Laufzeitverlängerung von Atomkraftwerken – Fragen zur 11. und 12. Atomgesetz- Novelle und zum Förderfondsvertrag
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Bärbel Höhn, Hans-Josef Fell, Bettina Herlitzius, Dr. Anton Hofreiter, Oliver Krischer, Nicole Maisch, Ingrid Nestle, Friedrich Ostendorff, Dr. Hermann Ott, Dorothea Steiner, Markus Tressel, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Aktuell besitzen noch 17 Atomkraftwerke (AKW) in Deutschland eine Betriebsgenehmigung. Das älteste von ihnen, Biblis A, ging bereits vor über 36 Jahren ans Netz. Die Bundesregierung plant, die Laufzeiten der deutschen Atomkraftwerke drastisch zu verlängern. Hierbei spielen aktuelle Sicherheitsaspekte eine besondere Rolle. Insbesondere die unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erstellte Bund/Länder- Nachrüstliste für Atomkraftwerke, die fehlende Kenntnis des BMU über den Zustand der Atomkraftwerke (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/1887 und 17/2963, Nummer 62 und in der Präambel der Bund/Länder-Nachrüstliste* für Atomkraftwerke: „Es ist anlagenspezifisch zu prüfen, inwieweit die benannten Anforderungen/Maßnahmen schon erfüllt werden“), die Überarbeitung der „Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle“ (hier im Weiteren kurz „Endlager-Sicherheitsanforderungen“) und der sogenannte Förderfondsvertrag werfen erhebliche Fragen auf.
Diese Anfrage bezieht sich auf die 11. und 12. Atomgesetz-Novelle und den damit in Zusammenhang stehenden Förderfondsvertrag.
Vor dem Hintergrund des von der Bundesregierung gemeinsam mit den Regierungskoalitionen gegen die Einsprüche der Oppositionsfraktionen vorgegebenen Zeitrahmens von weniger als einem Monat für die parlamentarische Beratung der Gesetzesvorhaben, die im Zusammenhang mit den AKW- Laufzeitverlängerungen stehen, bitten wir um Beantwortung dieser Anfrage noch vor dem 21. Oktober 2010, an dem bereits die betreffende Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit stattfinden soll.
Wir fragen die Bundesregierung:
Artikel 7d der 12. Atomgesetz-Novelle
Fragen34
Soll die neue Regelung von Artikel 7d der 12. Atomgesetz-Novelle die Betreiber verpflichten, die Anlagen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nachzurüsten (vgl. die Rechtsauffassung und Aussage von Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen im Plenum des Deutschen Bundestages am 1. Oktober 2010, Plenarprotokoll 17/63, S. 6645, mit der Regelung werde erstmalig eindeutig klargestellt, „dass dann, wenn sich die Technik und die Wissenschaft auf dem Gebiet der Sicherheit fortentwickeln, diese neuen zusätzlichen Sicherheitserkenntnisse auch als rechtliche Anforderung an den Betrieb von Kernkraftwerken im Einzelfall durchgesetzt werden können“)?
* http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/entwurf_novelle_atg_massnahmen_bf.pdf
Falls ja, warum ist die neue Regelung dann nicht entsprechend klar und unmissverständlich formuliert, wie etwa in der Art „Die Betreiber sind verpflichtet, die Anlagen zur Schadens- und weiteren Vorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nachzurüsten“?
Soll die neue Regelung von Artikel 7d der 12. Atomgesetz-Novelle eine Ermächtigungsgrundlage für Nachrüstungsbescheide schaffen (vgl. Aussage von Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen im Plenum des Deutschen Bundestages am 1. Oktober 2010, Plenarprotokoll 17/63, S. 6648: „Wir schaffen nunmehr eine bessere, zusätzliche Grundlage dafür, dass die Atomaufsicht der Länder einschreiten und handeln kann“)?
Falls ja, warum ist Artikel 7d der 12. Atomgesetz-Novelle dann nicht entsprechend klar und unmissverständlich formuliert?
Kann das BMU bestätigen, dass der für Justiz und Atomaufsicht zuständige schleswig-holsteinische Minister Emil Schmalfuß in seinem Brief an Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen vom 22. September 2010 feststellte, dass bereits auf der Basis des geltenden Rechts die AKW-Betreiber zu einer dynamischen Anpassung ihrer Anlagen an aktuelle Entwicklungen und damit zu einer bestmöglichen Schadensvorsorge verpflichtet sind?
Teilt das BMU diese Feststellung?
Kann das BMU bestätigen, dass der für Justiz und Atomaufsicht zuständige schleswig-holsteinische Minister Emil Schmalfuß in seinem Brief an Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen vom 22. September 2010 seine Befürchtung zum Ausdruck brachte, die mit Artikel 7d geplante „Sorgepflicht“ werde im Ergebnis nicht zu einem höheren Schutzniveau führen, sondern könne vielmehr zu einer Absenkung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzniveaus führen?
Weshalb schränkt der geplante Artikel 7d den Rechtsschutz Dritter ein und spricht nur von den Risiken für die Allgemeinheit?
Begrüßt die Bundesregierung die Klarstellung durch das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 10. April 2008, dass das Risiko terroristischer Anschläge grundsätzlich der Schadensvorsorge zuzurechnen ist und Dritte insoweit subjektive Rechte gerichtlich geltend machen können?
Welche Auswirkung hat der geplante Artikel 7d auf den Drittschutz und das Klagerecht betroffener Bürger?
Kann das BMU bestätigen, dass es in einem Entwurf für die 12. Atomgesetz-Novelle, der vor dem Spitzentreffen im Bundeskanzleramt am 5. September 2010 datiert, zusätzliche Regelungen zum Schutz von Atomkraftwerken vor Flugzeugabstürzen vorsah?
Warum, und auf wessen Wunsch hin wurden diese zusätzlichen Regelungen wieder gestrichen?
Warum hält das BMU zusätzliche Regelungen zum Schutz von Atomkraftwerken vor Flugzeugabstürzen nicht mehr für notwendig?
Sollen die drei Atomkraftwerke, die laut der Aussage von Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Dr. Norbert Röttgen, „Drei haben keinen Schutz gegen Flugzeugabstürze. Die Kraftwerke müssen etappenweise auf den Stand der Nachrüsttechnik gebracht werden.“ (FAZ vom 20. Mai 2010) keinen Schutz gegen Flugzeugabstürze haben, im Zuge der geplanten Atomgesetz-Novelle nun einen baulichen Schutz gegen Flugzeugabstürze erhalten, und wenn ja, bis wann?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Fragen, wie sich die höheren Brandlasten nach einem Absturz eines größeren Verkehrsflugzeuges auf die Sicherheit der deutschen AKW auswirken?
Gibt es dazu entsprechende Untersuchungen, und falls ja, sind diese Untersuchungen für jedes AKW spezifisch durchgeführt?
Sind in diesen Untersuchungen auch indirekte Auswirkungen auf die Sicherheit der AKW enthalten?
Bis wann ist geplant, für alle Atomkraftwerke Brandlastberechnungen für neuere Verkehrsflugzeuge durchführen zu lassen, für die das noch nicht geschehen ist (bitte einzeln auflisten)?
Wie wird in den Atomgesetz-Novellen der Forderung von Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen Rechnung getragen „Unsere Kernkraftwerke sind auf 40 Jahre ausgelegt. Danach müssen sie sicherheitstechnisch neu bewertet werden“?
Wann, wie, und von wem, soll die vom Bundesumweltminister geforderte sicherheitstechnische Neubewertung bei Laufzeiten von mehr als 40 Jahren erfolgen?
Auf welcher rechtlichen Grundlage soll dies geschehen?
Welches Bundesressort soll die Unterlagen prüfen, die die Energieversorgungsunternehmen (EVU) dem Bund für die praktische Umsetzung der Informationszwecke nach § 4.4 Förderfondsvertrag zukommen lassen müssen?
Falls noch unklar, bis wann soll diese Frage spätestens geklärt sein?
Können sich die Beiträge in den Förderfonds gemäß § 4.1 (ii) des Förderfondsvertrags auch durch Auflagen einer Landesatomaufsicht reduzieren?
Falls noch unklar, bis wann soll diese Frage spätestens geklärt sein?
Wer soll konkret die Korrektheit von Minderungen, die Beitragspflichtige nach § 4.1 (ii) des Förderfondsvertrags vornehmen wollen, überprüfen?
Falls noch unklar, bis wann soll diese Frage spätestens geklärt sein?
Wann genau, von wem genau und in welchem Verfahren wurde die Regelung in der Minderung des Förderfondsbeitrags für den Förderfondsvertrag gegenüber dem sog. Term-Sheet dahingehend ergänzt, dass auch Zahlungspflichten aus dem Bereich des Kernbrennstoffkreislaufs und der Entsorgung zu einer Minderung des Förderfondsbeitrags führen können (§ 4.1 ii)?
Wurden für konkret diese Art von Minderung zwischen den Verhandlungsparteien des Förderfondsvertrags Erläuterungen und/oder Beispiele diskutiert?
Falls ja, welche?
Würden nach dieser Regelung § 4.1 (ii) beispielsweise auch die Kosten eines ergebnisoffenen Endlagersuchverfahrens mit Standortvergleich zu einer Minderung des Förderfondsbeitrags führen?
Wodurch wird im Rahmen der geplanten Atomgesetz-Novellen der folgenden Einsicht von Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen entsprochen: „Viel Atomstrom und viel Ökostrom [passen] als ökonomische Konzepte nicht zusammen.“ (Kölner Stadt-Anzeiger 20. Februar 2010)?
Folgen die geplanten Atomgesetz-Novellen der Logik von Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen, der gesagt hat: „In dem Augenblick, in dem wir 40 Prozent Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromproduktion in Deutschland haben, gibt es keine Notwendigkeit mehr für Kernenergie.“ (Bonner General-Anzeiger vom 5. Februar 2010)?
Wie hoch soll nach dem Energiekonzept der Bundesregierung der Anteil des Ökostroms und des Atomstroms an der Bruttostromerzeugung in den Jahren 2020 und 2030 jeweils sein?
Welche Kostenfaktoren (bitte nach einzelnen Faktoren aufschlüsseln) liegen der Schätzung von 26,5 Euro/MWh des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für die Vollkosten der Stromerzeugung aus Atomkraftwerken zu Grunde (bitte die Kosten aufteilen in: Grenzkosten und sonstige Kosten insbesondere unter Angabe der a) Kapitalkosten, b) fixen Betriebskosten, c) Brennstoffkosten, d) Entsorgungskosten sowie sonstiger Kosten – Letztere möglichst aufschlüsseln)?