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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Das "Oslo-Übereinkommen" über Streumunition und die Bundesregierung

(insgesamt 22 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Datum

05.05.2023

Aktualisiert

12.05.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/629405.04.2023

Das „Oslo-Übereinkommen“ über Streumunition und die Bundesregierung

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Żaklin Nastić und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Ukraine soll Partner wie die USA im vergangenen Jahr um die Lieferung von Streumunition gebeten haben. In der US-amerikanischen Regierung sei daraufhin über die Lieferung der umstrittenen Munition diskutiert, aber eine Entscheidung noch nicht getroffen worden (dpa vom 20. Februar 2023). Der ukrainische Vizeregierungschef Olexander Kubrakow erklärte auf der Münchner Sicherheitskonferenz 2023, dass die USA und etliche andere Verbündete Millionen Schuss Streumunition besäßen. Er argumentierte, diese Art von Munition könne dazu beitragen, dass man den Angreifern standhalten könne. Der ukrainische Außenminister Dmytro Kuleba wies zudem darauf hin, dass die Ukraine das völkerrechtliche Übereinkommen über Streumunition (sogenanntes ,Oslo-Übereinkommen) zum Verbot des Einsatzes, der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, der Lagerung, der Zurückbehaltung und der Weitergabe von Streumunition nicht unterzeichnet hat (dpa vom 20. Februar 2023).

Das „Oslo-Übereinkommen“ enthält in Artikel 1 Absatz 1 einen umfassenden Verbotstatbestand. Die Vertragsstaaten verpflichten sich darin, „unter keinen Umständen jemals Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben“ oder jemanden bei den genannten Handlungen zu unterstützen (www.auswaertiges-amt.de/blob/204778/b0c132557a6c64ca67116f638d3be4a2/081203-abkommenstreumunition-data.pdf).

Neben den USA haben auch Russland und China sowie mehrere EU-und NATO-Länder den Vertrag zum Verbot des Einsatzes und der Weitergabe von Streumunition nicht unterzeichnet. Darunter sind Polen, Rumänien, Lettland, Griechenland, die Türkei und Estland. Zypern hat den Vertrag zwar unterzeichnet, muss diesen aber noch ratifizieren (www.aktion-deutschland-hilft.de/fileadmin/fm-dam/bilder/hilfseinsaetze/2012-fluechtlinge-syrien/Faktenblatt_Streubomben_Nov_2020_handicap-international.pdf).

Deutschland hatte das Ratifizierungsverfahren als elftes Land vollständig abgeschlossen und am 8. Juli 2009 seine Ratifikationsurkunde hinterlegt. Bei Unterzeichnung des Übereinkommens war Deutschland eines derjenigen Länder mit den größten Lagerbeständen an Streumunition, obwohl die Bundeswehr diese nie eingesetzt habe (www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/sicherheitspolitik/abruestung-ruestungskontrolle/uebersicht-konvalles-node/streumunitionnode). Die Rüstungsunternehmen Rheinmetall, EADS und Diehl bzw. deren Tochterfirmen sollen an der Herstellung, Entwicklung und dem Export von Streumunition und von Verlegesystemen beteiligt gewesen sein (www.aktion-deutschland-hilft.de/fileadmin/fm-dam/bilder/hilfseinsaetze/2012-fluechtlinge-syrien/Faktenblatt_Streubomben_Nov_2020_handicap-international.pdf).

Bis zum vollständigen Verzicht auf Streumunition hatte die Bundeswehr auch Streumunition im Bestand, die über eine Blindgängerrate von deutlich mehr als 1 Prozent verfügt. Zu Einsatzzwecken dienten die Mehrzweckwaffe MW-1, die 155-mm-Artilleriegeschosse DM 642 (63 Submunitionen), DM 652 (49 Submunitionen), DM 702 und das 155-mm-Artilleriegeschoss DM 632 (63 Submunitionen) sowie der M26-Rakete (644 M77-Submunitionen). In die 155-mm-Artilleriegeschosse DM 642 und DM 652 wurde die Submunition DM 1383 laboriert, während das Geschoss DM 632 die Submunition DM 1385 enthielt (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 16/5357).

Nach Informationen des estnischen Rundfunks ERR hat Estland zuletzt eine Weitergabe von Streumunition an die Ukraine in Erwägung gezogen. Demnach besitzt das Land 155-mm-Artilleriegeschosse vom Typ DM 632, die Submunition vom Typ DM 1385 freisetzen und vom deutschen Rüstungskonzern Rheinmetall hergestellt wurden. Estlands Verteidigungsminister Hanno Pevkur sagte damals, ohne Details zu nennen, sein Land versuche, die notwendigen Genehmigungen für weitere Militärhilfe für die Ukraine zu bekommen (dpa vom 20. Februar 2023). Allerdings liegen der Bundesregierung nach eigener Aussage keine über die pressebekannten hinausgehenden Informationen zur Lieferung von Streumunition anderer NATO-Staaten neben der Türkei an die Ukraine vor (Plenarprotokoll 20/87, Mündliche Frage 39). Die Bundesregierung selbst habe sich an die Verpflichtung des „Oslo-Übereinkommens“ gehalten und dementsprechend im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 24. Februar 2023 keine Reexportzustimmungen über Streumunition für die Ukraine erteilt (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 39, Plenarprotokoll 20/87).

Auch wenn die Bundesregierung darauf verweist, dass sie mit von Deutschland an die Ukraine gelieferten Waffensystemen (Haubitzen, Artilleriegeschütze und Raketenwerfer) nur zugehörige Munition geliefert hat, die im Einklang mit dem „Oslo-Übereinkommen“ steht, kann sie nicht ausschließen, dass mit diesen Waffensystemen Streumunition von der Ukraine verschossen wird. Denn es liegen ihr lediglich keine Kenntnisse über die Verwendung anderer Munitionsarten vor (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 39, Plenarprotokoll 20/87). Explizite Auflagen im Rahmen der Endverbleibserklärungen, keine Streumunition mit den von Deutschland an die Ukraine gelieferten Waffensystemen zu verschießen, werden nicht erteilt, obwohl die Ukraine im Gegensatz zu Deutschland das ,,Oslo-Übereinkommen“ weder unterzeichnet noch ratifiziert hat. Die Abgabe von Waffensystemen aus Beständen der Bundeswehr erfolge laut Bundesregierung lediglich unter der Auflage der Einhaltung des humanitären Völkerrechts (Antwort der Bundesregierung vom 27. Februar 2023 auf Nachfrage zur Mündlichen Frage 42 der Abgeordneten Sevim Dağdelen vom 2. Februar 2023). Da für den Nichtvertragsstaat Ukraine das vertragsrechtliche Verbot des „Oslo-Übereinkommens“ nicht greift und über diese vertragliche Vereinbarung hinaus nach geltendem Recht zudem kein völkergewohnheitsrechtliches Verbot des Einsatzes von Streumunition besteht, verstieße der Einsatz von Streumunition durch die Ukraine nur dann gegen das humanitäre Völkerrecht, wenn grundlegende kriegsführungsrechtliche Regeln gebrochen würden (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages WD 2 – 3000 – 033/22, S. 7 f.).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Wie viele Einzelgenehmigungen für den Export von Streumunition hat die Bundesregierung seit 1990 bis 31. Dezember 2009 erteilt (bitte entsprechend der Jahre die Gesamtanzahl der Genehmigungen einschließlich des Gesamtwertes in Euro, Typbezeichnung und der Stückzahl auflisten)?

2

Welche durch wen gestellten Reexportanfragen für Streumunition wurden seit 1990 bis 31. Dezember 2009 durch die Bundesregierung für das Endempfängerland genehmigt (bitte entsprechend der Jahre unter Angabe des Reexportlandes, Stückzahl und Wert sowie Endempfängerland auflisten)?

3

Hat die Bundesregierung über die in den Medien veröffentlichten Informationen hinausgehende Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche), ob bereits im Jahr 2014 in der Ostukraine, zum Beispiel in der Region Donezk, durch ukrainische Streitkräfte Streumunition eingesetzt wurde (www.zeit.de/politik/ausland/2014-10/human-rights-watch-ukraine-streubomben?page=11&utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.de%2F), und wenn ja, welche, und wenn nein, durch welche Maßnahmen hat die Bundesregierung versucht, zu diesem Vorwurf Erkenntnisse zu gewinnen?

4

Liegen der Bundesregierung über mögliche Medienberichte hinausgehende Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche) zum Einsatz von Streumunition durch die ukrainischen und/oder russischen Streitkräfte vor dem Hintergrund des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine vor?

5

Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob nach geltendem Recht über die vertragliche Vereinbarung des „Oslo-Übereinkommens“ hinaus kein völkergewohnheitsrechtliches Verbot des Einsatzes von Streumunition besteht (Wissenschaftliche Dienste des Bundestages WD 2 – 3000 – 033/22, S. 7 f.), und wenn ja, welche?

6

Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob sich aus Artikel 35 Absatz 2 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen (ZP I/GK) ein generelles Verbot des Einsatzes von Streumunition ergibt (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages WD 2 – 3000 – 033/22, S. 7 f.), und wenn ja, welche, und wenn nein, ist der Einsatz von Streumunition durch Nichtvertragsstaaten des „Oslo-Übereinkommens“ nach dem humanitären Völkerrecht nicht generell verboten?

7

Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob durch Auflagen hinsichtlich der Einhaltung des anwendbaren internationalen Rechts insbesondere des humanitären Völkerrechts im Rahmen von Endverbleibserklärungen für durch die Bundesregierung abgegebene Waffensysteme aus Beständen der Bundeswehr der Einsatz von Streumunition für Nichtvertragsstaaten des „Oslo-Übereinkommens“ generell verboten ist (Antwort auf die Schriftliche Frage 42 auf Bundestagsdrucksache 20/5615)?

8

Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die bloße Kenntnis eines Vertragsstaats des „Oslo-Übereinkommens“ wie Deutschland vom Einsatz der Streumunition durch einen Nichtvertragsstaat wie die Ukraine zwar nicht für eine Verletzung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe c) genügt, da der Vertragsstaat Streumunition weder selbst einsetzt noch den Partner aktiv unterstützt, allerdings ein Vertragsstaat wie Deutschland gegen Artikel 21 Absatz 2 verstößt, sofern er es unterlässt, darauf hinzuwirken, dass der Partner keine Streumunition einsetzt (zeitschrift-vereinte-nationen.de/publications/PDFs/Zeitschrift_VN/VN_2011/Heft_1_2011/04_hertwig_beitrag_1-11_27-1-2011.pdf , S. 12), und wenn ja, welche?

9

Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des „Oslo-Übereinkommens“, wonach die Vertragsstaaten „niemanden bei einer den Vertragsstaaten verbotenen Aktivität unterstützen, dazu ermutigen oder veranlassen“ dürfen, auch das Investieren in ein Unternehmen, das Streumunition herstellt oder damit handelt, als Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung einer Aktivität, die Vertragsstaaten verboten ist, untersagt, wie es unter anderem Frankreich, Großbritannien und Norwegen als gegeben sehen (www.handicap-international.de/sn_uploads/de/document/Faktenblatt-Streubomben-2022.pdf, S. 10)?

10

Plant die Bundesregierung für den Fall, dass das Investieren in ein Unternehmen, das Streumunition herstellt oder damit handelt, nicht als Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung einer Aktivität, die Vertragsstaaten verboten ist, nach dem „Oslo-Übereinkommen“ untersagt ist, diese Investitionen durch ein Gesetz wie Belgien, Luxemburg und die Schweiz zu verbieten (www.handicap-international.de/sn_uploads/de/document/Faktenblatt-Streubomben-2022.pdf, S. 10), und wenn nein, warum nicht?

11

Trifft es zu, dass die Bundesregierung die Ausnahmebestimmungen für solche konventionelle Munition, die nicht als Streumunition gelten sollen, welche in Artikel 2 Ziffer 2 Satz 2 Buchstaben c und i bis v aufgeführten Merkmale aufweist, als Vorschlag in die Verhandlungen zum „Oslo-Übereinkommen“ eingebracht hatte (zeitschrift-vereinte-nationen.de/publications/PDFs/Zeitschrift_VN/VN_2011/Heft_1_2011/04_hertwig_beitrag_1-11_27-1-2011.pdf, S. 12)?

12

Trifft es zu, dass durch die Ausnahmebestimmungen in Artikel 2 Ziffer 2 Satz 2 Buchstaben c und i bis v die Suchzündermunition „SMArt 155“ vom Hersteller Gesellschaft für Intelligente Wirksysteme (GIWS) (ein Joint Venture von Rheinmetall und Diehl Defence) als sogenannte Punktzielmunition auf der Grundlage ihrer vorgegebenen Spezifikation nicht unter das Verbot des Übereinkommens über Streumunition fällt (Antworten zu den Fragen 14 bis 20 auf Bundestagsdrucksache 17/3185)?

13

Trifft es zu, dass die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen zum „Oslo-Übereinkommen“ solche Ausnahmen durchgesetzt hat, damit sie den Herstellerangaben der „SMArt 155“-Munition entsprechen (www.regensburg-digital.de/claudia-roth-%E2%80%9Efur-mich-gehort-die-smart-155-verboten%E2%80%9C/05032009/)?

14

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die „SMArt-155“-Munition Streumunition, die lediglich nicht unter das Verbot des „Oslo-Übereinkommens“ fällt (www.regensburg-digital.de/claudia-roth-%E2%80%9Efur-mich-gehort-die-smart-155-verboten%E2%80%9C/05032009/)?

15

Trifft es zu, dass im Rahmen der Munitionsüberwachung die Munition nicht nach militärischen Szenarien, sondern lediglich bezogen auf die Feststellung der Funktionsfähigkeit und der Sicherheit getestet wird (Antworten zu den Fragen 14 bis 20 auf Bundestagsdrucksache 17/3185)?

16

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung unabhängige und verlässliche Studien über die Wirkung von „SMArt 155“-Munition (zeitschrift-vereinte-nationen.de/publications/PDFs/Zeitschrift_VN/VN_2011/Heft_1_2011/04_hertwig_beitrag_1-11_27-1-2011.pdf, S. 12), und wenn ja, welche (bitte die Autorenschaft, den Herausgeber bzw. die Herausgeberin, den Titel und das Erscheinungsjahr angeben)?

17

Hat die Bundeswehr über die in den Jahren 2000 bis 2003 insgesamt 9 000 beschafften Geschosse „SMArt 155“ für die Panzerhaubitze 2000 (PzH 2000) im Wert von insgesamt 510 Mio. Euro weitere Geschosse „SMArt 155“ bis zum aktuellen Stichtag beschafft (Schriftliche Fragen 48 ff. auf Bundestagsdrucksache 17/5121), und wenn ja, wie viele?

18

Trifft es zu, dass die Bundeswehr bei der 155-mm-Suchzündermunition Artillerie (SMArt 155) DM702 A1 die Obsoleszenzen für insgesamt 102,6 Mio. Euro durch den Auftragnehmer ist die Gesellschaft für Intelligente Wirksysteme (GIWS), Tochtergesellschaft von Rheinmetall und Diehl, die die Arbeiten mit den Unterauftragnehmern Rheinmetall Waffe Munition, Diehl Defence sowie Hensoldt Sensors im Zeitraum 2022 bis 2027 beseitigen lässt (www.gsp-sipo.de/fileadmin/Daten_GSP/A_-_Europ%C3%A4ische_Sicherheit/EST_12_2022_-_Seiten_GSP.pdf, S. 8)?

19

Trifft es zu, dass das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) ab 2027 die Beschaffung von rund 10 000 Geschossen „SMArt 155“ bei einem geplanten Finanzbedarf von 810 Mio. Euro einzuleiten und dabei nicht aus dem Sondervermögen finanziert werden (www.gsp-sipo.de/fileadmin/Daten_GSP/A_-_Europ%C3%A4ische_Sicherheit/EST_12_2022_-_Seiten_GSP.pdf, S. 8)?

20

Trifft es zu, dass Deutschland „SMArt-155“-Munition auch an die Ukraine abgegeben hat (www.t-online.de/nachrichten/ukraine/id_100051946/gegenoffensive-der-ukraine-deutsche-panzerhaubitze-half-bei-rueckeroberung.html), und wenn ja, in welcher Stückzahl, und in welchem Gesamtwert?

21

Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob deutsche Rüstungsunternehmen wie zum Beispiel Rheinmetall, EADS und Diehl, deren Tochtergesellschaften oder Beteiligungen Streumunition – wie sie in Artikel 2 des „Oslo-Übereinkommens“ definiert ist – gemäß der in Nichtvertragsstaaten des „Oslo-Übereinkommens“ entwickeln, produzieren, zusammenbauen, warten oder aus diesen liefern, und wenn ja, welche?

22

Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob deutsche Rüstungsunternehmen wie zum Beispiel Rheinmetall, EADS und Diehl, deren Tochtergesellschaften oder Beteiligungen konventionelle Munition, die nicht als Streumunition nach dem „Oslo-Übereinkommen“ gelten und die in Artikel 2 Ziffer 2 Satz 2 Buchstaben c und i bis v aufgeführten Merkmale aufweist, in

a) Vertragsstaaten und

b) Nichtvertragsstaaten

des „Oslo-Übereinkommens“ entwickeln, produzieren, zusammenbauen, warten oder aus diesen liefern, und wenn ja, welche Munition in welchen Ländern (bitte ggf. getrennt auflisten)?

Berlin, den 23. März 2023

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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