Verkauf des ehemaligen Geländes der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein am Leuchtenbergring in München
der Abgeordneten Nicole Gohlke, Caren Lay, Susanne Ferschl, Ates Gürpinar, Klaus Ernst und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In München besteht ein großes öffentliches Interesse an der weiteren Nutzung und damit am Verkauf des ehemaligen Geländes der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) am Leuchtenbergring. Der Verkauf durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hat sich jedoch schon mehrfach verzögert (www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-branntweinmonopol-stadt-kauf-1.5768563?reduced=true).
Es braucht eine Aufklärung darüber, weshalb sich der Verkauf und damit die Fragen der weiteren Nutzung verzögern und in welche Richtung die Bundesregierung beim Verkauf verhandelt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie weit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Verhandlungen zwischen der Stadt München und der BImA über den möglichen Verkauf des ehemaligen Geländes der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein am Leuchtenbergring in München vorangeschritten?
Durch welche Ereignisse könnten nach Kenntnis der Bundesregierung die Kaufverhandlungen mit der Stadt München beschleunigt oder auch verzögert werden?
Welche Rolle spielt für die Bundesregierung beim Verkauf von BImA-Liegenschaften die anschließende Nutzung?
Wie steht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang einem möglichen Verkauf der Bundesliegenschaft des ehemaligen BfB-Geländes am Leuchtenberg in München an
a) die Stadt München oder den Freistaat Bayern,
b) private Unternehmen gegenüber?
Wie steht die Bundesregierung einer möglichen kulturellen Zwischennutzung oder mehreren temporären Nutzungen durch Aufteilung des ehemaligen BfB-Geländes während der Kaufverhandlungen gegenüber?
Wie wird durch die BImA der Kaufpreis des Geländes gegenüber der Stadt München berechnet, und wird geplant, das Grundstück zum Verkehrswert oder verbilligt zu veräußern?
Zu welchem Ergebnis kommt die BImA hinsichtlich des Verkehrswertes des ehemaligen BfB-Geländes?
Bestehen darüber hinaus rechtlich noch weitere Möglichkeiten der Kaufpreisberechnung seitens der BImA, und falls ja, wie begründet die BImA die Nutzung der derzeitigen Methode zur Wertermittlung?