Auswirkungen der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug insbesondere in Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/2816
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jens Petermann, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 1. Juli 2009 (2 BvE 5/06) den besonderen Stellenwert des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages betont und auf die entsprechende Antwortpflicht der Bundesregierung hingewiesen. Die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/2816 wird nach Ansicht der Fragestellerin diesen Anforderungen nicht gerecht.
So wird behauptet, die Bundesregierung habe bereits „eine Vielzahl von zum Teil inhaltsgleichen Kleinen Anfragen zu diesem Thema beantwortet“. Allerdings war aus Sicht der Fragestellerin der Grund für viele präzisierende Nachfragen in erster Linie das ausweichende und unkonkrete Antwortverhalten der Bundesregierung. Wenn auf die Fragen 9 bis 11 auf Bundestagsdrucksache 17/2816 pauschal auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen wird, so ist es angesichts des dortigen Verweises auf elf weitere Bundestagsdrucksachen unmöglich nachzuvollziehen, welche der Fragen in welcher Bundestagsdrucksache womöglich schon einmal (ausreichend) beantwortet worden sein soll.
Die Bundesregierung hat nach Ansicht der Fragestellerin insbesondere detaillierte Fragen zu einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. März 2010 zur Familienzusammenführungsrichtlinie der Europäischen Union („Chakroun“-Urteil) nicht ausreichend beantwortet (Bundestagsdrucksache 17/2816, zusammengezogene Antwort zu den Fragen 24 bis 30). Die Bundesregierung behauptet ganz allgemein, dass sich aus dieser Entscheidung „keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutsche Regelung zum Sprachnachweiserfordernis“ ergäben und stützt sich dabei zur Begründung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 – dieses Urteil geht auf die besagte Entscheidung des EuGH jedoch überhaupt nicht ein! Das Versäumnis des Bundesverwaltungsgerichts erspart der Bundesregierung nicht die eigenständige Auseinandersetzung mit den notwendigen Konsequenzen aus dem Chakroun-Urteil bzw. mit Fragen zu einzelnen Aspekten des Urteils, insbesondere solchen, die allgemeingültiger Natur sind und sich gerade nicht (nur) auf die strittige niederländische Regelung beziehen. Der EuGH legt das Recht der Europäischen Union gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für alle Mitgliedstaaten verbindlich aus, d. h. die in seinen Entscheidungen getroffenen Ausführungen grundsätzlicher Natur müssen in Deutschland berücksichtigt werden, auch wenn die Bundesrepublik Deutschland nicht direkt Prozessbeteiligte ist.
Schließlich ist nach Ansicht der Fragestellerin auch die Auskunft der Bundesregierung unglaubwürdig, wonach der Grund für die verzögerte Veröffentlichung des Evaluationsberichts zum Ehegattennachzug angeblich sein soll, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 noch habe eingearbeitet werden müssen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/2816, zusammengezogene Antwort zu den Fragen 5 bis 7). Denn nach Auskunft der Bundesregierung war dieser Bericht im Entwurf Ende 2009 fertiggestellt und befand sich damals in der Ressortabstimmung, die „zügig abgeschlossen“ werden sollte (vgl. Bundestagsdrucksache 17/194, Frage 7c). Zudem war Gegenstand der Evaluierung „die praktische Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug“ (ebd., 7b) – und nicht deren verfassungs- oder europarechtliche Bewertung.
Nach Auffassung der Fragestellerin kann die mehrmals verzögerte Veröffentlichung des Evaluationsberichts nur mit anhaltenden politischen Differenzen innerhalb der Regierungskoalition vor allem zur Frage der Notwendigkeit einer Härtefallregelung erklärt werden. Dies bestätigt sich angesichts des nunmehr vorliegenden Berichts, in dem nicht etwa eine rechtliche Problematisierung der Neuregelung vorgenommen wird, in dessen Zusammenhang das Bundesverwaltungsgerichtsurteil hätte berücksichtigt werden müssen. Vielmehr wird der Urteilsspruch nur zitiert, um die Notwendigkeit einer allgemeinen Härtefallregelung zu bestreiten.
Die Fragestellerin wiederholt vor diesem Hintergrund etliche der bereits auf Bundestagsdrucksache 17/2816 formulierten Fragen – in der Erwartung, dass die Bundesregierung diese nunmehr umfassend, konkret und nicht ausweichend beantwortet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Wie hoch war der Anteil der externen Prüfungsteilnehmenden bei Sprachprüfungen der Goethe-Institute „Start Deutsch 1“ im ersten Halbjahr 2010, gemessen an der Gesamtzahl der Prüflinge weltweit (bitte zusätzlich die jeweiligen Quoten der 15 wichtigsten Herkunftsländer und der jeweils zehn Länder mit den höchsten und niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 einzeln angeben)?
Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute im Ausland im ersten Halbjahr 2010 (bitte nach externen und internen Prüfungsteilnehmenden und der Gesamtzahl differenziert angeben sowie absolute und relative Zahlen nennen, und diese Quoten bitte zusätzlich noch einmal für die 15 Hauptherkunftsländer und die jeweils zehn Länder mit höchsten und niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 angeben)?
Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass die Steigerung der Gesamtbestehensquote von 59 Prozent im Jahr 2008 auf 64 Prozent im Jahr 2009 auch damit erklärt werden kann, dass in der Quote auch diejenigen erfasst sind, die erst nach mehrmaligem Test bestanden haben?
Was sind die genauen Gründe dafür, dass der bereits Ende 2009 fertiggestellte und in die zügig abzuschließende Ressortabstimmung gegangene Entwurf des Evaluationsberichts zu der Neuregelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug erst im September 2010 veröffentlicht wurde (sinngemäße Wiederholung der Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/2816, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) War ein Grund für die Verzögerung eine von der Auffassung des Bundesministeriums des Innern abweichende Beurteilung des Auswärtigen Amts, etwa zu der Frage der Notwendigkeit einer allgemeinen Härtefallregelung?
b) War ein Grund für die Verzögerung eine von der Auffassung des Bundesministeriums des Innern abweichende Beurteilung des Bundesministeriums der Justiz, etwa zu der Frage der Notwendigkeit einer allgemeinen Härtefallregelung?
c) Ist die Vermutung zutreffend, dass die verzögerte Veröffentlichung damit zusammenhängt, dass innerhalb der Koalition unterschiedliche Auffassungen zu der Frage der Notwendigkeit einer allgemeinen Härtefallregelung bestanden, die offenkundig erst infolge des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 30. März 2010 (dessen schriftliche Begründung erst im Juni 2010 vorlag) entschieden wurde (bitte erläutern)?
In welchen bestimmten Fallkonstellationen hält die Bundesregierung die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zum Spracherwerb nach § 16 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zur Vermeidung von Härtefällen beim Ehegattennachzug für möglich, wenn sie in diesem Zusammenhang im Evaluierungsbericht auf S. 54 auf diesen vom Bundesverwaltungsgericht ins Spiel gebrachten möglichen „verfassungsrechtlich gebotenen Interessenausgleich“ Bezug nimmt?
a) Hält sie insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Spracherwerb erst nach zwei- bis dreijährigem vergeblichem Spracherwerb für möglich, wie es der Evaluierungsbericht auf S. 55 nahelegt (bitte ausführen)?
b) Was könnten „besonders schutzwürdige Umstände“ sein, die eine schnellere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Spracherwerb möglich machen würden, wenn solche Umstände nicht einmal in dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall vorlagen, d. h. dass einem Ehegatten mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht und festem Einkommen selbst dann zugemutet wird, die gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz in Deutschland und alle erworbenen Rechtsansprüche aufzugeben, um die familiäre Einheit im Ausland herzustellen, wenn es dem nachzugswilligen Ehegatten aus nicht zu vertretenden Gründen nur schwer oder gar nicht möglich ist, die geforderte Sprachkenntnisse zu erwerben, ansonsten aber alle Nachzugsbedingungen der Richtlinie erfüllt sind (bitte ausführlich begründen)?
Inwieweit sieht die Bundesregierung „Erkenntnisse über die Erreichung der Ziele der Regelung“ in Bezug auf „die Förderung der Integration“ darin, dass „Mitarbeiter des Goethe-Instituts in der Türkei den Eindruck“ gewonnen haben, dass viele Betroffene den „Sprachunterricht häufig als ‚erstes Bildungserlebnis‘ seit langer Zeit“ wahrgenommen und sich „hochmotiviert“ gezeigt hätten, „in dieser Richtung weiter zu schreiten“ (Evaluationsbericht, S. 2)
a) in Anbetracht dessen, dass dasselbe „Bildungserlebnis“ sich auch in einem Sprachkurs in Deutschland einstellen würde, so dass die geschilderte Beobachtung gerade nichts darüber aussagt, warum der Spracherwerb zwingend bereits im Ausland begonnen werden sollte bzw. warum der Spracherwerb im Ausland leichter sein soll als in einem Integrationskurs in Deutschland?
b) in Anbetracht des Umstands, dass die genannten Wahrnehmungen der Mitarbeiter des Goethe-Instituts sich auf die – gemessen an der Gesamtzahl – sehr kleine Gruppe derjenigen beziehen, die in der Lage waren und es sich leisten konnten, einen Sprachkurs des Goethe-Instituts zu besuchen, der das Bestehen des Sprachtests mit höherer Wahrscheinlichkeit in einem überschaubaren Zeitraum ermöglicht, während zugleich die Mitarbeiter des Goethe-Instituts eher weniger über die Empfindungen, Erlebnisse und Gefühle der weitaus größeren Gruppe aussagen können, die die deutsche Sprache unter weitaus schwierigeren Umständen, in einem längeren Zeitraum und mit deutlich niedrigerer Erfolgsquote beim Abschlusstest erlernen müssen (externe Prüfungsteilnehmende – d. h. ohne vorherigen Besuch eines Sprachkurses am Goethe-Institut machten in der Türkei im Jahr 2009 87 Prozent aus, sie bestanden die Prüfung nur zu 64 Prozent, während die „interne“ Quote 91 Prozent betrug)?
Inwieweit sieht die Bundesregierung „Erkenntnisse über die Erreichung der Ziele der Regelung“ in Bezug auf die „Vermeidung von Zwangsehen“ darin, dass Lehrer von Einzelfällen berichtet hätten, „in denen Frauen offensichtlich absichtlich durch die Prüfung fallen, um eine ungewollte Ehe in Deutschland zu vermeiden“ (Evaluationsbericht, S. 2)?
a) Geht die Bundesregierung davon aus, dass es sich bei diesen Einzelfällen um Zwangsehen oder arrangierte Ehen handelte, und was kann sie hierzu ausführen?
b) Haben die besagten Lehrer davon berichtet, wie es diesen Frauen nach der gescheiterten Prüfung ergangen ist (wenn ja, was ist dazu bekannt, wenn nein, was vermutet die Bundesregierung hierzu)?
c) Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, an welche Hilfsorganisationen und Beratungsstellen sich die genannten Frauen in der Türkei wenden konnten, um Hilfe zu erhalten?
d) Geht die Bundesregierung davon aus, dass Familien, die ihre Töchter zwangsverheiraten, von diesem Plan ablassen, wenn diese den Sprachtest nicht bestehen (bitte ausführen)?
e) Welche Erkenntnisse haben die Bundesregierung bzw. die besagten Lehrer dazu, ob die vermutete Zwangssituation der Betroffenen in den genannten Einzelfällen mit dem gescheiterten Sprachtest beendet war oder ob die Betroffenen daraufhin womöglich an eine türkische Person (zwangs-)verheiratet werden sollten?
f) Hält die Bundesregierung die genannten Einzelfälle für eine hinreichende Begründung, um den Ehegattennachzug weltweit durch Sprachanforderungen vor der Einreise zu erschweren (bitte begründen)?
Welches weitere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erwartet die Bundesregierung „für die nähere Zukunft“ (Evaluationsbericht, S. 2 und S. 55), und um welche konkrete Fallkonstellation geht es dabei?
Warum beabsichtigt die Bundesregierung keine unabhängige, externe Evaluation der Neuregelung der Sprachanforderungen im Rahmen des Ehegattennachzugs (Wiederholung der insofern unbeantwortet gebliebenen Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 17/2816)?
Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der objektiv feststellbare Rückgang der Visa zum Ehegattennachzug infolge der Einführung der Sprachanforderungen ein Indiz dafür ist, dass es sich in diesen Fällen um Zwangsehen gehandelt haben muss (bitte begründen und gegebenenfalls belegen)?
a) Wenn Zwangsverheirateten der zum Ehegattennachzug erforderliche Sprachnachweis nicht gelingt, ist nach Auffassung der Bundesregierung deren Zwangssituation dann damit beendet oder abgemildert oder dauert sie an (bitte begründen)?
b) Wenn Zwangsverheirateten der zum Ehegattennachzug erforderliche Sprachnachweis nicht gelingt, inwieweit können sich diese dann gegebenenfalls aus ihrer Zwangslage im Herkunftsland besser befreien als in Deutschland, wo es zumindest im Ansatz entsprechende Hilfsangebote und Beratungsstellen gibt (bitte begründen)? (Wiederholung der Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 17/2816, da durch den Verweis der Bundesregierung auf die Vorbemerkung und den dortigen Verweis auf elf weitere Bundestagsdrucksachen nicht nachzuvollziehen ist, wo und wie die Bundesregierung diese Fragen bereits beantwortet hat.)
In welchen Ländern sind Zwangsverheiratungen nach Kenntnis der Bundesregierung besonders verbreitet (bitte einzeln benennen), und wie stark war in diesen Ländern jeweils der prozentuale Rückgang der erteilten Visa zum Ehegattennachzug im Vergleich der Jahre 2006 bzw. 2008, wie stark war der entsprechende Rückgang im Durchschnitt aller Länder, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus? (Wiederholung der Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 17/2816, da durch den Verweis der Bundesregierung auf die Vorbemerkung und den dortigen Verweis auf elf weitere Bundestagsdrucksachen nicht nachzuvollziehen ist, wo und wie die Bundesregierung diese Fragen bereits beantwortet hat.)
Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg des bundesdeutschen Integrationskurssystems, wenn zur Begründung der Notwendigkeit von Sprachnachweisen im Ausland unterstellt wird, dass der Besuch eines mindestens 600-stündigen Sprachkurses in Deutschland, der mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann bzw. im Falle einer Verweigerung zu aufenthalts- und sozialrechtlichen Sanktionen führt, nicht sicherstelle, dass Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben werden (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7288, Frage 23b; Wiederholung von Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 17/2816, weil die in der Antwort der Bundesregierung in Bezug genommenen Bundestagsdrucksachen keine Antwort auf die gestellte Frage bieten: das eine Mal – Bundestagsdrucksache 17/1112, Frage 8 – wird eine Antwort auf eine ähnliche, jedoch nicht identische Frage verweigert, weil keine Aussage zur Zahl derjenigen, die das Niveau A1 nicht erreichen, gemacht werden könne, das andere Mal – Bundestagsdrucksache 17/194, Frage 16 – wird argumentiert, ein Sprachkurs in Deutschland könne verzögert beginnen und stelle keinen erfolgreichen Abschluss sicher, was sich aber auf ein viel höheres Sprachniveau (B1, A2) und nicht auf „Grundkenntnisse der deutschen Sprache“ bezieht)?
Da die Bundesregierung als Begründung der Sprachanforderungen im Ausland vorbringt, dass zwischen Nachzug des Ehegatten und Beginn des Sprachkurses in Deutschland „einige Zeit vergehen“ könne (Bundestagsdrucksache 17/194, Frage 16),
a) inwieweit erwägt die Bundesregierung gesetzliche oder praktische Änderungen zur Verkürzung dieses Zeitraums, was für die Betroffenen weitaus weniger belastend wäre als die Anforderung des Spracherwerbs und Nachweises im Ausland?
b) inwieweit ist dieses Argument damit vereinbar, dass es aufgrund der erschwerten Umstände und Belastungen des Spracherwerbs im Ausland häufig länger dauern dürfte, das geforderte Sprachniveau zu erreichen, als wenn es nach einer direkten Einreise zu einem verzögerten Sprachkursbeginn in Deutschland käme? (Wiederholung der beiden noch unbeantwortet gebliebenen Unterfragen 23b und 23c auf Bundestagsdrucksache 17/2816.)
Wird die Bundesregierung Untersuchungen zu der Frage anstellen, welche Zeiträume zwischen Einreise und Beginn eines Sprachkurses liegen und welche Gründe für einen möglicherweise verzögerten Beginn verantwortlich sind, und wenn nein, warum nicht?
Was folgt nach Auffassung der Bundesregierung aus der Feststellung im „Chakroun“-Urteil des EuGH vom 4. März 2010 (C-578/08), dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt, während die den Mitgliedstaaten eröffneten Handlungsspielräume eng ausgelegt werden müssen und nicht in einer Weise genutzt werden dürfen, die das Richtlinienziel der Begünstigung der Familienzusammenführung und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigt, bezogen auf die Vereinbarkeit der deutschen Regelung der Sprachnachweise im Ausland mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie (bitte ausführen)?
Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die oben genannten Ausführungen des EuGH zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie übertragbar sind auf Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (bitte ausführen)?
Wie bewertet die Bundesregierung in Kenntnis des oben genannten „Chakroun“-Urteils des EuGH vom 4. März 2010, in dem überdies die Pflicht zu einer individualisierten Prüfung der Situation der einzelnen Antragsteller betont wird (Artikel 17 der Richtlinie), die Notwendigkeit zumindest einer allgemeinen Härtefallregelung im Rahmen der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug (bitte ausführlich in Auseinandersetzung mit dem Urteil begründen)?
Inwieweit folgt nach Auffassung der Bundesregierung aus der Feststellung des EuGH, aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie folge nicht, dass ein bestimmtes Niveau (eines Mindesteinkommens) vorgegeben werden dürfe, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne weitere Einzelfallprüfung abgelehnt würde, dass entsprechend auch bezüglich Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie kein bestimmtes Niveau (von Sprachkenntnissen) vorgegeben werden darf, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne weitere Einzelfallprüfung abgelehnt würde, und was folgt daraus für die Frage der Notwendigkeit einer allgemeinen Härtefallregelung (bitte genau begründen)?
Inwieweit ist es mit den Grundsätzen des Chakroun-Urteils vereinbar, Ehegatten mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht und festem Einkommen aufzuerlegen, ihre gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz in Deutschland und alle erworbenen Rechtsansprüche aufzugeben, um die familiäre Einheit im Ausland herzustellen, wenn es dem nachzugswilligen Ehegatten aus nicht zu vertretenden Gründen nur schwer oder gar nicht möglich ist, die geforderte Sprachkenntnisse zu erwerben, ansonsten aber alle Nachzugsbedingungen der Richtlinie erfüllt sind (bitte ausführlich begründen)?
Inwieweit ist es mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar, den Ehegattennachzug von Sprachnachweisen im Ausland abhängig zu machen mit der Begründung, dies solle der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen dienen können, wenn nach dem Chakroun-Urteil eine positive Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ermöglichung des Familiennachzugs in den in der Richtlinie festgelegten Fällen besteht (Nummer 41 des Urteils) und eröffnete Handlungsspielräume zur Abweichung von dieser Grundregel eng und nicht in einer Weise auszulegen sind, die das Richtlinienziel der Begünstigung der Familienzusammenführung beeinträchtigt (Nummer 43), und angesichts des Umstands, dass mit Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie zur „Vermeidung von Zwangsehen“ lediglich die Möglichkeit eröffnet wurde, ein Mindestalter der Ehegatten vorzusehen, im Übrigen die Richtlinie aber explizit nicht die Möglichkeit vorsieht, zur Bekämpfung von Zwangsverheiratungen Sprachnachweise zu verlangen, so dass ein subjektiver Anspruch auf Familienzusammenführung besteht, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (bitte begründen)?
Geht die Bundesregierung bei ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/2816 zu den Fragen 24 bis 30, sie sehe ihre Einschätzung zu den (fehlenden) Auswirkungen des Chakroun-Urteils in Bezug auf Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug durch das danach ergangene Bundesverwaltungsgerichtsurteil bestätigt, davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht das Chakroun-Urteil bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, und wenn ja, warum enthält die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils dann keinerlei Auseinandersetzung mit dem besagten EuGH-Urteil? Wenn nein, wie begründet sie ihre Auffassung, wenn sie sich nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berufen kann?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH vom 29. April 2010 (C-92/07), das nach Auffassung z. B. von Dr. Klaus Dienelt (siehe Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/2816) bedeutet, dass die Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug bei Ehegatten, die sich auf die Stillhalteklausel des Artikels 13 ARB 1/80 berufen können, unzulässig sind, weil die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln auch auf den erstmaligen Zuzug von türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen anzuwenden sind? Wie begründet die Bundesregierung gegebenenfalls eine hiervon abweichende Interpretation des Urteils, und wie bewertet sie dieses Urteil im Allgemeinen? (Wiederholung der Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 17/2816, weil die Antwort der Bundesregierung nicht nachvollziehbar begründet wurde und insbesondere ihr dortiger Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 zur Begründung untauglich ist, da das Urteil des EuGH vom 29. April 2010 ersichtlich nach diesem Urteil ergangen ist und deshalb vom BVerwG am 30. März 2010 noch gar nicht berücksichtigt werden konnte.)
Ist nach Auffassung der Bundesregierung in Kenntnis des Chakroun-Urteils des EuGH vom 4. März 2010 und des EuGH-Urteils vom 29. April 2010 (C-92/07) die Frage, ob die deutsche Regelung der Sprachnachweise im Ausland im Rahmen des Ehegattennachzugs mit EU-Recht und insbesondere mit der Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar ist, durch den EuGH bereits eindeutig entschieden oder ist ihrer Auffassung nach offenkundig, dass der EuGH diese Frage bejahen wird, obwohl es z. B. in der Kommentarliteratur und bei der Anhörung zum EU-Richtlinienumsetzungsgesetz zahlreiche Stimmen gab, die von einer Unvereinbarkeit der Sprachanforderungen mit EU-Recht ausgehen bzw. diese Frage zumindest als offen ansehen (bitte ausführlich begründen)? (Wiederholung der Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 17/2816, weil der dortige pauschale Verweis auf die Vorbemerkung bzw. die Antworten zu den Fragen 24 bis 30 keine Antwort auf die gestellte Frage enthält, zumal das Bundesverwaltungsgericht sich in seiner Entscheidung vom 30. März 2010 mit beiden genannten EuGH-Urteilen nicht auseinandersetzt.)
Hält die Bundesregierung an ihrer Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 17/2816 fest (und wenn ja, mit welcher Begründung), obwohl selbst die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Anne-Kathrin Fricke von einer erforderlichen Überprüfung der Rechtsprechung des BVerwG zur Lebensunterhaltssicherung infolge des Chakroun-Urteils spricht (vgl. ZAR 8/2010, S. 257, und wenn ja, bitte begründen)?
Räumt die Bundesregierung ein, dass es schwer ist, die deutsche Sprache im Ausland zu erlernen, wenn man die Sprache nicht zu Hause und nur in der Schule sprechen kann, wie auch Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel im Rahmen ihrer Türkei-Reise Ende März 2010 erklärte? (Sinngemäße Wiederholung der Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 17/2816, da der dortige Verweis der Bundesregierung auf die Vorbemerkung ersichtlich keine Antwort auf die konkrete Frage enthält.)
Hält die Bundesregierung auch angesichts der aktuellen Debatte zur Frage verstärkter Sanktionen bei (angeblicher) Integrationskursverweigerung an ihrer Position fest (vgl. Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 17/2816), keine wissenschaftliche oder empirische Untersuchung vorzunehmen zu der Frage, wie hoch der Anteil derjenigen neu eingereisten Ehegatten ist, die einer Verpflichtung zur Sprachkursteilnahme aus ihnen vorwerfbaren Gründen nicht nachkommen (bitte begründen)?
a) Warum hält sie es für erforderlich, dass eine Untersuchung zu den Gründen einer Nichtteilnahme am Integrationskurs einen „naturwissenschaftlichen Präzisionsansprüchen genügenden Kausalnachweis“ erbringen müsste, wie ihr Verweis auf die Vorbemerkung in der Antwort zu Frage 12 nahelegt (bitte nachvollziehbar ausführen)?
b) Wieso verwendet der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, Zahlen zur angeblichen Integrationsverweigerer-Quote in Höhe von 10 bis 15 Prozent bzw. zum Anteil derjenigen, die einer Verpflichtung zur Integrationskursteilnahme nicht nachkommen („etwa 30 Prozent“; Plenarprotokoll 17/59, S. 6244), wenn auch solche Zahlen nicht auf einem „naturwissenschaftlichen Präzisionsansprüchen genügenden Kausalnachweis“ beruhen?
c) Wie will der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, versuchen, die Frage zu beantworten, „ob, in welchem Umfang und warum nicht von solchen Sanktionsmöglichkeiten (bei Integrationskursverweigerung) Gebrauch gemacht worden ist“ (Plenarprotokoll 17/59, S. 6244), wenn die Bundesregierung entsprechend der genannten Antwort zu Frage 12 eine solche Untersuchung nicht beabsichtigt bzw. wenn eine Antwort nach Auffassung der Bundesregierung ohnehin nicht mit „naturwissenschaftlichen Präzisionsansprüchen genügende[m] Kausalnachweis“ gegeben werden kann, was sie aber zu verlangen scheint?
d) Wie verträgt sich die Einschätzung des Bundesinnenministers einer „Integrationsverweigerer“-Quote in Höhe von 10 bis 15 Prozent damit, dass nach Aussage des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Albert Schmid, „Studien zeigen, dass letztlich nur ein Anteil von etwa einem Prozent überhaupt nicht erreichbar ist“ in Bezug auf Angebote und Verpflichtungsmöglichkeiten (WirtschaftsWoche vom 20. September 2010)?