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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Wirksames Instrument oder Bürokratiemonster - Zwischenbilanz zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen

(insgesamt 30 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

08.05.2023

Aktualisiert

23.05.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/650321.04.2023

Wirksames Instrument oder Bürokratiemonster – Zwischenbilanz zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

In den letzten Jahren sind die Steuerbehörden weltweit zunehmend besorgt über das Problem der Steuervermeidung und aggressiven Steuerplanung. Als Reaktion auf diese Besorgnis führte die Europäische Union (EU) 2011 die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC-RL) ein, um die Transparenz und die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung zu fördern. Mit der sechsten Überarbeitung der Amtshilferichtlinie (DAC 6) sind ab dem 1. Juli 2020 sog. Intermediäre und steuerpflichtige Nutzer verpflichtet, Gestaltungen, die bestimmte steuerliche Auswirkungen haben, den Steuerbehörden zu melden.

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union war auch Deutschland verpflichtet, DAC 6 in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung hat erhebliche Auswirkungen auf Steuerpflichtige und Intermediäre. Sie verpflichtet sie, bestimmte, gesetzlich definierte grenzüberschreitende Steuergestaltungen, zu identifizieren, zu melden und den deutschen Steuerbehörden gegenüber offenzulegen.

Dabei gibt es bisher kaum aussagekräftige Informationen darüber, wie wirksam diese Maßnahme für die Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs sind.

Unklar ist auch die Höhe der tatsächlichen Kosten, die für Unternehmen und Finanzverwaltung daraus entstanden sind und wie hoch der tatsächliche Mehrwert für die Bundesrepublik Deutschland ist.

Vor dem Hintergrund der geplanten Einführung von umfangreichen Mitteilungspflichten für rein inländische Steuergestaltungen interessiert die Fragesteller, in welchem Kosten-Nutzen-Verhältnis die bereits eingeführten Mitteilungspflichten stehen. Daraus erhoffen sich die Fragesteller einerseits die auch seitens der Fraktion der FDP geforderte Evaluation der bestehenden Regelungen bei deren Einführung (Bundestagsdrucksache 19/15876, S. 52). Andererseits lassen sich daraus auch Erkenntnisse für die zukünftige Ausgestaltung von Mitteilungspflichten herleiten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen30

1

Wie viele Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen i. S. d. §§ 138d ff. der Abgabenordnung (AO) sind bisher bei den Finanzverwaltungen eingegangen?

2

Wie viel Prozent der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen i. S. d. §§ 138d ff. AO sind von Intermediären gemeldet worden?

3

Wie viele der eingegangenen Mitteilungen wurden seitens des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) oder der Generalzolldirektion (GZD) bis heute ausgewertet?

4

Wie viele der eingegangenen Mitteilungen wurden seitens des BZSt oder der GZD als verdächtige Steuergestaltung identifiziert?

5

Wie viele der ausgewerteten Mitteilungen wurden seitens des BZSt an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet?

6

Wie viele Auswertungsergebnisse haben das BZSt bzw. die GZD dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) bislang mitgeteilt?

7

Wie oft musste das BMF gemäß § 138j Absatz 2 AO die obersten Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse der Auswertung informieren, weil in der mitgeteilten Steuergestaltung Steuern betroffen waren, die ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zustehen?

8

Wie viele der eingegangenen Mitteilungen haben Maßnahmen der Finanzverwaltung, wie etwa eine Betriebsprüfung, ein Steuerstrafverfahren etc. ausgelöst?

9

Falls der Bundesregierung zu Frage 8 keine Daten vorliegen, beabsichtigt die Bundesregierung, diese Daten zeitnah zu erheben?

10

Wie hoch waren die Steuermehreinnahmen aus der Bekämpfung der identifizierten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (bitte jeweils nach Steuergestaltung auflisten)?

11

Wurden alle gemeldeten Steuergestaltungen ausgewertet, und wie detailliert konnte die Auswertung erfolgen?

Falls nein, wurden die Mitteilungen nur stichprobenartig ausgewertet?

Falls es sich um eine stichprobenartige Auswertung handelte, wer führte die Stichproben durch, und nach welcher Vorgehensweise wurden die Stichproben ausgewählt?

12

Wie hoch waren die tatsächlichen Kosten zur Einführung der Mitteilungspflicht auf Seiten der Finanzverwaltung (bitte nach Titel im jeweiligen Einzelplan in jedem Jahr seit Einführung aufschlüsseln), der Unternehmen und der Finanzintermediäre?

13

Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Prozesse zur Auswertung der Mitteilungen bereits effektiv genug sind, damit der beabsichtigte Zweck, Gestaltungsmissbrauch aufzudecken, erfüllt wird?

Falls ja, warum?

Falls nein, welche Regelungen beabsichtigt die Bundesregierung zu ändern?

14

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steuermehreinnahmen, die bei Gestaltungsmissbräuchen aufgedeckt und abgeführt werden könnten, im Verhältnis zu den verursachten Kosten?

15

Konnte die Finanzverwaltung aufgrund der Mitteilungspflichten neue Erkenntnisse über Steuergestaltungsmodelle gewinnen?

Wie viele Modelle konnten identifiziert werden?

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um diese Steuersparmodelle künftig zu verhindern?

Falls noch keine Identifikation stattgefunden hat, bis wann ist dies zu erwarten?

Welche konkrete Gesetzesinitiative geht auf die Meldung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung zurück?

Soweit man die Häufung bestimmter Modelle identifiziert hat, ist deren systematische Veröffentlichung mittels Whitelist (oder Blacklist) geplant, sodass die dort dann gelisteten Modelle nicht weiter gemeldet werden müssen und so Ressourcen sowohl seitens der Mitteilungspflichtigen als auch seitens der Finanzverwaltung eingespart werden können?

16

Wie hoch ist der Aufwand, der in der Finanzverwaltung in die Auswertung der Mitteilungen fließt, im Verhältnis zu dem Aufwand, der in die Bekämpfung von Umsatzsteuermissbrauch fließt?

17

Beabsichtigt die Bundesregierung, die bestehenden Maßnahmen aus DAC 6 zu evaluieren und zu verbessern, bevor die neuen Maßnahmen im Rahmen einer nationalen Mitteilungspflicht eingeführt werden, wie von der Bundessteuerberaterkammer empfohlen (www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/stellungnahmen/BStBK_2022-030_2022-10-10_Stellungnahme_SAFE.pdf) und der Fraktion der FDP bei Einführung der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gefordert (Bundestagsdrucksache 19/14876, S. 62)?

18

Welche Ergebnisse hat Deutschland nach Artikel 23 der DAC-6-RL zuletzt an die Kommission zur Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs der grenzüberschreitenden Meldungen sowie zum Überblick über die erreichten und praktischen Ergebnisse übermittelt?

19

Stimmt die Bundesregierung den Ergebnissen der Studie des FISC-Ausschusses zu, dass die Steuerbehörden mit dem Überfluss an gemeldeten Informationen überfordert sind (www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2022/703353/IPOL_STU(2022)703353_EN.pdf)?

Falls ja, welche Gegenmaßnahmen plant die Bundesregierung?

Falls nein, warum nicht?

20

Hält die Bundesregierung die in der Studie des FISC-Ausschusses geäußerte Kritik, dass mit den vagen Kennzeichen bzw. Hallmarks auch rechtmäßige Transaktionen von der Mitteilungspflicht betroffen sind, für zutreffend (www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2022/703353/IPOL_STU(2022)703353_EN.pdf)?

Falls ja, welche Gegenmaßnahmen plant die Bundesregierung?

Falls nein, warum nicht?

21

Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse über den Nutzen der durch DAC 6 gewonnenen Daten in anderen EU-Mitgliedstaaten?

22

Wie umfangreich sind die Mitteilungspflichten in Deutschland im Vergleich zu Ländern außerhalb der Europäischen Union, und welchen Einfluss hat ein hohes Maß an Bürokratie und Mitteilungspflichten aus Sicht der Bundesregierung auf die Attraktivität Deutschlands als Wirtschaftsstandort?

23

Haben andere EU-Mitgliedstaaten ihre DAC-6-Umsetzungsregelungen in irgendeiner Weise evaluiert?

24

In welchem Ausmaß führen die Mitteilungspflichten zu Wohlfahrtsverlusten für die Volkswirtschaft, und wie rechtfertigt die Bundesregierung deren Verhältnismäßigkeit im Vergleich zu dem erzielten Nutzen der Maßnahme?

25

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass DAC 6 mit dem EU-Primärrecht, insbesondere den Artikeln 113 und 115 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), vereinbar ist?

Falls ja, wie begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit?

Falls nein, warum nicht?

26

Teilt die Bundesregierung die Zweifel der Studie des FISC-Ausschusses, ob die Einführung der Mitteilungspflichten im Rahmen von DAC 6 aus Gründen des Schutzes vor möglicher Steuervermeidung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union standhalten würde (www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2022/703353/IPOL_STU(2022)703353_EN.pdf)?

27

Wann wird die EU-Kommission DAC 6 evaluieren?

28

Beabsichtigt die Bundesregierung, einen EU-weiten Evaluierungsprozess anzustoßen und diesen mitzugestalten?

29

Wie fügt sich die Erhebung der Daten im Rahmen der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen in das Datenerhebungs- und Datenauswertungskonzept der Bundesregierung ein, insbesondere im Verhältnis zu den Daten, die parallel über den spontanen oder automatischen Informationsaustausch nach Artikel 26 der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen oder der sogenannten Tax Information Exchange Agreements mit anderen Staaten, dem Informationsaustausch nach dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) mit den USA, dem Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information (MCAA-CRS) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), dem Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of Country-by-Country Reports (MCAA-CbC), dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie und den übrigen Daten, die über die Amtshilferichtlinie (DAC 1 bis 7) ausgetauscht werden?

30

Wie wird sich die Anzeigepflicht für rein inländische Steuergestaltungen nach den Plänen der Bundesregierung in das Datenerhebungs- und Datenauswertungskonzept der Bundesregierung einfügen, insbesondere im Verhältnis zu den Daten, die parallel nach den

a) §§ 93; 93a; 93b; 93c; 97; 116; 138 Absatz 1b; 138a Absatz 6; 138f Absatz 1; 181 Absatz 2a AO;

b) §§ 5b Absatz 1; 10 Absatz 2a, 2b, 4b; 10a Absatz 5 Satz 1; 13a Absatz 3 Satz 4; 22a Absatz 2 Satz 4; 25 Absatz 4 Satz 1; 32b Absatz 3; 39 Absatz 4a; 41a Absatz 1 Satz 2; 41b Absatz 1; 43 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 Satz 7; 45a Absatz 6 Satz 3; 45b Absatz 4 bis 6, 9; 45d Absatz 1, 3; 50c Absatz 5 Satz 1; 51a Absatz 2c Satz 2; 89 Absatz 2 Satz 2; 90 Absatz 3a; 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1, Satz 7, Absatz 3 Satz 7, Absatz 4 Satz 7; 92b Absatz 2 Satz 2; 94 Absatz 1 Satz 1, 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG);

c) §§ 1a Absatz 1; 31 Absatz 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG); 14a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erhoben werden?

Berlin, den 20. April 2023

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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