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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Russischstämmige rechtsextreme Milizen auf Seiten der Ukraine
(insgesamt 44 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Auswärtiges Amt
Datum
01.08.2023
Aktualisiert
02.05.2024
BT20/747227.06.2023
Russischstämmige rechtsextreme Milizen auf Seiten der Ukraine
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Dr. Sahra Wagenknecht, Andrej Hunko,
Żaklin Nastić und der Fraktion DIE LINKE.
Russischstämmige rechtsextreme Milizen auf Seiten der Ukraine
Rechtsextrem beeinflusste Militärformationen haben in den letzten Monaten
wiederholt aus der Ukraine heraus Angriffe auf grenznahe russische
Ortschaften durchgeführt. Verantwortlich für die Vorstöße waren die Gruppierungen
„Russisches Freiwilligenkorps“ sowie die „Legion Freiheit Russlands“.
Letztere ist als Teil der Internationalen Legion den ukrainischen Streitkräften
zuzuordnen (www.tagesspiegel.de/internationales/georgier-tschetschenen-belarusse
n-diese-auslandischen-einheiten-unterstutzen-die-ukraine-9407555.html).
Entgegen ihren Behauptungen, sich für ein demokratisches Russland
einzusetzen, werden beide Einheiten von Rechtsextremisten und Nationalisten geführt:
Anführer des „Russischen Freiwilligenkorps“ ist der sowohl in Russland wie
auch in Deutschland polizeibekannte Rechtsextremist Denis Kapustin (auch
Denis Nikitin). Dieser hat in Deutschland das rechtsextreme Modelabel „White
Rex“ gegründet und rechtsextreme Kampfsportevents organisiert („Kampf der
Nibelungen“, vgl. www.zdf.de/nachrichten/politik/denis-nikitin-rechtsextremis
mus-ukraine-krieg-russland-100.html). Im Jahr 2019 wurde Kapustin aus
Deutschland ausgewiesen und ging in die Ukraine, dort ruft er seit Beginn des
russischen Angriffskrieges dazu auf, gegen Russland zu kämpfen (www.im.nr
w/system/files/media/document/file/verfassungsschutzbericht_nrw_2022.pdf).
Zu weiteren Akteuren des „Russischen Freiwilligenkorps“ zählen der russische
Neonazi A. K., der rechtsextreme Yogalehrer K. K. (www.br.de/nachrichten/ku
ltur/braune-statt-rote-linien-russischer-neo-nazi-blamiert-putin,TXMFDFV)
sowie A. L., der u. a. die „Wotanjugend“ gegründet und Schießübungen und
„Rassenlehre“-Workshop für Neonazis aus Europa und Nordamerika
organisiert hat (www.t-online.de/nachrichten/ukraine/id_100180174/russland-kampf-
gegen-putin-aber-nicht-fuer-die-demokratie.html). Angehörige des „Russischen
Freiwilligenkorps“ geben an, sie seien von Strukturen der ukrainischen
rechtsextremen „Asow“-Bewegung militärisch geschult worden (istories.media/storie
s/2022/11/30/moya-obyazannost-pomoch-bratyam-ukraintsam-raskherachit-vsy
u-etu-ordu/).
Der unter dem Pseudonym „Caesar“ auftretende Sprecher der „Legion Freiheit
Russlands“, M. A. (www.nzz.ch/international/ukraine-krieg-angriffe-in-belgoro
d-zeigen-russlands-schwaeche-ld.1739198), gehörte früher der
rechtsextremistischen „Russischen Imperialen Bewegung“ an, einer Vereinigung, die auch
von den USA als terroristische Organisation eingestuft wird (istories.media/stor
ies/2023/04/19/ya-khochu-zhit-i-umeret-na-svoei-zemle/). Er bezeichnet sich
noch heute als „Nationalist der rechten Seite des politischen Kampfes“ (www.s
voboda.org/a/my-voyuem-na-storone-dobra-razgovor-s-boytsami-legiona-svob
oda-rossii-/32244420.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7472
20. Wahlperiode 27.06.2023
In einem Tweet vom 17. Mai 2023 bekräftigen das „Russische
Freiwilligenkorps“ und die „Legion Freiheit Russlands“, über „gemeinsame Werte“ und ein
„gemeinsames Ziel“ zu verfügen. Ein dazugehörendes Foto zeigt die
Repräsentanten M. A. und Kapustin (twitter.com/legion_svoboda/status/1658744968112
898048?ref_src=twsrc%5Etfw%7Ctwcamp%5Etweetembed%7Ctwterm%5E16
58744968112898048%7Ctwgr%5E4358278eee232985b216af3cfe2b10d27db3
cd28%7Ctwcon%5Es1_&ref_url=https%3A%2F%2Fwww.t-online.de%2Fnac
hrichten%2Fukraine%2Fid_100180174%2Frussland-kampf-gegen-putin-aber-n
icht-fuer-die-demokratie.html).
Daran, dass diese militärischen bzw. paramilitärischen Formationen
demokratische Ziele verfolgen, sind daher nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller erhebliche Zweifel angebracht.
Widersprüchliche Informationen gibt es darüber, in welchem Verhältnis das
„Russische Freiwilligenkorps“ zum ukrainischen Militär steht und ob es der
Internationalen Legion oder einer anderen Einheit der ukrainischen Armee
angehört (www.tagesspiegel.de/internationales/die-ukraine-hat-nichts-damit-zu-tu
n-freiwilligenlegion-soll-grenzubergang-in-russischer-region-belgorod-besetzt-
haben-9858329.html). Der ukrainische Militärgeheimdienst bestätigt eine
zumindest teilweise Integration beider Einheiten in das ukrainische Militär: Sie
seien „Teil der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte“ der Ukraine, solange sie
sich auf deren Territorium aufhielten; sofern sie in Russland tätig seien,
agierten sie hingegen als unabhängige Einheiten (edition.cnn.com/2023/05/22/europ
e/belgorod-ukrainian-forces-russian-territory-intl). Zudem würden mit dem
„Freiwilligenkorps“ Informationen ausgetauscht (www.youtube.com/watch?v=
OCNfjKAcNL4). Dass der Angriff auf russische Ziele in der Oblast Belgorod
unabhängig von der ukrainischen Militärführung geplant und durchgeführt
wurde, stößt bei Beobachtern auf wenig Glauben. So geht etwa András Rácz,
Russland-Experte der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik (DGAP),
davon aus, dass der Angriff von Kiew aus initiiert wurde. Es sei „ganz klar,
dass diese Gruppe dem ukrainischen Militär untergeordnet ist, dafür spricht
auch ihre Ausstattung.“ Er glaube nicht daran, dass eine solche Gruppe ohne
das Wissen Kiews in der Ukraine operieren könnte (www.tagesspiegel.de/inter
nationales/kampfe-im-russischen-belgorod-es-ist-ganz-klar-dass-diese-gruppe-
dem-ukrainischen-militar-untergeordnet-ist-9863735.html). Der britische
Russland-Experte Mark Galeotti sagte dem „Tagesspiegel“, die
russischstämmigen Einheiten würden „von Kiew bezahlt und ausgerüstet und insbesondere
vom ukrainischen Militärgeheimdienst befehligt“ (www.tagesspiegel.de/interna
tionales/machtkampf-in-moskau-hat-putin-genug-von-ihm-ist-prigoschin-mit-ei
nem-fingerschnippen-weg-9909164.html).
Sollte das „Russische Freiwilligenkorps“ allerdings unabhängig vom
ukrainischen Militär, gleichsam als irreguläre Miliz oder gar als Söldner, agieren,
stünde die Frage im Raum, inwiefern seine Angehörigen überhaupt noch als
Kombattanten zu betrachten wären (vgl. Ausarbeitung der Wissenschaftlichen
Dienste (WD) des Deutschen Bundestages WD 2 - 3000 - 016/22,
Nummer 4.2.2). Die Klärung dieser Frage sollte nach Auffassung der Fragesteller
dringlich vorgenommen werden, weil Berichte darauf hindeuten, dass das
„Russische Freiwilligenkorps“ über aus westlichen Unterstützungsleistungen
stammende Waffen verfügt. So haben nach Erkenntnissen der „New York
Times“ die russischstämmigen Milizen beim Vorstoß in der Oblast Belgorod
vom 22. Mai 2023 auch von den USA gelieferte Militärfahrzeuge genutzt
(www.rnd.de/politik/ukraine-krieg-wurden-us-militaerfahrzeuge-fuer-angriff-a
uf-belgorod-genutzt-BJ3DSZ7BZJKPNHT2RLG245LC7U.html); die
Angreifer erklärten, diese im Rahmen ihrer Operation von der russischen Armee
zurückerobert zu haben (www.fr.de/politik/russische-separatisten-freiwilligenkor
ps-legionen-freiheit-belgorod-putin-ukraine-krieg-92303412.html). Da die
„Legion Freiheit Russlands“ den ukrainischen Streitkräften angehört und der
Angriff auf die Oblast Belgorod gemeinsam mit dem „Freiwilligenkorps“
durchgeführt wurde, erscheint eine materielle Unterstützung seitens des
ukrainischen Militärs bzw. indirekt dessen westlicher Unterstützer wahrscheinlich.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten die mögliche militärische
Kollaboration der Ukraine mit rechtsextremen militärischen Formationen für extrem
bedenklich. Darin sehen sie sich auch durch zahlreiche Presseberichte bestärkt,
etwa die der „New York Times“, die der ukrainischen Armee ein
„kompliziertes Verhältnis“ gegenüber Nazisymbolik attestiert und auf die Verbreitung von
Nazi-Emblemen unter den Soldaten hinweist (www.nytimes.com/2023/06/05/w
orld/europe/nazi-symbols-ukraine.html?smid=tw-nytimes&smtyp=cur). Die
Bundesregierung sollte sicherstellen und sich auf internationaler Ebene dafür
einsetzen, dass militärische oder andere Unterstützung nicht rechtsextremen
militärischen oder paramilitärischen Gruppierungen zugutekommt. Zugleich
sollte sie sich, sofern noch nicht geschehen, dringend um eine Einschätzung
zum völkerrechtlichen Status der benannten Einheiten bemühen. Sollte es sich
beim „Russischen Freiwilligenkorps“ um eine irreguläre Einheit handeln, deren
Angehörige möglicherweise noch nicht einmal als Kombattanten anzusehen
sind, sollte umso dringender ausgeschlossen werden, dass es von
Unterstützungsleistungen aus Deutschland oder aus NATO-Staaten profitiert.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche) Erkenntnisse über
die „Legion Freiheit Russlands“ sowie das „Russische Freiwilligenkorps“,
und wenn ja, welche?
2. Hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche) Erkenntnisse
darüber, welchen personellen Umfang (Truppengröße) die „Legion Freiheit
Russlands“ und das „Russische Freiwilligenkorps“ jeweils haben, und
wenn ja, welche?
3. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die materielle Ausstattung der
„Legion Freiheit Russlands“ und des „Russischen Freiwilligenkorps“, und
wenn ja, welche?
4. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Aktivitäten und die politische
Orientierung der „Russischen Imperialen Bewegung“, deren Mitglied der
Sprecher der „Legion Freiheit Russlands“ (M. A. alias „Caesar“) war (istor
ies.media/stories/2023/04/19/ya-khochu-zhit-i-umeret-na-svoei-zemle/),
und wenn ja, welche?
5. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die „Russische
Imperiale Bewegung“ in der Vergangenheit auch deutsche Neonazis militärisch
geschult hat, und wenn ja, welche?
6. Welche, auch verfassungsschutzrelevanten, Kenntnisse hat die
Bundesregierung über die Tätigkeiten des „Freiwilligenkorps“-Gründers Denis
Kapustin in Deutschland und seine Stellung in der rechtsextremen Szene?
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über internationale Kontakte des
„Russischen Freiwilligenkorps“, insbesondere zur rechtsextremen Szene,
und wenn ja, welche?
8. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die politischen Aktivitäten,
denen Kapustin nach seinem Umzug in die Ukraine 2019 dort nachging, und
wenn ja, welche (bitte insbesondere anführen, falls er ggf. mit
rechtsextremen ukrainischen Organisationen in Kontakt stand bzw. steht)?
9. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass Vertreter des
„Russischen Freiwilligenkorps“ rassistische Hetze gegen ethnische Minderheiten
(insbesondere Kaukasier, Zentralasiaten, Roma), sowie Hetze gegenüber
LGBTQ, Linke und vermeintliche „Verräter“ betreiben (vgl. Einschätzung
des kanadischen Journalisten Michael Colborne, www.spiegel.de/ausland/r
ussland-der-grenzvorfall-von-brjansk-was-ueber-den-vorfall-in-
russlandsgrenzregion-bekannt-ist-a-6400fd2c-8f43-467a-97b0-50f0cc117d47), und
wenn ja, welche?
10. Wie bewertet die Bundesregierung den Schulterschluss zwischen der
„Legion Freiheit Russlands“ als Teil der Internationalen Legion und damit des
ukrainischen Militärs und der rechtsextremistischen Formation
„Russisches Freiwilligenkorps“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für ihre
Unterstützungsmaßnahmen für die Ukraine?
11. Hat die Bundesregierung die zuständigen ukrainischen Behörden (ggf. in
jüngster Vergangenheit erneut) auf den rechtsextremen Hintergrund von
Denis Kapustin hingewiesen, und wenn ja, wann, wenn nein, warum
nicht?
12. Findet hinsichtlich rechtsextremer proukrainischer militärischer oder
paramilitärischer Formationen ein Austausch der Sicherheitsbehörden auf
bilateraler Ebene mit der Ukraine oder auf internationaler Ebene, etwa
innerhalb der EU, statt, und wenn ja,
a) welche Erkenntnisse kann die Bundesregierung hierzu mitteilen,
b) welche Formationen betrifft dies,
c) betrifft dies auch die „Legion Freiheit Russlands“ und das „Russische
Freiwilligenkorps“, und
d) welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
13. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über das Verhältnis der „Legion
Freiheit Russlands“ zum ehemaligen russischen Duma-Abgeordneten Ilja
Ponomarew, vor dem Hintergrund, dass dieser als Repräsentant der
„Legion“ bezeichnet wird (www.20min.ch/story/ueberfall-auf-belgorod-wir-fue
hren-krieg-gegen-putins-terrorstaat-914229944393), und wenn ja, welche?
14. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Existenz oder Aktivitäten
einer „Nationalrepublikanischen Armee“, als deren Sprecher sich Ilja
Ponomarew ausgibt, und wenn ja, welche?
15. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass Ilja Ponomarew nach
eigenen Worten auch bereit wäre, mit Faschisten zu kollaborieren, und
dass er die Ermordung von Darja Dugina rechtfertigt (novayagazeta.eu/arti
cles/2022/10/01/v-etoi-voine-bandera-byl-by-moim-soiuznikom), und
wenn ja, welche?
16. Hat die Bundesregierung weitere Erkenntnisse über die politische
Orientierung von Ilja Ponomarew und seine Haltung gegenüber
Rechtsextremismus und Terrorismus, und wenn ja, welche?
17. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. inwiefern die
Tätigkeiten von Ilja Ponomarew durch ukrainische Behörden gefördert
werden, und wenn ja, welche, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus
ggf.?
18. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob das „Russische
Freiwilligenkorps“ Teil der ukrainischen Internationalen Legion ist, oder in
welchem sonstigen Verhältnis es zum ukrainischen Militär steht, und wenn ja,
welche?
19. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass der ukrainische
Militärgeheimdienst sowohl die „Legion Freiheit Russlands“ als auch das
„Russische Freiwilligenkorps“ als „Teil der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte“
bezeichnet (edition.cnn.com/2023/05/22/europe/belgorod-ukrainian-force
s-russian-territory-intl), und wenn ja, welche?
20. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Formen und Ausmaß der
Zusammenarbeit zwischen offiziellen ukrainischen Stellen und dem
„Russischen Freiwilligenkorps“, und wenn ja, welche?
21. Hat die Bundesregierung ggf. weitere Kenntnisse zum Verhältnis der
„Legion Freiheit Russlands“ und des „Russischen Freiwilligenkorps“ zu
ukrainischen Behörden, und wenn ja, welche?
22. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. inwiefern
Meldungen, das Freiwilligenkorps stelle eine Kompanie des Asow-Bataillons (isto
ries.media/stories/2022/11/30/moya-obyazannost-pomoch-bratyam-ukraint
sam-raskherachit-vsyu-etu-ordu/) bzw. eine Brigade der ukrainischen
Streitkräfte dar (www.zdf.de/nachrichten/politik/belgorod-angriffe-kreml-
gegner-ukraine-krieg-russland-100.html), zutreffen, und wenn ja, welche?
23. Hat die Bundesregierung Kenntnisse oder Einschätzungen über die
völkerrechtliche Stellung des „Russischen Freiwilligenkorps“, und wenn ja,
welche?
Sofern das „Russische Freiwilligenkorps“ nicht als Teil des ukrainischen
Militärs anzusehen ist,
a) wie sind dann seine militärischen Kampfhandlungen auf dem
Territorium der Russischen Föderation völkerrechtlich zu bewerten, und
b) inwiefern sind die Angehörigen des „Russischen Freiwilligenkorps“ als
Kombattanten anzusehen?
24. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, denen zufolge Strukturen der
rechtsextremen „Asow“-Bewegung bzw. des Asow-Regiments
ausländischen Rechtsextremisten militärisch relevante Ausbildungsmaßnahmen
anbieten, vor dem Hintergrund, dass ein Angehöriger des rechtsextremen
„Russischen Freiwilligenkorps“ ebendarüber berichtet (istories.media/stori
es/2022/11/30/moya-obyazannost-pomoch-bratyam-ukraintsam-raskherac
hit-vsyu-etu-ordu/), und wenn ja, welche?
25. Hat die Bundesregierung ggf. weitere Erkenntnisse über die Beziehung, in
der das „Russische Freiwilligenkorps“ zur „Asow“-Bewegung bzw. zu
dem Asow-Regiment steht, und wenn ja, welche?
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Zusammenarbeit der ukrainischen
Militär- und ggf. weiterer Behörden mit der „Legion Freiheit Russlands“
und dem „Russischen Freiwilligenkorps“ vor dem Hintergrund des
rechtsextremen Führungspersonals dieser Formationen?
27. Ist die Zusammenarbeit und das Proklamieren „gemeinsamer Werte“ mit
Rechtsextremisten seitens der „Legion Freiheit Russlands“, die als Teil der
Internationalen Legion eine Formation des ukrainischen Militärs ist, nach
Auffassung der Bundesregierung geeignet, die Glaubwürdigkeit der
Aussage, die Ukraine verteidige „westliche“ Werte, Freiheit und Demokratie,
zu beschädigen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus,
wenn nein, inwiefern geht sie davon aus, dass Rechtsextremisten
demokratische Werte verteidigen?
28. Hat die Bundesregierung der ukrainischen Regierung nahegelegt, die
Zusammenarbeit mit rechtsextremen militärischen oder paramilitärischen
Formationen, namentlich auch dem „Russischen Freiwilligenkorps“ und
der „Legion Freiheit Russlands“, einzustellen, und insbesondere solchen
Formationen keine militärisch relevante Unterstützung zukommen zu
lassen, um die Glaubwürdigkeit der Ukraine als demokratischer Partei nicht
zu schädigen, und wenn ja, mit welcher Resonanz, wenn nein, warum
nicht?
29. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob es Einheiten, die der
ukrainischen Internationalen Legion angehören, gestattet ist, unabhängig
von der ukrainischen Militärführung zu agieren und ohne Autorisierung
Kampfhandlungen auf russischem Territorium zu unternehmen, und wenn
ja, welche?
30. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwiefern die Angriffe auf
grenznahe Gebiete der Russischen Föderation in Kenntnis oder in
Abstimmung mit oder auf Veranlassung von ukrainischen Militärbehörden
erfolgte, auch vor dem Hintergrund, dass Ilja Ponomarew angibt, „grünes Licht“
seitens der ukrainischen Führung bekommen zu haben (www.20min.ch/sto
ry/ueberfall-auf-belgorod-wir-fuehren-krieg-gegen-putins-terrorstaat-9142
29944393), und vor dem Hintergrund, dass der Anführer des „Russischen
Freiwilligenkorps“ ebenfalls angibt, die Aktion sei von ukrainischer Seite
genehmigt und mit dem ukrainischen Militär koordiniert worden (www.tag
esspiegel.de/internationales/er-will-putin-sturzen-jetzt-spricht-der-
deutschrussische-neonazi-der-nach-russland-marschierte-9460013.html), und
wenn ja, welche, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
31. Hat die Bundesregierung in der Vergangenheit gegenüber der ukrainischen
Regierung die Erwartung geäußert, dass Rüstungsgüter und Waffen
(zumindest jene, die von Deutschland geliefert werden) nicht dazu genutzt
werden, militärische Vorstöße zu Lande auf russischem Hoheitsgebiet
durchzuführen, wie sie nun in Brjansk und Belgorod vorkamen, und wenn
ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den Angriffen der russischen
Freiwilligeneinheiten, und wenn nein, will sie eine entsprechende
Erwartung künftig gegenüber der ukrainischen Regierung formulieren (bitte
begründen)?
32. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob oder inwiefern die
„Legion Freiheit Russlands“ und das „Russische Freiwilligenkorps“ auf
Waffen und sonstige Rüstungsgüter aus Beständen des ukrainischen Militärs
zugreifen können, und wenn ja, welche?
33. Ist nach Auffassung der Bundesregierung zu befürchten, dass ein formeller
oder informeller Zugang zu Waffen und Rüstungsgütern für rechtsextreme
militärische oder paramilitärische Formationen wie die „Legion“ oder das
„Freiwilligenkorps“ nachhaltig negative Auswirkungen auf Freiheit und
Sicherheit in der Ukraine und ggf. darüber hinaus haben, und wenn ja,
inwiefern, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, wenn nein,
warum nicht?
34. Hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche) Erkenntnisse
darüber, ob die russischen Freiwilligeneinheiten bei ihren Angriffen auf
grenznahe russische Ortschaften aus westlichen Unterstützungslieferungen
stammendes Militärgerät genutzt haben, und wenn ja,
a) welche,
b) wurde das Militärgerät den russischen Freiwilligeneinheiten vom
ukrainischen Militär zur Verfügung gestellt, und
c) kann die Bundesregierung bestätigen, dass die russischen
Freiwilligeneinheiten das Militärgerät von den russischen Streitkräften, die es
angeblich in der Vergangenheit vom ukrainischen Militär erobert hatten,
gleichsam „zurückerobert“ haben?
35. Liegt es im Interesse der Bundesregierung, sicherzustellen, dass
rechtsextreme bewaffnete Formationen in der Ukraine einschließlich des
„Russischen Freiwilligenkorps“ und der „Legion Freiheit Russlands“ nicht von
westlichen Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere von der Lieferung
von Waffen und sonstigen Rüstungsgütern, profitieren, und wenn ja,
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die von ihr selbst
durchgeführten bzw. von ihr mitgetragenen Unterstützungsmaßnahmen, wenn
nein, warum nicht?
a) Kann die Bundesregierung sicherstellen, dass das „Russische
Freiwilligenkorps“ und die „Legion Freiheit Russlands“ in der Vergangenheit
keine aus westlichen Unterstützungsmaßnahmen stammenden Waffen
oder sonstigen Rüstungsgüter nutzen konnten, und wenn ja, wie?
b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob rechtsextreme
bewaffnete Formationen, einschließlich des „Russischen
Freiwilligenkorps“ und der „Legion Freiheit Russlands“ in der Vergangenheit
materiell, finanziell oder logistisch von deutschen oder sonstigen westlichen
Unterstützungsmaßnahmen profitiert haben, und wenn ja, welche?
c) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bei dem Angriff der
rechtsextremen Verbände auf Belgorod Fahrzeuge, Waffen oder
sonstige Rüstungsgüter verwendet wurden, die Bestandteile westlicher
Hilfslieferungen waren, und wenn ja, welche?
36. Hat die Bundesregierung geprüft, ob eine (ggf. stattgefundene oder
mögliche) Überlassung von aus deutschen Unterstützungsleistungen
stammenden Waffen oder Rüstungsgütern an das „Russische Freiwilligenkorps“
gegen die mit der Ukraine vereinbarte Endverbleibserklärung verstößt
(sofern es sich beim „Russischen Freiwilligenkorps“ um eine nicht der
Ukraine angehörende Streitkraft handelt), und wenn ja, mit welchem Ergebnis,
wenn nein, warum nicht?
37. Hält es die Bundesregierung für geboten, angesichts stattgefundener oder
zu befürchtender Nutzung aus westlichen, möglicherweise auch deutschen
Lieferungen stammender Waffen oder sonstiger Rüstungsgüter durch das
„Russische Freiwilligenkorps“, dessen völkerrechtlichen Status umgehend
zu klären (sofern noch nicht geschehen, vgl. Frage 23), um
auszuschließen, dass eine irreguläre oder terroristische Formation aus
Rechtsextremisten mit deutschen Waffen versorgt wird, und wenn ja, was will die
Bundesregierung diesbezüglich unternehmen, wenn nein, warum nicht?
38. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass eine rechtsextreme oder auch nur rechtsextrem beeinflusste
Organisation nicht mit deutschen Waffen oder Rüstungsgütern versorgt
werden sollte, weder direkt von Deutschland noch indirekt von der
ukrainischen Regierung als Erstempfängerin, und ein solcher Ausschluss
sowohl für rechtsextreme Organisationen innerhalb als auch außerhalb des
ukrainischen Militärs und sowohl gegenüber Kombattanten als auch
Nichtkombattanten gelten sollte, und wenn ja, welche Maßnahmen trifft sie, um
einen solchen Ausschluss sicherzustellen, wenn nein, warum nicht?
39. Falls die Bundesregierung mangels entsprechender Vereinbarungen bzw.
Endverbleibserklärungen (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der
Verteidigung vom 1. September 2022 an den Abgeordneten Andrej Hunko,
www.nachdenkseiten.de/?p=87976) nicht ausschließen kann, dass von ihr
durchgeführte bzw. mitgetragene Unterstützungsmaßnahmen für die
Ukraine, insbesondere die Lieferung von Waffen und sonstigen
Rüstungsgütern, auch in die Verfügung rechtsextremer bewaffneter Formationen
wie dem „Russischen Freiwilligenkorps“ oder der „Legion Freiheit
Russlands“ gelangen, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
40. Hat die Bundesregierung gegenüber der ukrainischen Seite klargestellt,
dass allfällig übermittelte Aufklärungsergebnisse (insbesondere solche, die
militärische Aktionen auf russischem Territorium unterstützen können)
keinesfalls an das „Russische Freiwilligenkorps“ gelangen dürfen, und
wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
41. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass rechtsextreme bzw.
rechtsextrem beeinflusste Formationen wie die „Legion Freiheit Russlands“ oder
das „Russische Freiwilligenkorps“ Aufklärungsergebnisse seitens
westlicher Nachrichtendienste oder deutscher Nachrichtendienste erhalten
haben, darunter auch solche, die ihre militärischen Aktionen auf russischem
Territorium unterstützt haben, und wenn ja, wie, wenn nein, welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
42. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über ein „Polnisches
Freiwilligenkorps“, das nach Presseberichten über gute Kontakte zum rechtsextremen
„Russischen Freiwilligenkorps“ verfügt (vgl. wiadomosci.onet.pl/kraj/ukra
ina-rosja-wojna-polska-jednostka-w-ukrainie-ma-juz-grupy-bojowe/yrt9rd
g?utm_source=www.berliner-zeitung.de_viasg_wiadomosci&utm_mediu
m=referal&utm_campaign=leo_automatic&srcc=undefined&utm_v=2 und
www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/berichte-polnische-spezialein
heit-will-fuer-ukraine-kaempfen-li.327053), und wenn ja, welche?
43. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den geplanten Aufbau eines
deutschen Freiwilligenkorps, der analog zu russischen, polnischen und
weiteren Korps in Planung sein soll (vgl. www.berliner-zeitung.de/
politikgesellschaft/berichte-polnische-spezialeinheit-will-fuer-ukraine-
kaempfenli.327053), und wenn ja, welche?
44. Wie viele deutsche Staatsangehörige halten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit mit dem Ziel, die Ukraine militärisch zu unterstützen,
in der Ukraine auf?
a) Wie viele deutsche Staatsangehörige mit rechtsextremem Hintergrund
halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit mit dem Ziel,
die Ukraine militärisch zu unterstützen, in der Ukraine auf, und welche
Kenntnis hat sie darüber, inwiefern sie tatsächlich an
Kampfhandlungen beteiligt sind oder waren (bitte, soweit möglich, angeben, welchen
Einheiten die betreffenden Personen angehören)?
b) Für wie hoch schätzt die Bundesregierung das Potential an deutschen
Staatsangehörigen, die bereit sind, zum Zweck der Beteiligung an
Kampfhandlungen auf Seiten der Ukraine in die Ukraine zu reisen
(bitte ggf. gesondert angeben, für wie hoch sie das Potential an
Rechtsextremisten unter diesen einschätzt)?
Berlin, den 15. Juni 2023
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]