Nuklearer Katastrophenfall – Internationales Haftungsrecht bei Atomkraftwerken
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Dr. Hermann Ott, Dorothea Steiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das internationale Haftungsrecht ist zersplittert in eine Reihe von Konventionen. Sitzländer von Atomkraftwerken sind unterschiedlichen Konventionen beigetreten. Zum Teil gibt es selbst innerhalb der Europäischen Union unterschiedliche Haftungsansprüche für in anderen Staaten ansässige Opfer, abhängig von der Frage, in welchem Sitzland das nukleare Ereignis stattfindet und welche Verträge ihr eigenes Land unterzeichnet hat. Darüber hinaus sehen sämtliche Konventionen Deckungsvorsorgen und Haftpflichtsummen vor, die drastisch unter den möglichen Kosten einer Nuklearkatastrophe liegen. Selbst die EU-Kommission hat mittlerweile erkannt, dass zumindest bezüglich der unterschiedlichen Rechtsansprüche der möglichen Opfer Handlungsbedarf besteht.
Unter dem Begriff „nukleares Ereignis“ wird im Folgenden ein nukleares Ereignis verstanden, das der INES-Stufe 7 (INES: International Nuclear Event Scale) entspricht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Welche Missstände hat die EU-Kommission bislang bezüglich der internationalen Haftungskonventionen im Atomrecht benannt, und inwiefern sieht die Bundesregierung europäischen Handlungsbedarf?
Was ist die Position der Bundesregierung für die Entwicklung des internationalen Atomhaftungsregimes?
Welche volkswirtschaftlichen Implikationen hätte ein nukleares Ereignis im benachbarten Ausland, und gibt es diesbezüglich Studien, die der Bundesregierung vorliegen?
Welche Vorsorge hat die Bundesregierung für den Fall eines haftungsrelevanten Unfallereignisses in einer französischen Anlage getroffen (z. B. Atomkraftwerk Fessenheim), vor dem Hintergrund, dass die aktuell geltenden französischen Haftungssummen mit 90 Mio. Euro begrenzt sind und daher eine eindeutige Unterdeckung potenzieller grenzüberschreitend relevanter Schäden hier in Deutschland zur Folge hätte?
Haben auch in Deutschland wohnhafte bzw. sich zum Unfalldatum aufhaltende ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Falle eines haftungsrelevanten Unfallereignisses Anspruch auf Schadenersatz,
a) wenn Deutschland das Sitzland ist und
b) wenn das Sitzland ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Union ist?
Ist die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Eigentum selbst im Falle eines nuklearen Ereignisses im Ausland für Schadenersatz anspruchsberechtigt, und in welchem Ausmaß sind Vorkehrungen zur Abwägung zwischen den Schadenersatzansprüchen Privater und jener des Staates bzw. von anderen Gebietskörperschaften getroffen?
In welchem Umfang haften Unternehmen mit Sitz in Deutschland für Schadensfälle in Deutschland infolge von nuklearen Ereignissen in Kernanlagen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (z. B. bei einem Reaktorunglück bei E.ON in Schweden oder bei RWE in Rumänien)?
Gibt es unterschiedliche Schadenersatzansprüche gegenüber Schadenereignissen in anderen Staaten für Staaten, die Kernanlagen betreiben und das Pariser Abkommen unterzeichnet haben sowie Staaten, die keine Kernanlagen betreiben, und falls ja, welche?
Haben im Falle eines nuklearen Ereignisses Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Geschädigten in anderen Staaten Vorrang oder Nachrang gegenüber Geschädigten im Geltungsbereich des Atomgesetzes?
In welchem Land liegt die Gerichtsbarkeit, in der Opfer ihre Schadenersatzansprüche einklagen müssten, sollte es in Rumänien oder anderen Ländern, die lediglich die Wiener Konvention, nicht aber die Pariser Konvention unterschrieben haben, zu einem nuklearen Ereignis kommen?
Würde ein Gerichtsurteil eines österreichischen Gerichts für einen österreichischen Kläger im Falle eines nuklearen Ereignisses in Deutschland in Deutschland vollstreckt werden?
Würde Deutschland entsprechende Ansprüche anerkennen, insbesondere auch dann, wenn in Deutschland die Mittel aus der Deckungsvorsorge ausgeschöpft sind?
Ist es nach derzeitiger Rechtslage möglich, dass Opfer eines nuklearen Ereignisses eines EU-Mitgliedstaates ihre Rechtsansprüche in dem Land geltend machen müssen, in dem das nukleare Ereignis stattfand, wohingegen Opfer eines anderen EU-Mitgliedstaates ihre Ansprüche in ihrem eigenen Land geltend machen können, und falls ja, wie verträgt sich diese Ungleichbehandlung mit den Verträgen der Europäischen Union?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob alle EU-Mitgliedstaaten ihre Haftungsgrenzen entsprechend den jeweils unterschriebenen Konventionen festgelegt haben?
Falls ja, um welche Staaten handelt es sich, und wie gedenkt die Bundesregierung Staaten, die dies auch Jahre nach ihrer Unterschrift noch nicht getan haben, um einen durch mangelnde rechtliche und ökonomische Vorsorge im Sitzland verminderten Zugang von möglichen deutschen Opfern auf Schadenersatzleistungen zu vermeiden, dazu zu bewegen?
Gibt es in der Europäischen Union Länder, in denen Betreiber von Atomkraftwerken Versicherungsprämien oder vergleichbare Zahlungen an den Staat abgeben müssen, da der Staat für Schadenersatzansprüche haften muss, und falls ja, welche Staaten?
Trifft es zu, dass Geschädigte aus Nichtnuklearstaaten an zusätzlichen Entschädigungsmitteln vom Betreiberstaat bzw. der Gesamtheit der Betreiberstaaten nach dem Brüsseler Zusatzprotokoll 1982 und auch nach dem Brüsseler Zusatzprotokoll 2004 nicht teilhaben können, auch dann, wenn für den Nichtnuklearstaat kein Anlass besteht, eines der Übereinkommen zu unterzeichnen, und falls ja, wie verhält sich diese Ungleichbehandlung mit EU-Recht?
Sind durch die komplexen und vielfach unklaren Regelungen der Nuklearhaftungsübereinkommen im Schadensfall Auslegungsschwierigkeiten zu erwarten, die eine rasche Schadensabwicklung beeinträchtigen, und falls ja, was will die Bundesregierung unternehmen, um dieses Problem zu minimieren?
Gibt es Unterschiede im Haftungsrecht der EU-Mitgliedsländer bezüglich der Haftung von Doppel- oder Mehrfachblöcken im Vergleich zu Einzelblöcken, und falls ja, worin bestehen diese Unterschiede?
Befürwortet die Bundesregierung für den Fall eines Massenschadens im Falle eines nuklearen Ereignisses in einem anderen Land die Ermöglichung von Sammelklagen oder ist sie der Auffassung, dass jeder Geschädigte selbst klagen soll, und wie begründet sie ihre Auffassung?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass alle deutschen Opfer zu ihrem Schadenersatz kommen, wenn es zu einem nuklearen Ereignis in einem anderen Staat der Europäischen Union kommt?