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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Stand der Umsetzung von Verordnungen zum Fluglärmgesetz

Schleppende Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs für Flughäfen, Rolle des Umweltministeriums und des Bundesumweltamtes bei der Überwachung des Vollzugs der 1. Fluglärmschutz-Verordnung (1. FlugLSV), eventuell entgegenstehende Zuständigkeiten der Länder beim Vollzug der 1.FlugLSV<br /> (insgesamt 8 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

28.10.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/327911. 10. 2010

Stand der Umsetzung von Verordnungen zum Fluglärmgesetz

der Abgeordneten Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter, Bettina Herlitzius, Stephan Kühn, Ingrid Nestle, Lisa Paus, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) ist am 7. Juni 2007 in Kraft getreten. Seit dem 30. Dezember 2008 existieren die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (1. FlugLSV) sowie die dazugehörigen Anleitungen zur Berechnung von Lärmschutzbereichen und zur Datenerfassung (AzB und AzD). Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) bzw. das Umweltbundesamt (UBA), als nachgeordnete Behörde, sind mit der Überwachung des bundeseinheitlichen Vollzugs der Verordnungen zum Fluglärmgesetz betraut.

Trotz der gesetzlichen Frist des § 4 Absatz 4 Satz 1 FluLärmG ist der Lärmschutzbereich für die allermeisten deutschen Flughäfen und Landeplätze noch nicht neu festgesetzt. Begründet wird dies unter anderem mit der hohen fachlichen Komplexität der Lärmberechnungsvorschriften in der AzB und AzD sowie Unsicherheiten in der Anwendung dieser Vorschriften in einzelnen Punkten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Für wie viele Flughäfen bzw. Landeplätze in Deutschland wurde seit Inkrafttreten der Neufassung des FluLärmG der Lärmschutzbereich gemäß § 4 Absatz 3 und 4 FluLärmG erstmals oder neu festgesetzt (bitte in tabellarischer Form aufführen)?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung die Rolle des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie des Umweltbundesamtes bei der Überwachung des bundeseinheitlichen Vollzugs der 1. FlugLSV?

3

Wenn trotz entsprechender gesetzlicher Vorgaben die Festsetzung noch nicht erfolgt ist, welche Gründe waren dann im Einzelfall dafür maßgeblich, dass eine Festsetzung des Lärmschutzbereichs noch nicht erfolgt ist?

4

Wie ist der Verfahrensstand des Festsetzungsverfahrens an den einzelnen Flughäfen bzw. Landeplätzen (bitte in tabellarischer Form aufführen)?

5

Wie bewertet die Bundesregierung den aktuellen Stand der Lärmschutzbereichsfestsetzungen angesichts der in § 4 Absatz 4 FluLärmG normierten Frist? Sieht die Bundesregierung angesichts eines etwaigen Umsetzungsdefizits einen Handlungsbedarf auf Bundesebene?

6

Hält es die Bundesregierung für wünschenswert, dass BMU und UBA entsprechend den Vorschlägen aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des FluLärmG (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3813, S. 13) zu einem bundeseinheitlichen Vollzug dieser hochkomplexen Berechnungsvorschrift beitragen, und wenn ja, welche Handlungsinstrumente stehen dem BMU bzw. dem UBA dabei zur Verfügung?

7

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass den Ländern beim Vollzug der 1. FlugLSV Beurteilungsspielräume zustehen, die einem bundeseinheitlichen Vollzug dieser Rechtsverordnung entgegenstehen?

8

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der landeseigene Gesetzesvollzug nach Artikel 84 der Veröffentlichung von Auslegungshinweisen zur Anwendung der 1. FlugLSV durch das BMU bzw. UBA entgegenstehen?

Berlin, den 11. Oktober 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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