Identifizierung besonderer Schutzbedarfe bei der Aufnahme von Geflüchteten
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit zehn Jahren regelt die EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) die Aufnahmebedingungen für besonders schutzbedürftige Geflüchtete. Dennoch ist nach Kenntnis und Einschätzung der Fragestellenden in der Bundesrepublik Deutschland bislang kein flächendeckendes, zielgruppenübergreifendes und systematisches Verfahren implementiert worden, um besonders Schutzbedürftige im Sinne der Richtlinie so früh wie möglich zu identifizieren. In der Folge werden die Schutzrechte einer großen Zahl Geflüchteter nach Auffassung der Fragestellenden aktuell nicht oder nur eingeschränkt umgesetzt. Im Jahr 2015 hatte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) einen Referentenentwurf zur Identifizierung vulnerabler Personen vorgelegt. Darin wurde die Einführung eines § 54a des Asylgesetzes (AsylG) vorgeschlagen (vgl. „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“, S. 32, http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Entwurf_Richtlinienumsetzung_Asyl_011015.pdf). Der Entwurf wurde durch das BMI allerdings nicht weiterverfolgt (vgl. Antwort zu Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 18/8937). Frühere Bundesregierungen verwiesen in der Folge hinsichtlich der Identifikation vulnerabler Personen auf die Zuständigkeit der Länder. Identifizierung wurde somit in erster Linie in Verbindung mit Aufnahme und Unterbringung gedacht (siehe die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/11666 sowie www.baff-zentren.org/wp-content/uploads/2020/11/BAfF_Reader_Identifizierung.pdf; S. 21).
Die Bundesregierung griff das Thema in ihrem Koalitionsvertrag erneut auf und kündigte an, „vulnerable Gruppen […] von Anfang an identifizieren und besonders unterstützen“ zu wollen (vgl. Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 140, www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1). In ihrer Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/4642 führte die Bundesregierung hierzu aus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das für die Mitarbeitenden bindende Konzept zur Identifizierung von vulnerablen Personengruppen im Asylverfahren umfassend überarbeitet habe. Außerdem verwies die Bundesregierung auf die damals bevorstehende und mittlerweile erfolgte Einführung einer flächendeckenden, behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung. Diese diene insbesondere dazu, frühzeitig zu erkennen, ob Asylsuchende besondere Verfahrensgarantien benötigen oder besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme haben. Weitere Maßnahmen würden derzeit geprüft. Weiterhin erwähnte die Bundesregierung ein zweijähriges Modellprojekt „BeSAFE – Besondere Bedarfe bei der Aufnahme von Geflüchteten erkennen“. Dieses wurde in den Jahren 2021 und 2022 von der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF) in Kooperation mit Rosa Strippe e. V. mit dem Ziel umgesetzt, ein zielgruppenübergreifendes Konzept zur Identifizierung besonders schutzbedürftiger Personen in Erstaufnahmeeinrichtungen zu entwickeln (vgl. ebd.). Seit 2023 wird ein Anschlussprojekt mit dem Titel „BeSAFE – Skalierung und Vertiefung“ gefördert (www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/engagement-und-gesellschaft/fluechtlingspolitik-und-integration/schutzkonzepte-fluechtlingsunterkuenfte/schutz-von-gefluechteten-menschen-in-unterkuenften-112896).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Wie setzen die Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung Artikel 22 der EU-Aufnahmerichtlinie um, und in welchen Bundesländern wird hierzu ein strukturiertes Identifizierungsverfahren zu Schutz- und Unterstützungsbedarfen angewandt (bitte erläutern)?
Durch welche Akteure und Akteurinnen erfolgt dies zu welchen Zeitpunkten im Aufnahmeverfahren?
Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, in wie vielen Fällen seit 2021 bei Asylsuchenden eine besondere Vulnerabilität festgestellt wurde (bitte soweit möglich nach Bundesländern und nach Jahren aufschlüsseln), und an welcher Stelle werden nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechende Informationen (vorübergehend) gespeichert?
Wie wird sichergestellt, dass Informationen über die besondere Vulnerabilität bzw. Bedürfnisse von Schutzsuchenden von den Bundesländern an das BAMF weitergegeben werden, vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 8 1b AsylG um eine Kann-Regelung handelt und die Länder somit nicht zur Weitergabe verpflichtet sind?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen, in denen die Weitergabe entsprechender Informationen nicht funktioniert bzw. sind ihr entsprechende Berichte aus der Praxis bekannt, und wenn ja, welchen Änderungs- bzw. Handlungsbedarf sieht sie gegebenenfalls?
Welche näheren Angaben zur Überarbeitung des Konzepts zur Identifizierung von vulnerablen Personengruppen im Asylverfahren im BAMF kann die Bundesregierung machen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Welche Rolle kann und soll die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung nach Einschätzung der Bundesregierung bei der Identifizierung besonderer Schutzbedarfe im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) und der Umsetzung besonderer Verfahrensgarantien im Sinne der EU-Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) spielen (bitte differenzieren)?
Geht die Bundesregierung insbesondere davon aus, dass die Anforderungen aus Artikel 22 der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) zur Beurteilung besonderer Schutzbedarfe von Asylsuchenden (Aufnahmegarantien) mit Einführung der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung ausreichend erfüllt werden können (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass klar zwischen Aufnahmegarantien nach der EU-Aufnahmerichtlinie und Verfahrensgarantien nach der EU-Verfahrensrichtlinie unterschieden werden muss, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, weil vulnerable Asylsuchende unter Umständen sofort und nicht erst im Rahmen der Asylantragstellung eine besondere medizinische Versorgung, eine besondere Unterbringung oder sonstige Hilfsmittel benötigen (bitte begründen), und inwieweit sieht sie die Gefahr einer Vermischung, wenn die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung eine wesentliche Bedeutung bei der Identifizierung besonderer Schutzbedarfe spielen soll, was die Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/4642 aus Sicht der Fragestellenden nahelegt?
Welche Anforderungen an die Ausbildung bzw. Qualifikation der beratenden Personen ergeben sich daraus, wenn die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung eine wesentliche Bedeutung bei der Identifizierung besonderer Schutzbedarfe spielen soll, was die Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/4642 aus Sicht der Fragestellenden nahelegt?
Inwieweit wird dem bei der finanziellen Ausstattung der unabhängigen Verfahrensberatung Rechnung getragen?
Was sind aus Sicht der Bundesregierung die wesentlichen Ergebnisse des Modellprojekts „BeSAFE – Besondere Bedarfe bei der Aufnahme von Geflüchteten erkennen“, und inwieweit werden diese nun in einzelnen Bundesländern bzw. bundesweit umgesetzt und implementiert?
Welche Ziele werden mit den Anschlussprojekt „BeSAFE – Skalierung und Vertiefung“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) verfolgt?
Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung, um vulnerable Gruppen zu identifizieren und zu unterstützen, und wann sollen diese ggf. umgesetzt werden?
Ist geplant, bundesweite Mindeststandards zur Identifizierung von vulnerablen Gruppen gesetzlich zu verankern (bitte erläutern), und wenn nein, warum nicht?