Rechtliche Grundlagen und die Praxis des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator – AEO)
der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jens Petermann, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im April 2005 hat die Europäische Union (EU) mit der Änderung des Zollkodex eine Vorgabe der Weltzollorganisation in europäisches Recht umgesetzt. „Ein wesentliches Element dieser Sicherheitsinitiative ist die Einführung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO – Authorised Economic Operator)“ (www.zoll.de).
Auf dieser Grundlage können seit dem 1. Januar 2008 europäische Unternehmen diesen in drei Stufen angebotenen Status beantragen und so die damit verbundenen Vergünstigungen bei Zollkontrollen und Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften erhalten.
Bei der Europäischen Kommission wird ein Verzeichnis aller Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten geführt und nach Zustimmung der Inhaber eines AEO-Zertifikats im Internet veröffentlicht.
Für die Erteilung eines solchen Zertifikats muss ein Unternehmen nachweisen, dass es
- zahlungsfähig ist,
- keine Zuwiderhandlung gegen Zollvorschriften durch Geschäftsführung oder Zollverantwortliche vorliegen und
- die Lieferkette gesichert bzw. sicher ist. Das heißt, dass nicht an Firmen oder Personen geliefert oder von Firmen und Personen importiert wird, die auf einer Antiterrorliste der Europäischen Union, der Vereinten Nationen (oder anderer Drittstaaten) stehen.
Auf dieser Grundlage hat sich ein regelrechter Markt entwickelt, auf dem automatisierte Screenings und Abgleiche der Unternehmen und ihrer Partner und den Terrorlisten angeboten werden.
Der Zoll aber besteht für die höheren Stufen des Zertifikats – AEO-S und AEO-F – auf einem flächendeckenden und systematischen Abgleich der Mitarbeiter- und Bewerberdaten mit den Listen verdächtiger Personen nach den EG-Antiterrorverordnungen.
Den Firmen, die diesen Anforderungen zum Beispiel aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht nachkommen, werden das Zertifikat und damit die Vergünstigungen im Zoll- und Wirtschaftsverkehr verweigert.
Schon vor einem knappen Jahr wurde diese Praxis durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) als gesetzeswidrig gerügt (Schreiben des BfDI vom 2. November 2009 „Datenabgleich im Rahmen des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“). Dennoch wird durch den Zoll und das übergeordnete Bundesministerium der Finanzen ungebrochen an der bisherigen Praxis festgehalten.
Mit Ländern wie den Vereinigten Staaten von Amerika (USA), der Schweiz und China wird über die gegenseitige Anerkennung dieser Art Zertifizierung – C-TPAT Backgroundchecks (Customs-Trade Partnership Against Terrorism) und AEO-Zertifikat – seit längerem verhandelt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Welche nationalen, europäischen und internationalen Rechtsgrundlagen erlauben dem Zoll die Vergabe zollrechtlicher Vergünstigungen gegen die Beteiligung an der Antiterrorpolitik der Europäischen Union?
Aufgrund welcher nationalen, europäischen und internationalen Rechtsgrundlagen können der Zoll und das Bundesministerium der Finanzen die Vergabe des AEO-Zertifikats Unternehmen und Personen verweigern, die aus datenschutzrechtlichen Gründen den Abgleich mit Antiterrorlisten verweigern?
Der Abgleich mit welchen Terrorlisten der EU, der USA, der Vereinten Nationen ist Mindestvoraussetzung für die Erlangung des AEO-Zertifikats?
Der Abgleich mit welchen europäischen, US-amerikanischen und internationalen Terrorlisten ist Voraussetzung für die Erlangung des AEO-Zertifikats welcher Stufe?
Welche kommerzielle Software ist der Bundesregierung bekannt, die Unternehmen den Abgleich mit welchen Terrorlisten ermöglicht, und wer kontrolliert deren korrekte Datenbasis?
Welche Rechtsgrundlage erlaubt es dem Zoll, die systematische und flächendeckende Überprüfung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den Abgleich ihrer Daten mit denen auf Terrorlisten geführter Personen zur Voraussetzung einer Vergabe von Vergünstigungen in der Zollabfertigung und im Wirtschaftsverkehr zu machen?
Ist ein deutsches Unternehmen verpflichtet, seine eigene Belegschaft und die des ausländischen Geschäftspartners zu überprüfen, und wie muss man sich das praktische Vorgehen vorstellen?
Auf welcher Rechtsgrundlage können Arbeitgeber diese Überprüfungen ihrer Belegschaften vornehmen?
Welche Ministererlasse, Verordnungen und anderen untergesetzlichen Vorschriften sind der Bundesregierung bekannt, mit denen diese Praktiken gefordert wurden oder werden?
Was haben die Bundesregierung, das Bundesministerium der Finanzen und die Zollverwaltung unternommen, um Rechtssicherheit und -klarheit herzustellen, als spätestens im November 2009 die massiven rechtlichen und besonders die datenschutzrechtlichen Bedenken gegen diese Belegschaftsscreenings bekannt wurden?
Welchen Stand haben die Verhandlungen mit den USA, der Schweiz und China um die gegenseitige Anerkennung der ZWB-/AEO-Zertifikate erreicht, und mit welchen Ländern wird derzeit oder in den nächsten zwei Jahren noch verhandelt?
Wie viele deutsche Unternehmen haben die Erlangung des AEO-Zertifikats welcher Stufe bislang beantragt, und wie vielen davon ist das Zertifikat erteilt worden (bitte nach Bundesländern, Monat und Zertifikatsstufe aufschlüsseln)?
Wie vielen Unternehmen wurde das beantragte AEO-Zertifikat aus welchen Gründen verweigert (bitte nach Bundesländern, Monat, Zertifikatsstufe und Begründung aufschlüsseln)?
Wie, wo, auf welcher Rechtsgrundlage und wie lange werden die im Zertifizierungsverfahren erhobenen Daten gespeichert, und wer überwacht die Löschung?
Werden die gespeicherten Daten auf Anfrage an Dritte übermittelt?
Wenn ja,
a) auf welcher Rechtsgrundlage geschieht das,
b) welche Dritten sind das?
Welche Rechtsmittel stehen den antragstellenden Unternehmen zur Verfügung, um die Löschung ihrer Daten verlangen zu können?