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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Unbeantwortete und weitere offene Fragen zu Missständen bei der Financial Intelligence Unit

(insgesamt 83 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

15.06.2023

Aktualisiert

09.08.2023

BT20/704631.05.2023

Unbeantwortete und weitere offene Fragen zu Missständen bei der Financial Intelligence Unit

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU Unbeantwortete und weitere offene Fragen zu Missständen bei der Financial Intelligence Unit Nachdem der damalige Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz den Mitgliedern des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 20. September 2021 kurz vor der Bundestagswahl verkündet hatte, dass das Problem der Bearbeitungsrückstände von Geldwäscheverdachtsmeldungen bei der Financial Intelligence Unit (FIU) „gelöst“ sei, wurde im Oktober 2022 zunächst bekannt, dass zwischen 1. Januar 2020 und 30. September 2022 bei der FIU 100 963 als risikorelevant eingestufte Verdachtsmeldungen nicht endbearbeitet wurden. Anschließend stellte sich heraus, dass diese 100 963 Verdachtsmeldungen Teil eines noch weitaus größeren Bearbeitungsrückstaus von insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als risikorelevant klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen waren, die sich bei der FIU seit Januar 2020 über mehr als zweieinhalb Jahre angestaut hatten. Das Problem der Bearbeitungsrückstände bei der FIU war mithin über Jahre alles andere als gelöst und die Behauptung des damaligen Bundesministers der Finanzen Olaf Scholz vom 20. September 2021 unzutreffend. Es stellen sich viele Fragen, warum das Bundesministerium der Finanzen (BMF) trotz seiner Rechtsaufsicht über die FIU diese Probleme nicht in den Griff bekommen hat. Es wurde keine Sorge dafür getragen, dass die FIU ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt. In der Folge wurde der Bearbeitungsrückstau von der Fraktion der CDU/CSU im Deutschen Bundestag vielfach thematisiert, um die Gründe für die Nichtbearbeitung von Verdachtsmeldungen bei der FIU und das Versagen der Rechtsaufsicht des BMF aufzuarbeiten (so etwa in Form von Selbstbefassungen des Finanzausschusses sowie auch im parlamentarischen Fragewesen; siehe beispielsweise die Schriftlichen Fragen 59, 60 und 61 des Abgeordneten Matthias Hauer auf Bundestagsdrucksache 20/4852, dessen Schriftliche Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5183 sowie die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Missstände bei der Financial Intelligence Unit“ auf Bundestagsdrucksache 20/6107). Jedoch wirkt die Bundesregierung bei der Aufarbeitung, wie es zu dem Bearbeitungsrückstau kommen konnte, wieso er erst Jahre später öffentlich wurde, wieso die Rechtsaufsicht des BMF versagte, wieso der damalige Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz dem Finanzausschuss am 20. September 2021 falsche Informationen mitteilte, wann welche Rückstände bestanden, wie diese abgearbeitet werden etc., nicht sachgerecht mit. Nachdem die FIU und die Bundesregierung es zunächst versäumt hatten, die Financial Action Task Force (FATF) bei ihrer Deutschlandprüfung über den Bearbeitungsrückstau zu informieren und die Bundesregierung den Mitgliedern des Finanzausschusses ihre Kenntnisse über den Rückstau bei deren Besuch der FIU Deutscher Bundestag Drucksache 20/7046 20. Wahlperiode 31.05.2023 aktiv verschwieg, verweigert die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 bei vielen Fragen zu den Hintergründen sowie zur Auf- und Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus jegliche Auskunft und lehnt teilweise sogar eine Beantwortung unter VS-Einstufung (VS = Verschlusssache) ab, für die das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit bereits eine besondere Begründungspflicht der Bundesregierung festgestellt hat (Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11). Durch diese Beschneidung des parlamentarischen Auskunftsrechts wird die Aufklärung der Missstände bei der FIU durch die Bundesregierung weiter erschwert. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie zu den folgenden Fragen der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/6467 eine öffentliche Beantwortung ablehnt (bitte einzeln je Fragestellung substantiiert begründen), dies insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11, wonach die Bundesregierung einer besonderen Begründungspflicht unterliegt, „soweit sie ihre Antwort nicht in der nach § 104 in Verbindung mit § 75 Absatz 3 und § 76 Absatz 1 GO-BT [Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages] vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erteilt, sondern sie eingestuft in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung stellt“ und sie das „Vorliegen der Voraussetzungen eines Informationsverweigerungsrechts […] substantiiert, nicht lediglich formelhaft, darzulegen“ hat? a) „Wie hat sich die Anzahl der bei der FIU entweder nicht endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen Verdachtsmeldungen entwickelt (bitte im Zeitraum Januar 2020 bis Februar 2023 jeweils die zum Monatsende bestehende kumulierte Gesamtanzahl aller nicht endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen Verdachtsmeldungen angeben sowie dies auch für die Zeitpunkte 20. September 2021, 16. Februar 2022, 26. August 2022, 13. September 2022 und 24. Oktober 2022 mitteilen)?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3 f.)? b) „Wie schreitet die Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus nach den Erkenntnissen der Bundesregierung bezüglich der noch verbleibenden nicht endbearbeiteten oder in unklarem (End-)Status verbliebenen Verdachtsmeldungen seit Bekanntwerden des Rückstaus wöchentlich zahlenmäßig voran?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3 f.)? c) „Wie viele Verdachtsmeldungen wurden im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus der entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen durch die FIU an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und wie verhält sich diese Zahl zu den bisher insgesamt endbearbeiteten Verdachtsmeldungen des Rückstaus?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 5)? d) „Wie viel Prozent aller in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bei der FIU eingegangenen Verdachtsmeldungen blieben zum Ende des jeweiligen Jahres jeweils nicht endbearbeitet oder verblieben mit einem unklaren (End-)Status?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 22 f.)?  2. Wie und auf welcher rechtlichen Grundlage begründet die Bundesregierung, dass sie zu den folgenden Fragen der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 eine Antwort gänzlich verweigert und sie damit selbst eine Beantwortung unter VS-Einstufung ablehnt (bitte jeweils einzeln je Fragestellung substantiiert begründen sowie ergänzend die rechtliche Grundlage erläutern)? a) „Was genau stellt sich die Bundesregierung unter dem Einsatz Künstlicher Intelligenz bei der FIU vor, in welcher Form existiert eine solche dort bereits (bitte insbesondere konkretisieren, inwiefern es sich um maschinelles Lernen handelt) und welche zeitlichen Meilensteine hat die Bundesregierung sich bei der Umsetzung ihrer eigenen Ankündigung gesetzt, den Einsatz Künstlicher Intelligenz bei der FIU voranzutreiben?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 7)? b) „Worin besteht die technische Funktionsweise der KI-Komponente [KI = Künstliche Intelligenz] „FIU Analytics“ und bei welchen konkreten Arbeitsschritten kommt sie im Rahmen der operativen Analyse von Verdachtsmeldungen zum Einsatz?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 7)? c) „Wie viele der in den Jahren 2021, 2022 und 2023 bei der FIU eingegangenen Verdachtsmeldungen kamen jeweils absolut und relativ mit der KI-Komponente „FIU Analytics“ in Kontakt?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 7)? d) „Gehen die von der FIU eingesetzten Filtermechanismen über eine stichwort-bezogene Filterung von Verdachtsmeldungen hinaus und falls ja, inwiefern?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 9)? e) „Wie hat die FIU die sprunghafte Reduzierung der mit Stand zum 24. Oktober 2022 noch 100 963 nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen und der mit Stand zum 3. Februar 2023 zusätzlichen 188 860 Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status auf insgesamt nur 58 288 Verdachtsmeldungen, die im Rahmen der Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus vertieft analysiert werden sollten, erreicht (bitte insbesondere angeben, welche konkreten Kriterien erfüllt sein mussten, damit eine Verdachtsmeldung in die vertiefte Analyse überführt oder nicht überführt wurde)?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 10)? f) „Nach welchen Priorisierungskriterien, neben der Abhängigkeit von Kapazitäten in der Sachbearbeitung, wurden bei der FIU die Überführungsentscheidungen von Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse getroffen und wie wurden diejenigen Meldungen gekennzeichnet, für die die Priorisierung nach Maßgabe der jeweils aktuellen Kapazität in der Sachbearbeitung dazu führte, dass sie zunächst nicht in die vertiefte Analyse überführt wurden?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 16)? g) „Wie viele der insgesamt 289.823 entweder nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-) Status wiesen zum Zeitpunkt ihrer Identifizierung als nicht endbearbeitet oder als mit einem unklaren (End-)Status keine formale Kennzeichnung auf und/oder waren mit keinem Risikoprofil versehen?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 17 f.)? h) „Wie stellt sich für die 289 823 entweder nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen oder Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status, die mit einem Risikoprofil versehen waren, die mengenmäßige Aufschlüsselung der Risikoprofile dar, wie bewertet die Bundesregierung die Schwere der Verdachtsmeldungen und auf welche Art der Auswertung der Bundesregierung (ausdrücklich nicht der FIU) fußt die Annahme, dass sich darunter keine schwerwiegenden Fälle der Geldwäsche befinden, wie es der Bundesminister der Finanzen im Dezember 2022 äußerte?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 17 f.)? i) „Ist die Risikobewertung von Verdachtsmeldungen innerhalb der FIU ein automatisierter oder ein manueller Prozess und, falls letzteres zutrifft, wie wird innerhalb der FIU die Reihenfolge festgelegt, nach der die Verdachtsmeldungen diesem Prozess zugeführt werden?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 17 f.)? j) „Auf welche Art und auf Grundlage welcher Variablen wird innerhalb der FIU bewertet, welche Verdachtsmeldungen im Vergleich zu den übrigen Verdachtsmeldungen, die demselben Risikoschwerpunkt zugeordnet wurden, qualitativ schwerer wiegen und daher prioritär zu analysieren sind?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 18 f.)?  3. Wie begründet die Bundesregierung angesichts dessen, dass die öffentlich zugänglichen FIU-Jahresberichte regelmäßig die (gerundete) Menge der an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleiteten Verdachtsmeldungen und deren Verhältnis zum Gesamtmeldeaufkommen angeben (vgl. beispielsweise FIU-Jahresbericht 2020, S. 22 bzw. FIU-Jahresbericht 2021, S. 20), dass auf eine entsprechende Frage aus der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6107 nach den im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus erfolgten Weiterleitungen von Verdachtsmeldungen an die Strafverfolgungsbehörden („Wie viele Verdachtsmeldungen wurden im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus der entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen durch die FIU an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und wie verhält sich diese Zahl zu den bisher insgesamt endbearbeiteten Verdachtsmeldungen des Rückstaus?“, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 5) keine öffentliche Antwort erfolgt?  4. Wie begründet die Bundesregierung angesichts dessen, dass die FATF im Bericht zur Deutschlandprüfung öffentlich darlegt, das „Risikopriorisierungsmodell“ (im Englischen: „risk prioritisation model“, vgl. S. 69 FATF Germany Mutual Evaluation Report) der FIU basiere auf einer „Stichwortsuche“ (im Englischen: „key word search“, vgl. S. 69 FATF Germany Mutual Evaluation Report), dass in der Antwort der Bundesregierung auf die entsprechende Frage der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, ob die Filtermechanismen der FIU über diese von der FATF erwähnte „Stichwortsuche“ hinausgehen („Gehen die von der FIU eingesetzten Filtermechanismen über eine stichwort-bezogene Filterung von Verdachtsmeldungen hinaus, und wenn ja, inwiefern?“, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 9), eine Antwort von der Bundesregierung gänzlich verweigert wird und sie damit selbst eine Beantwortung unter VS-Einstufung ablehnt?  5. Welche konkreten Punkte schlägt das bei der FIU tätige externe Beratungsdienstleistungsunternehmen PwC Strategy& (Germany) GmbH zur Optimierung der Filtermechanismen der FIU vor (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 15)?  6. Wie erklärt die Bundesregierung, dass gemäß „Handbuch goAML Web Portal“ der FIU (www.zoll.de/DE/FIU/Software-goAML/Publikationen/pu blikationen_node.html) bei der Abgabe einer Verdachtsmeldung der „genaue Betrag der Transaktion“ (vgl. Handbuch goAML Web Portal, S. 32) sowie das „Herkunftsland der Transaktion“ (vgl. Handbuch goAML Web Portal, S. 36) verpflichtend anzugeben sind, die „Arbeitsstatistik“ in Bezug auf die insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, nach Auskunft der Bundesregierung gemäß ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 jedoch keine Angaben über das zugehörige Transaktionsvolumen oder die Zusammenhänge mit Ländern, die von der FATF in Bezug auf Geldwäscherisiken entweder als Jurisdiktion mit hohem Risiko (sogenannte Black List) oder als Jurisdiktion, die unter verschärfter Beobachtung steht (sogenannte Grey List), enthalte (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 12)? a) Wie hoch ist das zugehörige Transaktionsvolumen der insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, und wie hoch ist das Transaktionsvolumen derjenigen 58 288 Verdachtsmeldungen, die im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus vertieft analysiert werden sollten? b) Wie verteilt sich das Transaktionsvolumen der insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, auf die einzelnen Jahre 2020, 2021 und 2022? c) Wie viele der insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, stehen im Zusammenhang mit Ländern, die von der FATF in Bezug auf Geldwäscherisiken entweder als Jurisdiktion mit hohem Risiko (sogenannte Black List) oder als Jurisdiktion, die unter verschärfter Beobachtung steht (sogenannte Grey List) genannt werden?  7. Wer hat die zum 1. Januar 2020 bei der FIU eingeführten Prozessabläufe formell verabschiedet, deren Bestandteil nach Auskunft der Bundesregierung sowohl die Entscheidung war, die „einhergehende Steuerung des Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“, als auch die Entscheidung über die Einführung der Behandlung von Verdachtsmeldungen nach den Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 16 f.)? a) Waren diese beiden Entscheidungen Teil eines Dokuments, das die zum 1. Januar 2020 eingeführten Prozessabläufe gesamthaft beinhaltete? b) War das BMF in die Entscheidung bezüglich der Prozessabläufe über die Einführung der Behandlung von Verdachtsmeldungen nach Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes zum 1. Januar 2020 eingebunden, und falls ja, inwiefern konkret (bitte angeben, welche Referate und Abteilungen des BMF eingebunden waren)? c) Warum erfolgte keine Einbindung des BMF in die Entscheidung bezüglich der Prozessabläufe der FIU, die „einhergehende Steuerung des Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 16), und wer entschied, das BMF nicht in die Entscheidung einzubinden? d) In welche Entscheidung bzw. Entscheidungen, die Teil der zum 1. Januar 2020 eingeführten Prozessabläufe waren, war das BMF jeweils eingebunden, und in welche nicht (bitte einzeln nach Prozessabläufen aufschlüsseln), und nach welchen Kriterien wurde jeweils entschieden, das BMF einzubinden oder nicht?  8. Auf welcher rechtlichen Grundlage kommt die Bundesregierung zu ihrer Einschätzung, dass die FIU „Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahrnimmt“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 7, 9, 10, 16, 18), und inwieweit ist diese Grundlage geeignet, das parlamentarische Auskunftsrecht derart zu beschränken, dass die Bundesregierung diverse Antworten gänzlich verweigert?  9. In welcher „unspezifischen Form“ waren der Bundesregierung die Bearbeitungsrückstände bei der FIU zum Stichtag für die Bereitstellung von Informationen an die FATF im Rahmen der Länderprüfung am 19. November 2021 bekannt, angesichts dessen, dass sie ihr nach Angabe der Bundesregierung „nicht in einer spezifischen Form bekannt“ waren (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 20)? 10. Hält die Bundesregierung den bisherigen Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der FIU für grundgesetzkonform bzw. sieht die Bundesregierung hierzu gesetzgeberischen Handlungsbedarf, gerade auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine „automatisierte Anwendung zur Datenanalyse- oder Auswertung […] in die informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG [Grundgesetz])“ all derer eingreift, deren „Daten bei diesem Vorgang personenbezogen Verwendung finden“ und die „Rechtfertigung eines [solchen] Grundrechtseingriffs […] eine gesetzliche Ermächtigung voraus[setzt]“ (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19)? a) Inwieweit eignen sich die §§ 29, 30 Absatz 1, 2, 2a des Geldwäschegesetzes i. V. m. § 28 Absatz 1 Nummer 2 und 8 des Geldwäschegesetzes, die nach Angabe der Bundesregierung die rechtliche Grundlage für den Einsatz Künstlicher Intelligenz bei der FIU bilden (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 8), als Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der FIU im Sinne von automatisierten Datenanalysen? b) Welche Ergebnisse hat die Prüfung der Bundesregierung ergeben, ob sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19) oder den Stellungnahmen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (vgl. „Thesenpapier des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum Thema: Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr“ vom 23. März 2022, www.bfdi.bund.de/Sh aredDocs/Downloads/DE/Konsultationsverfahren/2_KI-Strafverfolgun g/Positionspapier-KI-Erstversion.pdf?__blob=publicationFile&v=5 bzw. 29. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 2020, S. 64, www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Ta etigkeitsberichte/29TB_20.pdf?__blob=publicationFile&v=8) bezüglich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz im Sinne von automatisierten Datenanalysen bei der FIU gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, und, falls ein solcher Handlungsbedarf festgestellt wurde, welche gesetzgeberischen Maßnahmen wird die Bundesregierung dazu vorschlagen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 8)? 11. Hat das Landgericht (LG) Osnabrück nach Auffassung der Bundesregierung mit seiner konkreten Beschreibung des betreffenden Arbeitsschrittes sowie der Arbeitsweise der bei der FIU eingesetzten Software „FIU Analytics“, wonach diese Software einen „der eigentlichen Priorisierung und Schwerpunktzuordnung vorgeschalteten Abgleich der eingegangenen Daten mit verfügbaren Datenbanken bei einer „Grundrecherche“ [vornehme]“ (vgl. LG Osnabrück (1. Große Strafkammer), Beschluss vom 10. November 2022 – 1 Qs 24/22, 1 Qs 48/22) die öffentliche Sicherheit gefährdet, wenn die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 ausführt, dass die Beantwortung der Frage nach der technischen Funktionsweise von „FIU Analytics“ („Worin besteht die technische Funktionsweise der KI- Komponente „FIU Analytics“, und bei welchen konkreten Arbeitsschritten kommt sie im Rahmen der operativen Analyse von Verdachtsmeldungen zum Einsatz?“, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 7) aus „Gründen der öffentlichen Sicherheit“ unterbleiben müsse und sie damit selbst eine Beantwortung unter VS-Einstufung ablehnt, und falls ja, was hat die Bundesregierung unternommen, um einer derartigen „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen? 12. Zu welchen genauen Zeitpunkten (bitte taggenau angeben) hat die FIU dem BMF seit Beginn des Jahres 2020 dargelegt, dass „die werthaltig ausgesteuerten Verdachtsmeldungen unmittelbar in die vertiefte Analyse überführt werden“, wenn sie dies nach Auskunft der Bundesregierung regelmäßig getan hat (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 2 f.)? a) Hat das BMF daraufhin bei der FIU erfragt, ob diese vertieften Analysen der auskunftsgemäß „unmittelbar in die vertiefte Analyse überführten Verdachtsmeldungen“ auch abgeschlossen werden, sodass sie bei der FIU als endbearbeitet geführt werden? b) Falls dies nicht der Fall ist, wie gelangt die Bundesregierung zu ihrer Einschätzung, dass nach der „Berichtslage“, wonach „die werthaltig ausgesteuerten Verdachtsmeldungen unmittelbar in die vertiefte Analyse überführt werden“, keine neuen Bearbeitungsrückstände hätten entstehen dürfen, wenn sich die Berichtslage nur auf die Überführung der Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse und nicht auf den Fortgang der vertieften Analyse oder die Endbearbeitung bezog? c) Hat die Bundesregierung angesichts ihrer Feststellung „Nach dieser Berichtslage hätten erneute Bearbeitungsrückstände nicht entstehen dürfen“ vor dem 26. August 2022 konkret nachgefragt, ob Bearbeitungsrückstände bei den Geldwäscheverdachtsmeldungen bestehen oder hat sich das BMF aufgrund der Formulierung „dass die als werthaltig ausgesteuerten Verdachtsmeldungen unmittelbar in die vertiefte Analyse überführt werden“ darauf verlassen, dass keine Rückstände entstehen dürften (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 2 f.)? 13. Zu welchen genauen Zeitpunkten (bitte taggenau angeben) erfolgte seit Beginn des Jahres 2020 gegenüber dem BMF eine „Berichterstattung der FIU zu den Erledigungszahlen“, wie sie nach Auskunft der Bundesregierung kontinuierlich stattgefunden hat (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3), und welche „Erledigungszahlen“ wurden zu den jeweiligen Zeitpunkten an das BMF berichtet (bitte die Zeitreihe der konkreten „Erledigungszahlen“ zu dem jeweiligen Datum der Berichterstattung durch die FIU angeben)? a) Ist unter der „Berichterstattung der FIU zu den Erledigungszahlen“, die Mitteilung der FIU an das BMF über die zum jeweiligen Zeitpunkt endbearbeiteten Verdachtsmeldungen zu verstehen? b) Falls ja, hat die FIU im Rahmen der „Berichterstattung zu den Erledigungszahlen“ gegenüber dem BMF unwahr berichtet, wenn sich aus dieser Berichterstattung zu den Erledigungszahlen nach Auskunft der Bundesregierung keine Auffälligkeiten ergeben haben, obwohl nach heutiger Kenntnis beträchtliche Divergenzen zwischen eingehenden und endbearbeiteten Verdachtsmeldungen bestanden? c) Falls nein, was ist unter der „Berichterstattung der FIU zu den Erledigungszahlen“ anderweitig zu verstehen? 14. Wie viele der in den Jahren 2020, 2021 und 2022 eingegangenen Verdachtsmeldungen wurden jeweils nach § 32 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, weil sie im Zusammenhang mit einer sonstigen Straftat stehen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 15. Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als risikorelevant klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus wurden nach § 32 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, und wie viele davon jeweils, weil sie im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat stehen (bitte jeweils getrennt aufschlüsseln)? 16. Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als risikorelevant klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus wurden nach § 32 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes an das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt, weil Anhaltspunkte bestanden, dass die Information für dessen Arbeit erforderlich ist? 17. Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als risikorelevant klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus wurden nach § 32 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes an den Bundesnachrichtendienst übermittelt, weil Anhaltspunkte bestanden, dass die Information für dessen Arbeit erforderlich ist? 18. Wie viele der 1 135 Verdachtsmeldungen, bei denen seit Aufnahme des Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden in den Echtbetrieb zum 8. August 2022 ein solcher Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgte (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 25), waren Teil der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus? 19. In wie vielen Fällen wollten Strafverfolgungsbehörden vor Aufnahme des Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden in den Echtbetrieb zum 8. August 2022 auf dem Weg von Ersuchen auf Daten der FIU zu solchen Verdachtsmeldungen zugreifen, die Teil der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus waren? 20. Zu welchen Terminen erfolgt bzw. gegebenenfalls erfolgte die jährliche Berichterstattung der Bundesregierung gegenüber der FATF im Rahmen des verschärften, sogenannten „enhanced-follow-up“-Verfahrens infolge der letzten FATF-Deutschlandprüfung, und was wurde der FATF darin jeweils berichtet? 21. Hat die FATF nach Auffassung der Bundesregierung mit ihrer Beschreibung, das „Risikopriorisierungsmodell“ (im Englischen: „risk prioritisation model“, vgl. S. 69 FATF Germany Mutual Evaluation Report) der FIU basiere auf einer „Stichwortsuche“ (im Englischen: „key word search“, vgl. S. 69 FATF Germany Mutual Evaluation Report) die öffentliche Sicherheit gefährdet, wenn die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 ausführt, dass die Beantwortung der Frage nach dieser Stichwortbezogenen Filterung von Verdachtsmeldungen bei der FIU („Gehen die von der FIU eingesetzten Filtermechanismen über eine stichwort-bezogene Filterung von Verdachtsmeldungen hinaus, und wenn ja, inwiefern?“, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 9) aus „Gründen der öffentlichen Sicherheit“ unterbleiben müsse und sie selbst eine Beantwortung unter VS-Einstufung ablehnt, und falls ja, wann hat die Bundesregierung der FATF mitgeteilt, dass ihre öffentlich zugängliche Berichterstattung zur Deutschlandprüfung nach Ansicht der Bundesregierung zu einer „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ in Deutschland führt? 22. Welcher Anteil der in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bei der FIU eingegangenen Verdachtsmeldungen wurde jeweils durch das von der FATF in ihrem Bericht zur Deutschlandprüfung beschriebene „Risikopriorisierungsmodell“ (im Englischen: „risk prioritisation model“, vgl. S. 69 FATF Germany Mutual Evaluation Report), das auf einer „Stichwortsuche“ (im Englischen: „key word search“, vgl. S. 69 FATF Germany Mutual Evaluation Report) basiere und unter dessen Verwendung nach Angabe des FATF-Berichts im Berichtszeitraum 75 Prozent der Verdachtsmeldungen herausgefiltert wurden (vgl. S. 69 FATF Germany Mutual Evaluation Report), herausgefiltert (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)? 23. Welches Dateiformat wird bzw. welche Dateiformate werden bei der FIU für die Weitergabe von Verdachtsmeldungen an die Strafverfolgungsbehörden genutzt (beispielsweise etwa docx, xlsx, pdf etc.), und, sofern mehrere unterschiedliche Formate genutzt werden, wie viele der in den Jahren 2020, 2021 und 2022 jeweils eingegangenen Verdachtsmeldungen wurden jeweils in welchem Dateiformat an die Strafverfolgungsbehörden abgegeben (bitte nach Jahr sowie nach Dateiformat aufschlüsseln)? 24. Welche Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung und/oder der FIU getroffen, um zu verhindern, dass innerhalb der FIU wegen solcher Informationen, die im internen Informationsaustausch oder im Informationsaustausch mit externen Stellen anfallen, eine erneute Datenerfassung erfolgen muss, welches standardisierte Verfahren existiert für die Entgegennahme von Informationen, die im internen Informationsaustausch oder im Informationsaustausch mit externen Stellen anfallen, und existieren innerhalb der FIU Medienbrüche, die eine mindestens teilweise manuelle Erfassung und/oder Neuerfassung von Daten notwendig machen? 25. Erfolgt und/oder erfolgte bei der FIU eine händische Eingabe von Daten, und falls ja, in welchen Zeiträumen, und bei welchen Bearbeitungsschritten (beispielsweise Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus, Bearbeitung aktuell eintreffender Verdachtsmeldungen, Weiterleitung von Daten an die Strafverfolgungsbehörden)? 26. Wie erklärt sich die Diskrepanz zwischen der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, wonach die Konsolidierung und Migration des Informationsverbundes der FIU zum ITZBund mit der „Betriebsübernahme von goAML und der Übergabe der IT-Arbeitsplätze am 18. April 2022 durch das ITZBund planmäßig abgeschlossen“ sei (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 9 f.) und der Darstellung aus der „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, wonach selbiger Prozess lediglich „weitgehend abgeschlossen“ sei? 27. Befanden sich über den gesamten Zeitraum der Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus alle der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status in einer der beiden Kategorien „unmittelbar in der Endbearbeitung“ sowie „endbearbeitet“, die nach Angaben der Bundesregierung für die bei der FIU vorhandenen Verdachtsmeldungen ausschließlich existieren (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 5)? 28. Ist die Bezeichnung „unmittelbar in der Endbearbeitung“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 5) an die Bedingung geknüpft, dass sich eine so gekennzeichnete Verdachtsmeldung auch tatsächlich und augenblicklich im manuellen Analyseprozess befindet oder können auch Verdachtsmeldungen als „unmittelbar in der Endbearbeitung“ gelten, die der manuellen Analyse erst noch zugeführt werden müssen? 29. Wie viele Tage vergingen durchschnittlich zwischen dem Eingang einer Verdachtsmeldung bis zum tatsächlichen Beginn der Endbearbeitung seit Einführung des 2-Level-Modells zum 21. November 2022 bei den seither neu eingegangenen Verdachtsmeldungen? 30. Bei wie vielen der seit dem 21. November 2022 neu eingegangenen Verdachtsmeldungen lagen zwischen deren Eingang und dem Beginn der Endbearbeitung sowie zwischen deren Eingang und dem Abschluss der Endbearbeitung jeweils mehr als drei, zehn, 30, 90 oder 180 Tage? 31. Welche „Typologien zu nicht-meldepflichtigen Fallkonstellationen“ werden im Rahmen der Arbeitsgruppe im Expertenstab der „Anti Financial Crime Alliance“ (AFCA) unter Beteiligung der FIU und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) diskutiert, welche „Typologien zu nicht-meldepflichtigen Fallkonstellationen“ sind aus Sicht der Bundesregierung notwendig, um das Problem des „defensive reportings“ zu adressieren, und bis wann sollen die von der Bundesregierung angekündigten „konkreten Hilfestellungen für die Verpflichteten“ zur Qualitätssteigerung von Verdachtsmeldungen vorliegen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 14 f.)? 32. Welche konkreten Aufgaben wurden bzw. werden in der Zollverwaltung nicht oder nur verzögert erledigt, weil „bis zu 120 zusätzliche Beschäftigte“ bzw. „zwischenzeitlich […] 236 qualifizierte Beschäftigte aus anderen Bereichen der Zollverwaltung“ zur Abarbeitung der Bearbeitungsrückstände eingesetzt wurden bzw. werden (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 11)? 33. Welche konkreten Inhalte waren Teil der zweieinhalb- bis viereinhalbtägigen Unterweisung, die den in der „Task Force“ zur Abarbeitung des Rückstaus eingesetzten Geschäftsaushilfen zuteilwurde (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 11), und hält die Bundesregierung diesen Umfang der Unterweisungen zur Übermittlung der notwendigen Kenntnisse für sachgerecht? 34. Wie viele der 4 709 bei der FIU über den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 20. November 2022 eingegangenen Spontaninformationen von ausländischen FIUs (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 10) waren Teil der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus? 35. Wie viele der 4 709 bei der FIU über den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 20. November 2022 eingegangenen Spontaninformationen von ausländischen FIUs (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 10) wurden im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet? 36. Wie lange dauerte die Weiterleitung der 721 Spontaninformationen von ausländischen FIUs (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 10), deren Weiterleitung länger als 30 Tage dauerte, im Durchschnitt, und in wie vielen Fällen dauerte die Weiterleitung länger als 90 bzw. 180 Tage? 37. Wie verteilen sich die Abgaben von Verdachtsmeldungen durch die FIU an die Strafverfolgungsbehörden für die Jahre 2020, 2021 und 2022 sowie für die Abgaben, die bisher aus der Abarbeitung der insgesamt 289 823 als entweder nicht endbearbeitet oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen resultierten, auf die von der FIU verwendeten Risikoschwerpunkte (bitte in analoger Darstellungsform zu Tabelle 3.6 des FATF-Berichts für das Jahr 2020, vgl. S. 69 FATF Germany Mutual Evaluation Report, jeweils für die Jahre 2020, 2021 und 2022 sowie für die Abarbeitung des Rückstaus getrennt nach Risikoschwerpunkten aufschlüsseln)? 38. Was ist unter der „Meldeschwelle“ zu verstehen, für welche die Verpflichteten nach Auffassung der Bundesregierung gemäß ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 „ein einheitliches Verständnis“ entwickeln sollen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 26), und wie sollte diese „Meldeschwelle“ nach Auffassung der Bundesregierung ausgestaltet sein (bitte insbesondere die Kriterien angeben, die erfüllt sein müssen, damit ein Fall unterhalb der aus Sicht der Bundesregierung anzulegenden „Meldeschwelle“ liegt)? 39. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte der Widerspruch zur Nennung des umsetzenden externen Dienstleisters für das Projekt „FIU Analytics“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 6)? 40. Wie viele Verdachtsmeldungen und/oder Spontanmitteilungen sind in der Vergangenheit bei der FIU eingegangen, die in Verbindung mit dem Fall stehen, über den im Zusammenhang mit Ermittlungen unter dem Decknamen „Black Steel“ berichtet wurde (siehe www.faz.net/aktuell/politik/inla nd/geldwaesche-wie-68-9-millionen-euro-ueber-deutsche-banken-verschw anden-18896097.html bzw. www.tagesschau.de/investigativ/mdr/geldwaes che-netzwerk-italien-mafia-100.html), wie viele dieser Verdachtsmeldungen und/oder Spontanmitteilungen waren gegebenenfalls Teil der insgesamt 289 823 bei der FIU entweder als nicht endbearbeitetet oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus, wie viele dieser Verdachtsmeldungen und/oder Spontanmitteilungen wurden von der FIU gegebenenfalls an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, wie viele davon im Zuge der Abarbeitung der insgesamt 289 823 bei der FIU entweder als nicht endbearbeitetet oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen, und welcher Zeitraum verging für die Verdachtsmeldungen, für die gegebenenfalls eine Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden erfolgte, zwischen deren Eingang bei der FIU und der Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden (Letzteres bitte einzeln für die gegebenenfalls weitergeleiteten Verdachtsmeldungen aufschlüsseln)? 41. Wurden gegenüber Mitarbeitern der FIU im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Osnabrück wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt dienst- und/oder arbeitsrechtliche Maßnahmen (Freistellungen, Suspendierungen, Versetzungen, Beendigungen oder anderweitige Maßnahmen etc.) getroffen, und falls ja, gegenüber wie vielen Mitarbeitern? 42. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Mitarbeiter des im Zuge der Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus bei der FIU eingesetzten externen Dienstleisters in irgendeiner Weise mit der Aufarbeitung befasst waren oder Kenntnis von der Aufarbeitung erlangten, obwohl diese nicht über eine entsprechende Sicherheitsüberprüfung verfügen, angesichts dessen, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 ausführt, dass nur das mit der Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus „maßgeblich befasste Personal“ des externen Dienstleisters über eine gültige Sicherheitsprüfung verfügt (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 24)? 43. Wurden die durch den bei der FIU im Rahmen der Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus eingesetzten externen Dienstleister erbrachten Dienstleistungen durch die FIU abgenommen, und falls nein, bis wann läuft der Vertrag mit diesem Dienstleister, wurde gegebenenfalls eine Auftragserweiterung vereinbart, und falls ja, in welchem Umfang (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 24)? 44. Sind von dem Hackerangriff, über den das ITZBund der Berichterstattung zufolge in einem Warnschreiben informiert hat (www.br.de/nachrichten/de utschland-welt/hackerangriffe-auf-it-dienstleister-des-bundes,TdnLki7), auch Dienstleister betroffen, die Dienstleistungen für die FIU selbst erbringen oder die Dienstleistungen erbringen, die anderweitig in Verbindung mit den Tätigkeiten der FIU stehen? a) Falls ja, welche Dienstleister sind dies, und welche Dienstleistungen erbringen diese für die FIU bzw. welche Dienstleistungen erbringen diese, die mit den Tätigkeiten der FIU in Verbindung stehen? b) Sind von dem Hackerangriff auch Daten der FIU betroffen oder solche Daten, die mit den Tätigkeiten der FIU in Verbindung stehen, und falls ja, welcher genauen Art sind diese Daten? 45. Wann, und zu welchen Anlässen (bitte taggenau angeben) hat die FIU der Bundesregierung eine personelle Unterausstattung im Bereich der Sachbearbeitung von Verdachtsmeldungen zur Kenntnis gebracht, wenn die Kapazitäten in der Sachbearbeitung der FIU nach dem Bekunden der Bundesregierung eine Priorisierung von Verdachtsmeldungen nach Maßgabe der Kapazitäten in der Sachbearbeitung notwendig machte (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 15)? 46. Ist es zutreffend, dass die FIU zeitgleich mit ihrer abschließenden Bewertung des Bearbeitungsrückstaus am 30. Januar 2023 Kenntnis davon erlangt hat, dass die Zahl der nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status mit 289 823 Fällen deutlich über der Zahl von 100 963 nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen liegt, und falls ja, aufgrund welcher Umstände wurden die zusätzlich festgestellten 188 860 Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status bei der Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus zuvor nicht erkannt? 47. Von welchen Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz hat die FIU nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018 bis 2022 jeweils die meisten Verdachtsmeldungen erhalten (bitte jeweils die fünf Verpflichteten mit den meisten abgegebenen Meldungen inklusive der Anzahl an abgegebenen Meldungen pro Jahr angeben), und wie viele davon wurden jeweils an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet? 48. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Verdachtsmeldungen, die vor dem 1. Januar 2020 bei der FIU eingegangen sind, unbearbeitet und/ oder ohne abschließende Bearbeitung entweder mit einem Endstatus versehen wurden oder gelöscht wurden, und falls ja, auf welche Grundlage stützt sich diese Feststellung? 49. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Verdachtsmeldungen, die ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 bei der FIU eingegangen sind und insofern Stand heute von der dreijährigen Löschfrist betroffen sind, gelöscht wurden, obwohl sie Teil der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen des Rückstaus waren und im Rahmen der Abarbeitung nicht bereits endbearbeitet wurden, und falls ja, wie wurde sichergestellt, dass solche Meldungen nicht gelöscht wurden? 50. Was waren jeweils die Inhalte der in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 aufgeführten Gespräche und Konferenzen zwischen der Hausleitung des BMF und/ oder Staatssekretären des BMF und der FIU-Leitung (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 21 f.), und welche konkreten Maßnahmen und/oder Gesprächsinhalte dienten je Gespräch der Wahrnehmung der Rechtsaufsicht durch das BMF (bitte die Inhalte sowie die Maßnahmen und/oder Gesprächsinhalte, die der Wahrnehmung der Rechtsaufsicht durch das BMF dienten, für jedes Gespräch – bitte nach persönlichem Gespräch, Telefongespräch und Videokonferenz – einzeln aufschlüsseln)? 51. Was waren die Inhalte der „FIU Townhall Meeting“-Videokonferenz am 26. August 2022, der Videokonferenz am 23. August 2022 und des Besuchs der Generalzolldirektion in Köln durch den Bundesminister der Finanzen Christian Lindner am 10. Mai 2022 (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 21 f.), und welche Personen nahmen daran teil? 52. Wer hat die Kriterien festgelegt, die zu der sprunghaften Reduzierung der mit Stand zum 24. Oktober 2022 noch 100 963 nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen und der mit Stand zum 3. Februar 2023 zusätzlichen 188 860 Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status auf insgesamt nur 58 288 Verdachtsmeldungen, die im Rahmen der Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus vertieft analysiert werden sollten, geführt haben, wie waren diese Kriterien inhaltlich ausgestaltet (bitte insbesondere angeben, welche konkreten Kriterien erfüllt sein mussten, damit eine Verdachtsmeldung in die vertiefte Analyse überführt oder nicht überführt wurde), und inwiefern war das BMF in die Auswahl der Kriterien eingebunden (bitte insbesondere angeben, auf welcher Ebene und in welchem Rahmen die Kriterien dem BMF zur Kenntnis gebracht wurden und der Verwendung dieser Kriterien gegebenenfalls stattgegeben wurde)? 53. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung eine sachgerechte Abarbeitung der Bearbeitungsrückstände mit Mitarbeitern möglich, die nach Angaben der Bundesregierung nur eine zweieinhalb- bis maximal viereinhalbtägige Schulung erhalten haben (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 11), und aufgrund welcher Vorerfahrungen wurde entschieden, die Unterweisungsdauer entsprechend zu verkürzen oder zu verlängern (bitte angeben, über wie viele Jahre relevanter Vorerfahrung mit Bezug zur Geldwäschebekämpfung ein Mitarbeiter verfügen musste, damit diese Vorerfahrung die kürzeste Einweisungsdauer von zweieinhalb Tagen rechtfertigte, sowie dies auch für die maximale Einweisungsdauer von viereinhalb Tagen angeben)? 54. Hat bzw. haben die FIU und/oder das BMF in der Vergangenheit von interner und/oder externer Stelle (z. B. von den beauftragten Beratungsdienstleistungsunternehmen) Hinweise erhalten, dass bei der FIU mehr Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse gelangen oder gelangen könnten als dort abgearbeitet werden können, und falls ja, wie und mit welchen Maßnahmen hat bzw. haben die FIU und/oder das BMF auf entsprechende Hinweise reagiert? 55. Welche Sofortmaßnahmen der Empfehlungen der Firma PwC wurden bei der FIU bereits umgesetzt, welche dieser Empfehlungen werden im Moment umgesetzt, bei welchen dieser Empfehlungen ist eine Umsetzung für die Zukunft geplant, und bei welchen Empfehlungen wird eine Umsetzung nicht angestrebt (bitte jeweils pro Sofortmaßnahme den Erfüllungsgrad angeben)? 56. Gab es einen Austausch innerhalb der Bundesregierung, innerhalb des BMF, innerhalb der FIU und/oder zwischen BMF und FIU darüber, ob die Abgeordneten des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, die am 13. September 2022 die FIU in Köln besucht haben, über den dem BMF zu dieser Zeit bereits bekannten Bearbeitungsrückstand bei Geldwäscheverdachtsmeldungen informiert werden sollen oder nicht? 57. Bewertet die Bundesregierung es als eine Schwächung der Geldwäschebekämpfung in Deutschland, dass Verdachtsmeldungen oft erst Monate nach Eingang bei der FIU an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden? 58. Ist angesichts dessen, dass das BMF erklärt, für das Entstehen des Bearbeitungsrückstands sei die Entscheidung der FIU ursächlich gewesen, die „Steuerung des Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“ (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 16), bis zu dieser Entscheidung eine sachgerechte Abarbeitung der Meldungen erfolgt, sodass bis dahin keine Bearbeitungsrückstände entstanden waren, und falls nein, aufgrund welcher anderweitigen Umstände ist dies nicht erfolgt? 59. Was waren die Gründe für die Entscheidung der FIU, die „Steuerung des Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“ (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 16), inwiefern und auf welcher Ebene wurden Vor- und Nachteile dieser Entscheidung abgewogen, auf welche Weise wurde der Entstehungsprozess dieser Entscheidung dokumentiert, und wie beurteilt das BMF den Verfahrensablauf, der im Ergebnis zu dieser Entscheidung geführt hat? 60. Welche disziplinarischen und/oder auf die Berichterstattung durch die FIU gegenüber dem BMF bezogenen Maßnahmen wurden seitens des BMF vor dem Hintergrund getroffen, dass es über die für das Entstehen des Bearbeitungsrückstands ursächliche Entscheidung der FIU, die „Steuerung des Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“ (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 16), nach eigenem Bekunden bis zum Bekanntwerden der Bearbeitungsrückstände nicht informiert wurde (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 16)? 61. Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund dessen, dass sich die Bearbeitungsrückstände bei der FIU seit Januar 2020 aufgebaut haben und der damalige Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz im Finanzausschuss am 20. September 2021 gesagt hatte, dass die Bearbeitungsrückstände bei der FIU im Laufe des Jahres 2018 hätten abgebaut werden können und das Problem seit dem 6. Juli 2018 vollständig gelöst sei, an dieser Aussage fest, dass das Problem der Bearbeitungsrückstände zum Zeitpunkt dieser Aussage am 20. September 2021 vollständig gelöst war? 62. Was entgegnet die Bundesregierung auf die öffentlich vorgetragenen Vorwürfe, dass die FIU die Meldungen aus dem Bearbeitungsrückstau massenhaft an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet und die Meldungen im Zuge der Abarbeitung insofern nicht sachgerecht analysiert werden dürften (www.youtube.com/watch?v=sF8q9_lRrHc)? 63. Seit wann besitzen die einzelnen Behörden jeweils den Zugriff auf die Daten der FIU im Echtbetrieb, und um welche Daten handelt es sich bei diesen Zugriffsmöglichkeiten, angesichts dessen, dass der damalige Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz im Finanzausschuss am 20. September 2021 gesagt hatte, dass man dafür gesorgt habe, dass die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Ländern auf die Daten der FIU zugreifen können? a) Wie viele Ersuche wurden vor dem Echtbetrieb des Datenzugriffs von den Behörden an die FIU gestellt (bitte einzeln nach den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 sowie nach den ersuchenden Behörden aufschlüsseln)? b) In welchem durchschnittlichen Zeitraum erfolgte eine Beantwortung der entsprechenden Ersuche, und wie viele der Ersuche wurden nach mehr als drei, zehn, 30, 90 oder 180 Tagen beantwortet? 64. Wurde bei der FIU im Rahmen der operativen Analyse von Verdachtsmeldungen abseits der Entscheidung, die „Steuerung des Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“ (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 16), von internen Verfahrensanweisungen abgewichen, und falls ja, inwiefern? 65. Wie lange verbleiben seit Einführung des 2-Level-Modells zum 21. November 2022 die seither neu eingegangenen Verdachtsmeldungen durchschnittlich „in der Endbearbeitung“, und in wie vielen Fällen der seitdem in die Endbearbeitung genommenen Meldungen verblieben diese länger als drei, zehn, 30 oder 90 Tage in der Endbearbeitung? 66. Was ist angesichts dessen, dass die Meldungen aus dem Bearbeitungsrückstau unmittelbar endbearbeitet werden und nicht zwischenzeitlich in den sogenannten Info-Pool überführt werden – eine Berechnung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer insofern zweifelsfrei möglich ist – die durchschnittliche Bearbeitungsdauer derjenigen Verdachtsmeldungen, die im Zuge der Abarbeitung der Verdachtsmeldungen, die nach Ansicht der FIU vertieft analysiert werden sollten, gemessen von dem Zeitpunkt ihrer Überführung in die Endbearbeitung bis zum Abschluss der Endbearbeitung? 67. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie öffentliche Angaben zur Entwicklung der bei der FIU entweder nicht endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen Verdachtsmeldungen mit der Begründung verweigert, dass ein „Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unmittelbar vorgelagert ist, […] für entsprechende Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig [wäre]“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3 f.), die FIU jedoch zum 21. November 2022 ihre Arbeitsweise im Rahmen der Einführung des 2-Level-Modells substantiell umgestellt hat, sodass aus den vor diesem Zeitpunkt liegenden Entwicklungen des Bearbeitungsrückstaus keine Rückschlüsse auf die aktuelle Arbeitsweise der FIU gezogen werden können? a) Zu welchem Zeitpunkt bzw. gegebenenfalls zu welchen Zeitpunkten hat die Bundesregierung geprüft, ob für diejenigen ihrer Antworten auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, für die sie eine öffentliche Beantwortung ablehnt, der Grund für die nach erklärter Maßgabe der Bundesregierung notwendige Einstufung als Verschlusssache „VS – Vertraulich“ fortbesteht oder ob der Geheimhaltungsgrad änderungsbedürftig ist, und mit welchen Ergebnissen? b) Zu welchem Zeitpunkt bzw. gegebenenfalls zu welchen Zeitpunkten hat die Bundesregierung geprüft, ob für diejenigen ihrer Antworten auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, für welche die Bundesregierung selbst eine Beantwortung unter VS-Einstufung ablehnt, der Grund für die nach erklärter Maßgabe der Bundesregierung notwendige Auskunftsverweigerung fortbesteht, und mit welchen Ergebnissen? c) Wie hat sich die Anzahl der bei der FIU entweder nicht endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen Verdachtsmeldungen entwickelt (bitte im Zeitraum von Januar 2020 bis 20. November 2022 jeweils die zum Monatsende bestehende kumulierte Gesamtanzahl aller nicht endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen Verdachtsmeldungen angeben sowie dies auch für die Zeitpunkte 20. September 2021, 16. Februar 2022, 26. August 2022, 13. September 2022, 24. Oktober 2022 und 20. November mitteilen)? 68. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie öffentliche Angaben zu den von der FIU „bis zur Umstellung auf das 2-Level-Modell“ verwendeten Risikoprofilen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 18) zur Gänze verweigert und sie damit selbst eine Beantwortung unter VS-Einstufung mit der Begründung ablehnt, dass „durch die Beantwortung der Fragen […] spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik der FIU, offengelegt und detaillierte Einblicke zur Ausgestaltung und Durchführung der operativen Analyse ermöglicht [würden]“ und eine „Auskunft […] zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien führen [könnte] und somit die Erkenntnisgewinnung der FIU erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen [könnte]“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 17 f.), das Ziehen von Rückschlüssen auf die aktuelle Arbeitsweise der FIU, auf die sich die Antwort ausweislich des expliziten Verweises auf die Möglichkeit der Entwicklung von Abwehrstrategien bezieht, aber insofern widersinnig ist, als die erwähnten Risikoprofile seit Umstellung auf das 2-Level-Modell zum 21. November 2022 nach Angaben der Bundesregierung von der FIU nicht mehr genutzt werden (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 18)? a) Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status wiesen zum Zeitpunkt ihrer Identifizierung als nicht endbearbeitet oder als mit einem unklaren (End-)Status keine formale Kennzeichnung auf und/oder waren mit keinem Risikoprofil versehen? b) Wie stellt sich für die 289 823 entweder nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen oder Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)- Status, die mit einem Risikoprofil versehen waren, die mengenmäßige Aufschlüsselung der Risikoprofile dar, wie bewertet die Bundesregierung die Schwere der Verdachtsmeldungen, und auf welche Art der Auswertung der Bundesregierung (ausdrücklich nicht der FIU) fußt die Annahme, dass sich darunter keine schwerwiegenden Fälle der Geldwäsche befinden, wie es der Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner, im Dezember 2022 äußerte? c) Ist die Risikobewertung von Verdachtsmeldungen innerhalb der FIU ein automatisierter oder ein manueller Prozess, und wenn Letzteres zutrifft, wie wird innerhalb der FIU die Reihenfolge festgelegt, nach der die Verdachtsmeldungen diesem Prozess zugeführt werden? 69. Ist die Abarbeitung der Bearbeitungsrückstände abgeschlossen, und wie wurde sichergestellt, dass parallel zu dieser Abarbeitung keine neuen Rückstände bei aktuellen Geldwäscheverdachtsmeldungen erfolgen? 70. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die FIU trotz der Bearbeitungsrückstände den Grundsatz des zügigen Verwaltungshandelns – welcher die Notwendigkeit einer zeitnahen Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen umfasst – erfüllt hat, welcher der Analysepflicht der FIU gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes immanent ist? 71. Hatten angesichts dessen, dass die Bundesregierung das mangelnde FIU- interne Controlling als Grund für das Entstehen des Bearbeitungsrückstaus anführt und sie ebenfalls sagt, dass die Leitungen der Operativreferate den Analysten die Verdachtsmeldungen zuweisen sollten, die Leitungen der Operativreferate Kenntnis davon, dass sie eingegangene Verdachtsmeldungen noch keinem Analysten zugewiesen hatten oder hatten die Analysten Kenntnis davon, dass sie Verdachtsmeldungen, die ihnen von der Leitung der Operativreferate zugewiesen wurden, noch nicht bearbeitet hatten, und sind seitens der Leitung der Operativreferate und/oder seitens der Analysten Hinweise dazu bei der FIU und/oder dem BMF eingegangen (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 3, 16)? 72. Wann hat das BMF gegenüber der FIU zur Ausgestaltung des operativen Analyseprozesses, zur Ausgestaltung der strategischen Analyse, zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen öffentlichen Stellen, zum Erlass von Sofortmaßnahmen nach § 40 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes, zum nationalen und internationalen Informationsaustausch der FIU (soweit der Umgang mit Ersuchen und Spontanmitteilungen betroffen ist) und zum Abschluss von Memoranda of Understanding (MoUs) Aufforderungen zur informatorischen Berichterstattung getätigt, wie sie nach der Darstellung der „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268 im Rahmen der Rechtsaufsicht des BMF zulässig sind (bitte entlang den aufgeführten Kategorien einzeln angeben, wann das BMF die FIU zur informatorischen Berichterstattung aufgefordert hat, wann daraufhin eine solche informatorische Berichterstattung erfolgt ist sowie gegebenenfalls, ob sich aus der informatorischen Berichterstattung Auffälligkeiten ergeben haben und wie darauf seitens des BMF reagiert wurde)? 73. Welche steuernden Vorgaben hat das BMF der FIU zu welchen Zeitpunkten zur Aufbauorganisation der FIU, zur generellen Auslegung von Regelungen des Geldwäschegesetzes, zur Zusammenarbeit mit den Verpflichteten, zur einzelfallunabhängigen Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden, zu den Grundsätzen der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden, zur Erstellung von Statistiken, zur Veröffentlichung des FIU- Jahresberichts, zur Beteiligung an Treffen nationaler und internationaler Arbeitsgruppen und zur IT gemacht, wie sie nach der Darstellung der „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268 im Rahmen der uneingeschränkten Fachaufsicht des BMF zulässig sind (bitte entlang den aufgeführten Kategorien einzeln angeben, wann das BMF der FIU welche steuernden Vorgaben gemacht hat, in welcher Art und Weise die jeweiligen Vorgaben umgesetzt wurden und mit welchem Erfüllungsgrad sie jeweils umgesetzt wurden)? 74. Durch welche Vorgaben beabsichtigt die Bundesregierung, die „operative Analyse der FIU noch effektiver zu machen“ (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 9), und wie genau beabsichtigt die Bundesregierung einen solchen effektivitätssteigernden Eingriff in die operative Analyse der FIU, wenn „steuernde Vorgaben des BMF, die die operative Analyse der FIU betreffen“ nach Bekunden der Bundesregierung „unzulässig“ sind (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 6)? 75. Sind die Maßnahmen zur Optimierung der Software goAML zur Erreichung des Effizienzniveaus, welches die FIU anstrebt (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 10), mittlerweile erreicht, und falls nein, wann ist mit dessen Erreichung zu rechnen, und welche Umsetzungsschritte wurden dazu bislang veranlasst? 76. Ist der von dem Beratungsdienstleistungsunternehmen Oliver Wyman GmbH vorgeschlagene Transformationsprozess mittlerweile abgeschlossen, und falls nein, wann ist mit dessen Abschluss zu rechnen, und welche Umsetzungsschritte stehen noch aus (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 11)? 77. Wann erfolgte der Abschluss des Auswertungsprojekts, und wann wird die angekündigte umgehende Unterrichtung des Finanzausschusses über dessen Ergebnis erfolgen (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 13)? 78. Wie stellt sich der Analyseprozess im Detail dar, der dem BMF durch die FIU kommuniziert wurde und demzufolge „stets eine unmittelbare Überführung aller risikorelevanten Verdachtsmeldungen in die vertiefte (manuelle) Analyse vorgesehen“ war, und aus welchem Grund waren die Bearbeitungsrückstände für das BMF „daher vor der Berichterstattung durch die FIU weder bekannt noch erkennbar“, wenn der dem BMF demgemäß bekannt gewesene Analyseprozess „eine unmittelbare Überführung aller risikorelevanten Verdachtsmeldungen in die vertiefte (manuelle) Analyse“ lediglich „vorsah“ (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 14)? 79. Wieso hat das BMF der FIU, vor allem angesichts dessen, dass es in der Vergangenheit bereits zu Bearbeitungsrückständen bei der FIU gekommen war, nicht zu einem früheren Zeitpunkt, beispielsweise schon im Jahr 2020 oder 2021, oder ganz generell aufgegeben, bei Bekanntwerden von Bearbeitungsrückständen dem BMF über diese unverzüglich zu berichten, sondern dies erst im Zuge des neuerlichen Bearbeitungsrückstaus getan, wie aus der Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268 hervorgeht (vgl. S. 15)? 80. Besteht die Rechtsaufsicht des BMF über die FIU nach Ansicht der Bundesregierung auch darin, die Wahrung des Grundsatzes des zügigen Verwaltungshandelns, welcher die Notwendigkeit einer zeitnahen Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen umfasst und dem § 28 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes immanent ist, sicherzustellen? a) Falls nein, warum nicht? b) Falls ja, welche Handlungen (Prüfungen, Informationsaufforderungen etc.) hat das BMF zu welchen Zeitpunkten getätigt, um die Wahrung des Grundsatzes des zügigen Verwaltungshandelns, welcher die Notwendigkeit einer zeitnahen Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen umfasst und dem § 28 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes immanent ist, bei der FIU sicherzustellen? c) Wurden im Rahmen der Berichterstattung der FIU gegenüber dem BMF zu den „Erledigungszahlen“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3) seitens der FIU Angaben darüber gemacht, inwieweit mit Blick auf diese „Erledigungszahlen“ der Grundsatz des zügigen Verwaltungshandelns, welcher die Notwendigkeit einer zeitnahen Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen umfasst und dem § 28 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes immanent ist, gewahrt wurde? d) Hat das BMF die FIU zur Erteilung notwendiger Angaben zur Überprüfung des Grundsatzes des zügigen Verwaltungshandelns aufgefordert, sofern seitens der FIU im Rahmen der Berichterstattung gegenüber dem BMF zu den „Erledigungszahlen“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3) keine Angaben darüber gemacht wurden, inwieweit mit Blick auf diese „Erledigungszahlen“ der Grundsatz des zügigen Verwaltungshandelns, welcher die Notwendigkeit einer zeitnahen Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen umfasst und dem § 28 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes immanent ist, gewahrt wurde, und falls nein, warum nicht? 81. An welchen genauen Anhaltspunkten macht die Bundesregierung die beispielsweise in der Schlussbewertung des BMF vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268 angeführte Beiläufigkeit des Schreibens fest, mit dem der Bearbeitungsrückstau bei der FIU dem BMF erstmalig zur Kenntnis gebracht wurde – sofern die Bundesregierung mit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass sich die Beiläufigkeit des Schreibens rein aus dessen Zusammenhang mit der „turnusmäßigen Berichterstattung der FIU an die Fachabteilung des BMF zum Sachstand des sogenannten Transformationsprozesses“ ergibt und dieser Berichterstattung insofern eine Beiläufigkeit wesensimmanent ist (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 2)? a) Wer sind Adressat und Absender dieses Schreibens? b) Welche weiteren Informationen sind diesem Schreiben zu entnehmen? c) Was ist der genaue Wortlaut des Schreibens hinsichtlich der Angabe der FIU, dass sie die „Zahl der betroffenen Fälle lediglich auf mindestens 45 000 Verdachtsmeldungen bzw. Informationen geschätzt“ hat (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 14)? 82. Wie viele Mitarbeiter haben in den Jahren 2020, 2021, 2022 und bislang im Jahr 2023 die FIU verlassen, und aus welchen Gründen (bitte die Gesamtzahlen der Mitarbeiter pro Jahr aufschlüsseln, welche die FIU verlassen haben sowie pro Jahr die fünf Gründe, die jeweils am häufigsten genannt wurden, mit Fallzahl angeben)? 83. Welche Maßnahmen wurden seitens des BMF und/oder der FIU ergriffen, um sicherzustellen, dass der neue Leiter der FIU direkt zum Amtsantritt am 1. Juli 2023 zügig mit der Bewältigung der anstehenden Herausforderungen bei der FIU starten kann, und mit welchen Mitgliedern der Hausleitung des BMF und zu welchen konkreten Anlässen haben bereits persönliche Gespräche der neuen FIU-Leitung (auch digital oder telefonisch sowie auch im Rahmen des Auswahlverfahrens) stattgefunden? Berlin, den 26. Mai 2023 Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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