu.gov.ua/ua/news/vid-pocha
tku-vonnogo-stanu-12-tis-cholovikiv-namagalisya-nezakonno-zalishiti-teritoriy
u-ukraini-15-zaginulo/) wurden seit Beginn des russischen Angriffs 12
000 Männer, die der Wehrpflicht unterlagen, bei dem Versuch, die Ukraine
illegal zu verlassen, festgenommen. Zudem gab es über 2 100 Strafverfahren gegen
Fluchthelfer. 15 Personen seien bei dem Versuch der Grenzüberquerung
gestorben.
Der Wille, sich dem Militärdienst zu entziehen, ist offenbar in allen drei
Ländern weit verbreitet: Nach Schätzungen von Connection e. V. sind bis
einschließlich Februar 2022 etwa 175 000 militärdienstpflichtige ukrainische
Männer nach Westeuropa geflohen (de.connection-ev.org/article-3735). Auch aus
Russland und Belarus sind bereits Hunderttausende Menschen geflohen. Ihr
Fluchtkorridor wurde von der Europäischen Union – im Unterschied zu
Ukrainern – durch die Verschärfung der Visapraxis allerdings verengt. So kritisiert
die Organisation Pro Asyl: „Die restriktive und langwierige Praxis der
Visavergabe an deutschen Botschaften und Konsulaten verhindert die legale Einreise“
(www.proasyl.de/pressemitteilung/fluchtwege-nicht-weiter-einschraenken-eu-k
ommission-verschaerft-lage-fuer-aus-russland-fliehende-menschen/).
Die Bundesregierung sagte zwar russischen Deserteuren Schutz zu und geht
davon aus, dass diesen bei einer Rückkehr nach Russland politisch motivierte
Verfolgung drohe (de.connection-ev.org/pdfs/2022-05-17_IM.pdf), die
Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
hinsichtlich Asylanträgen von Kriegsdienstverweigerern (also von Personen, die
vor ihrer Einberufung in die Armee fliehen), ist aber bis heute nicht angepasst
worden (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 82 auf
Bundestagsdrucksache 20/4852). Nach Angaben von Connection e. V. wurde der
Asylantrag eines russischen Mannes, der sich als Kriegsdienstverweigerer
versteht, im Januar 2023 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt
(de.connection-ev.org/article-3735). Aus Sicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller verdeutlicht dies die Dringlichkeit, hier eine Klärung herbeizuführen, die
auch solche Männer betrifft, die noch nicht in die russische Armee einberufen
sind. Denn nach einer Einberufung wird ihre Flucht umso schwieriger.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller bitten darum, bei den Antworten
grundsätzlich zwischen Russland, Belarus und der Ukraine zu differenzieren.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Ausgestaltung des Rechts
auf Kriegsdienstverweigerung in Russland, Belarus und der Ukraine und
über mögliche Einschränkungen dieses Rechts seit Beginn des
völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine, und wenn ja, welche?
a) Welchen Personengruppen steht die Möglichkeit offen, einen Antrag
auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen, und inwiefern
gehören auch Einberufene (vor Dienstantritt), aktive Soldaten und
Reservisten dazu?
b) Sind an der Entscheidung über Anträge auf Kriegsdienstverweigerung
militärische Stellen beteiligt, und wenn ja, inwiefern?
c) Wie viele Anträge auf Kriegsdienstverweigerung wurden in den
vergangenen fünf Jahren jeweils gestellt, und wie viele Anerkennungen
und Ablehnungen hat es gegeben?
d) Welche Auswirkungen haben die angeordneten (Teil-)Mobilisierungen
in Russland, Belarus und der Ukraine auf die Wahrnehmung des Rechts
auf Kriegsdienstverweigerung?
2. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwiefern seit Beginn des
Krieges die Anträge auf Kriegsdienstverweigerung in Russland, Belarus
und der Ukraine gestiegen sind (auch vor dem Hintergrund, dass in
Russland Berichten zufolge zehnmal mehr Anträge gestellt werden sollen als
zuvor, vgl. coi.euaa.europa.eu/administration/denmark/PLib/landenotat-rus
land-militaertjeneste-juli-2022.pdf, S. 62), und wenn ja, welche, und
inwiefern haben sich die Anerkennungs- bzw. Ablehnungsquoten verändert?
3. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwiefern in Russland,
Belarus und der Ukraine die Tätigkeit von Organisationen, die Beratung für
Kriegsdienstverweigerer anbieten, möglich ist bzw. seit Beginn des
Krieges eingeschränkt wurde, und über den Status der einschlägigen
Organisationen (etwa Einstufung als ausländischer Agent usw.), und wenn ja,
welche?
4. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang
Angehörige der russischen, belarussischen und ukrainischen Streitkräfte im Jahr
2022 unentschuldigt ihren Einheiten ferngeblieben oder desertiert sind,
und wenn ja, welche (bitte möglichst Vergleichszahlen für 2021 angeben),
und in welchem Umfang waren im Falle der russischen Streitkräfte
hiervon Einheiten betroffen, die in der Ukraine im Einsatz waren bzw. deren
Einsatz in der Ukraine bevorstand?
5. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang
russische, belarussische und ukrainische Militärdienstpflichtige ihre
Verpflichtungen, sich registrieren bzw. mustern zu lassen oder einer Einberufung zu
folgen, verweigern, und wenn ja, welche (bitte möglichst Vergleichszahlen
zu 2021 angeben)?
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die strafrechtlichen Sanktionen,
die Personen drohen, die keinen anerkannten Status als
Kriegsdienstverweigerer haben, aber gleichwohl (ggf. unter Berufung auf
Gewissensgründe) den Dienst in den russischen, belarussischen bzw. ukrainischen
Streitkräften verweigern (beispielsweise durch Verweigerung der Registrierung
und Musterung, Nichtbefolgen einer Einberufung, eigenmächtige
Abwesenheit vom Dienst, Fahnenflucht, ggf. Beihilfe zu solchen Handlungen;
dabei bitte angeben, inwiefern diese Handlungen während eines
bewaffneten Konfliktes möglicherweise verschärft sanktioniert werden) und den
diesbezüglichen Strafrahmen sowie die Verjährungsfristen, und wenn ja,
welche?
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Verschärfung des
Strafrahmens für Delikte im Zusammenhang mit Kriegsdienstverweigerung, die
seit Beginn des Krieges in Russland, Belarus und der Ukraine
vorgenommen wurden oder derzeit in Planung sind, und wenn ja, welche?
8. Welchen Stand hat das in Belarus unternommene Gesetzesprojekt, die
Todesstrafe für „Staatsverrat“ einzuführen (www.dw.com/ru/v-belarusi-vvod
at-smertnuu-kazn-za-izmenu-gosudarstvu/a-64013239), und trifft es nach
Kenntnis der Bundesregierung zu, dass hierzu etwa das Überlaufen auf
eine feindliche Seite im Krieg gehört, aber auch unbestimmte „Handlungen,
die geeignet sind, die nationale Sicherheit zu gefährden“ (tochka.by/article
s/policy/v_belarusi_vvedut_smertnuyu_kazn_za_izmenu_gosudarstvu/)?
9. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Inhalt des vom
Generalstab der Ukraine geforderten, vom ukrainischen Parlament im Dezember
2022 beschlossenen und vom ukrainischen Präsidenten am 25. Januar
2023 unterzeichneten Gesetzesprojektes zur härteren Bestrafung von
Deserteuren und von Soldaten, die gegen militärische Regeln verstoßen,
welche Strafen für welche Handlungsweisen sind darin vorgesehen, und
welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Auswirkungen des
Gesetzes auf die Menschenrechte vor dem Hintergrund, dass eine ukrainische
Nichtregierungsorganisation „negative Folgen für den Schutz der Rechte
von Militärangehörigen“ befürchtet, die einer Straftat beschuldigt werden“
(www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/ukraine-erl%C3%A4sst-neues-g
esetz-um-deserteure-h%C3%A4rter-zu-bestrafen/ar-AA17dcbT?ocid=mse
dgntp&cvid=8ab441177ec14a84ae64343c6de16f9e)?
10. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über eingeleitete bzw.
abgeschlossene Strafverfahren, die im Jahr 2022 i. S. der Fragen 4 bis 9 in Russland,
Belarus und der Ukraine eingeleitet oder abgeschlossen worden sind, und
wenn ja, welche (bitte, soweit möglich, Vergleichszahlen für 2021
angeben)?
Welche Kenntnisse hat sie insbesondere über die
a) Anzahl der Strafverfahren (bitte nach Delikten aufschlüsseln),
b) Anzahl der Personen, gegen die Strafverfahren eingeleitet wurden
(bitte nach Delikten aufschlüsseln),
c) Höhe der ausgesprochenen Urteile (bitte nach Delikten aufschlüsseln),
d) Anzahl der Personen, die in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen
wurden (bitte nach Delikten aufschlüsseln), und die
e) Anzahl der Personen, die sich gegenwärtig in Untersuchungs- oder
Strafhaft befinden (bitte nach Delikten aufschlüsseln)?
11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über eingeleitete bzw.
abgeschlossene Strafverfahren, die im Jahr 2022 im Zusammenhang mit Aufrufen, den
Kriegsdienst zu verweigern, in Russland, Belarus und der Ukraine geführt
worden sind, und wenn ja, welche?
12. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie die
Einberufungspraxis derzeit in Russland, Belarus und der Ukraine ausgestaltet ist, und wenn
ja, welche?
a) Inwiefern werden die gesetzlich definierten Ausnahmegründe von der
Einberufung berücksichtigt?
b) Inwiefern trifft es zu, dass junge Männer (wie in der Vorbemerkung der
Fragesteller dargestellt) in Russland wie in der Ukraine ihre
Einberufungsbescheide „auf der Straße“, in Hotels oder an Ausflugszielen
erhalten bzw. von der Polizei zwangsweise der Einberufung zugeführt
werden?
c) Inwiefern ist gewährleistet, dass sich die russischen Behörden an die
offiziellen Gesetze bzw. Regelungen halten und auf Einberufungen
beispielsweise von ungedienten Männern über 27 Jahre verzichten?
13. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele männliche
Staatsangehörige im einberufungsfähigen Alter (dieses bitte jeweils
angeben) seit dem 24. Februar 2022 aus Russland, Belarus und der Ukraine
geflüchtet sind, und wenn ja, welche?
a) In welchem Umfang unterliegt die Ausreise für einberufungsfähige
Männer (bitte möglichst angeben, welche Altersgruppen hiervon
betroffen sind) einer Reglementierung bzw. erfordert eine
Ausnahmegenehmigung, und inwiefern gelten für Reservisten bereits vor Erhalt
einer Einberufung ähnliche Regelungen (vgl. www.stern.de/politik/ausla
nd/mobilmachung-in-russland--maenner-um-4-uhr-morgens-abgeholt--
tote-einberufen--32753004.html)?
b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse oder Schätzungen darüber, wie
viele Männer bei ihrer Ausreise keine solche Ausnahmegenehmigung
hatten, und wenn ja, welche?
c) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele russische,
belarussische und ukrainische Männer im einberufungsfähigen Alter seit
Beginn des Krieges in die Europäische Union geflüchtet sind, und
wenn ja, welche?
d) Inwiefern hält die Bundesregierung die von Connection e. V.
vorgenommene Schätzung, dass bis September 2022 rund 150 000 potentiell
militärdienstpflichtige Männer Russland sowie 175 000 Männer die
Ukraine (ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung) verlassen
haben, für plausibel (de.connection-ev.org/article-3735)?
e) Wie viele männliche ukrainische Flüchtlinge in der Altersgruppe 18 bis
60 Jahre wurden seit dem 24. Februar 2022 in Deutschland registriert?
f) Wie viele männliche ukrainische Staatsbürger im Alter zwischen
18 und 60 Jahren haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung vor
dem 24. Februar 2022 in Deutschland aufgehalten?
14. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Kampagne „No means
No“ der belarussischen Organisation Nasch Dom, insbesondere über deren
Verbreitungsgrad und den Erfolg der Kampagne, vor dem Hintergrund,
dass dem Aufruf, sich der Einberufung zu verweigern, nach Angaben der
Organisation mehrere zehntausend Wehrpflichtige gefolgt sein sollen (nas
h-dom.info/campaign/browse/no-means-no), und wenn ja, welche?
15. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Anzahl von Asylanträgen
und Asylfolgeanträgen (bitte differenzieren), die seit dem 24. Februar
2022 von russischen und belarussischen Männern im einberufungsfähigen
Alter in Deutschland sowie in anderen EU-Staaten gestellt worden sind,
und wenn ja, welche (bitte nach Mitgliedstaaten differenzieren)?
a) Wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 2022
über die Asylanträge und die Asylfolgeanträge (bitte differenzieren)
russischer und belarussischer Männer, die im einberufungsfähigen
Alter sind, entschieden (bitte nach den verschiedenen Status
differenzieren, Vergleichszahlen zu den Jahren ab 2019 angeben und für das Jahr
2022 nach Monaten differenzieren)?
b) Wie hat sich die um formelle Entscheidungen bereinigte Schutzquote
des BAMF in Bezug auf belarussische und russische Männer im
einberufungsfähigen Alter seit 2019 entwickelt (bitte nach Jahren auflisten
und für das Jahr 2022 nach Monaten differenzieren)?
c) Wie hat das BAMF 2022 über die Asylanträge und die
Asylfolgeanträge (bitte differenzieren) ukrainischer Männer im Alter zwischen 18 und
60 Jahrenentschieden (bitte nach den verschiedenen Status
differenzieren, Vergleichszahlen zu den Jahren ab 2019 angeben und für das Jahr
2022 nach Monaten differenzieren)?
d) Wie hat sich die um formelle Entscheidungen bereinigte Schutzquote
des BAMF in Bezug auf ukrainische Männer im einberufungsfähigen
Alter seit 2019 entwickelt (bitte nach Jahren auflisten und für das Jahr
2022 nach Monaten differenzieren)?
16. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche Erfahrungen
seitens des BAMF mit der Anpassung der Entscheidungspraxis (Annahme
einer drohenden Verfolgung bei Deserteuren aus der russischen Armee, vgl.
de.connection-ev.org/pdfs/2022-05-17_IM.pdf) gemacht wurden, und
wenn ja, welche?
a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse, denen zufolge eine asylrelevante
Verfolgung von Militärdienstentziehern, die nicht unmittelbar aus den
russischen oder belarussischen Streitkräften desertiert sind, aber sich
einer bereits erfolgten bzw. einer möglichen, von ihnen befürchteten
Einberufung durch Flucht ins Ausland entziehen, in Russland bzw.
Belarus ausgeschlossen ist, bzw. inwiefern eine solche Verfolgung droht,
und wenn ja, welche?
b) Bis wann soll die Entscheidungspraxis des BAMF für weitere
Personengruppen, die durch ihre Flucht aus Russland ihre Einberufung in die
russische Armee verhindern wollen (mithin also keine Deserteure
sind), überprüft werden (Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 82 auf Bundestagsdrucksache 20/4852), und inwiefern will
die Bundesregierung hierbei zwischen (im Antragsverfahren
befindlichen) Kriegsdienstverweigerern sowie Militärdienstentziehern
unterscheiden (zu den Begriffen vgl. de.connection-ev.org/article-3735), und
soll die Praxis auch hinsichtlich belarussischer Militärdienstentzieher
überprüft werden?
c) Inwiefern droht nach Erkenntnissen der Bundesregierung ukrainischen
Deserteuren bzw. Wehrpflichtigen, die die Zustellung einer
Einberufung auf strafrechtlich sanktionierte Art verhindert haben (etwa durch
Nichterscheinen zur Musterung, Untertauchen usw.) und sich
gegenwärtig im Ausland aufhalten, für den Fall der Rückkehr in die Ukraine
asylrelevante Verfolgung, und welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus?
d) Hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt, inwiefern sie
ukrainischen Männern nach Ablauf der erteilten Aufenthaltsgenehmigungen
und ggf. nach Beendigung der Feindseligkeiten in der Ukraine einen
weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglichen oder sonstige
Unterstützung gewähren will, sofern ihnen wegen einer
Kriegsdienstverweigerung (auch in Form der Militärdienstentziehung oder Desertion) in
der Ukraine ein Strafverfahren droht, und wenn ja, welche?
Inwiefern will sie hierfür die Entscheidungspraxis des BAMF
überarbeiten lassen?
17. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Bereitschaft anderer EU-
Staaten, russischen Deserteuren, Militärdienstentziehern und
Kriegsdienstverweigerern Schutz zu gewähren, oder deren Ablehnung einer Aufnahme,
vor dem Hintergrund, dass der Chef der Kanzlei des polnischen
Ministerpräsidenten sagte, man wolle „keine russischen Staatsbürger aufnehmen,
die bisher das Putin-Regime unterstützt haben, und jetzt, da sie
wahrscheinlich an die Front gehen müssen, zu großen Demokraten geworden
sind und planen, Russland zu verlassen“ (www.focus.de/politik/ausland/eu
ropas-laender-schlagen-kriegsgegnern-aus-russland-die-tuer-vor-der-nase-
zu_id_159669034.html)?
18. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass russische Männer im
einberufungsfähigen Alter zum Teil direkt bei dem Versuch, Russland zu
verlassen, an den Grenzen Einberufungsbescheide erhalten (www.rnd.de/p
olitik/kiew-militaerische-erfolge-lassen-annexionen-vergessen-W37CBXF
2YTCW67K32MKHPHBSFA.html), und wenn ja, welche (bitte ggf. auch
den zahlenmäßigen Umfang angeben)?
19. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. in welchem
Umfang Männer, die in den von Russland besetzten Gebieten der Ukraine
leben, von den russischen Behörden als Wehrpflichtige rekrutiert werden,
und inwiefern sich in diesen Gebieten die Ausgestaltung des Rechts auf
Kriegsdienstverweigerung von der ansonsten in Russland üblichen
unterscheidet, und wenn ja, welche?
20. Ist es aus Sicht der Bundesregierung zu begrüßen, wenn russische sowie
belarussische wehrdienstfähige Männer durch eine Flucht ins Ausland ihre
möglicherweise bevorstehende Einberufung in die Streitkräfte und einen
Einsatz in der Ukraine verhindern, und wenn ja, wie beurteilt sie vor
diesem Hintergrund die durch die restriktive Visapolitik der EU-Staaten (vgl.
exemplarisch home-affairs.ec.europa.eu/system/files/2022-09/communicat
ion-providing-guidelines-visa-issuance-relation-russian-applicants_en.pdf)
erschwerte legale Einreise russischer und belarussischer Männer im
wehrpflichtigen Alter?
a) Inwiefern will sie sich für eine Lockerung der Einreisemöglichkeiten
einsetzen, um mehr Deserteuren, Militärdienstentziehern und
Kriegsdienstverweigerern die Flucht aus Russland und Belarus zu
ermöglichen (auch vor dem Hintergrund der Äußerung der Bundesregierung,
es genüge nicht, darauf zu verweisen, dass jeder, der es schaffe,
einzureisen, einen Asylantrag stellen könne (www.merkur.de/politik/kriegsd
ienstverweigerer-bundesregierung-will-eu-loesung-zr-91806449.html)?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, für russische oder belarussische
Deserteure, Militärdienstentzieher und Kriegsdienstverweigerer
humanitäre Visa einzuführen (bitte begründen)?
21. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. inwiefern
russische Staatsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, verpflichtet sind,
zum Zweck der Registrierung, Musterung oder Einberufung nach Russland
bzw. Belarus zurückzukehren, und welche strafrechtlichen Sanktionen
ihnen drohen, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen, und wenn ja,
welche?
22. Teilt die Bundesregierung die Position der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass die Ausgestaltung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung,
insbesondere seine vollständige Suspendierung in der Ukraine, im
Widerspruch zu der uneingeschränkten Geltung der Verpflichtungen aus
Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht (bitte
begründen)?
23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den von
Menschenrechtlern festgestellten Verletzungen des Rechts auf
Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine und der Strafverfolgung von
Kriegsdienstverweigerern (www.ohchr.org/sites/default/files/2022-05/CLSJ-HRC50.pdf)
sowie der nicht erfolgten Umsetzung der Empfehlungen des UN-
Menschenrechtsausschusses, das Grundrecht auf
Kriegsdienstverweigerung sämtlichen Personengruppen zugänglich zu machen, nicht nur
Mitgliedern bestimmter religiöser Gemeinschaften (digitallibrary.un.org/recor
d/3957960/files/CCPR_C_UKR_CO_8-EN.pdf?ln=en)?
24. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass das grundsätzliche
Ausreiseverbot für ukrainische Männer zwischen 18 und 60 Jahren sowie
die Suspendierung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung eine
Verletzung internationaler humanitärer Normen darstellt und die Ausübung des
legitimen Rechts auf Selbstverteidigung gegen die russische Invasion die
Ukraine nicht von ihrer Verpflichtung befreit, das Recht auf
Kriegsdienstverweigerung zu schützen, wie es in einer Ausarbeitung für das Büro des
UN-Menschenrechtskommissars heißt (www.ohchr.org/sites/default/files/2
022-05/CLSJ-HRC50.pdf), und wenn ja, welche, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
25. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob bzw. unter welchen
Umständen es in der Ukraine angesichts der Suspendierung des Rechts auf
Kriegsdienstverweigerung (de.connection-ev.org/pdfs/2022-08-21_MOD-
Ukraine.pdf) gegenwärtig noch legale Möglichkeiten einer
Kriegsdienstverweigerung gibt, und wenn ja, welche, und welche Schlussfolgerungen
zieht sie daraus?
26. Fühlt sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer weitgehenden
Unterstützung der Ukraine gegen den völkerrechtswidrigen russischen
Angriff veranlasst, die ukrainische Regierung im Zusammenhang mit
Rekrutierungs- bzw. Mobilisierungsmaßnahmen zur Einhaltung der
Menschenrechte, auch des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung aus
Gewissens- oder Glaubensgründen, aufzufordern, und wenn ja, was
unternimmt sie in dieser Hinsicht, wenn nein, warum nicht?
27. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der von der Ukrainischen
Pazifistischen Bewegung beklagten Zunahme von Fällen strafrechtlicher
Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern und exemplarisch genannten Fällen
(wozu Verurteilungen nicht vorbestrafter Kriegsdienstverweigerer zu
mehreren Jahren Freiheitsstrafe gehören [de.connection-ev.org/article-3691])
oder von weiteren ähnlich gelagerten Fällen, und wenn ja, welche?
28. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Anzahl ukrainischer Männer
im Alter zwischen 18 und 60 Jahren, die beim Versuch, die Ukraine zu
verlassen, vom ukrainischen Grenzschutz festgenommen worden sind, und
wenn ja, welche?
Hat sie Kenntnis darüber, wie viele dieser Personen nicht über eine
Ausnahmegenehmigung zum Verlassen der Ukraine verfügen, und wenn ja,
welche?
29. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über eingeleitete bzw.
abgeschlossene Strafverfahren gegen Personen, die im Zusammenhang mit einem
versuchten unerlaubten Verlassen der Ukraine seit 24. Februar 2022
eingeleitet oder bereits abgeschlossen worden sind, und wenn ja, welche?
Welche Kenntnis hat sie insbesondere über die Anzahl
a) von Strafverfahren gegen Männer zwischen 18 und 60 Jahren, die
keine Ausnahmegenehmigung zur Ausreise aus der Ukraine haben (bitte
das mögliche Strafmaß angeben),
b) von Strafverfahren gegen Personen, die sich als Fluchthelfer betätigen,
c) von Strafverfahren gegen Personen, die im Zusammenhang mit
illegalen Grenzübertritten aus der Ukraine Dokumente gefälscht oder
gefälschte Dokumente genutzt haben,
d) von Strafverfahren gegen Personen, die Angehörige ukrainischer
Sicherheitsorgane bestochen oder dies versucht haben, um den
unerlaubten Grenzübertritt zu ermöglichen, und
e) über die Höhe der ausgesprochenen Strafen (bitte nach Delikten
aufschlüsseln und jeweils Anzahl der verurteilten Personen angeben)?
30. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie die ukrainischen
Behörden mit Männern im Alter zwischen 18 und 60 Jahren verfahren, die
ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung beim Versuch der
unerlaubten Ausreise aus der Ukraine festgenommen werden, und wenn ja, welche?
Inwiefern bzw. in welchem Umfang werden diese Männer nach Kenntnis
der Bundesregierung
a) in Haft genommen,
b) zeitnah in militärische Liegenschaften verbracht und/oder
c) einberufen?
31. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob Männern im Alter
zwischen 18 und 60 Jahren, die sowohl über die ukrainische als auch eine
andere Staatsangehörigkeit verfügen, die Ausreise aus der Ukraine
verweigert wurde, vor dem Hintergrund, dass die Ukraine keine doppelte
Staatsangehörigkeit anerkennt (www.dw.com/de/doppelpass-welche-regeln-gelt
en-wo/a-38168940), und wenn ja, welche?
32. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. unter welchen
Voraussetzungen sich ukrainische Männer, die der Wehrpflicht unterliegen
und sich zum Zeitpunkt der allgemeinen Mobilmachung am 24. Februar
2022 im Ausland aufgehalten haben, nach ukrainischen Gesetzen strafbar
machen, wenn sie nicht zur Ableistung des Kriegsdienstes bzw. zur
Registrierung oder Musterung in die Ukraine zurückkehren, und wenn ja,
welche?
Hat sie Erkenntnisse darüber, dass ukrainische Männer, die zu Beginn des
Krieges im Ausland lebten, sich möglicherweise wegen
Militärdienstentziehung strafbar machen, wenn sie nicht einer Einberufung folgen, die ggf.
ihren Verwandten in der Ukraine zugestellt wurde (de.connection-ev.org/ar
ticle-3585), und wenn ja, welche?
33. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob es seit dem 24. Februar
2022 seitens der Ukraine Auslieferungsanträge gegen in Deutschland
aufhältige ukrainische Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren gegeben
hat, und wenn ja, welche, und inwiefern ist diesen Anträgen stattgegeben
worden?
Inwiefern kann die Bundesregierung grundsätzlich ausschließen, dass in
Deutschland aufhältige ukrainische Männer in die Ukraine ausgeliefert
oder abgeschoben werden, ihnen dort die Einberufung zum Militärdienst
droht und sich die Betroffenen als Kriegsdienstverweigerer bezeichnen?
34. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es Fälle gegeben hat, bei
denen seit dem 24. Februar 2022 in Deutschland aufhältige Angehörige
der ukrainischen Streitkräfte (Auszubildende, Kriegsverletzte usw.) ihre
Rückkehr in die Ukraine abgelehnt haben, und wenn ja, welche (bitte
insbesondere darauf eingehen, welche aufenthaltsrechtlichen oder
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet wurden, und ob die ukrainischen
Militärangehörigen sich explizit auf eine Kriegsdienstverweigerung
berufen haben)?
Sind mit der ukrainischen Regierung Vereinbarungen über
Verfahrensweisen in solchen Fällen getroffen worden, und wenn ja, welche?
35. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über eine mögliche materielle,
finanzielle, logistische oder personelle Unterstützung der ukrainischen
Grenzsicherungsbehörden durch Deutschland bzw. andere Staaten der
Europäischen Union oder unmittelbar durch die Europäische Union, und
wenn ja, welche?
36. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wo die von Deutschland
gelieferten Grenzschutzfahrzeuge (www.bundesregierung.de/breg-de/them
en/krieg-in-der-ukraine/lieferungen-ukraine-2054514) eingesetzt werden,
und wenn ja, welche?
Kann sie ausschließen, dass Grenzübertritte von Militärdienstentziehern
über die westlichen oder südwestlichen Grenzen der Ukraine mittels der
Grenzschutzfahrzeuge verhindert werden, und wenn ja, wie?
37. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob die
Grenzsicherungsbehörden von Nachbarstaaten der Ukraine ukrainische Flüchtlinge vom
Übertreten der Grenze ins Ausland abhalten bzw. ukrainische
Grenzsicherungsbehörden informieren und diese dadurch in die Lage versetzen, die
Flüchtlinge festzunehmen, insbesondere außerhalb offizieller
Grenzübergangsstellen, und wenn ja, welche?
38. Hat die Bundesregierung in Gesprächen mit der ukrainischen Regierung
darauf gedrungen, dass allen Männern, die nicht Angehörige der
ukrainischen Streitkräfte sind, die Ausreise aus der Ukraine gestattet wird, vor
dem Hintergrund, dass Kriegsdienstverweigerer innerhalb des Landes
keine legalen Möglichkeiten haben, ihr Recht wahrzunehmen, und eine
Ausreise somit die einzige Möglichkeit ist, einer Einberufung bzw. einer
strafrechtlichen Verfolgung in der Ukraine zu entgehen, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus, wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 2. März 2023
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
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ISSN 0722-8333]